Gesellschafters könne 'nur vor dem Tod dieses Gesellschaf-
ters vereinbart werden. Nach dem Tod sei eine solche
Abrede
von Gesetzes' wegen ausgeschlossen.
Das Bundesgericht wies diesen Einwand ab mit folgen-
den
Erwägungen :
Mit dem Tode des Gesellschafters Johann Sander wurde
die Kollektivgesellschaft
Joh. Sander und Sohn aufgelöst,
da die Gesellschafter für diesen Fall nicht schon vorher
den Fortbestand der Gesellschaft mit den Erben vereinbart
hatten (Art. 574 in Verbindung mit Art. 545 Abs. 1 Ziff.
20R).
Auflösung bedeutet aber nach der Ausdrucksweise
des Gesetzes nicht,
dass eine Gesellschaft zu bestehen
aufhört, sondern dass sie
in das Liquidationsstadium
eintritt, in welchem erst ihre vollständige Beendigung
herbeigeführt wird (Art.
582 OR). Die Auflösung d. h.
der Eintritt eines Auflösungsgrundes, bewirkt daher
zunächst nur, dass ein Anspruch auf Durchführung der
Liquidation und Beendigung der Gesellschaft entsteht
(BGE 38. II 509).
Auf den Anspruch auf Auseinandersetzung kann während
des Liquidationsstadiums verzichtet und damit erreicht
werden,
dass die Wirkung der Auflösung wieder dahin-
fällt und die Gesellschaft nicht litjuidiert, sondern fort-
gesetzt wird. Die Möglichkeit eines solchen Verzichtes
und
damit einer nachträglichen Fortsetzung der aufgelösten
Gesellschaft ergibt sich
aus Art. 546 Abs. 3 OR, wonach
eine wegen Ablaufs der
Vertragszeit aufgelöste Gesellschaft
(Art. 545 Abs. 1 Ziff. 5 OR) nach Ablauf dieser Zeit,
also
nach der Auflösung, stillschweigend fortgesetzt
werden
kann. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nicht
um eine einschränkend auszulegende Ausnahmebestim-
mung, sondern
um eine aus der dargestellten Rechtsnatur
der Auflösung allgemein sich ergebende, vom Gesetz für
einen bestimmten Fall ausdrücklich gezogene Folgerung.
Auch bei der Auflösung einer Gesellschaft infolge Todes
eines
Gesellschafters steht einer solchen nachträglichen
Fortsetzung nichts entgegen, obgleich im Gegensatz zum
Falle des Art. 546 Abs. 3 nicht mehr alle Gesellschafter
die Fortsetzung beschllessen können.
An die Stelle des
verstorbenen Gesellschafters
treten dann einfach seine
Erben, die zusammen mit den überlebenden Gesellschaftern
auf den Auseinandersetzungsanspruch verzichten und die
Fortsetzung der vom Auflösungsgrund betroffenen, aber
noch nicht liquidierten Gesellschaft vereinbaren können.
Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung aller Erben
und Gesellschafter. Er kann sich auch aus konkludenten
Handlungen ergeben (BGE
29 II 102).
V. PROZESSRECHT
PROCEDURE
Vg1. Nr. 5. -Voir N0 5.
VI. URHEBERnECHT
DROIT D'AUTEUR
9. Auszug aus dem UmU der I. ZivUabteUuug vom 1. Februar
1944 i. S. BlaUner gegen Walser.
UrhebefTec'ht. Ein Handharmonika-Notenschriftsystem ist kein
Werk im Sinne von Art. I URG und daher urheberrechtlich
nicht geschützt.
Droit tl'auteur. Un systeme de notation musica.1e pour accordeon
n'est pas une " reuvre I selon l'art. ler LDA; il ne jouit donc
pas de Ia protection de cette loi.
ö8
Urheberrecht. N,o 9.
DitIiUo d,'autdr.6, Un sistema. di notazione musica.le per fisamwnica.
;non 6 un' opera. a.' sensi delI 'art. 1 LDA; non gode qu,indi
della protezione di questalegge.
A. -Hans ßlattner liess im Jahre 1917 ein von ihm
erdachtes NotenSchriftsystem für diatonische Handharmo-
nika patentieren. Er nannte es Rabla (Hans Blattner)
und verfasste nach diesem System eine Handharmonika-
Schule,
die in seinem Musikalienverlag in Basel erschien
und zahlreiche Auflagen erlebte. Blattner gab ferner
während Jahren viele Musikstücke für Han lliarmonika in
Habla -Schrift heraus. Im Jahre 1922liess er das Patent
erlöschen, da er glaubte, Notenschriften seien urheber-
rechtlieh geschützt.
