Art. 16 Ziff. 5 PatG; Art. 5 Abs. 3 PatG; Teilnichtigkeit eines Patents wegen Teilidentität mit einem älteren Patent. Der Patentanspruch bildet den Massstab für die Bestimmung des Erfindungsgegenstandes; die Beschreibung darf nur zur Auslegung eines unklaren Anspruchs, nicht zu dessen Ergänzung oder Ersetzung herangezogen werden. Ist der Anspruch als Stoffpatent klar gefasst, kann aus der Beschreibung kein blosses Verwendungspatent konstruiert werden. Eine Verwendung, die zum naheliegenden technischen Anwendungsgebiet des Stoffes gehört, vermag die Identität mit dem älteren Stoffpatent nicht zu beseitigen (consid. 3-4).
Erfindungsschutz .. N' 42. vede perehe gli dovrebbe essere impedito di pro.curarsi con quanto riceve dalla suddetta assicurazione privata un tra;ttamento ehe' vada' oltre. gli angusti limiti dello stretto necessario. Infine devesi osservare che la tesi della convenuta aprirebbe una pericolosa. breccia nel prinoipioposto dall'art. 96 LOA: la sua logica applicazione condurrebbe a riconoscere' il diritto di regresso non soltanto per le sp di cura, ma anche per tuttequelle altre prestazioni ehe il contratto d'assicurazione contro gli infortuni prevede a copertura d'un danno. Per i suespostimotivi, non si puoriconoscere alla oon- venuta il diritto alla deduzione deI suddetto importo di 500 fr. VIII. MOTORFAHRZEUGVERKEHR CIRCULATION DES VEHICULES AUTOMOBILES Vgl. Nr. 41. -Voirn o 41. IX. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION .42. Auszug tlUS dein Urteil der I. ZiVilabteilung vom 31. Oktober 1944 i. S. Krupp gegen AIbiswerkZftrieh A.-G. Teünwhtigkeu eines Patentes wegen Teilidentität (Art. 16 Ziff. 5 PatG). Art. 5 Abs. 3 PatG ; die Patentbeschreibung darf nur zur Aus legung. nicht zur Ergänzung des Patentanspruches herange- zogen werden (Erw. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Nullitl partielle du brevet d'une inVention lormant enpartie l'obiet d'un brevet anterieur (art, 16, eh. 5 LBI). Art. 5 a1. 3LBI : La descriptioD. jointe a 1a demande de brevet peu.t servir pour interpreter, nonpour compIeter la revendica tion (consid. 3, confirnia.tioil. de la ju.riSprudence). Erfindungsschutz. N0 42.
Ntdlitaparziale delbrevetto d'une invenzione ehe e in parte oggetto d'un brevetto anterWre (art .. 16, cifra 5 LBI). Art. 5 cp. 3 LBI : La. descrizione annessa aUa domanda di brevetto pub servire per interpretareo per completare la. rivendicazione (consid. 3, conferma della giurisprudenzl; ). A. -Die Friedrich Krupp A.-G. in Essen (Deutsohland) war Inhaberin des am 6. Mai 1932 auf Grund deutsoher Prioritätenvom 18., 20. Juli und 28. August 1931 ange- meldeten Schweizer Hauptpatentes Nr. 161'100, das eine Gesinterte Hartmetallegierung betrifft und dessen Hauptanspruch lautet : Gesinterte Hartmetallegierung für Arbeitsgeräte und Werk- zeuge, die ein Karbid schwer schmelzbarer Metalle und ein nie- driger schmelzendes Hilfsmetall enthält, dadurch gekennzeichnet, dass sie als höher schmelzenden Bestandteil Titankarbid enthält. B .. -Am 28. April 1943 reiohte die AlbiswerkZürich A.-G. gegen die Fried. Krupp A.-G. Klage ein mit dem Rechtsbegehren, es sei das Patent Nr. 161'100 teilweise nichtig zu erklären in dem Sinne, dass
