Art. 73 Abs. 1 WOB; Art. 11, 16 VBG; administrative appeal against war-tax valuation; new evidence before the Federal Supreme Court. The Federal Supreme Court may take into account documents produced for the first time at the federal stage where they merely confirm a fact already made plausible below. A taxpayer is entitled to an individual valuation and may resist a schematic assessment based on cantonal tax valuations. A building whose present use is that of a rented dwelling is, in principle, to be valued under Art. 11 VBG according to gross rental income; the ordinary valuation rules for residential houses apply unless special circumstances exclude them. A mere divergence from the cantonal assessment does not justify departure from the rent-based method where no contrary indicia of inadequacy are shown.
Verwaltungs und Disziplinarrechtspfiege. sind, entsprechend dem Ausgang der Sache, zu teilen. Der Beschwerdeführer hatte auf die Unvollständigkeit der ihm zur Verfüng stehenden Bescheinigung des SteuerbureausLugano hingewiesen und mitgeteilt, dass er damals eine Ergänzung nicht hatte erhalten können. Eine Aufforderung der Rekurskommission zur Ergänzung der mangelhaften Erklärung hätte ihn ohne weiteres in die Lage versetzt, bei den Behörden von Lugano auf die gewünschte Ergänzung zu dringen. 22., Urteil vom 31. März 1944 i. S. O. S. gegen Rekurskom- mission des Kantons Sehwyz tiir das eidgenössische Wehropfer.
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 22.
A. -Der Beschwerdeführer ist Stationsvorstand in X (Kanton Schwyz) und Eigentümer einer Liegenschaft in Y (Aargau), deren kantonale Steuerschatzung mit Fr. 48,500.- und deren Steuerwert mit Fr. 34,000.-angegeben wird. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit Holzhaus und 7.69 a Gebäudeplatz und Garten. Der Beschwerdeführer erklärt, er habe es 1927 gebaut in der Absicht, es selbst zu bewohnen. Infolge einer dienstlichen Beförderung, mit der eine Versetzung verbunden gewesen sei, könne er es nicht benützen und müsse es nun vermieten. Bei der Einschätzung wurde der Steuerwert der Liegen- schaft zunächst auf Fr. 48,500.-festgesetzt, entspreohend der kantonalen Steuerschatzung. Im Einspracheentscheid wurde er um 10 % auf Fr. 43,650.-ermässigt gestützt auf eine Auskunft der Wehropferverwaltung des Kantons Aargau, wonaoh im Kanton Aargau der Wehropferwert der Liegenschaften mit 90 % der kantonalen Steuersohat- zung zu bemessen sei. Der Beschwerdeführer hatte sich in der Einsprache auf Art. 11 VBG berufen ; danaoh betrage der Wehropferwert der Liegenschaft, bei Mietzinsein- nahmen von Fr. 2020.-im Jahr, Fr. 34,000.-. In seinem Rekurs an die kantonale Rekurskommission wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag. Er wurde aufgefordert, seine Beweismittel einzureichen und legte daraufhin, mit einer Aufstellung über Mietzinseinnahmen und über Ausgaben für das Haus, 43 Belege em und ersuchte um Vorladung zur Vorlage seiner Buchhaltung, falls die eingereichten Belege als ungenügend befunden werden sollten. Der Rekurs wurde abgewiesen. Art. 11 VBG sei nicht anwendbar, weil der Beschwerdeführer die Mietverträge nicht beigebracht habe und sich aus den Kontokorrent- auszügen der Spar-und Leihkasse Muri der Ertrag der Liegenschaft nicht mit genügender Sioherheit ergebe. Auch die weiteren Belege gäben keinen Aufsohluss über den Ertrags-und den Verkehrswert. B. -Mit der Verwaltungsgeriohtsbesohwerde beantragt
Verwaltungs und Disziplina.rrechtspfIege. der Besohwerdeführer,; den angefoohtenen Entscheid auf- zuheben. Der Entsoheid beruhe auf einer Verletzung von Art. 14 WOB und Art .. ll und 16 VBG. Er wiederholt seine früheren Angaben über den Ertrag seiner Liegensohaft und legt zwei Mietverträge und zwei Bescheinigungen ein. Die Mietverträge habe er im kantonalen Rekursverfahren nicht eingelegt, weil er nur noch zwei besitze und zudem angenommen habe, dass mit der eingereichten Kontokor- rentrechnung der erforderliche Ausweis erhracht werde. Die Rekurskommission habe die Mietverträge nioht einge- fordert. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen in Erwägung: