BGE 70 II 7
BGE 70 II 7Bge13 févr. 1939Ouvrir la source →
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Familienrecht. N° 1.
puissent se prevaloir des causes prevues aux art. 137,
138
et 139 CC, et 1'0n ne voit pas non plus polirquoi le
mariage
ne pourrait etre dissous pour causa de maladie
mentale (art.
141).
L'art. 140 ce ne saurait etre invoque tantque subsste
chez las epoux l'intention de ne pas creer entre eux de
veritable
communaute conjugale, car on ne saurait alors
parler d'abandon malicieux. L'application de cette dispo-
sition suppose du reste que l'epoux demandeur ait vaine-
ment somme son conjoint de le rejoindre ou de le recevoir
au domicile conjugal. Or, pour qu'on soit tenu de donner
suite
a une teIle sommation, il faut evidemment que l' epoux
.
dont elle emane ait pris les dispositions voulues pour com-
mencer la vie commune ou tout au moins se soit Iilontre
dispose ales prendre, et cette condition n'est pas realisee
tant qu'il persiste dans son attitude premiere, sinon la
sommation ne serait que pure comedie a la quelle on ne
saurait attacher une valeur quelconque.
Quant a l'art. 142, la Cour de justice l'a estime inappli-
cable
pour le motif que des epoux qui n'ont jamais vecu
ensemble ne sauraient se plaindre que la vie commune
soit
aevenue insupportable. Si la Cour entendait enoncer
un principe general applicable meme dans le cas d'un
mariage valable, cette opinion apparaitrait comme trop
absolue. En effet on peut concevoir que des epoux con-
viennent de differer le moment 011 ils cohabiteront et
feront menage commun, pour des motifs parfaitement
respectables -
dans l'attente, par exemple, de la d6cision
d'un tribunal eccIesiastique appeIe a prononcer la nullite
d'un precedent mariage -et qu'll survienne dans l'inter-
vaIle un fait qui rende la vie commune impossible pour
l'un ou pour l'autre. Aussi bien l'interpl'etation de la
Cour apparait-eIle comme trop litterale et restrictive au
regard du texte allemand et du texte italien. A la difference
du texte fran9ais qui se sert des mots « continuation de
la vie commune », le texte allemand parle en effet de la
continuation de la communaute conjugale (eheliche Gemein-
Erbrecht. N0 2.
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schaft) et le texte italien de la continuation de « l'union
conjugale
» (unione coniugale), et ces expressions designent
moins
un etat de fait que le rapport juridique et moral
que
cree deja la simple celebration du mariage.
Ce qu'on peut dire en revanche, c'est qu'autant qu'il
s'agit d'un mariage dont les deux epoux connaissaient le
caractere fictif,
il serait contraire aux regles de Ia bonne
foi qu'ils puissent,
tant l'un que l'autre, se prevaloir,
comme unique cause
de divorce, d'une situation dont
non seulement ils· sont responsables mais qu'ils envisa-
geaient
meme comme seule possible au moment du mariage.
En l'espece, la re courante n'ayant invoque que I'art.
142, c'est donc a bon droit que la Cour l'a deboutee de
ses conclusions.
Le Tribunal f6Ural prononce :
Le recours et rejete et l'arret attaque est confirme.
H. ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
2. Urteil der 11. Zivilabteilnng vom 20. Januar 19M
i. S. Fasoli gegen Asyle « Gottesgnad ».
Erreur dans la designation de. personnes, art. 469 al. 3 ce.
8 Erbrecht. N0 2.
Incompatibilitä. deI testamento eon una disposizione d'un contratto suecessorio. (non testamentaria, ma contrattuale), p.rt. 4:94 cp. 3 CC. Interpretazione deI contratto successorio. 3. Errore neUa designazione di persone, art. 469 cp. 3 CC. A. -Die kinderlosen Ehegatten Gotthard Bleuler und Eleonora Louise geb. Rohr, von Zürich, gingen im Jahre 1901 an ihrem Wohnort Bern ein « Eheverkommnis » ein, worin sie ihr gegenseitiges Erbrecht ordneten. Am 17. November 1913 adoptierten sie ihre Pflegetochter Martha Tagliaferri. Im Hinblick hierauf und in Aufhebung des Eheverkommnisses hatten sie und das anzunehmende Kind am 27. Oktober 1913 einen « Erbfolge-Vertrag» geschlossen. Darin ist das gesetzliche Erbrecht des Adop- tivkindes aufgehoben; statt dessen ist das Kind im Umfang dieses Erbrechts als Vorerbe beider Adoptiveltern eingesetzt, immerhin unter Vorbehalt des Nutzniessungs- rechts des überlebenden derselben. Als Nacherben werden bezeichnet die Nachkommen und der Ehemann des Adoptivkindes im Verhältnis ihres gesetzlichen Erban- spruchs oder bei deren Fehlen «die Verwandten der Eheleute Bleuler-Rohr in demjenigen Verhältnis, in welchem sie bei direkter gesetzlicher Erbfolge nach Art. 458 ff. des Schweiz. Zivilgesetzbuches am Nachlass der genannten Eheleute berechtigt wären». Der Vorerbin wird das Recht letztwilliger Verfügung vorbehalten. Ferner ist folgende Ersatzverfügung getroffen .: (( Sollte Martha Tagliaferri den Anfall der Erbschaft ihrer Adoptiveltern nicht erleben, so treten die oben bezeich- neten Nacherben als Ersatzerben an ihre "Stelle. Das Verhältnis der Erbberechtigung soll in diesem Fall das nämliche sein, wie wenn den Berechtigten der Nachlass gemäss den hievor enthaltenen Bestimmungen in ihrer Eigenschaft als Nacherben angefallen wäre. Erlebt Martha Tagliaferri wohl den Erbfall des vorab- sterbenden, nicht aber den Erbfall des überlebenden ihrer Adoptiveltern, so sind demnach ihre hievor einge- Erbrecht. N° 2. 9 setzten Erben in Bezug auf das Vermögen des vorVer- storbenen Elternteils ihre Nacherben und für das Vermö- gen des überlebenden der Ehegatten Bleuler-Rohr ihre Ersatzerben. II Am 7. März 1914 starb Gotthard Bleuler und am 16. Juni 1935 die Adoptivtochter Martha Bleuler; diese hinterliess weder Ehemann noch Kinder. Am 6. August 1935 errichtete Witwe Bleuler-Rohr eine eigenhändige letztwillige Verfügung und setzte darin die Asyle ( Gottes- gnad» in Beitenwil und Ittigen (Bezirksverein der Verei- nigten Krankenasyle « Gottesgnad», Gründung der ber- nischen evangelisch-reformierten Landeskirche) als Erben ihres ganzen Vermögens ein. Sie erklärte im Testament, sie sei im Begriffe, das Bürgerrecht der Stadt Bern wieder zu erwerben, und sie unterstelle die Erbfolge in ihren Nachlass dem Rechte ihres zukünftigen Heimatkantons Bern, so dass das Pflichtteilsrecht ihrer Geschwister dahinfalle. Am ll. November 1941 starb Frau Bleuler-Rohr. Gesetzliche Erben waren ihre Schwestern Ida Leuch- Rohr in Bern und Elsbeth Fasoli-Rohr in Mailand. Frau Leuch ist am 16. Januar 1942 gestorben. Das Testament der Frau Bleuler-Rohr wurde am 19. November 1941 eröffnet und Frau Fasoli in Abschrift mitgeteilt. B. -Am 19. November 1942 erhob Frau Fasoli Klage gegen die Asyle ( Gottesgnad » in Beitenwil und Ittigen. Sie beantragte, das Testament sei für ungültig und unver- bindlich zu erklären, da es formell unrichtig datiert und mit dem Erbfolge-Vertrag nicht vereinbar sei. Ferner beanspruchte sie auf Grund dieses Vertrages den Nachlass der Frau Bleuler-Rohr kraft eigenen unmittelbaren Erb- rechts und als Erbin der inzwischen verstorbenen Schwe- ster Frau Leuch-Rohr, indem sie die Gültigkeit der für sie, die Klägerin, von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Bern erklärten Ausschlagung der Erbschaft dieser Schwester bestritt. Ihr Klagebegehren 2 geht daher auf Verurteilung des beklagten Vereins zur Herausgabe des
