Fa,milienrecht. N° 34.
nehmen. Die Vorinstanz meint, der Kläger habe mit ander-
weitigen intimen Beziehungen der Mutter rechnen müssen;
d sie sich ihm selbst' schon nach flüchtiger Bekanntschaft
hingegeben hatte. Massgebend sind jedoch die Voraus-
setzungen, von dnnen der Kläger elf Monate später aus-
gehen durfte, als ihm der Vormundschaftsbeamte den Ab-
schluss eines
Alimentationsvertrages vorschlug. Es fehlte
beim
Kläger jede Veranlassung, ohne eigene Nachfor-
schungen einen solchen Vertrag zu schliessen, nur um die
Angelegenheit möglichst still zu erledigen, wie
etwa bei
einem
fehlbar gewordenen Ehemann. Dieser sofortige Ver-
tragsschluss
war ihm nur zuzumuten, wenn der mit ihm
verhandelnde Beamte sich auf eine ernsthafte Unter-
suchung der Sachlage stützen konnte, nach deren Ergebnis
keine Anhaltspunkte
f Einredetatsachen nach Art. 314
Abs. 2 oder Art. 315 ZGB vorlagen. In Wirklichkeit
deuteten aber bereits die Angaben der Mutter über die
Zeit
der Schwängerimg, wie sie im Schwangerschafts-
protokoll vom 1.' Juni 1941 enthalten sind, auf Mehr-
verkehr hin, und darüber hinauS war Ehrenbold über
solchen Verkehr der ;Mutter orientiert, der mindestens
möglicherweise
in die kritische Zeit fiel und den er
dem Kläger verschwieg. Er VUSSte, dass der Kläger
v.on der Aussichtsl9sigkeit, sich einer Vaterschaitskla..ge
zu widersetzen, ausging. Hat; der Kläger doch die von
Ehrenbold gestellte Frage,
ob er Dritte kenne, die mit
der Mutter verkehrt hätten, ausdrücklich verneint. Wohl
um diesem Umstande Rechnung zu tragen, erklärte er
dem Kläger, der Vertrag könne angefochten werden,
wenn sich ein
Irrtum ergeben sollte. Jedenfalls genügte
die Erkennbarkeit,
um die Anfechtung wegen Grundlagen-
irrtums zu rechtfertigen. Sie stellt das objektive Moment
des Grundlagenirrtums dar, das nach Lehre und Recht-
sprechung zUID.OR vorliegen muss (BGE 53 II 35,127,143;
GUIIL, OR 16, III). Es steht nichts entgegen, den auf
Verkehrsgeschäfte zugeschnittene:n Art. 4 Ziff. 4 auf
andere Verträge, 'wie den vorliegenden, analog ßJIzuwenden,
in der Weise, dass statt auf Treu und Glauben im Ge-
schäftsverkehr auf die besondern Umstände des Vertrags-
schlusses abgestellt wird. Das führt wie dargetan zur Gut-
heissung
der vorliegenden Klage. Gründe der Rechts-
sicherheit, wie sie bei Anfechtung einer förmlichen Kindes-
anerkennung mit Standesfolge zu besonderer Strenge
mahnen, sind beim blossen
Alimentationsvertrage nicht
gegeben. Auch bedeutet es keine ungebührliche Benach-
teiligUng
von Mutter und Kind, dass die Einreden aus
Art.
314 Abs. 2 und Art. 315 ZGB, mit dem sich darauf
beziehendenWillensmangel, erst nachträglich zur Beur-
teilung gelangen. Dieser
UInstand erschwert vielmehr die
Rechtsverfolgung des
nach Art. 314 Abs. 1 ZGB als Vater
zu
vermutenden Klägers, der ausserdem den Willens-
mangel nachzuweisen hat,
Demnack erkennt das BundesgeriCht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
genchtesdes Kantons ,Luzern vom 20. Juni 1944 aufge-
hoben und die Klage geschützt.
IV. ERBRECHT
DROnT DES SUCCESSIONS
35. Auszug aus,dem'Urteil der 11. Zivilabteilung . vom 14. Sep-
tember 1944 1. S. Beuttner gegen Beuttner.
