Foreign insurer liable for national defense tax

BGE 70 I 262Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I22 déc. 1943Dismissed

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Résumé

A London-based insurance company conducted Swiss business through a general agency in Zürich and was assessed for the national defense tax. It argued that it was not taxable, that the UK-Switzerland double taxation treaty prevented the levy, and that the taxable wealth was wrongly calculated. The Federal Court held that the Swiss business of a foreign insurer concluded through a general agency is subject to the tax, that the treaty does not bar this, and that the taxable wealth is computed by reference to the Swiss business share. The excerpt also mentions cantonal recourse costs, but not their exact allocation.

Regest

Foreign insurance companies; national defense tax on Swiss business concluded through general agencies; effect of the Switzerland-United Kingdom double taxation treaty. A foreign insurer carrying on Swiss business through a general agency is subject, for that business, to the federal national defense tax. The treaty on double taxation with Great Britain does not preclude such taxation. The taxable wealth is determined by allocating to the Swiss business a share of the company’s total assets corresponding to its Swiss premium income. Cantonal procedural costs may be dealt with separately in the dispositive.

Texte intégral

Verwaltungs-und DisziplinarroohtBpfiege. 4. -Im vorliegendßn Falle ist die entscheidende Frage, ob die gesamten oder doch die angeblich mit Gewinn ver- kauften Liegenschaften des Rekurrenten zum Geschäfts- vetmögens seines Brennmaterialhandels gehörten, von den kantonalen Instanzen nicht geprüft worden, weil sie von der irrtümlichen Auffassung ausgingen, die Liegenschafts- verwaltung selbst habe schon als buchführungspfiichtiges Gewerbe zu gelten .... Die Beschwerd ist demnach in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid der Rekurskommission aufgehoben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an sie zurock- genesen wird. Kommt sie unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Erwägungen entwickelten Gesichts- punkten zum Schluss, dass die verkauften Liegenschaften zum Geschäfts-und nicht Zllm Privatvermögen des Re- kurrenten gehörten, so hat sie weiter zu prüfen,ob der Rekurrent beim Verkaufe tatsächlich einen Gewinn erzielt hat. Er hat dies bereits im kantonalen Verfahren substan- tiiert bestritten und daher Anspruch darauf, dass zu diesem Einwand Stellung genommen werde. 53. Auszug aus dem Urteil vom 8. Dezember 1944 i. S. C. S. gegen Steuerrekurskommission des Kantons St. Gallen. Wehrsteuer : Wertvermehrungen auf Akhlven eines buchführungs- pflichtigen Unternehmens gehören zum Einkommen desjenigen Jahres, in dem sie gebnaht werden (Art. 21 Abs. Ilit. f WStB). Impat pour la defense nationale: Les plus-values des actifs d'u,ne entreprise astreinte a. tenir une comptabilite font partie du revenu de l'annee au cours de Iaquelle elles sont portees en compte (art. 21 al. 1 lit. f AIN). Imposta per la difesa nazionak : L'aumento deI valore degli attivi d'u,n'impresa obbligata. a tenere !ibri di commeroio fa parte deI reddito dell'anno in cui EI iscritto nei libri (art. 21 ap. 1 lett. f DCF per l'IDN). Der Rekurrent ist Inhaber eines Detailverkaufsgeschäfts der Konfektionsbranche. Er scbliesst seine Bücher Ende BundeBreohtliohe Abgaben. N° ö3.

Juni ab. Am 31. Oktober 1940 deklarierte er für das Wem- opfer eine stille Reserve auf dem Warenlager von Fr. 20,000.-. Am 31. Dezember 1940 belastete er diesen Be- trag dem Warenkonto und schrieb ihn seinem Kapital- konto gut. Bei der Veranlagung zur Wehrsteuer (I. Periode) wurde ein Teil dieser Aufwertung, nämlich ein Betrag von Fr. 5000.-, dem steuerbaren Einkommen des Geschäfts- jahres 1939/40 zugerechnet. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandet der Rekurrent u. a. diese Zurechnung. Er macht geltend, die stille Reserve auf dem Warenlager sei schon vor dem 30. Juni 1939 vorhanden gewesen und in den Jahren vorher verdient worden ; es gehe daher nicht an, einen Teil der Wertvermehrung dem Einkommen des Geschäfts- jahres 1939/40 zuzurechnen. Das Bundesgericht hat die Beschwerde in diesem Punkte gutgeheissen im Sinne folgender Erwägung: Nach Art. 21 Abs. llit. f. WStB (wie schon nach Art. 21 bezw.22 Zifi. 4 KrisAB) gehören zum steuerbaren Einkom- men auch die Wertvermehrungen, die auf Aktiven eines buchführungspfiichtigen Unternehmens eingetreten und verbucht worden sind. Der Rekurrent bestreitet nicht, dass die Aufwertung des Warenlagers um Fr. 20,000.-, die er für das Wehropfer vorgenommen und am 31. Dezem- ber 1940 verbucht hat, eine solche Wertvermehrung und deshalb an sich wehrsteuerpfiichtiges Einkommen dar- stellt; er beanstandet aber, dass die Vorinstanz die Wertvermehrung teilweise, im Betrag von Fr. 5000.-, dem Geschäftsjahr 1939/40 zugerechnet hat, und macht geltend, dass sie zum Einkommen früherer Jahre gehöre. Richtig ist, dass diese Wertvenehrung schon geraume Zeit vor der Buchung und allmählich eingetreten ist. Art. 21 Aha. 1 lit. f WStB stellt jedoch nicht auf den praktisch kaum zu bestimmenden Zeitpunkt der Wertver- mehrung ab, sondern auf den Zeitpunkt der Buchung (so