10 Erbrecht. N0 2. ganzen, eventuell des:halben Nachlasses der Frau Bleuler- Rohr zuhanden des Konkursamtes Bern. Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, weil die im Erbfolge-Vertrag enthaltene Bezeichnung der Ver- wandten der Eheleute Bleuler-Rohr als Ersatzerben ein blosser Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge, höchstens aber eine testamentarische Verfügung der Frau Bleuler- Rohr sei, die bindende Wirkung des Vertrages somit nicht teile. Der Appellationshof des Kant,ons Bern wies die Klage am 12. Juli 1943 ab. Die Klägerin erklärte unter Festhalten an wen Begeh- ren die Berufung an das Bundesgericht. Das Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Nach der im « Erbfolge-Vertrag », einem Erb- Erbrecht. N0 2. 11 vertrag im Sinne des ZGB, getroffenen Ersatzverfügung wären die gesetzlichen Erben der Frau Bleuler-Rohr, die Klägerin und Frau Ida Leuch-Rohr, zur Erbschaft berufen, nachdem. die Adoptivtochter vor der Erblasserin gestorben ist und weder Ehemann noch Nachkommen hinterlassen hat. Der Nachlass geht aber an den beklagten Verein, sofern die letztwillige Verfügung vom 6. August 1935 mit den Verpflichtungen der Testatorin aus dem vorher geschlossenen Erbvertrag vereinbar ist (Art. 494 Abs. 3 ZGB). Dies ist dann der Fall, wenn die fragliche Ersatzver- fügung an der verpflichtenden Wirkung des Erbvertrages nicht teilnimmt, sondern gleich wie die spätere Verfügung einseitiger, testamentarischer Natur ist. In einem Erb- vertrag können nämlich, da er gemäss Art. 512 ZGB der Form des öffentlichen Testaments bedarf, neben vertrag- lichen grundsätzlich auch letztwillige Verfügungen auf- genommen werden. Welcher Art die umstrittene Ersatz- verfügung ist, ergibt sich durch Auslegung des Erbver- trages. Ist die Ersatzverfügung nicht bloss zufällig in den Vertragstext eingestreut, sondern hängt sie damit auoh innerlich zusammen, so ist zu vermuten, dass sie ebenfalls Vertragscharakter hat. Ein solcher Zusammen- hang liegt hier vor. In der Tat ist die Ersatzverfügung ein Bestandteil der Erbfolgeordnung, die im Erbvertrag im Hinblick auf die Adoption getroffen worden ist. Sie -steht in unlöslicher Verbindung mit den vorangehenden zweifellos vertraglichen Anordnungen; nimmt sie doch ausdrüoklich Bezug auf die Einsetzung der Vorerbin und der Nacherben. Sie ist notwendig gewesen für den Fall, dass die Adoptivtochter den Tod der Adoptiveltern oder eines derselben nicht erleben und wen Ehemann hinter- lassen würde ; denn andernfalls hätte dieser die Erbschaft nicht erhalten, da er nach Art. 465 ZGB nicht gesetzlicher Erbe der Adoptiveltern gewesen wäre. Unstreitig haben nämlich die vertragschliessenden Parteien das ganze Vermögen beider Eheleute Bleuler-Rohr vorab an die
12 Erbrecht. N0 2. Adoptivtochter oder deren Hinterbliebene mit Einschluss des Ehegatten und bloss in zweiter Linie an die Bluts- verwandten übergehen lassen wollen. Hätte nun die Adoptivtochter unter sonst gleichen Verhältnissen wirklich den Ehegatten hinterlassen, so hätte dieser das Vermögen des Ehemannes Bleuler als Nacherbe empfangen, und die Ehefrau Bleuler-Rohr hätte ihn nach dem Ausgeführten nicht einseitig durch letztwillige Verfügung als Ersatz- erben für die Adoptivtochter bezüglich ihres eigenen Nachlasses ausschalten können. Dasselbe muss aber auch für den tatsächlich eingetretenen Fall gelten, dass als Ersatzerben die « gesetzlichen Erben» der Frau Bleuler- Rohr berufen werden. Die Ersatzverfügung kann nicht im einen Falle als vertraglich, im andern als letztwillig betrachtet werden, je nach der Entwicklung der tatsäch- lichen Verhältnisse, die ja zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages gar nicht hat vorausgesehen werden kön- nen. Die Parteien haben die verschiedenen Erbfälle, die sie ins Auge gefasst haben, im gleichen Wortlaut geregelt, und diese Anordnung kann daher in ihrer recht- lichen Natur nicht verschieden sein, je nachdem diese oder jene Erbfolge eintritt. Die Verfügung ist somit auch in dem nun verwirklichten Falle so gut vertraglicher Art, wie sie es bei Vorhandensein eines Ehegatten (mit oder ohne Nachkommen) des Adoptivkindes gewesen wäre. Die Annahme der Vorinstanz, .die Vertragsparteien hätten lediglich die gesetzliche Erbfolge bestätigen und es bei der Testierfreiheit der Eheleute Bleuler-Rohr bewen- den lassen wollen, widerspricht somit dem Vertragstext selbst; besitzt doch der Ehegatte der Adoptivtochter kein gesetzliches Erbrecht gegenüber den Adoptiv.eltern. Freilich wären in dem jetzt eingetretenen Erbfall die Geschwister der Frau Bleuler-Rohr ohnehin von Gesetzes wegen Erben; daraus kann aber nicht der Rückschluss gezogen werden, die Ersatzverfügung sei bereits zur Zeit der Eingehung des Erbvertrages als ein blosser Hinweis auf die gesetzliche Erbfolge oder dann als isolierte letzt- Erbrecht. N0 2. 13 willige Verfügung gedacht gewesen. Auch im übrigen findet die Interpretation der Vorinstanz im Vertragstext selbst keine Stütze. Insbesondere darf aus der Tatsache, dass sich die Eheleute Bleuler-Rohr im Eheverkommnis gegenseitig die letztwillige Verfügung ausdrücklich frei- gestellt hatten, nicht gefolgert werden, dies sei auch ihr Wille beim Abschluss des Erbvertrages gewesen, auch abgesehen davon, dass das Eheverkommnis durch den Erbvertrag als aufgehoben bezeichnet wird. Denn da der Erbvertrag wie das Testament einer besondern Form bedarf, ist nur der Wille des Erblassers zu beachten, der in der formrichtigen Verfügung einen, wenn vielleicht auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat. Es ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme anderweitiger Tat- sachen einen Willen in die Verfügung hineinzulegen, der durch den Wortlaut nicht gedeckt wird (BGE 47 II 29, 64 II 187). Somit kann dahingestellt bleiben, ob auch für den Erbvertrag gelte, was die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 69 II 319) über die Rechts- geschäfte im allgemeinen ausführt, dass nämlich ihre Auslegung zwar grundsätzlich Rechtsfrage sei und damit der freien Überprüfung des Bundesgerichtes unterliege, aber doch nur insoweit, als der kantonale Richter nicht festgestellt habe, dass die Parteien im konkreten Fall dem Wortlaut einen besondern, von der allgemeinen Lebens- erfahrung abweichenden Sinn beigelegt haben ; eine solche Feststellung wäre im vorliegenden Tatbestand unbeacht- lieh, weil sie sich nicht an den Wortlaut des Erbvertrages anlehnen könnte. Übrigens hat Frau Bleuler-Rohr die hier vertretene Auslegung selbst bestätigt, indem sie im angefochtenen Testament, aber offenbar rechtsirrtfunlich, erklärt hat, nach dem Tode. des angenommenen Kindes trete neuerdings das Eheverkommnis in Kraft, « womit ich also testamentarisch über mein persönliches Vermögen verfügen kann ». Die nämlichen Erwägungen führen zur Ablehnung der Ansicht der Vorinstanz, die Ersatzverfügung sei (( augen-
14 Erbrecht. N° 3.
scheinlich versehentlich abgefasst ». Es liegt keine offen-
bar irrtümliche Be,zeichnung von Personen oder Sachen
vor, die nach Art. 469 Abs. 3 ZGB richtiggestellt werden
kqnnte ; denn auch die Vorinstanz zieht nicht in Zweifel,
dass die Einsetzung der gesetzlichen Erben der Eheleute
Bleuler-Rohr zu Ersatzerben ernst gemeint und nicht
irrtümlich ist. Jene Wendung der Vorinstanz bedeutet
vielmehr, die genannten Eheleute hätten diese Einsetzung
nicht als endgültig betrachtet, sondern ihre Testierfreiheit
vorbehalten.