Einmischung in die Erbschaft. Art. 571 Abs. 2 ZGB :
-ist auch möglich bei überschuldeter Erbschaft (Erw. 1);
-liegt nicht vor, wenn der verfügende Erbe die betreffenden
Sachen nicht als zur Erbsc1!aft gehörend betrachtet (Erw. 4).
Verlügu,ng über Fahrnis durch constituturil possessorium (Art. 717
ZGB): .. ... .
-als besonderes Rechtsverhältnis kommt eine leUlweise Belas-
SUDg beim Veräusserer in Betracht (Erw. 3); ,
-der Eigentumsübergang als solcher wird nicht in Frage gestellt
durch seine aJIfällige Unwirksamkeit gegenüber Dritten (Erw.3),
ebenso wenig wie durch Anspruche der Gläubiger nach Art. 579
ZGB Wld Art. 285 ff. SchKG.
Erbrepht. N0 35.
Il peut y avoir inunixtion 'selon l'art. 571 al. 2 CC memesi la suc-
cession est insolvable (consid. 1).
Il n'y a pas d'immixtion d!" la part?-e l'Mritier qni disposeßecho-
s qu'il estime ne pas appartemr a la successlOn ( onsld. 4).
Alienation d'une chose mobiliere par constitut poSSe8SOlre (art. 717
CC): ' .' li"--J. d I'al" t l. t't .
Le fait de lrusser la chose a ", .... .,e ,en malDS, e, lena eur.. I re
da pret constitue un acte juridique particulier (consid. 3);
Le transfert de proprieM comme tel dem eure valable 10rs meme
qu'iI serait inopposable a des tiers ou attaquable en vertu des
art. 579 ce ou 285 et suiv. LP (consid. 3).
Pub esistere ingerenza a' sensi delI'art. 571 cp. 2 CC anche se la
suecessione e insolvibile (eonsid. 1).
L'erede, ehe dispone di eose ehe ritiene non appartenere alla sue-
cessione, non s'ingerisee (eonsid. 4).
Alianazione d'una eosa mobile mediante eostituto possessorio
(art. 717 CC) :
Il fatto di laseiare la cosa alienata neHe malli dalI'alienante a
titölo di prestito e un atto giuridieo particolare (eonsid. 3).
Il trapasso di proprieta eome tale evalido allehe se Ilon fossa
opponibile a terzi 0 fossa impugnabile in virtu degli art. 579 CC
e 285 e seg. LEF (consid. 3). '
Aus dem Tatbestand :
A. -Der am 4. Mai 1942 gestorbene Richard Beuttner
schuldete seiner geschiedenen Ehefrau Emilie Mooser laut
Urteil vom 3. April 1935 Fr. 3000.-'-Genugtuung, monat-
liche Unterhaltungsbeiträge von Fr. 300.-bis zu ihrer
allfalligen Wiederverheiratung (wozu es nicht kam) und
Fr. 900.-Prozessentschädigung. Die Rente war grund-
pfändlieh sicherzustellen. Im Konkurs -des Richard Beutt-
ner erhielt Frau Mooser ein Treffnis von Fr. 344.80, dagegen
für Fr. 37,729.65 Pfandausfall ... sowie Prozessentschä-
digIIDg
am 12. Februar 1936 einen Verlustschein.
B.-Am 26:'April1942, acht Tage vor seinem Tode,
trat Richard Beuttner dem Beklagten, einem seiner Neffen,
seinell Aktienbestand
und sein Mobiliar ab,gegen die'Ver-
pflichtung, den Ertrag und den Kapitalerlös der Aktien
il) erster Linie zur Unterstützung einer Schwester und einer .
Tante sowie weiterer Familienglieder Beuttner zu ver-
wenden. Als St)hn eines vorv-erstorbenen Bruders des
Erblassers
war der Beklagte samt seinen Geschwistern und
einigen Onkeln' Und 1fanten -Gesohwistern des Erblas-
sers -auch selbst Miterbe.
Erbracht. N0 35.
Am 8. Mai 1942 meldete Frau Mooser; die von den ihr
zugesprochenen Leistungen ausser dem KonkurstrefInis
nichts
,erhalten zu haben scheint, beim Beklagten als
Sachwalter der Erbschaft R. Beuttner eine Forderung
von Fr. 28,200; an, nämlich (unter Verzicht auf Ver-
zugszinse ) die bis zum Tode des Erblassers aufgerechneten
Unterhaltsbeiträge für sieben Jahre Fr. 25,200.'-und
Prozesskosten (sollte heissen Genugtuung) von Fr.
