gen, sofern nicht die Verfassung sie durch eine besondere
Bestimmung
in die abschliessende Zuständigkeit des
Grossen
Rates stellt (BGE 16 S. 674 E. 2 ; 33 I S. 630 E. 3).
.................
.. .. .. .. .. .. .. .. .. .. ..
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin gutgeheissen, dass die 15
lit. a und 16 der angefochtenen Verordnung betreffend die
Versicherungsprämien
und die Kostenbeiträge der Öffent-
lichen Krankenkasse vom 14. November 1941 aufgehoben
werden.
....................
IV. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
3. Auszug aus dem Urteil vom 6. März 1944 i. S. Eicher
gegen Bernische Lehrcrversieherungskasse und Regierungsrat
des Kantons Bern.
- Die tatuten ener staatlichen Pensionskasse unterliegen, als
Ausführungsbestnungen zu der gesetzlichen Pensionierungs.
ordnung, .den Veranderungen, denen die Gesetzgebung unter.
worfen WIrd.
per Anspruch !es pensionierten Beamten s.uf Ausrichtung der
II?-Rentenschem verurkundete Pension kann den Charakter
emes wohlerworbenen, gegen Anderungen durch die spätere
etzgenu,ng geschützten Rechtes haben.
3. le PensIOnen dnr Bernis :hen Lehrerversicherungskasse sind
lCht abnderhch, soweit nicht im einzelnen Falle Unab.
anderhchkOlt besonders zugesichert ist.
- Les statut d' caiss de p';nsions de I.'Etat sont soumis, eu
tant . que !IsposltlOns d executlOn de la 101 su.r les pensions aux
modlficatlOns de la loi. '
e droit du .fonctionnaire pensionne a la somme fixes dans le
tltre de pensIOn l eut voir le caracMre d'u,n droit acquis garanti
contre dt;s modifinatlOns legislatives.
3. Les l ensl( ns servles par la Caisse bernoise d'assurance des
fonctlO!illalre ne sont pas immuables, si leu.r invariabilite n'est
garantIe speClalement dans un cas particulier.
Eigentumsgarantie. N° 3.
- GIi statuti d'una cassa di pensioni statale sono soggetti, in
quailto disposizioni d'esecuzione deUs. legge su.lle pensioni, 1le
modi fiche dells. legge.
- TI diritto deI funzionario pensionato aUa somma stabilita nel
titolo di pensione puo s.vere iI carattere d'un diritto acquisito
protetto contro modifiche legislative.
- La pensioni corrisposte dalla Cassa bernese d'assicurazione dei
maestri di scuola non sono immutabili, a meno ehe quest'immu
tabilitA sia specis.lmente garantita nel caso singolo.
A. 1. 49 des bernischen Gesetzes über den Primar-
unterricht im Kanton Bern, vom 6. Mai 1894, sah vor, dass
der Staat Primarlehrer, welche infolge der Abnahme ihrer
physischen oder geistigen Kräfte nicht mehr genügen, in
den Ruhestand versetzen kann mit einem Leibgedinge,
dessen
Betrag im Rahmen von Fr. 280.-bis 400.-nach
der Zahl der Dienstjahre bestimmt wird. Sodann ordnete
er an:
Der Grosse Rat kann durch Dekret die Pensionierung der
Lehrerschaft nach dem Grundsatz der obligatorischen Versicherung
und unter finanzieller Beteiligung der Lehrer selbst einführen,
sofern der vom Staate hiefür zu leistende Beitrag die Auslagen
für die hievor bestimmte Pensionierung nicht übersteigt (Aha. 2).
Nach 50 konnte der Regierungsrat den Beitritt zur
bernischen Lehrerkasse für die Primarlehrer obligatorisch
erklären und auch auf die Lehrer an Mittelschulen, Semi-
nanen oder andern staatlichen Schulanstalten (ausgenom-
men Hochschullehrer) ausdehnen
unter der VOraus-
setzung, dass die Kasse zweckentsprechend organisinrt wird
und die Statuten dem Regierungsrat zur Genehmigung
unternreitet werden.
