War profits tax based on actual net profit

BGE 70 I 247Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I27 nov. 1941Dismissed

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Résumé

The Federal Supreme Court held that war profits tax is levied on the actually realized net profit, even if the profit stems from business conducted in breach of police regulations. It further held that only expenses commercially justified by the business are deductible, while costs relating to persons or third parties are not. Reserve allocations are admissible only as accruals for future services corresponding to consumption already incurred, or for imminent extraordinary expenses serving to cover threatened losses. The taxpayer's complaint was dismissed and the tax assessment upheld.

Regest

Art. 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 KGStB; Kriegsgewinnsteuer auf tatsächlich realisiertem Reinertrag; Gewinne aus rechtswidrigen Geschäften sind steuerbar. Abziehbar sind nur geschäftsmässig begründete Unkosten, d.h. Aufwendungen, die dem Geschäft als solchem zuzurechnen sind; Kosten für handelnde Personen oder Dritte sind ausgeschlossen. Rückstellungen sind nur zulässig als periodengerechte Vorwegnahme bereits eingetretener Verbrauchsvorgänge oder bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand zur Deckung drohender Verluste. Die steuerliche Anerkennung knüpft an die wirtschaftliche Veranlassung und an die periodengerechte Abgrenzung an.

Texte intégral

lauf der Rekursfrist versohlossen aufbewahrt werden sollen. Auf den Grund der Verspätung, Versohulden des Wehr- manns oder einer Ünrmittlungsstelle, kommt es für die Frage, ob eine Militärstimme noch zu berücksichtigen sei, grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hievon wäre höch- stens zu machen, wenn eine Übermittlungsstelle die Zu- stellung absichtlich verzögert hat, um das Wahlergebnis zu beeinflussen. Dafür bestehen aber im vorliegenden Falle keinerlei Anhaltspunkte. Die Verspätung ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Wehrmann sich erst am 8. Juli zur Stimmabgabe entschlossen hat. Die Ausfüllung des vorgedruckten Zustellungscouverts ist Sache des Wehr- manns ; die Truppe kontrolliert nur die von ihm angegebene zivile Adresse (vgl. Ziff. 5 der Instruktion). Wenn Rekrut Leisinger die Ausfüllung des Zustellungscouverts dem Wahloffizier überliess und diesem dabei ein Versehen unter- lief, so kommt dem für die Frage der Rechtzeitigkeit ebensowenig Bedeutung zu als dem Umstand, dass die Post dieses Versehen nicht bemerkte und richtig stellte. Schliess- lich kann auch der Gemeindekanzlei oder dem Wahlbureau Ennenda daraus kein Vorwurf gemacht werden, dass sie sich am Sonntagnachmittag beim Postbureau Ennenda (das übrigens geschlossen war) nicht erkundigt haben, ob seit der letzten Postverteilung noch Zustellungscouverts eingetroffen seien. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob das fragliche Zustellungscouvert erst am Mon- tag oder schon vorher in Ennenda. eingetroffen ist. Der Regierungsrat hat dadurch; dass er das vom Wahl- bureau ermittelte Wahlergebnis auf Grund der verspätet eingelangten MiIitärstimme abänderte, Bundesrecht ver- letzt. Sein Entscheid ist daher aufzuheben. Demnach erkennt das BuniJe8gericht : Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Glarus vom 19. August; 1944 aufgehoben. Organisation der Bundesreohtspflege. N0 1)0. IV. DEROGATORISCHE' KRAFT DES BUNDESRECHTS

FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL Vgl. Nr. 48. -Voir n° 48. V. GEWALTENTRENNUNG SEPARATION DES POUVOIRS Vgl. NI'. 48. -Voir n° 48. VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 50. Auszug aus dem Urtefi vom 11. Dezemher lM4 i. S. Saell- walterverhand Luzern Kons. gegen Regierungsrat und Grosser Rat des Kantons Luzern. VerhäZtniB von An. 102 Zig. 2 BV zu Art. 175 Zig. 8 und 178 aOG. Dass der Bundesrat bei Anlass der Genehmigung eines kantonalen Erlasses nach Art. 27, 29 SchKG auch nichtgenehmigungs- bedürftige Bestimmungen desselben einer Kontr?lle auf deren Verfassungsmiissigkeit unterzieht, hliesst es mcht aus!. dass auch der Erlass selbst, nicht bloss eme Anwnndungsverf insoweit mit staatsrechtlicher Beschwerde beun Bundesgencht angefochten wird, als er der bundesrätlichen Genehmigung nicht bedurfte. Rapports entre l'art. 102 eh. 2 Cl! et 'leB art. 175 eh. 3 et 1'18 OJ. Le fait que le Conseil fMeraI. en approuvant selon les . 27 e 29 LP une Ioi ou un te portes par un ton, examme a. la constitutionnalite de dispositions non sUJettes a approbation, n'a pas pour consequence que I'acte 16gislatif lui-mbe (et non seulement une mesure d'application) ne puisse tre attaque