Ein solcher Vorbehalt lässt sich jedoch dem
Wortlaut der Ersatzverfügung nicht entnehmen . er kann
nicht unter Berufung auf Art. 469 Abs. 3 na:hträglich
angefügt werden (BGE 64 II 190).
Ist somit die Anfechtung des Testaments begründet,
so
fragt sich noch, ob der beklagte Verein gemäss Klage-
begehren 2 den ganzen oder
nur den halben Nachlass
herauszugeben habe.
Darüber hat die Vorinstanz zu
entscheiden,
da auf Grund der vorliegenden Akten nicht
beurteilt werden kann, ob sich die Klägerin die von der
Vormundscha,ftsbehörde der Stadt Bern in ihrem Namen
erklärte Ausschlagung der Erbschaft der Frau Leuoh-
Rohr entgegenhalten lassen müsse.
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zUrückgewiesen wird.
3. Ardt dc la n
e
seetJon civile du 9 mars 1944 dans la cause
Equcy contre Equey cl consorts.
Parta,ge soral. Ewploita:tion agricole. Art. 620 et suiv. CC.
Candidat äg6 de 54 er landwirtscJ:a.ftliche~ Kenntnisse.
Bedeutung rn.eser verschiedenen Umstan~e. bel Konkurrenz
mit zwei zur Übernahme des Gewerbes geeIgneten Schwestern.
Divisione BUOOessoria ; azienda agrieola (art. 620 e seg. CC) •..
Erede in eta di 54 anni, divorziato, senza prole, che da ventlcrnque
anni non ha piu vissuto in campagna e deve an?ora comp!etare
le sue cognizioni in materia agricola. Portata dl queste ~lverse
circostanze nel caso in cui esistono due sorelle capaci e d18poste
ad assumere l'esercizio dell'azienda agricola.
A. -Jean Equey est dacede le 25 juin 1932 a Villariaz
laissant comme heritiers,
outre sa femme, Dame Marie
Equey nee Menoud, un fils na d'un premier lit, Jules, et
deux filles issues de son seoorid mariage : J eanne Equey
et Esther Equey, femme d'Henri Chassot. La succession
comprenait
une exploitation agricole de 10,8 ha (30 poses).
Par pacte successoral, passe le 1 er septembre 1914, Jules
Equey avait renonoe a sesdroits successoraux moyennant
versement de la somme de 7000 fr. Apres la mort de son
pere il a toutefois demande l'annulation de cet acte qui
fut prononcee par le Tribunal federalle 10 decembre 1937
pour vice de forme. Par arret du 28 juin 1938, la Cour
d'appel du Canton de Fribourg a condanine Jeanne Equey
et Esther Chassot a rapporter a la masse successorale, la
premiere, la somme de 26 326 fr. 35, la seconde, la somme
de 28626 fr. 35. Cet arret a acquis force de chose jugee,
faute de recours.
B. -Par demande du 13 fevrier 1939, Jules Equeya
assigne sa belle-mere et ses deux demi-sffiurs pranommees
devant la Justice de paix du cercle de Romont en con-
cluant a ce qu'il plaise a celle-ci Iui attribuer le domaine
paternel a sa valeur de rendement et subsidiairement
ordonner que
ledit domaine sera vendu aux encheres, le
prix obtenu devant etre consigne en justice jusqu'a juge-
ment definitif fixant la part des heritiers. Il alleguait en
resume qu'il etait dans la force de l'age, fils de paysan,
ayant passe toute sa jeunesse a cultiver la terre, qu'il
etait au courant de tous les travaux agricoles et parfaite-. dlV?rCe, sans enfants, demeure eloigne
de la >nnalssances en matlere agricole. Importance de ces diverses
mrCOll8tances en cas de concours avec deux swurs capables
d'exp1oiter 1e domaine.
Erbrecht. N° 3.
15
Bät.U!lf'liehes Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB.
Bewerber im Alter von 54 Jahren, geschieden, ohne Kinder,
hat während 25 Jahren nicht auf dem Lande gelebt -und bedarf
noch der Ergänzung serre pendant v.crnq ans et devant encore parfaire ses
c
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.