Durch Dekret des Grossen Rates des Kantons Bern vom
- Dezember 1903 wurde die bernische Lehrerkasse ver-
halten, sich in eine Versicherungskasse für die Lehrerschaft
der Primarschulen des Kantons Bern umzuwandeln. Der
Kasse wurde Rechtspersönlichkeit zuerkannt (Art. 1). Der
Beitritt wurde für die am 1. Januar 1904 im Schuldienst
stehenden Primarlehrer
und -Lehrerinnen, die das 43. Al-
tersjahr noch nicht angetreten hatten, obligatorisch erklärt
und den nicht unter das Obligatorium fallenden Mitgliedern
der bernischen Lehrerschaft gegen Entrichtung einer ver-
sicherungstechnisch feßtzusetzenden Einkaufssumme frei-
gestellt. (Art. 2, Abs. 1
und 2.) Der Anspruch auf das Leib-
geding
nach 49 Schulgesetz wurde diesen Lehrkräften ent-
zogen (Art. 8). Künftig in den Schuldienst eintretende
Lehrkräfte im vorgesehenen Alter sollten Von der ersten
Anstellung
an als Mitglieder der Kasse gelten (Art. 2,
Abs. 3).
Der Staatsbeitrag wurde für die erste fünf jährige
Periode auf Fr. 100,000.-angesetzt. Nachher sollte er
alle fünf Jahre nach mathematischen Grundsätzen der
Versicherungstechnik durch Grossratsbeschluss festge-
setzt werden (Art. 6, Abs. 1). Die Leistungen der Lehrer-
schaft werden durch die Statuten bestimmt, sollten aber
wenigstens den Staatsbeitrag erreichen (Art. 6, Aba. 2).
Gestützt auf dieses Dekret wurde die bernische Lehrer-
veraicherungskasse
auf den 1. Jantlar 1904 errichtet. In
der für die obligatorisch versicherten Lehrer bestimmten
III. Abteilung hatte nach 27 der ersten Statuten vom
11.
Februar 1904 jedes Mitglied Anspruch auf eine Inva-
lidenpension, die sich, im Rahmen von 30 bis 60 % der
bei Eintritt der Invalidität bezogenen Barbesoldung, nach
den Dienstjahren richtete. Bei Berechnung der Invaliden-
pension sollte höchstens
ein Besoldungsbetrag von Fr.
3000.-in Betracht fallen ( 27, Abs. 1). In 42 wird
bestimmt:
Die Dnckungskapitalien werden '" alle 5 Jahre ... nach den
mathematIschen Gndsätznn der Vencnerungstechnik '" fest-
gestellt. In der ZWlSChenzeit werden ihnen zugewiesen: 1) ihre
zu 3 % % bernhneten Zinsen, 2) bei der ID. Abteilung der volle
Betrag '" der Im La.u.feßes Jnes eingegangenen Jahresbeiträge.
Dagngen werd,en von ihnen die ausgerichteten Pensionen und
Kapitalswnmen abgezogen. (Abs. 1).
.
( Sollte sic.h bei er Fesnstellng der Deckungskapitalien für
dIib ID. AbteIlung em DefizIt erzeIgen, so muss die Deckung des-
se en durch E öhung: der :Seiträge gefunden werden. Im umge-
keJ::en Falle dürfen dle BeIträge der Mitglieder und des Staates
ge . zt werden. Bnides darf aber bloss geschehen, nachdem ein
verslCherungstechnlSches Gutachten darüber vorliegt (Abs. 2).
In der Folge wurden die Statuten mehrfach revidiert
u. a. wurde die Rentenskala auf 20 bis 70 % erweitert
42 wurde durch folgende Bestimmungen ersetzt :
Eigentumsgarantie. N° 3.
Art. 46 :
DeckungBVeJrjahren. Für den Haushalt der Kasse gilt dnr Grund-
satz des Prämiendeckungsverfahrens, wonach zur BestreItung der
Leistungen während der Aktivität jährlich gleichbleibend , durch
die Statuten bestimmte Beiträge vom Staat und den versIcherten
Aktiven zu entrichten sind.
