Art. 1 Abs. 1 und 2 FG; Art. 1 lit. a, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 FV: repair workshops of a non-factory construction enterprise may be subjected to the Factory Act if they use motors and employ at least six workers. In determining workforce size, operational subdivisions that work for one another or use the same workers are to be treated as one unit. The economic independence of the overall enterprise is irrelevant; it suffices that the specific workshop operation has the character of a factory. Seasonal fluctuations do not preclude subjection where the threshold is met over a relevant period (consid. 1-3).
VerwaltWlgs-Wld Disziplinarrechtspflege. ration produite. TI conVient donc d a.dmettre le recours et de renvoyer l'affaire devant l'autorite de surveillance en l'inv?-tant a prendre une nouvelle deoision qui s'inspire des considerations ci -dessus. Le Tribunal j6Ural 'jWO'n()'tWe : La reoours est admis en ce sens que la decision attaquoo est annuloo et l'affaire renvoyoo a l'autorite cantonaIe pour nouvelle decision dans le sens des motifs. IH. FABRIK-UND GEWERBEWESEN FABRIQUES, ARTS ET METIERS 28. Urteil vom 31. März 1944 i. S. A.-G. Heinrieh HaU-Haller gegen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. Fabrikgesetz : 1. Reparaturwerkstätten einer der Fabrikgesetz- gebung nicht unterliegenden Bauunternehmung dürfen dem Fabrikgesetz unterstellt werden, wenn darin, bei Verwendung von Motoren, 6 und mehr Arbeiter beschäftigt werden. 2. Bei Ermittlung der Grösse eines Betriebes (Arbeiterzahl) werden BetriebsteiIe, die für einander arbeiten oder in denen die nämlichen Arbeiter beschäftigt werden, als ein Gltnzes behandelt. Lai BUr le travaü dans-les jabriques: 1. Le ateliers de reparation d'line entreprise de construction qui n'est pas assujettie ala loi sur le travaiI dans les fabriques peuvent etre assujettis a cette lo l?rsqu'ils emploient des moteurs et oecupent six ouvriers au IIllIllmum. 2. Pour determiner l'importanee d'une exploitation (nombre des ouvriers), les subdivisions de cette exploitation qui travaillent les unes pour les autres 014 qui emploient les mames ouvriers doivent atre eonsiderees comme une unite. Legge. 8Ul ZavorQ neUe jabbriche: 1. I,.e offioine di riparazione d'un'impresa di costruzioni non soggetta aHa Iegge sul lavoi'o neHe fabbriehe possono essere assoggettati a questa legge se utilizzano motori ed oeoupano sei operai almeno. 2. Per stabilire l'importanza d'un eseroizio (numero degli operai), le suddivisioni di questo esercizio. ehe lavorano le une per le altre ed impiegano gli stessi operai, debbono essere eonsiderate come un'unitit.. Fabrik-Wld Gewerbewesen. N° 28. 111i A. -Die Hoch-und Tiefbau-Unternehmung Heinrich Hatt-Haller hat in ihrem Werkhof an der Bühlstrasse in Zürich Werkstätten eingerichtet für die Reparatur des Werkzeugs und der Maschinen, die in ihrem Betriebe ver- wendet werden. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat die Unterstellung dieser Werkstätten, bezeichnet als Schmiede und Reparaturwerkstätte, Wag- nerei und mechanische Werkstätte, unter das Fabrikgesetz verfügt. Die Untersteliung wird begründet mit der Fest- stellung : Mindestens 6 männliche Personen, Verwendung von Motoren . (Verfügung vom 16. Juli 1943). B. -Mit der VerwaltungsgerichtsbeschwerdeWird die Alrlhebung dieser Verfügung beantragt und zUr Begrün- dung ausgeführt, die Betriebsteile, deren Unterstellung verfügt worden sei, seien keine industrielle Anstalt, son- dern ein gewerblicher Betrieb von