Verwaltungs-und Disziplinarreehtspfiege. für Art. 22 Ziff. 4 KrisAB 1938 das nicht publizierte Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 1943 i. S. Lobeck und AIder). Das folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach Eihtritt und Buchung zusammen die 'Vertvermehrung.erst zum steuerpflichtigen Einkommen machen, und aus der Überlegung, dass der Steuerpflichtige sonst solche Wert- vermehrungen der Besteuerung entziehen und damit die Vorschrift weitgehend illusorisch machen könnte dadurch, dass er die in einer Berechnungsperiode eingetretene Wert- vermehrung erst in der folgenden bucht, sodass sie in keiner Periode eingetreten 'Und verbucht wäre. Die vom Rekurrenten am 31. Dezember 1940 gebuchte Wertver- mehrung von Fr. 20,000.-gehört daher weder ganz noch teilweise zum Einkommen des Geschäftsjahres 1939/40, aber nicht, weil sie so früh ein.getreten wäre, dass sie von der Wehrsteuer nicht mehr erfasst würde, sondern weil sie ins Geschäftsjahr 1940/41 fällt, das mit dem folgenden zusammen die Grundlage für die IL Wehrsteuerperiode, die Steuerjahre 1943 und 1944 bildet (Art. 58 Abs. 3 WStB). 54. Urteil vom 6. Oktober 1944 i. S. London and Provineial Marine aod General Insuranee Company Ltd. gegen Wehropfer- Rekurskommission des Kannns Zflrieh.

  1. Wehropjer: 1. Ausländische Vnrsicheiungsunternehmungen unterliegen für das mit Generalagenturen betriebene Schweizer- geschäft dem eidgenössischen Wehropfer.
  2. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien steht dieser Besteuerung nicht entgegen.
  3. Wehropferpflichtiges Vermögen solcher Unternehmungen. II. Kosten des kantonalen Rekursverjahrens. I. Saerifi,ee powr la dejense nationale: 1. Pour leurs affaires suisses conclues par des agences generales, 1es societeB d'assurances etrangeres sont soumises au sacrifice pour la defense nationale.
  4. Le traite conclu entre la Grande-Bretagne et la Suisse touchant Ia double imposition ne s'oppose pas a. cet assujettissement.
  5. Calcul de la fortune sur laquelle ces entreprises doivent payer le sacrifice pour la defense nationale. II, Frais de la procedure cantonale de rOOOU'l'8. I. Soorifi,oio per la dijesa nazionale: 1. Per i 101'0 affari svizzeri conchiusi dalle agenzie generali le societa. d'assicurazione- Bundesrechtliehe Abgaben. N0 54. 265 straniere sono assoggentjl.te al sacrificio per la difesa na.zionale. 2 - con vnlO.ne conchnusa tra la Gran Bretagna e la. Sviz.zera. matena. di doppla nnposta non s'oppone a questa imposi. Zlone.
  6. Calcolo della. sostanza, sulla. quale queste imprese debbono pagare il sacrificio per la difesa nazionale. II. Spese delta procedura canronale di rworso. A. -Die London and Provincial Marine and General Insurance Company Ltd. mit Sitz in London (im Fol- genden London and Provineial) lässt ihren Geschäftsbe- trieb in der Schweiz durch die Versicherungsunternehmung J. Aebli Co. als Generalagentur ausüben. Nach der vor- liegenden Vollmacht ist der Generalvertreter zum selb- ständigen Abschluss der Versicherungsverträge im Rahmen der von der Gesellschaft erlassenen allgemeinen und spe- ziellen Weisungen ermächtigt. Er macht von dieser Er- mächtigung, jedenfalls seit Eintritt der kriegsbedingten Erschwerung des Postverkehrs mit England, regelmässig Gebrauch. Für die Erfüllung der der Gesellschaft aus der Versicherungsaufsicht erwachsenden Pflichten und für den Verkehr mit den Behörden ist ein besonderer Bevollmäch- tigter, Herr C. Sigrist in Zürich, bestellt. B. -Die London and Provincial ist im Hinblick auf ihren schweizerischen Geschäftsbetrieb. wehropferpflichtig erklärt worden. AIs steuerbares Vermögen wurde ein dem Verhältnis der schweizerischen Prämieneinnahme entspre- chender Teil des Gesamtvermögens in Anspruch genom- men. Die London and Provincial hat Steuerpflicht und Steuerberechnung bestritten, ist aber abgewiesen worden, zuletzt durch Rekursentscheid der Wehropfer-Rekurs- kommission des Kantons Zürich vom 22. Dezember 1943. O. -Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird bean- tragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und fest- zustellen, dass die London and Provincial der Wehropfer- pflicht nicht unterliege ; sämtliche Kosten seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, nach der Praxis, die das Bundes- gericht auf dem Gebiete der interkantonalen Doppel-

Mots-clés

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