Diritto d'essere dito nella procedura amministrativa? Ritiro
dell'antorizzazione della polizia per l'esercizio d'una professione
(patente d'albergo).
Dem Beschwerdeführer ist durch Entscheid des Regie-
rungsrates als dazu nach kantonalem Recht zuständiger
Verwaltungsbehörde das Wirtschaftspatent wegen unsitt-
licher Wirtschaftsführung entzogen worden. Es wird
gerügt, dass ihm trotz gestelltem Begehren keine Gelegen-
heit gegeben worden sei, sich zur Sache, insbesondere zu
den Zeugenaussagen in einer hängigen Strafuntersuchung
wegen Kuppelei zu äussern und den Gegenbeweis anzu-
treten.
Das Bundesgericht hat die Rüge als unbegründet be-
zeichnet aus folgenden
Erwägungen:
Ein Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
folgt
aus Art. 4 BV für das Verfahren vor Verwaltungs-
behörden in einem Verhältnis, wo, wie hier, der Bürger
einseitig als Gewaltunterworfener dem Staate gegenüber-
steht, nur bei gewissen besonders schweren Eingriffen in
die höchstpersönliche Rechtssphäre, wie z. B. dem Wider-
ruf einer Einbürgerung oder der Zwangsversorgung in einer
Anstalt (BGE 43 I 165; 651268). Dazu gehört aber die
Entziehung einer Berufsbewilligung, wie insbesondere des
Wirtschaftspatentes auch dann nicht, 1Venn sie aus Gründen
geschieht, wie sie
heute in Frage stehen (nicht veröffent-
lichtes Urteil vom 30. September 1933 i. S. Jenny c.
Schaffhausen E. 1 S. 6/7 mit Zitaten, an dem seither stets
festgehalten worden ist). Ist dem von einer solchen Ver-
fügung Betroffenen keine Gelegenheit gegeben worden,
sich zur Sache zu äussern, so wird dann allerdings wohl ein
Wiedererwägungsgesuch, in dem er neue erhebliche Tat-
sachen oder Beweismittel anführt, zugelassen werden müs-
sen. Im vorliegenden Falle hat denn auch der Rekurrent
Alois Pfister ein solches gestellt, der Regierungsrat hat
es aber als unbegründet abgewiesen. Wenn der Rekurrent
dafür hielt, dass das zu Unrecht geschehen sei, so hätte
Rechtsgleichheit (Rechtsverweigerung). N0 14.
er diesen zweiten Entscheid des Regierungsrates durch
staatsrechtliche Beschwerde anfechten müssen, was er
nicht getan hat.
14. Auszug aus dem Urteil vom 15. Mal 1944 i. S. Henggeler
gegen Steiner und Regierungsrat des Kantons Zug.
Art. 4 BV ; Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Ver-
waltungsverfahren.
Art. 4 CF. Etendua du droit d'etre entendu dans la procedtire
administrative.
Art. 4 CF. Estensione dal diritto d'essare udito nelIa procedura
s!nministrativa.
Aus dem Tatbestand:
Ee:st Henggeler hat dem Josef Steiner ein landwirt-
schni't,;' hes Heimwesen in Unterägeri verpachtet. Am
18. Sep,ember 1943 kündigte Henggeler die Pacht ver-
tragsgerili:L:o:s a.uf den 31. März 1944. Steiner erhob hiegegen
gestützt-an; iie Pächterschutzbestimmungen des BRB
vom 19. Jamkf 1940/7. November 1941/29. Oktober 1943
Einsprache. Di,' Pächterschutzkommission des Kantons
Zug wies die EiuL"Orache am 24. Januar 1944 ab. Ein von
Steiner gegen diese,l Entscheid eingereichter Rekurs wurde
vom Regierungsraties Kantons Zug der Pächterschutz-
kommission, nicht ab)r auch Henggeler zur Vernehmlas-
sung zugestellt und hlCrauf mit Entscheid vom lL März
1944 in dem Sinne gutg( heissen, dass die Kündigung vom
18. September 1943 unwirksam erklärt und das Pachtver-
hältnis um ein Jahr, d. h. bis 31. März 1945, verlängert
wurde.
Henggeler hat gegen diesen Entscheid staatsrechtliche
Beschwerde erhoben wegen Verweigerung des rechtlichen
Gehörs.