234 Erfindungsschutz. N0 42. Die Beklagte beantragte, die Klage sei abzuweisen. Am 4. Januar 1944 wurde das Patent Nr. 161'100 auf die, Einzelfirma Friedrich Krupp in Essen übertragen. Diese trat für die Beklagte in den Prozess ein. G. -Mit Urteil vom 30. Juni 1944 erkannte das Han- delsgericht des Kantons Zürich: Das Patent Nr. 161'100 wird teilweise nichtig erklärt in dem Sinne, I. dass der Patentanspruch wie folgt eingeschränkt und neu formuliert wird : gesinterte Hartmetallegierung für Arbeitsgeräte und Werkzeuge, die ein Karbid schwer schmelzbarer Metalle und ein niedriger schmelzendes Hilfsmetall enthält, dadurch gekennzeichnet, dass sie als höher schmelzenden Bestandteil bis zu 50 % Titankarbid enthält. 2. dass insofern als TeUe der Beschreibung mit der Neuordnung des Patentanspruchs nicht vereinbar sind, sie als nicht vorhanden gelten sollen. D. -Hiegegen hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht zieht in "Erwägung : I. -Die Klägerin steht mit der Beklagten auf dem Gebiet des Patent.gegenstandes in Wettbewerb. Ihre Aktivlegitimation ist nicht bestritten. 2. -Die Klägerin bringt vor, die Erfindung gemäss dem Hauptanspruch des Streitpatentes Nr. 161'100 stimme insofern mit der Erfindung gemäss dem Hauptanspruch I des Patentes Nr. 156'813 überein, als sie ebenfalls Hart- metallegierungen mit über 50 % Titankarbid umfasse. Wenn diese Ansicht zutrüft, so muss das Streitpatent, da das Patent Nr. 156'813 auf Grund der Priorität älter ist, Erfindungsschutz. N0 42.
gestützt auf Art. 16 Ziff. 5PatG teilweise nichtig erklärt und, im Sinne von Art. 16 Abs. 2 PatG entsprechend be- sohränkt werden. Worin der Gegenstand der beiden Erfindungen besteht,' ist den Patentansprüchen zu entnehmen. Darin waren die Erfindungen durch jene Begriffe zu umschreiben, welche die Patentbewerber zur Bestimmung des Gegenstandes ihres Patentes als erforderlich und ausreichend erachteten ( rt. 5 Abs. 1 PatG). Zur Auslegung der Patentansprüche können die Beschreibungen der Erfindungen herangezogen werden (Art. 5 Abs. 3PatG). Durch Vergleichung der so festgestellten Gegenstände der beiden Patente ist sodann zu prüfen, ob und inwiefern diese miteinanderüberein- stimmen. Beide Patentansprnche handeln von einer Hartmetall- legierung, die mindestens aus Titankarbid und aus einem Hilfsmetall besteht. Im Patent Nr. 156'813 ist allerdings nur von Hartmetall , nicht von Hartmetallegierung die Rede. Wie jedoch die Vorinstanz unwidersprochen aus- geführt hat, kann unter Hartmetall schon wegen der im Anspruch selbst erwähnten Zusammensetzung nur eine Legierung gemeint sein. Das Streitpatent umschreibt die Hartmetallegierung ausführlicher als das Patent Nr. 156'813 Zunächst spricht es von gesinterter Legierung und kennzeichnet sie damit nicht nur nach ihrer Zusammensetzung, sondern auch nach der Art ihrer Herstellung. Das Sinterverfahren ist jedoch jedem Fachmann der Hartmetalltechnik bekannt. Wie die Vorinstanz anband der Beschreibung und des Hauptan- spruches' II festgestellt hat, steht es auch beim Patent Nr. 156'813 im Vordergrund. Die von diesem Patent umschriebene Legierung kann somit ebenfalls eine gesin- terte sein, sodass sich das' Streitpatent durch den Zusatz gesintert vom ältern Patent in keiner Weise abhebt. Nach dem Anspruch des Streitpatentes hat das Hilfs- metall einen tiefem Schmelzpunkt als das Titankarbid. Auch darin liegt nichts Eigentümliohes. Denn bei der Her-