Die Bezeichnung
Habla wurde von Blattner als
Marke
für Notenblätter, Musikinstrumente und dergleichen
hinterlegt.
Hans Walser eröffnete im J abre 1930 in Biel einen
Musikalienverlag. Bis vor kurzem
gab. er alle Musikalien
für Handharmonika in Habla -Schrift heraus, jedoch
ohne
darauf die Bezeichnung Rabla zu verwenden.
Walser
hatte sich zunächst von Blattner gegen Lizenz-
gebühren die Erlaubnis geben lassen, Musikalien
in
Habla -Schrift zu verlegen. Noch im Jahre 1930 ver-
weigerte
er aber die Bezahlung der Gebühren mit der
Begründung, das Rabla -System sei frei. Blattner erhob
hierauf
im Jahre 1933 gegen Wal !er Strafklage wegen
Verletzung seines Urheberrechts.
Der Untersuchungs-
richter holte ein Gutachten
ein von Dr. Mentha, damals
Vizedirektor des
internationalen Bureau zum Schutz des
gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums.
Der Sachverständige kam zum Schluss, die Benützung
des Habla Systems durch Walserstelle keine Verlet-
zung von
Urheberrecht dar. Darauf zog Blattner die
Strafklage . zurück.
B. -Im Jahre 1941 reichte Blattner gegen Walser
zwei
Zivilklagnn in,. die erste gestützt auf Art. 480R,
Urheberrecht. NI 9;
öl)
die zweite gestützt auf das Urheberrechts-Gesetz (URG).
Die beiden Prozesse wurden .in der Folge vereinigt.
Der Kläger stellte das Begehren,
- Es sei dem Beklann zu untersagen, die Habla-Noten
und -Schule für Handharmonikaspiel und die im
Verlage des Klägers erschienenen Musikstücke in
Hablanoten nachzuahmen, wiederzugeben und für
sich auszuwerten.
- Der Beklagte sei zu verurteilen, die vorhandene/Il
Nachahmungen aus dem Handel zu ziehen und zu
vernichten.
- ; .. (Schadenersatz)..
4 .... (Veröffentlichung des Urteils).
Mit
Urteil vom 21. Mai 1943 wies das Handelsgericht
des
Kantons Bern die Klagen ab.
O. -Hiegegen hat der Kläger Berufung eingereicht ....
Aus den Erwägungen des Bundesgerichts :
-
Der Kläger behauptet, das Habla -System als
solches sei urheberrechtlich geschützt. Gegenstand des
Urheberrechts.
sind indessen nur Werke (Art. 1 URG).
Unter Werk ) versteht das Gesetz die auf individueller
geistiger Tätigkeit beruhende Verkörperung eines Gedan-
kens (BGE 64
II 112 und 164, sowie dort angeführte
Entscheide). Zum Wesen des Werkes gehört somit ein
Gedanke und sodann die Darstellung diese Gedankens
in bestimmter Form, seine Verkörperung, die mit Hilfe
eines Ausdrucksmittels, wie
Sprache, Ton, Bild oder
Mimik erreicht wird.
Erst die Vereinigung eines mate-
riellen und' formellen Elementes macht also das Werk
aus und demgemäss ist nur diese Verbindung, also der
konkrete Ausdruck eines Gedankens, urheberrechtlieh
geschützt,
nicht dagegen der Gedanke oder die Form-
gebung an sich oder gar das für die Formgebung benutzte
Ausdrucksmittel. Insbesondere ist der in einem Werk'
geäusserte Gedanke urheberrechtlich frei (BGE 19, 94:7 ;
21, 1130).
Eine andere Regelung würde das Geistesleben
unerträglich hemmen:
Das Gesetz verbietet daher nur
die' Wiedergabe eines Werkes, nicht aber die Benutzung
der in einem Werk enthaltenen Gedanken. Noch weniger
schafft es ein Vorrecht zu Gunsten dessen, der einen
Gedanken erstmals
in einem Werk geäussert hat, mag der
Gedanke auch originell sein und für sich allein schon auf
einer erheblichen geistigen Leistung dessen beruhen, der
ihn erstmals gefasst hat.