3000.-. Der Beklagte wies sie auf die Überschuldung der
Erbschaft und die im Gange befindlichen Verhandlungen
mit andern Gläubigern hin. Es handelte sich um zwei
Gläubiger
mit Verlustscheinen von insgesamt mehr als
Fr. 200,000.-. Es gelang dem Beklagten, sich diese Ver-
lUEitscheine für je Fr. 500.-abtreten zu lassen. Der Frau
Mooser bot er als Abfindung eine Monatsrente von Fr. 50.-
auf Lebenszeit, zu leisten von der A.-G. vormals Richard
Beuttner Co., mit seiner persönlichen Ausfallgarantie an.
Sie nahm dieses Angebot mit eingeschriebenem Express-
brief vom 30. Mai 1942 mit ausdrücklicher Erwähnung
der einzelnen Punkte an.
O. -Die ihr vorgelegte Abtretungsurkundebetreffend
den Verlustschein unterzeichnete Frau Mooser dann aber
nicht. Am 17. Juli 1942 trat sie den Verlustscheinder heu-
tigenKlägerin ab, der Gattin eines Miterben des Beklagten,
Oskar 'Beuttner . Dieser' und 'anscheinend ,auch andere
Miterben
verlangten vom Beklagten im Juni 1942 die Ab-
tretung der' von ihm erworbenen Verlustscheine an
die Erbschaft insgesamt gegen entsprechenden Ersatz
seiner Aufwendungen. Unter der Drohung gerichtlicher
Schritte fand er sich zu einet' dahingehenden Erklärung
bereit.
D. Die vorliegende Klage auf Zahlung des Verlust-
scheinsbetragesmit Zins seit dem 9. September 1942 wurde
vom Bezirksgericht Weinfelden abgewiesen, vom
über-
gericht des Kantons Thurgau dagegen am 27. April 1944'
gutgeheissen.Beide kantonalen Instanzen sind der An-
sicht, der Beklagte habe sich in die Erbschaft eingemischt
und diese damit angetreten. Er hafte daher fm die Schul-
den des Erblassers unbeschränkt. Das Bezirksgericht hält
abe , eine Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der
geschiedenen Frau des Erblassers für bewiesen, wonach
deren ursprüngliche Forderung nicht mehr bestehe, son-
dern dieser nur die (vom Beklagten nach wie vor aner-
kannte) Monatsrente von Fr. 50.-zukomme. Das Ober-
gericht verneint dagegen das Vorliegen einer solchen
Ver-
einbarung. Der Beklagte zieht die Sache an das Bundes-
gericht weiter
und hält an der Abweisung der Klage fest.
Das Bunile8g.ericht zieht in Erwägung :
- -Der Erbe, der sich in die Angelegenheiten der
Erbschaft eingemischt ... hat I), verliert nach Art. 571
Abs. 2 ZGB das ihm sonst während einer bestimmten Frist
zustehende Ausschlagungsrecht. Diese Vorschrift gilt ana-
log
auch bei offenkundiger oder amtlich festgestellter Über-
schuldung der Erbschaft, wobei die Ausschlagung nach
Art. 566 Abs. 2 ZGB vermutet wird ; also auch hier, wo
das Steuerinventar vom 11. Mai 1942 gegenüber Verlust-
scheinen
von mehr als Fr. 200,000.-als Aktiven nur die
jeweilen
vom Erblasser versteuerten Beuttner -Aktien
im Nominal-und Steuerwert von Fr. 15,000.-verzeich-
nete, die
dann übrigens auf Rekurs des Beklagten auch
noch aus dem Steuerinventar der Erbschaft gestrichen
wurden. Mischt sich ein
Erbe in eine flolche Erbschaft; so
wird
dadurch die Vermutung der Ausschlagung für ihn
entkräftet, und zwar gleichfalls mit der Wirkung, dass er,
als annehmender Erbe gilt, ohne nachträglich noch ein
Ausschlagungsrecht
zU haben.