ErBndungssohutz. No 4,2. stellung von Hartmetallegierungen besteht die Bedeutung des Hilfsmetalles allgemein gerade darin, dass sein Schmelz- punkt tiefer liegt als jener des Schwermetallkarbides, das deli Hauptbestandteil des Hartmetalles bildet. Das Streitpatent spricht von einer Hartmetallegierung für Arbeitsgeräte und Werkzeuge . Der Verwendungs- zweck vermag indessen eine Erfindung in der Regel nicht zu kennzeichnen, es sei denn, die Erfindung bestehe gerade in der Verwendung eines bekannten Mittels zu einem neuen Zweck (BGE 65 II 93). Eine solche Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wie die Vorinstanz festgestellt hat,war es den Fachleuten von jeher geläufig, Hartmetallegierungen vor allem für Werkzeuge. und Arbeitsgeräte zu verwenden. Auch die Beschreibung des Patentes Nr. 156'813 erwähnt. diese Verwendungsart. Sie wird übrigens von der Beklagten ebenfalls als bekannt vorausgesetzt, was daraus zu schllessen ist, dass dieser Zweck im Patentanspruch vor den Worten dadurch gekennzeichnet erwähnt wird. Der einzige wesentliche Unterschied zwischen.denbeiden Patentansprüchen besteht demnach darin, dass das Patent Nr. 156'813 einen Gehalt von über 50 % Titankanbid ver- langt, während das Streitpatent über die Mischung nichts vorschreibt. Dieser Unterschied ist aber kein durchgrei- fender, da. das Streitpatent beim Stillschweigen über das ungs:erhältnis auch Mischungen von über 50 % Titankarbld llmfasst. Insofern stimmt daher das Streit- patent mit dem Patent Nr.156'813 völlig überein, sodass es wenn nur auf die Patentansprüche abgestellt wird -:- entsprechend dem Rechtsbegehren der Klägerin als teil- weise nichtig zu erklären ist. Ob eine Legierung mit einem Gehalt von weniger als 50 % Titankarbid eine. Erfindung darstellt, ist nicht zu prüfen, da die Klage, nur auf Teil- nichtigkeit geht. 3. -Demgegenüber bringt die Beklagte vor, beini Snreitnatent .handle es sich gar nicht um ein Stofipätertt, WIe die Vormstanz annehme, sondern um ein VerWen- Erfindungsschutz.NO 4,2.
dungspatent. Wenn man nämlich zur Auslegtmg des Patentanspruches die Beschreibung heranziehe (Art. 5 Abs 3 PatG h so ergebe sich folgendes: Für Arbeitsgeräte und Werkzeuge zur Bearbeitung von Werkstoffen seien früher Hartmetallegierungen bekannt geworden, die ge- stattet hätten, die härtesten und zähesten Werkstoffe mit hoher Schnittgeschwindigkeit und geringer Abnutzung zu bearbeiten; bei der '. Bearbeitung weniger harter Werk- stoffe seien dagegen an den aus diesen Legierungen beste- hendenWerli:zeugschneiden kraterförmige Aushöhlungen, sogenannte Auskolkungen aufgetreten, durch die ein Werkzeug oft schon nach verhältnismässigkUrzer Zeit unbrauchbar geworden . sei. Dieser Übelstand werde nun durch die Hartmetallegierung gemäss dem Streitpatent weitgehend vermieden .. Die Beklagte, so wird weiter aus- geführt, habe erstmals diese wertvolle Eigenschaft der Titankarbidlegierung erkannt. In der Patentschrift