ausgesprochen akzes- sorischem Charakter. Es handle sich um Arbeitsräume, von denen jeder eine Aufgabe im Dienste des Hauptbetriebes zu erfüllen habe. Es seien Hilfsbetriebe, deren Arbeiten bedingt würden durch die Bedürfnisse der Hauptunter- nehmung und deren Baustellen. Man besorge darin im wesentlichen Arbeiten, die andere Bauunternehmungen auf dem Bauplatz verrichten lassen und die bei der Be- schwerdeführerin lediglich aus praktischen Gründen der Arbeitsorganisation auf dem Werkplatz konzentriert wür- den: dringende Reparaturen und, im Winter, Unterhalts- arbeiten (das überholen der Baugeräte). Ein Arbeiten auf Vorrat, welches die industrielle Anstalt charakterisiere, finde nicht statt. Die Arbeiterzahl in den einzelnen Hilfsbetrieben sei grossen Schwankungen unterworfen, da die Arbeit der Werkstätten durch die Arbeit an den Baustellen bestimmt werde. Es liege in der Natur der Sache, dass sich die Ar- beitsverhältnisse in den Hilfsbetrieben nach dem Haupt- betriebe müssten richten können. Im Falle einer Unter- stellung würde die Einheit der Betriebsführung durch- brochen, woraus sich Schwierigkeiten ergeben würden. Es
Verwaltungs-und Disziplina.rrechtspflege. entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Arbeiten im Hoch-und Tiefbau dem Fabrikgesetz nicht unter- worfen werden; dann sei es aber auch nicht möglich, dem Gesetz akzessorische Hilisbetriebe von Hoch-und Tief- bauunternehmungen zu unterstellen. Hilisbetriebe müssten unbedingt den Verhältnissen der Hauptunternehmung folgen. G. -Im Verfahren vor Bundesgericht sind die umstrit- tenen Betriebsteile in Anwesenheit der Parteien besichtigt worden. Sodann wurde das Bundesamt für Industrie Gewerbe und Arbeit aufgefordert, die Beschäftigung den Werkstätten v.on Mitte Januar bis anfangs März 1944 zu kontrollieren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
schein und den in den Monaten Januar bis März 1944 durchgeführten Erhebungen haben die Betriebsteile, deren Unterstellung angeordnet ist, den Charakter einer Fabrik im Sinne des Gesetzes. Es sind Werkstätten mit einer erheblichen Maschinen- und Motorenausrüstung. Zwar würde in keinem der drei Betriebe, für sich allein, die für die Unterstellung erforderliche Arbeiterzahl erreicht. Doch dürfen die Werkstätten nicht getrennt betrachtet werden. Sie erscheinen sachlich als technische Einheit. Sie arbeiten, wenigstens zum Teil, für einander, und ein Teil des Personals wird je naC'h Bedarf bald in der einen, bald in der andern Werkstätte beschäftigt .. Es ist daher, nach Art. 6 FV, auf die Gesamtzahl der Arbeiter in allen drei Betrieben abzu- stellen. Während der Beobachtungszeit, die sich über zwei Monate, also eine längere Dauer im Sinne von Art. 4, Abs. 1 FV erstreckte, waren es 7 ständige Arbeiter, wozu noch zwei bis fünf Arbeitskräfte hinzukommen, die damals vorübergehend, etwa wegen saisonbedingtem Mangel an Arbeit auf den Baustellen, in den Werkstätten beschäf- tigt wurden. Die Unterstellung ist daher nach Art. 1, lit. a FV schon im Hinblick auf die Zahl der ständigen Arbeiter gerechtfertigt, die während des ganzen Jahres, nicht nur während der stillen Zeit, in den Werkstätten arbeiten. Sind demnach die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Werkstätten der Beschwerdeführerin als Fabrik erfüllt, so kann der Hinweis auf Schwierigkeiten für die Betriebs- führu:ng die Unterstellung nicht hindern (BGE 55 I S. 201, Erw.4). 29. Urteil vom 23. Juni 1944 i. S. H. W. Schweizer Cie. gegen Bundesamt :für Industrie, Gewerbe und Arbeit.