Für sich genommen ist das Habla -System nur ein
Gedanke, kein Werk. Es besteht in der Idee, Musikstücke
in einer bestimmten, für ihre Wiedergabe mit der Hand-
harmonika geeigneten Art aufzuzeichnen. Die Idee bezieht
sich somit gerade darauf, wie Werke
im urheberrechtlichen
Sinne, nämlich Musikwerke, mit Hilfe bestimmter Aus-
drucksmittel dargestellt werden können. Daher
kann das
Habla -System auf zwei Arten für ein Werk benützt
werden. Es kann angewe'll.det werden durch die Darstellung
von Musikstücken
in Habla -Schrift und es kann mit-
getey,7J, werden, indem es etwa in einer Handharmonika-
Schule
mit Worten und Zeichen dargestellt wird und so
selbst
den gedanklichen Inhalt eines Werkes bildet. In
keinem dieser Fälle bezieht sich aber der urheberrechtliche
Schutz des Werkes
auf das Habla -System, sondern im
ersten Fan. auf das einzelne MusntWerk, nicht auf die
bei seiner Formgebung angewandte
Habla -Methode,
im zweiten Fall auf die Schule, also auf eine der denk-
baren Darstellungen des Systems, nicht auf das System
schlechthin als den gedanklichen Inhalt des Werkes. Als
urheberrechtlich freier Gedanke
kann das System auf
immer neue Musikwerke angewendet und in immer neuer
Darstellung mitgeteilt werden, und jede neue Darstellung
geniesst, sofern sie eigentümlich
ist, für sich wieder als
Werk den Schutz des Urheberrechts.
Demgegenüber legt
der Kläger das Hauptgewicht
darauf, dass
der Beklagte das von ihm erdachte System
Urheberrecht. N° 9. 61
gewerblich ausnützte und durch die fortwährende Heraus-
gabe
von Musikalien in Habla -Schrift seinen gesamten
Verlag auf dem Habla lI-System aufbaute. Auf Grund
des Urheberrechtes hält sich der Kläger für allein berech-
tigt, seine Idee wirtschaftlich auszuwerten. Seine Über-
legungen sind indessen dem Erfindungsrecht entnommen
und treffen auf das Urheberrecht nicht zu. Dieses will
nicht etwa, analog dem Patentrecht, die wirtschaftliche
Ausnützung nichttechnischer
Ideen dem Erfinder vor-
behalten.
Es sichert dem Urheber eines Werkes nur den
Vermögenswert, den das Werk selbst darstellt (BGE 64
II 167), nicht aber den Vermögenswert, den die in einem
Werk geäusserten Ideen deswegen haben können, weil
ihre Anwendung etwas einträgt. Das vom Kläger ver-
langte
Verbot der Herausgabe von Musikalien in (I Habla -
Schrift durch den :Beklagten stellt denn auch eine dem
Urheberrecht völlig fremde Massnahme dar. Es würde
nämlich darauf hinauslaufen, dass der Kläger gewisse
zur Aufzeichnung von Musikwerken verwendbare Zeichen,
wie Kreise,
Ovale und Striche, in der von jhm erdachten
Anordnung
und Bedeutung allein benützen. dürfte. Dem
Kläger wäre somit
für eine unbeschränkte Zahl von
Musikwerken
der ausschliessliche Gebrauch dieser Aus-
drucksmittel in einem bestimmten Sinn einzuräumen.
Eine solche Massnahme hat mit dem vom Urheberrecht
allein bezweckten Schutz des einzelnen, konkreten Werkes
nichts zu
tun. Wie jede Idee, so ist eben auch die Idee,
ein Ausdrucksmittel in bestimmter Weise anzuwenden,
urheberrechtlich frei.
Eine Notenschrift wie die vom
Kläger erdachte
kann daher so wenig Gegenstand des
Urheberrechts sein als etwa ein neuer Stil, eine Versform
oder ein Stenographie-System.
Da auch ein origineller
Gedanke als solcher
nicht geschützt ist, kommt es entgegen
der Auffassung des Klägers auch darauf nicht an, dass
sich das Habla lI-System wesentlich von der allgemein
gebräuchlichen Notenschrift unterscheidet. Unerheblich
ist fm-ner, dass das Habla -System im Gegensatz zur
62 Urheberrecht. ND 9.
gewöhnlichen Notenschrift nicht die Töne, sondern die
auf der .Handharmonika zu spielenden Griffe bezeichnet,
somit erklart, wie das Instrument zu spielen ist und daher
auch Lernzwecken dient. Denn auch eine Lernmethode
-wie
etwa der Gebrauch der phonetischen Schrift im
Unterricht von Fremdsprachen -geniesstals solche
keinen urheberrechtlichen Schutz.