des Patentes Nr. 156'813 sei davon nicht die Rede. Das Wesen der durch das Streitpatent umschriebenen Erfindung liege somit darin, dass die Titankarbidlegierung dazu verwendet werde, die an Arbeitsgeräten und Werkzeugen bei erhöhter Temperatur . auftretende Abnutzung, insbesondere. die Auskolkung, zu vermeiden. Für den Fachmann sei dieser Erfindungsgedanke klar .. Denn aus der Fassung .des Patentanspruches . -. gesinterte Hartmetallegierung für Arbeitsgeräte und Werkzeuge -ergebe sich für ihn, dass sich mit derbesc:hriebenen Legierung an Arbeitsgeräten und Werbeugen .eine vorteilhafte Wirkung erzielen lasse. Welche Werkzeuge und Arbeitsgeräte und was für eine Wirkung damit gemeint seien, gehe aus der Beschreibung zweifelsfrei hervor. Zu Unrecht habe sich die Vorinstanz ausschliesslich an den Patentanspruch gehalten .. Die Ent- stehungsgeschichte des Art. 5 PatG verbiete es, den Er- finder im Wortlaut des Patentanspruches zu fassen, wenn seine Erfindung offen zu Tage liege. We 7sich Klarheit über eine Erfindung verschaffen wolle, müsse die gesamte Patentschrift, nicht nur den Patentanspruch . würdigen.
::38 Erfindungsschutz. N0 42. Jeder Patentanspruch: bedürfe der Verdeutlichung und Klarstellung durch die Beschreibung. Namentlich seien der Zweck und die Vorteile einer Erfindung regelmässig inder Beschreibung dargestellt. Erst dieser Hinweis erlaube es gewöhnlich, den Patentanspruch klar zu er- fassen. Diese Darlegungen lassen den rechtlichen Unterschied zwischen Patentanspruch und Beschreibung ausser Acht. Im alten Patentgesetz von 1888 war das Verhältnis von Patentanspruch und Beschreibung unklar geregelt. Das Gesetz selbst erwähnte einzig die Beschreibung, und nur in der Vollziehungsverordnung war verlangt, dass die wesentlichen Merkmale der Erfindung in einem Patent- anspruch zusammenzufassen seien. In der Rechtspre- chung wurde dann allmählicn dem Patentanspruch eine erhöhte Bedeutung beigemessen. Dieser Entwicklung trug der Gesetzgeber beim Erlass des geltenden Gesetzes Rech- nung. Nach der Botschaft des Bundesrates vom 17. Juli 1906 soll der Patentanspruch den Angelpunkt des Paten- tes bilden. Es ist vom Patentbewerber nicht zu viel ver- langt, wenn gefordert wird, dass er klar und bestimmt heraussage, worin er den Kern der Erfindung erblickt, derart, dass er dabei behaftet werden kann) . Nach dem geltenden Gesetz darf daher die Erfindung (wie MA'fTBR Zeitschrift f. schweiz. Recht 1944 S. 61 a zutreffend aus- füh ) nicht mehr einer beliebigen Stelle der Patentschrift entnommen werden, sondern ist im AMpruch zu umschrei- ben. Ist sie darin. nicht dargelegt, so ist sie nicht geschützt. In dieser besondern Bedeutung, mit welcher der Patent anspruch ausgestattet wurde, lag das grur" ";: 7:1inh Neue von Art. 5 PatG, worauf auch in der PM.l. :IoW .:il!i..arischen Beratung aufmerksam gemacht wurde (Sten. Bult Stände- rat 1906 S. 1490, vgl. auch BGE 87 II 283). Die Beschrei- bung wurde damit, was die Definition der Erfindung anbe- trifit, zwangsläufig in eine dem Anspruch untergeordnete Stellung verwiesen. Durch die Fassung von Art. 5 Abs. 3 ist dies ausgedrückt, anderseits aber festgehalten, dass. die Erfindungsschutz. N0 42.