Dal;! Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
- -Der Anspruch auf rechtliches Gehör folgt aus
Art. 4 BV für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden
nicht im gleichen Umfange wie für den Zivil-und Straf-
prozess. Er kann aus dieser Verfassungsgarantie insbe-
sondere da nicht allgemein hergeleitet werden, wo in dem
durch die Verfügung der Verwaltungsbehörde geordneten
Verhältnis
der Bürger einseitig als Gewaltunterworfener
dem: Staate gegenübersteht. Die Rechtsprechung hat des-
sen Anspruch denn auch hier nur ausnahmsw:eise aner-
kannt, bei gewissen besonders schweren Eingriffen in die
höchstpersönliche
Rechtssphäre (BGE 43 I S. 165, Zurück-
nahme einer Einbürgerung; 30 I S. 279 E. 2, 53 I S. Il3,
65 I S. 268 Anstaltsversorgung). Andererseits ist er aus
gleichen Gründen wie für den Zivilprozess da anzunehmen,
wo
durch den Entscheid der Verwaltungsbehörde eine
Zivilrechtsstreitigkeit zwischen
den Parteien beurteilt
werden soll, wie das ZGB das für gewisse Rechtsverhält-
nisse zulässt (Streitigkeiten 'über die verwandtschaftliche
Unterstützungspflicht
nach Art. 328, 329 ZGB, Notweg-
streitigkeiten ; nicht veröffentlichtes Urteil vom 21. Juni
1940 i. S. Dünner E. 3). Gleich zu behandeln ist der Fall,
in dem die Verwaltungsbehörde auf Grund einer ihr zum
Schutze öffentlicher Interessen eingeräumten besonderen
Befugnis
in die Gestaltung eines Privatrechtsverhältnisses
zwischen
den Parteien eingreift, in dem sich diese auf dem
Fusse der Gleichberechtigung gegenüberstehen. Das Bun-
desgericht hat dies wiederholt ausgesprochen fÜr die Ent-
scheidung darüber, ob eine ziVil rechtlich gültige Kündigung
im. Sinne des BRB vom 15. Oktober i941 über Massnahmen
gegen die
Wohnungsnot als unzulässig erklärt werden soll
(nicht veröffentlichte
Urteile vom 1. Juni 1942 i. S. Merker,
vom 13. Mai 1943 i. S. Gebr. Abegg, vom 14. Februar 1944
i. S. Hüsler). Die Rechtslage ist keine andere, wenn das
VerfalIren die Anwendung der in den BRB vom 19. Januar
1940/7. November 1941/ 23. Oktober 1943 vorgesehenen
Massnahmen
zum Schutze der Pächter zum Gegenstand
hat, mag nun die Verlängerung der Pacht nach Art. 33 ff.
oder deren Auflösung nach Art. 39 ter dieser Erlasse in
Frage stehen (nicht veröffentlichte Urteile vom 30. Mai
Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten. N° 15.
1941 i. S. Rychen, vom 3. April 1944 i. S. Rogger-Weibel
und i. S. Bartsem). Zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
gehört aber auch, dass die durch einen Entscheid bestimmte
Rechtsstellung einer Partei nicht zu deren Nachteil auf
Begehren der anderen Partei abgeändert werden darf, ohne
dass
dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist,
sich zu den Gründen zu äussern, die gegen den Entscheid
geltend gemacht werden, wie das Bundesgericht das als
Folge des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Zivil-und
Straf urteilen immer angenommen hat (BGE 64 I S. 148
E.2).
II. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LIBERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
Vgl. Nr. 15. -Voir n° 15.
Irr. AUSÜBUNG DER WISSENSCHAFTLICHEN
BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LIBERALES
15. Auszug aus dem Urteil vom 3. April 1944 i. S. UIrieh
gegen Regierungsrat des Kantons St. Gallen.
Gt!JWerbejreilwit : Ein Kanton, der die usübung ? Arztberuft;S
einer staatlichen Kontrolle und emem Befählgungsau.sw
elS
unterwirft, verletzt Art. 31 BV nicht, wenn e in ein andern
Kanton ohne jede staatliche Kontrolle, freI praktIZIerenden
Ärzten und Zahnärzten die Auskündung ihres Geschäftsbe-
triebes in der in seinem Gebiet erscheinenden Tagespresse ver-
bietet.
Liberte de Z'induBtrie : Le canton qui soumet l'exercice des profes-
sions merucales a un contröle et a la possession d'un breve ?e
capacite ne viole pas l'art. 31 CF l?rsqu'il s'oppose a I.a publiClte
dans les journaux du canton falte par des medeClns ou des
dentistes qui pratiquent Iibrement leur art dans un autre
canton.