Art. 47 :
Grundsätze des DeckungBVeJrjahrens. Die Deckungskapitalien der
Kasse werden alle fünf Jahre je auf den 31. Dezember nnh den
Grundsätzen der Versicherungstechnik festgesetzt. In der ZWlSChen-
zeit werden ihnen zugewiesen: ..
- Die jeweilen von der Hypothekarkasse verguteten Jahres-
e; .
- die Summe der im Laufe des Jahres eingegangenen JahresbeI-
träge des Staates und der Mitglieder, sowie de Monatsbetreff-
nisse und Eintrittsgelder; abgezogen werden dIe Verwaltungs-
kosten, die ausgerichtenen ensionnn und ückzahlungen.
Betriebadefizit: Sollte SIch em Betnebsdefizit ergeben, so muss
die Deckung desselben durch Erhöhung der Beiträge des Staates
und der Mitglieder gefunden werden.. ..
Zur Beschlussfassung über finanzielle Verpfb?htungen odnr ber
Leistungen der Mitglieder oder der Kasse soll em sachverstandiger
MatheInatiker zugezogen werden.
(Statuten vom 23. Juni 1928.)
- Am 21. März 1920 hatte das Berner Volk ein Gesetz
über die Besoldungen der Lehrerschaft an den Primar-und
Mittelschulen, angenommen, in welchem Art; 49 und 50
des Schulgesetzes von 1894 aufgehoben und durch eine
eingehendere
Ordnung ersetzt wurden. Danach können die
Lehrkräfte der Primar-und Mittelschulen, die SE: minar-
lehrer und die Schulinspektoren in den Ruhestand versetzt
werden, wenn sie wegen körperlichen oder geistigen Ge-
brechen
ihrem Amte nicht mehr genügen oder das 70. Al-
tersjahr erreicht haben (Art. 27). Die Mitglieder der
bernischen Lehrerversicherungskasse erhalten (( die ihnen
nach den Statuten zukommende Pension , die übrigen
Lehrkräfte ein Leibgeding, das vom Regierungsrate von
Fall zu Fall im Rahmen von Fr. 1200.-bis Fr. 1500.-
festgesetzt wird (Art. 28).
Das Gesetz bezeiohnet die Lehrkräfte, die zum Beitritt
zur Lehrerversicherungskasse verpflichtet sind (Art. 29
bis
31). Sodann wird in Art. 32 und 33 bestimmt:
U Staatsrecht.
Art. 32 : pie Leis n. der M!tglieder der Lehrerversicherungs
kasse (Arbeltslehrermnen mbegriffen) sollen wenigstens die Höhe
der entspnhElnden Beiträge des Staates erreichen. Die Versi-
gsleistngen der Kasse werden du,rch die Statuten bestimmt.
DIese unterliegen der Genehmigung des Regierungsrates. Ein
Dekret des Grossen Rates wird nötigenfalls weitere Anordnungen
treffen. .
Art. 33: An die Versicherung der Mitglieder der Lehrerversi-
:heru.ngskasse (Art. 29, 30 und 31) bezahlt der Staat einen jähr-
lichen Beitrag von 6 % der versicherten Besoldungen. Einem
Dent des Grossen Ranes bleibt es vorbehalten, diesen Beitrag
nötIgenfalls neu zu bestImmen.
Das Gesetz ist erlassen worden in der Absicht, die Leh-
rerbesoldungen den heutigen Verhältnissen anzupassen .
Es ordnet in Art. 34 die Erhöhung der vor seinem Inkraft
treten bewilligten Pensionen und Leibgedinge um Beträge
bis auf 100 % je nach den Verhältnissen des einzelnen
FalIes an.