Beschreibung nicht nur für die Verständlichkeit des An- spruches in technischer Beziehung) in Betracht fällt, . wie dies in einem Departementalentwuif vorgeschlagen worden war (Sten. Bull. Ständerat 1906 S. 1491). Den in Art. 5 Abs. 3 verwendeten Ausdruck Auslegung ) hat das Bun- desgericht seit 1918 in ständiger Rechtsprechung in der Weise verdeutlicht, dass es ihn dem Ausdruck Ergän- zung) gegenüberstellte und sich dahin ausdrückte, die Beschreibung dürfe nur herangezogen werden die Er- findung auszulegen, nicht um sie zu ergänzen (BGE 44 11 200 ; 47 II 495; 57 II 233). An dieser Unterscheidung ist trotz der im Schrifttum erhobenen,. von der Beklagten an- gnrufenen Kritik festzuhalten (MATTER a.a.O .. S. 70 a ; ,8oHNYDER, Patentanspruch und Patentbeschreibung, Diss. Bern 1943, S. 104 ff.). Denn sie lässt am besten erkennen, wie weit die Beschreibung für die Feststellung herangezogen . werden darf. Zwar handelt es sich auch bei der Auslegung in einem gewissen Sinne um eine Ergänzung ) , aber doch immer um eine solche in dem durch die auszulegenden Ausdrücke und Wendungen vorgezeichneten Rahmen; die KlarsteIlung von etwas Unklarem ist ihr wesentlich. Bei der Ergänzung im eigentlichen Sinne wird dagegen dem Anspruch etwas Neues hinzugefügt, das weder als darin andeutungsweise enthalten noch als selbstverständlich vorausgesetzt gelten kann. Die Auslegung ist also nur möglich, wenn ein Gegenstand der Auslegung, eine 'Unklar- heit, vorhanden ist. Sie ist besonders bei komplizierten Erfindungen nötig, bei denen es schwierig ist, einen ohne weitere Erläuterungen klaren Patentanspruch aufzustel- len ) (Botschaft des Bundesrates S. 248 f.). In diesem Sinne hat das Bundesgericht die Beschreibung auch stets heran- gezogen (BGE 49 II 515, 57 II 234, 69 II 190). Wo aber im Patentanspruch ein Gegenstand der Auslegung über- haupt fehlt, ist für eine Auslegung und damit für eine Heranziehung der Beschreibung auf Grund von Art. 5 Abs. 3 PatG kein Platz. Was ausschIiesslich in der Be- schreibung dargelegt ist, kann für die Umschreibung der 16 AS 70 II -1944
Erfindungsschutz. N° 42. Erfindung nicht berücksichtigt werden, da sonst die vom Gesetz dem Patentanspruch beigelegte Bedeutung aufge- hoben'wäre (so auch MATTER, a.a.O. S. 73 a f.). Im Einzelfall kann die Unterscheidung zwischen Aus- legung und Ergänzung schwierig sein (BGE 57 II 234). Massgebend ist, wie der Fachmann den Patentanspruch auffasst (BGE 64 II 394). Im' vorliegenden Falle besteht in dieser Hinsicht eine klare Sachlage. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, wird im Anspruch des Streitpatentes mit 'aller Deutlichkeit die Legierung' als solche umschrieben und es fehlt der C leiseste Hinweis dafür, 'dass die Er- findung. in der Verwendung der Legierung zur Vermeidung der Auskolkungsgefahrbei bestimmten Arbeitsgeräten und Werkzeugen bestehen soll. Auch'in der ganz allgemeinen . und vor die Worte dadurch gekennzeichnet gesetzten Wendung für Arbeitsgeräte und Werkzeuge kann ein solcher Hinweis nicht erblickt werden. An diese Feststel- Jung der Vorinstanzhat sich das Bundesgericht zu halten. Denn . im angefochtenen Urteil wird auf die Mitwirkung eines sachkundigen Richters verwiesen,' sodass die 'Fest- stellung-die übrigens auch dem . Laien ohne weiteres einleuchtet -entgegen der Behauptung der Beklagten 'auf einem fachmännischen Urteil beruht. Aus ihr ergibt sich, dass der Anspruch des Streitpatentes für sich allein seinen guten Sinn hat und gar keiner Erläuterung bedarf. Der Anspruch ist als Stoffpatent gefasst .und muss als solches verstanden werden. Denn im Gegensatz zu BGE65 II 91 wird nicht etwa durch Hervorhebung einer wertvollen Eigenschaft darauf hingewiesen, dass die Erfindung in einer besondern Verwendungsartdes Stoffes bestehen könne. Der Anspruch ist sorilit in keiner Weise unklar, sodass kein Anlass besteht, die Beschreibung heranzu,- ziehen. Würde man dies trotzdem tun, so wäre die Be- schreibung nicht mehrbIosses Hilfsmittel zur Auslegung des Anspruches, sondern Wiirde gesetzwidrig den .Patent- anSpruch ersetzen I Die Beklagte bringt noch vor, sie habe sich bei der Fas- Erfindungsschutz. N° 42.