- -Eine Einmischung des Beklagten sieht die
Vor-
instanz zunächst darin, dass er es unternahm, die drei
Verlustscheinsgläubiger der Erbschaft vergleichsweise mit
einer geringen Summe, die er der Erbmasse belastete, abzu-,
finden . Aber der Beklagte zahlte die Abfindung für die
Verlustscheine der .Schweizerischen Volksbank und .der
c( Zürich-Unfall aus eigenen Mitteln und liess die Verlust-
scheine an sich selbst abtreten. Nur durch Drohungen des
Oskar Beuttner und, wie es scheint, weiterer Miterben,
erklärte er sich bereit,sie an die Erbschaft insgesamt
gegen entsprechende Belastung derselben mit den Auf-
wendungen weitera:bzutreten,
und stellte eine entspre
chende Bescheinigung aus. Sollte nun in diesel,' Übernahme
zu Lasten der Erbschaft eine Einmischung liegen, so wäre
sie in erster Linie dem Oskar Beuttner und den auf seiner
Seite stehenden Miterben zuzuschreiben. Alle diese
Erben
wollen aber von einem Erbschaftsantritte sowenig wissen
wie
der Beklagte, und weder dieser noch auch die Klägerin
denken
daran, sie bei ihrem Verhalten in diesem Sinne zu
behaften.
Nach dem damaligen Stande der Verhandlungen
der Erben behielten sich denn auch alle die Ausschlagung
noch
vor . Die übernahme der beiden Verlustscheine durch
die Erbschaft auf deren Rechnung stand nach Treu und
Glauben unter der Voraussetzung des endgültigen Erb-
schaftsantrittes durch sämtliche oder wenigstens durch
diejenigen Erben, die dann Titulare der Verlustscheine sein
sollten. Mangels dieser Voraussetzung fiel die
Übernahme-
vereinbarung dahin, und der Beklagte wurde wie-
. derum (endgültig) Alleineigentümer der betreffenden Ver-
lustscheine auf eigene Rechnung. Auch mit Frau Emilie
Mooser verständigte sich der
Beklagte nicht für Rechnung
der Erbschaft, sondern für eigene Rechnung sowie der
A.-G. vormals Richard Beuttner Co.; die er als Ver.wal-
tungsratsmitglied . vertrat.
3. -Der Beklagte verfügte freilich auch über aktives
Vermögen. Er verkaufte die ihm vom Erblasser. übertra-
genen Pinsel -Aktien für Fr. 5244.75 und schritt zur
Liquidation des Mobiliars. DieseVermögensstücke hatte
ihm aber der Erblasser schon zu Lebzeiten übertragen.
Der Beklagte velfügte also nicht .über Erbschaftssa.chen.
Zur Übertragung der auf den Inhaber ausgestellten Pin-
sel lI-Aktien hatte es nur der Übergabe bedurft. Und bei
den Namenaktien der erwähnten Beuttner -A.-G. trat
die Abtretungserklärung an . Stelle eines Indossamentes.
Das auf diesen Aktien stehende Indossament auf einen
andem Verwandten war durch dessen ReverserJiIä.rung
entkräftet. Dementspre'Chend verhält es sich auch mit dem
Mobiliar; das vom selben' Verwandten im Konkurs des
Erblassers
für Fr. 1450.-gekauft und dann wieder vom
Erblasser zurückgenommen worden war. Freilich blieb das
Mobiliar'
auch nach der Abtretung zu . Eigentum an den
Beklagten
im Besitze des Erblassers. Aber die Übertragung
:war durchconstitutum possessorium gemäSs Art. 717 ZGB
wirksam erfolgt.
Nach der neueren Rechtsprechung kann
auch eine Schenkung von Hand zu Hand auf diese Art
gültig vollzogen werden (BGE 63 II 395) .. Indem das
Mobiliar im Gewahrsam des Veräusserers blieb, war es
ihm zu weiterem Gebrauch geliehen. Das ( besondere Ver-
hältnis , kraft dessen der Veräusserer es im Sinne von
Art. 717
ZGB behielt, war also eine Gebrauchsleihe. Die
Ansicht,
es müsse sich um die Ausübung des (unmittel-
baren) Besitzes für den Erwerber, nicht im eigenen Inte-
resse des Veräusserers handeln, trifft nicht zu. Art. 202
des alten . OR, worauf Art. 717 ZGB zurückgeht, erwähnte
ausdrücklich
den Fall der Vermietung an den Veräusserer.
