Art. 20 Abs. 1 und 5 WOB; Art. 11 und 14 ff. VBG; Bewertung von Wohn- und Geschäftshäusern nach dem Bruttoertrag: Bei der Kapitalisierung des Jahresertrags sind die Mietwerte vorübergehend leerstehender Wohnungen mitzuberücksichtigen, da Ertrags- und Verkehrswert durch die dauernden Erträgnisse bestimmt werden. Art. 11 VBG stellt nicht auf die tatsächlich erzielten Jahreseinnahmen schlechthin ab, sondern lässt im Regelfall die schematische Ermittlung des Normalbruttoertrags zu. Die auf Art. 14 ff. VBG beruhende Heranziehung kantonaler Steuerschatzungen ist subsidiär und setzt brauchbare Schätzungen sowie ein gesetzeskonformes Ergebnis voraus; wird diese Methode mangels Voraussetzungen abgelehnt, so liegt darin weder Bundesrechtsverletzung noch Verstoss gegen die Rechtsgleichheit (consid. 1).
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspllege. 23. Auszug aus dem Urteil vom 26. Mai 1944 i. S. W. R. gegen Rekurskonssion des Kantons Solothurn. WehrQPter: 1. Bei der Bemess1IDg des Wehropferwertes von Wohn-1IDd Geschäftshäusern nach dem Bmttoertrag (Art. 11 VBG) ist der Mietwert vorübergehend leerstehender Wohnungen mitzuberücksichtigen. 2. Einer Bewertung ach. Art. 11 VBG kann nicht entgegen- gehalten werden, die L18genschaften anderer Steuerpflichtiger im Kannon seien in dem in Art. 14 VBG vorgesehenen Ver- fahren un Anschluss an bestehende kantonale Steuerschat- z1IDgen eingeschätzt worden. Sacritwe p'0ur la defense nationale: 1. Lors de la fixation de la valenr unposable des maisons d'habitation et des locaux com- merClaux sur la base du rendement brut (art. 11 de l'Ordon- nance du 26 decembre 1939 concernant l'evaluation des immeu- ble en vue de Ja contribution federale de crise), il faut aussi temr compte de Ja valeur locative des logements qtti sont momentanement inoccupes. 2. O e saurait op:poser a une evaluation fondee sur l'art. 11 preClte que les unmeubles d'autres contribuables dans le cant on auraient Me estimes, selon la procedure fixee par l'art. 14, sur le fondement de taxations fiscales cantonales deja. operees. Sacritwio.per la difesa nazionale : 1. Nel fissare in base al reddito lordo 11 valore imponibile delle case d'abitazione e delle case cne servono ad aziende commerciali (art. 11 delI'ordinanza 26 dicenbre . 1939 concernente la valutazione dei fondi per la eontnbuzlOne federale di crisi) devesi tener eonto anche dei val?re locativo degli appartamenti momentaneamente disabi- tatl. 2. Ad una valutaz.i !ne fonnta ,sull'!ll't. 11 .suddento non si potrebbe 0pp?rr ehe. gh. unmOblh d altn contrlbuentl nel cantone sono stah stII?anl, gIusta la procedura stabilita dall'art. 14 in base a tassazlOlli fiscaH cantonali giA esistenti. ' A. -Laut Entscheid der kantonalen Rekurskommission Solothurn vom 26. Januar 1944 ist, gemäss Art. 11 VBG, als Steuerwert der Grundstücke des Beschwerdeführers der zu 7 % kapitalisierte Bruttoertrag eingesetzt worden' wobei zu der effektiven Mietzinseinnahme des Jahre 1939 der Mietwert einer leerstehenden Wohnung hinzu- gerechnet wurde. B. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Rekurskommission habe die Vor- schriften des Wehropferbeschlusses und die Verfügung des Finanzdepartements vom 26. Dezember 1939 betref- Bundesrechtliehe Abgaben. N° 23.
fend die Bewertung der Grundstücke dadurch verletzt, dass sie den Mietwert einer während des Jahres 1939 leerstehenden Wohnung anrechnete. Die angefochtene Schätzung beruhe zudem auf einer Verletzung von Art. 4 BV, da der Wehropferwert der Liegenschaften im Kanton Solothurn sonst allgemein auf Grund von Brandas- sekuranz und Katasterschatzung festgesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe ein Recht auf Gleichbehand- lung mit den übrigen Steuerpflichtigen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen in Erwägung :
Verwaltungs-und DisziplinarrechtBpflege. Gebäude nach dem Mietwert vorgeschrieben. Was für nichtbewohnte Gebäude gilt, trifft offenbar auch zu, wo Miethäuser vorübergehend nicht ganz besetzt sind. In ArK 11 VBG ist denn auch nicht vorgesehen, dass der Bruttoertrag des Jahres 1939 , die in diesem Jahr tatsächlich erzielte Einnahme, der Bewertung schlechtweg zu Grunde zu legen sei. Es wird gesagt, dass in der Regel so vorgegangen werden könne, womit der nötige Raum für die freiere Anwendung der Bewertungsvor- schrift in besonderen Fällen gelassen ist. Hier war es richtig, den Mietwert der am 1. Januar 1940 leerstehenden Wohnung bei Ermittlung des Steuerwertes der Liegen- schaften. des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Im übrigen hat die Rekurskommission den höchsten Kapitali- sierungsansatz gewählt, was ZU einer Bewertung führt, die sich an der untern Grenze hält. Dass in andern Fällen anders vorgegangen, Grund- stücke nicht auf Grund des Bruttoertrages, sondern in Anlehnung an die bestehenden kantonalen Steuerschat- zungen bewertet wurden, kann der Bewertung nach Art. 11 VBG nicht entgegengehalten werden. Die Feststellung des Wehropferwertes in dem in Art. 14 ff. VBG vorge- sehenen Verfahren auf Grund der kantonalen Schätzungen ist beschränkt auf brauchbare Schätzungen ). Der Steuerpflichtige kann sie nur verlangen, wenn damit im Ergebnis eine Bewertung nach Gesntz (Art. 20 WOB) erreicht wird. Doch kann eine Verletzung von Bundesrecht oder ein Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit darin nicht liegen, dass eine Schätzung auf dieser Grund- lage abgelehnt wurde, weil jene Voraussetzung nicht zutrifft (BGE 68 I S. 182). Registersaehen N° 24. II. REGISTERSACHEN REGISTRES