sung' des Patentanspruches in einem Notstand befunden, weil das Amt für geistiges Eigentum es nicht gestatte, ein Patent als Anwendungs-oder Verwendungspatent 'zu fassen; dem Anmelder bleibe daher nichts anderes übrig als das Anwendungsgebiet in der Patentbeschreibung näher zu erläutern. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Es wäre der Beklagten freigestanden, die behauptete Erfindung als Verfahrenspatent zu f sen. Und selbst bei der Fassung als Stoffpatent hätte sie die. Verwendungsart, die sie angeblich . allein schützen wollte, in einer für den Nichtig keitsrichter genügenden Form erWähnen können. Sie hätte blass die für diese Verwendung in Betracht fallende Eigen- schaft des Stoffes im Patentanspruch mitteilen müssen (BGE 65 II 95) . 4. -Das Streitpatent ist demnach als Stoffpatent mit dem Patent Nr. 156'813 im dargestellten Umfang iden- tisch und nicht, wie die Beklagte .. behauptet, als Verwen- dungspatent von diesem Pntent in unechtem Sinnabhän- gig. Selbst wenn man übrigens dasStreitpatent llliterBei- ziehung der Beschreibung als V-erwendungspatent ansehen ürde, wäre die Identität mit dem Patent Nr. 156'813 gleichwohl gegeben. Denn eine Erfindung, die einen Stoff zum Gegenstand hat, umschliesst auch. alle Verwenduilgs- möglichkeiten, die nach dem Stand' der Technik zur 'Zeit der Anmeldung für diesen' Stoffnaheliegen. ZilrErfindung des Patentes Nr: 156'813 gehört daher auch die Verwen- dung der Titankarbfälegierung für Arbeit Seräteund Werkzeuge zur Metallbearbeitung, da diese Verwendungs- art schon bei der Anmeldung der Erfindung das Hauptan- wendungsgebiet der Hartmetalle darstellte. Neben diesem Sto,ffpatent lässt sichnrlur ein solches Verwendungspatent denken, das eine neuartige Verwendungs art des Stoffes erschliesst. In der Beschreibung. desStreitpatentes wird aberbloss .die Erkenntnis vermittelt, dass der. neue Stoff bei gleiiher, für Hartmetalle üblicher Verwendungsart eine besonders gute Wirkung zeigt. Aus den gleichen Erwägungen ist es ausgeschlossen,
242 Ma.rkensohutz. N0 43. nachträglich das Streitpatent im Sinne von Art. 16 Aha. 2 PatG auf den angeführten Verwendungszweck zu be- schränken. Ein Teilverzicht im Sinne von Art. 19 PatG kommt schon deshalb nicht in Frage, weil der Verwendungszweck in keinem Unteranspruch erwähnt ist. 5 .... Demnach rkennt das Bundesgericht : Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Juni 1944 im gleiohen Sinne bestätigt. X. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRlQUE 43. Auszug aus dem Urteil der L Zivilabtellung vom 5. Dezember t8M i. S: Desinfecm A.-G. Zo.rich gegen DeslDfekmChur, B. WeIDstock. Sc'h,Ukuinlähigkeit einer Marke. Das Wort Desinfecta wirkt als Sa.chbezeichnung und ist daher Gemeingut (Art. 3 Abs. 2 MSchG). . Marque e:relue de la protection legale, Le mot . c desinfeeta. a la valeur d'une designation generique ; i1 est du domaine public (art. 3 a1. 2 LM). Marca esclusa dalla prorezione legale. La parola 'c Desinfecta ha valore d'una desnonegenerjca.; essa e di pubblico dominio (art. 3 op. 2 LM). Der Kläger verlangt die Nichtigerklärung der Marke