Indem übrigens das
Habla -System Griffe bezeichnet, weist es mittelbar
auch auf die mit diesen Griffen gespielten Töne hin' und
dient somit, allerdings mit Beschränkung auf die Hand-
harmonika, dem gleichen Zweck wie jede andere Noten':
schrift '(vgl. zur gesamten Frage auch das unveröffentlichte
Urteil des Kassationshofes des Bundesgerichts vom 19.
Februar 1938 i. S. Bodmer gegen Bordonzotti, das hievor
erwähnte
Gutachten Mentha vom 1. Mai 1933, HOFFMANN,
Berner Übereinkunft, 1935 S. 54, ferner die übereinstim-
mende deutsche, französische
und italienische Literatur,
wie KOHLER, Urheberrecht an Schriftwerken und Ver-
lagsrecht,
1907 S. 146; RIEZLER, Deutsches Urheber-
und Erfinderrecht, 1909, S. 214; ALLFELD, Kommentar
zum Urheberrecht, 2. Auflage 1928, S. 26 ff., 30 f., 39 f.
und 162; MARWITz-MöHRING, Kommentar zum Urheber-
recht, 1929 S. 11 f. ; POUILLET, Trait6 de la propriete
litt6raire
et artistique, 2. Auflage 1894, S. 42, 53 und
496 ; STOLFI, Diritto di Autore, 3. Auflage 1932, S. 194 ;
PIOLA CASELLI, Diritto di Autore, 1,943, S. 207 und 620).
- PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
- Urteil der U. Zivilabteilung vom 10. Februar 1944 i. S.
Jakob Bolz A.-G. gegen Metzgermeisterverb.nd des Kantons
Luzern.
Ve1'eine, Art. 60 ff. ZGB.
- Anfechtung des Ausschlusses: Die Monatsfrist des Art. 75 ZGB
muss gewahrt werden, auch dann, wenn der Ausschluss nicht
von der Vereinsversammlung, sondern von einem andern dazu
vorgesehenen Organ verfügt wurde.
- Zweigverbände, die sich als solche gemäss den Satzungen des
Gesamtverbandes konstituiert haben. Ist die Vereinsautonomie
dadurch verletzt, dass der Ausschluss von Mitgliedern auch dem
Gesamtverbande zuerkannt ist 7 Verletzung des Rechtes der
freien Persönlichkeit des Zweigvereins (Art. 27 Abs. 2 ZGB) ?
Nachträgliche Erweite der Ausschlusskompetenz des Ge.-
samtverbandes durch Änderung der Zentralstatuten, verbind-
lich für die Zweigvereine und die Mitglieder ?
- Genossenschajtsverbände, Art. 921 ff .. OR. Ist insbesondere
Art. 925 OR auf Vereine und Vereinsverbände analog anwend-
bar ? Frage offen gelassen.
Associations. Art. 60 et suiv. CO.
- Action en annulation d'une dOOision prononyant l'exclusion d'un
8ocietaire: Le delai d'un mois prevu par l'art. 75 OC doit etre
observe lors meme que l'exclusion aurait 13M prononcoo, non
pas par l'assembIee generale de l'association, mais par un autre
organe auquel cette competencea 13M attribuee.
- SocieUs aflüwes qui se sont cons1;ituees en qualiM de membres
d'une association generale et selon les prescriptions qui regissent
cellenci. L'autonomie de la socieM affiliee est-elle vioIee du fait,
que l'exclusion de ses membres pourrait etre egalement pronon-
coo par l'association generale ? Y a-t-il violation des droits
inherents a la personnaliM de la socieM affiIiee (art. 27 al. 2 CO) 1
Le fait que la competence attribuee a l'association generale
pour prononcer l'exclu.sion a eM etendue par suite d'une m?di-
fication ulMrieure de ses statuts oblige-t-il les societes affihees
et leurs membres ?
- Federations. Art. 921 et suiv. 00. L'art. 925 CO est-i! notam-
ment appIicable par analogie aux associations et groupements
d'associations ? Question laissee indecise.
Associazioni. Art 60 e seg. CO.
- Azione di annullamento d'una risoluzione che esclude un socio :
il termine d'un mese previsto dall'art. 75 CO dev'essere osser-
5 AS 70 II -1944