Ebenso kommteme Gebrauchsleihe in Betracht.
Mit dieser Auslegung des Rechtsgeschäftes ist die An-
nahme einer Schenkung auf den Todesfall widerlegt, die
der Form einer Verfügung von Todes wegen bedurft hätte.
Und die allfällige' Unwirksamkeit der durch Besitzeskon-
stitut vollzogenen Eigentumsübertragung gegenüber
Dritten, wenn damit ihre Benachteiligung ... beabsichtigt
worden
ist (Art. 717 ZGB), berührt nicht den Eigentums-
übergang als solchen. Dieser
ist unter den vom Gesetz
bestimm Umständen Dritten gegenüber lUlwirksam
in dem Sinne, dass Dritte auf das betreffende Vermögen
greifen können,
als ob es noch dem Veräusserer gehörte.
Ein solcher Anspruch steht hier nicht zur Beurteilung,
auch nicht Ansprüche nach Art. 285 SchKG oder Art. 579
ZGB.
Es geht nur um das durch allfällige solche Zugriffs-
oder Anfechtungsrechte nicht berührte Eigentum. Hante
der Beklagte, wie dargetan, das Eigentum durch lebzeitige
Zuwendung des Erblassers erhalten, so waren die betref-
fenden
Sachen nicht Erbschaftsgut, und seine: Verfügungen
stellen sich deshalb nicht als Einmischung in die Erbschaft
dar. Das Ungehörig , das in den vom überschuldeten
Erblasser vollzogenen
Schenkungen an den Beklagten
liegt,
macht die Übertragung nicht etwa nach Art: 20 OR
nichtig. Diese Vorschrift ist nicht anwendbar; derTat
bestand einer Gläubigerbenachteiligung fällt unter die
erwähnten Speziafuormen, die an der Gültigkeit des Eigen'-
tumsüberganges an sich nichts ändem (vgL VON TuRB,
Schweizerisches OR S. 223 Anm.46).
4 . ..,..c.. Wäre übrigens die unter Lebenden erfolgte Ver-
äusserung an den Beklagten aus irgendeinem Grunde nicht
rechtsgültig, so könnte diesem dennoch nicht Einmischung
in ,die Erbschaft vorgehalten werden. Es wäre ihm zugute
zu halten, dass
er die am 26. April 1942 vorgenommene
Übertragung für gültig hielt, mochte auch ,der eine oder
andere Miterbe sie
nicht gelten lassen wollen. ; Allerdings
ist entschieden worden, es komme bei' Anwendung von
Art. 571 Abs. 2 ZGB darauf an, ob das Verhaltendes
betreffenden Erben sich objektiv als Einmischung in die
Erbschaft darstelle,
und nicht auf seinen Willen (BGE
II 422). Daran ist trotz der laut gewordenen Kritik
grundsätzlich festzuhalten. Wenn Gum. (Zeitschrift des
bernischen Juristenvereins '1929
S. 429) auf die Normen
der Willensauslegung bei Rechtsgeschäften; insbesondere
die sogenannte' Vertrauenstheorie hinweist,
anerkennt er
übrigens, Aiass keinesfalls auf den innem Willen abgestellt
werden könnte. Es handelt sich aber überhaupt nicht um
eine solche Willensauslegung. Die Verfügung. über Erb
schaftssachen hat an sich nicht die Erklärung über Erb-
schaftsantritt oder -ausschlagung zum Gegenlstand. Das
Gesetz geht auch nicht davon aus, ob eine Verfügung cim
einzelnen Falle auf einen dahingehenden Willen (im Sinne
der Vertrauenstheorie) schliessen lasse. Es knüpft ,an
Verfügungen, die nicht bIoss der Verwaltung oder der
Abwendung von Gefahren dienen, die Folge. des Erb-
schaftsantrittes, ohne Rücksicht darauf, ob eine, dahin-
gehenM Willenskundgabe
vorliegt oder nicht. Es genügt
eine
über Verwaltungs,... und Schutzvorkehrungen hinaus-
gehende Verfügung über Erbschaftsgut. Alssubjekti'ves
Moment ist jedoch nach bewährter Lehre erforder1ich,' s
der handelnde Erbe sich der Zugehörigkeit der betrefep.den
Sache zur Erbschaft bewusst ist. Einmischung in. die
. Erbschaft mit der Folge des Erbschaft;santrittes (gestio
pro herede) kann ihm nicht vorgehalten werden ... wenn er
die Sachen, über die er verfügte, gar nicht als.J10lche .der
Erbschaft betrachtete: L. 87 D. de acquirenda velomit-
tenda hereditate (29, a) ; MA.NIGK, Willenserklärung und
Willensgeschäft S. 244: gestio pro suo, d. h. m. der -
nahme, es handle sich um ceigene Sachen, nicht UIn solche
aus dem Nachlass; EsCHER, zu Art. 571 ZGB Bemerkung
10, und andere. "
5. . Der frühere Anwalt des Beklagten irrte sich also,
als er im Briefe vom 20. Juli 1942 von Erbenhandlungen
seines
Klienten sprach, durch die dieser die Erbschaft
angetreten habe.