Desinfecta der Beklagten mit der Begründung, die Marke sei nicht schutzfähig. Zu dieser Klage ist er aktivlegiti- miert. Denn ein Interesse an der. Löschung der Marke hat er sowohl als Gewerbegenosse der Beklagten wie auoh des- halb, weil die Beklagte ihm gegenüber aus ihremangeb- lichen Markenrecht Verbietungs-und :Unterlassungsan- spruche herleitet. Markenschutz. N° 43. 243 Zeichen, die als Gemeingut anzusehen sind, geniessen gemäss Art. 3 Abs. 2 MSchG den gesetzlichen Schutz nicht. Gemeingut in diesem Sinn sind auch die sogenannten Be- scha.ffenheitsangaben, also Worte und Wendungen, die dazu dienen, eine Ware zu bezeichnen oder auf ihre Eigen- schaften hinzuweisen. Bei diesen dem Verkehr nötigen Ausdrücken ist es in der Tat innerlich gerechtfertigt, dass der einzelne Gewerbetreibende daran verhindert wird, sie ausschliesslich für sich in Beschlag zu nehmen und sich auf diese Weise im geschäftlichen Wettbewerb einen Vor- sprung zu verschaffen. Als Beschaffenheitsangabe hat aller- dings nicht schon jeder Ausdruck zu gelten, der auf die Art oder die Bestimmung der Ware anspielt, insbesondere nicht ein Ausdruck, bei dem die saohliohe Beziehung zur WT are einebloss entfernte ist und erst auf dem Wege einer besondern Ideenverbindung, also unter Zuhilfenahme der Phantasie, erkannt werden kann. Nach der Rechtspreohung des Bundesgerichts, von der abzugehen kein Anlass be- steht, muss die Bezeichnung vielmehr in einem so ellgen Zusammenhang mit der Ware stehen, dass sie unmittelbar auf eine bestimmte Beschaffenheit schliessen lässt und infolgedessen der Eignung und Kraft ermangelt, alsSon- derzeichen für die Erzeugnisse eines bestimmten Herstel- lers zu gelten (BGE 54 II 406, 56 II 231, 59 II 81, 63 II 427); Die Marke der Beklagten ist als reine Wortmarke aufzu- fassen. Sie wird zwar in einem besondern Schriftzug wieder- gegeben. Dadurch. wird indessen nioht im geringsten eine Bildwirkung geschaffen, die den Wortsinn in den Hinter- grund treten lassen würde. Das Wort Desinfecta weist nun aber ohne weiteres auf chemische Produkte für Desinfektionszwecke hin, also auf Waren, für die es als Marke bestimmt ist. Denn das Tätigkeitswort desinfizieren französisch (f desinfecter , italienisch disinfettare ) und das 'Hauptwort Desinfek- tion sind als Bezeichnungen einer bestimmten Reinigungs- art in der Umgangssprache geläufig, und diehiefür ver- wendeten chemischen Mittel werden allgemein als Des-