devant le Tribunal federnl par la voie du recours de droit public, dans Ia mesure on Ja. loi ou le reglement n'avaient pas besoin de l'approbation du Conseil federal. Ratpporto tra l'art.102 cijra 2 OF 6 gli art. 175 ci/ra 3 6178 OGF. Il fatto ehe il Consiglio federale ratifieando a' sensi degli art. 27 e 29 LEF uno. legge 0 un deereto emanato d'un eantone, esamina anehe la. eostituzionalit8. di disposti non soggetti all'approva- zione, non esclude Ja. facolta. d'impugnare direttamente questi disposti mediante rieorso di diritto pubblico al Tribunale federale. Am 6. Oktober 1941 erliess der Grosse Rat des Kantons Luzern ein Gesetz über die Ausübung des Sachwalter- berufes. Nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist ersuchte der Regierungsrat den Bpndesrat um die Geneh- migung des Gesetzes im Sinne der Art. 27 und 29 SchKG. Der Bundesrat sprach diese mit Beschluss vom 11. Januar 1944 aus, soweit sie darnach -erforderlich war. In den Er- wägungen des Beschlusses befasste er sich auch mit dem übrigen Gesetzesinhalt und stellte fest, dass kein Anlass bestehe, diesen auf Grund der dem Bundesrat nach Art; 102 Ziff. 2 BV zustehenden' beschränkten überprüfung zu beanstanden. Schon auf den Erlass des Gesetzes hinhatten einzelne Betroffene gegen diesns beim Bundesgericht staatsrecht- liche Beschwerde wegen Verletzung der Art. 4, 31 BV und .Art. 2 üb.Best. z. BV erhoben. Sie hielten daran auch fest, nachdem der Regierungsrat den Ablauf der Referendums- frist und die Genehmigung durch den Bundesrat amtlich bekanntgemacht und' gestützt darauf das Gesetz in Kraft erklärt hatte. Aus den Erwägungen: Der Entscheid des Bundesrates steht der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde nicht entgegen. Der Bundes- rat hatte zu prüfen, ob das Sachwaltergesetz mit dem Bundesgesetz über SChuldbetreibung Und Konkurs verein- bar ist, soweit es die gewerbsmässige Vertretung der Gläu- biger und Schuldner durch die Sachwalter ( 1 Ziff. 4 und 5) sowie durch die Anwälte, Banken und Sparkassen Organisation der Bundesrechtspfiege. N0 50.

( 2 Abs. 1 bis 3) ordnet. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, das Gesetz verstosse gegen Art. 27 SchKG und verletze deswegen den Grundsatz von der deroga- torischen Kraft des Bundesrechtes. Es kann infolgedessen offen bleiben, ob ein derartiger genehmigungsbedürftiger und vom Bundesrat genehmigter kantonaler Erlass beim Bundesgericht mit einer staatsrechtlichen Beschwerde, die sich gegen den Erlass selbst richtet, angefochten werden kann, weil er die Vorschriften des SchKG verletze, oder ob solche Anfechtung nur gegen die Gesetzesanwendung im Einzelfall zulässig ist. Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit des übrigen, nicht nach Art. 29 SchKG genehmigungs bedürftigen Ge- setzesinhaltes beschränkte sich die Kontrolle des Bundes- rates darauf, ob das Gesetz Vorschriften enthalte, die sich bei einer ersten allgemeinen, vorläufigen Prüfung als mit der Bundesverfassung (Art. 4 und 31) unvereinbar erwie- sen, sodass deren Unzulässigkeit sich zum vornherein und ohne weiteres aufdränge. Die vom Bundesrat ausgespro- chene Genehmigung auch dieser übrigen Gesetzesbestim- mungen lässt die Prüfungsbefugnis des Staatsgerichtshofes unberührt und vermag dessen Entscheid nicht zu präju- dizieren. Der Bundesrat geht selbst davon aus, und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat es wiederholt festgestellt, wenn staatsrechtliche Beschwerden gegen die Gesetzesanwendung in Frage standen (BGE 30 I 671, 38 I 471, 42 I 349, 50 I 342, 52 I 161, 53 II 462). Es muss in gleicher Weise auch gelten, wenn sich die Beschwerde unmittelbar gegen den Erlass selbst richtet. Nicht nur im ersten, sondern auch im letzten Falle schliessen sich staats- rechtliche Beschwerde und Offizialverfahren vor dem Bundesrat nicht aus. Dieses ist ein Verwaltungsverfahren, das auch ohne Antrag Platz greifen kann und das von der Staatsgerichtsbarkeit des Bundesgerichtes bei behaupteter Verletzung verfassungsmässiger Rechte auch im Hinblick auf die Kognitionsbefugnis wesentlich verschieden ist. Die Aufgabe des Bundesgerichtes, kantonale Erlasse auf