Der Irrtum wurde denn auch berichtigt,
als die Klägerin Ansprüche. als Zessionarin
der Verlust-
scheinsforderung
der geschiedenen Frau. des Erblassers
erhob, übrigens
schon vorher stillschweigenl:! dnl'Qh Aus-
schlagung der Erbschaft unter Mitteilung an 4en Gegen-
anwalt. Indessen
mag ungeprüft bleibnn, ob jene Stellung-
nahme den Beklagten irgendwie zu binden. vermöchte ;
denn die vorliegende Klage muss jedenfalls aus einem
andem Grunde abgewiesen werden. Es steht ihr die Verein-
barung . des Beklagten mit der Zedentin Frau Emilie
Mooser entgegen ...
Demnach .erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Thurgau vom 27. April 1944 auf-
gehoben und die Klage abgewiesen.
V. SACHENREOHT
'10 0 - --' . ' i,i ; : d
Vgl. Nr. 35. -VoiJ.'. ß/35. ;J g i";": """?
-:...'
VI. OBLIGATIONENRECHT:?t
DROIT .. DESnBLIGATIONS
36. EXtrait de l'an t de IR Ie Seetlon elvile du 10 oetobre 1941
dans la cause Df X c. Y.
RMpcmsabilite des JO'I'Idine8 . R68pcmsabilite du mMecin.
- Lorsque le canton n'a pas fait usage de 10. faculte da ler .la
responsabiliteda ses fonctionnaires pour le dommage qu'ds
causent dans l'exercice de leur charge (art. 61 CO), cette respon-
sabilite
est regiapar les art. 41 etsv. CO. C'est le cas pour Je
chirurgien qui procooe 8. une operation non pas en vertu d:un
mandat prive, mais dans l'accomplissement de sa fonctlOn
.publique de medecind'.un 6pitnl. cantonal.,. .
Le chirurgien a le devoIr d'ldentIfier l'organe qu II va sacrifier.
S'il.
se . trompe et opere un autre organe, on peut presum
er
qu'll n'a pas pris les precautions voulues ; il lui incombe alors
d'etablir que; vu. les circonstances particulieres du cas, Ba
meprise ne luiest pas imputable 8. faute.
Haftung des Arztes; ßeamtenhaftung." . . .
- Hatein, anton niCht. Gebrauch gemacht von der Moglichkelt,
Bestimniungen aufzustellen über die Verantwortlichkeit seiner
Beamten für den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen
Verrichtungen verursachen (Art. 61 OR), so sind für die Haftung
Art. 41 ff. OR mnssgenend. Dies. ist der all für en Chi ,
der eine OperatIOn nIcht auf Grund emes pl'lvatrechtlichen
Auftrages vornimmt, sondern. in Ausübung seiner öffentlichen
Funktion als kantonaler Spitalarzt. .
- Der Chirurg ist verpftichtet, das Organ, das er zu entferneI;l bea.
sichtigt, genau zu identifizieren. Operiert er versehentlich em
anderes Organ, so ist zu vermuten, dass er ni:mt die rforderli e
Sorgfalt beobachtet habe. Er trägt daher die Beweislast dafur,
dass ihm sein Versehen mit Rücksicht auf. die besonderen
Umstände des Falles nicht zum . Verschulden angerechnet
werden könne.
14 AS 10 n -1944