Verwaltungs. und Dieziplinarreohtspfiege. ihre 'Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen, ka.n.n.' keine andere sein, wenn die Beschwerde sich gegen einen Erlass richtet, den deI' Bundesrat bereits von Amtes wegen emer vorläufigen Prüfung unterzogen hat. Vgl. auch Nr. 46, 49. -Voir aussi n OS 46,49. B. VERWALTUNGS UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE

  1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
  2. Auszug aus dem Urteil vOm G. Oktober 1944 i. S. X. gegen eidg. Steueryerwaltung. Kriegsgewinnsteuer : I. Für die Kriegsgewinnsteuerberechnung massgebend ist der tatsächlich erzielte Reinertrag (Art. 4: KGStB). Gewinne aus Geschäften, bei denen polizeiliche Vor- schriften übertreten wu,rden, sind nicht von der Besteuerung ausgeschlossen.
  3. Die Beschränkung der Abzugsberechtigung auf geschäftsmässig begründete Unkosten (Art. 5, Abs. 1) dient dem Ausschluss von Aufwendungen, die nicht das Geschäft als solches, sondern die im Geschäftsbetriebe handelnden Personen oder Dritte betreffen.
  4. Rückstellungen für abziehbare Unkosten sind zu,lässig, soweit es sich um die fortlaufende Anrechnung und Verbuchung (Vorwegnahme) später zu erbringender Leistungen nach Mass- gabe bereits eingetretenen Verbrauches handelt, und, bei bevorstehendem ausserordentlichem Aufwand, als besondere Rückstellungen zum Ausgleich drohender Verluste (Art. 6. Abs. 1). Bundesrechtliehe Abgaben. N0 öl. 2ö1 IrrvptJe 8f.W les Mnejices de gueN'e : I. L'impöt se calcule sur le fonde- ment du benefice net effectivement realis6 (art. 4. ABG). Las benMices provenant d'affaires OU il y a eu contravention a des prescriptions de police ne sont pas exclus de l'imposition.
  5. Le principe selon lequel ne peuvent etre dMuits que les frais justifies par l'usage commercial (art./) a1. 1) sert a exclure la dMuction des frais qui concernent non pas I'exploitation elle meme, mais les personnes qui y travaillent ou les tiers.
  6. Pour les frais dont la dMuction est admissible, il est licite de constituer des reserves d'amortissement pourvu que ces reserves constituent la mise en compte successive de prestations futures et correspondent a la consommation effective de biens ou de services. Dans le cas OU il s'agit de depenses ,extraordinaires et prochaines, des reserves d'amortissement peuvent etre faites a titre de compensation pour des pertes mena9ßntes (art. 6 al. 1). lmposta sui pr'ojitti di guerra: I. L'impostasi oolc01a secondo il reddito netto effettivamente realizzato (art. 4 DPG). Profitti provenienti d'affari contrari a prescrizioni di polizia non sono esenti dall'imposta.
  7. Il principio, secondo cui unicamente le spese giustificate dal. l'uso commerciale possono essere dedotte (art./) cp. 1), serve ad escludere la deduzione delle spese che concernono non l'eser- cizio stesso, ma le persone occupate neU'azienda 0 terzi.
  8. E lecito fare delle riserve d'ammortamenti per le spese ehe possono essere dedotte in quanto che queste riserve costitui- scano la messa in conto successiva di pre.."!tazioni future e cor- rispondano al consumo effettivo di beni 0 di servizi. Qu,alora si tratti di spese straordinarie e prossime, leriserve d'ammor- tamenti sono ammissibili per compensare perdite minaccianti (art. 6 cp. 1). A. -Der Beschwerdeführer betreibt eine Schnaps- brennerei. Am 5. Februar 1938 wurde gegen ihn eine Strafuntersuchung eingeleitet wegen Übertretung des BG betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchs- gegenständen (LPoIG.). Mit Urteil vom 27. November 1941 hat ihn das Obergericht des Kantons Luzem der fortgesetzten vorsätzlichen Übertretung des Art. 37 des genannten Gesetzes schuldig erklärt und zu 3 Monaten Gefangnis unbedingt und Fr. 1500.-Geldbusse verurteilt. Ausserdem wurden ihm Untersuchungskosten im Betrage von Fr. 6505.20, Gerichtskosten von Fr. 270.-und 292.70 . und eine Parteientschädigung von Fr. 60.-an einen Privatkläger auferlegt. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass der Beschwerdeführer geistige Getränke, die von seinem Kellermeister verfälscht worden waren, in

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