3. Am 1I. September 1935erliess der Grosse Rat des
Kantons Bern unter Berufung auf Art. 32 und 33 des
Lehrerbesoldungsgesetzes
ein Dekret betreffend die Er-
höhung des Staatsbeitrages an die Lehrerversicherungs-
kasse
, wonach der Beitrag des Staates an die Primar-
lehrerkasse, im Zusammenhang mit einer Erhöhung der
Leistungen der Lehrerschaft von 5 % auf 7 % der Besol-
dungen, in der Weise erhöht wird, dass der Staat der Leh-
rerversicherungskasse den für das Jahr 1935 für Leib-
gedinge
und Zuschüsse an Pensionen und Renten festge-
setzten Kredit im Betrage von Fr. 250,000.-auf 44 Jahre
zusichert ( I) unter Auflage folgender Verpflichtungen:
) Die Lehrerve:Sicherungskasse übernimmt die Auszahlung
der m 1, Ans. 2 .hievor f?hrten bisherig Leistungen des
Staates (gememt smd : LeIbgedinge und Zuschusse an Pensionen
und Renten).
. b) Der Prämienbeitrag der Mitglieder der Primarlehrerkasse
WIrd vom 1. toner 1935.an um 2 % erhöht.
. c) Sofern fur dl!'l PenslOnsbezüger der staatlichen Hilfskasse
em .. A?zug ode eme Beitragspfiicht festgesetzt wird, gilt die
ezI?-ghche Bnstnmung über Mass und Dauer auch für die eIl-
slomerten MItglieder der drei Abteilungen der Lehrerversfche
rungskasse.
) Di.e Lehrerversicherungskasse findet allfällige zukünftige
LeIbgedinger oder deren Witwen nach den vom Staate bisher
befolgten Grundsätzen ab. ( 2).
I
Eigentumsgarantie. N0 3.
Ui
Die der Kasse gemäss 2 lit. b auferlegten Auszahlungen
machten:
1935 ungeiahr den Betrag des der Kasse gewährten
Beitrages aus. Die Leistung des Staates lag in der Zusi-
cherung, dass der Beitrag während 44 Jahren, d. h. auch
nach Wegfall der übernommenen Zahlungen unverändert
ausgerichtet werde. Der Verwaltungsbericht der Kasse für
das Jahr 1935 bemerkt darüber, mit dem Staatsbeitrag sei
der Kasse eine neue Geldquelle erschlossen worden, die
sich mit den Jahren vergrössern und ungefähr die ursprüng-
lich vom Staate verlangte Mehrleistung von 2 % der ver-
sicherten Besoldung repräsentieren wird. Dem Sinne des
Dekretes und des Lehrerversicherungsgesetzes mtspre
chend erhöht sich damit automatisch der Beitrag der Pri-
marlehrer und der ledigen Lehrerinnen auf 7 % (S. 62).
Der Barwert der Zuwendung wurde mit 4 Millionen
Franken veranschlagt, was einer Prämienerhöhung der
Primarlehrerschaft um 2 % während 18 Jahren entspreche
(S. 65).
4.
Am 7. Juni 1936 erliess der Grosse Rat des Kantons
Bern sodann ein Dekret, durch welches u. a. die bis zum
31. Dezember 1935 festgesetzten Leistungen d.er (in 2
lit. c des Dekretes vom 11. September 1935 erwähnten)
staatlichen Hülfskasse für die Beamten, Angestellten und
Arbeiter der Staatsverwaltung mit Wirkung auf den
- August 1936 um 10 % gekürzt werden, InvalineImmten
insoweit sie Fr. 1800.-übersteigen (Ziffer II, Zlff. 1, und
III des Dekretes). Daraufhin verfügte der Regierungsrat
des Kantons Rern am 1. September 1936 die Herabsetzung
der an die pensionierten Mitglieder der Lehrerversicherungs-
kasse gemäss den Statuten zugesprochenen Pensionen nach
den in dem Dekret vom 7. Juli 1936 aufgestellten Grund-
sätzen.
Durch Gesetz vom 11. April 1937 über weitere Hass-
nahmen zur Wiederherstellung des finanziellen Gleichge-
wichtes im Staatshaushalt wurde auch das Lehrerbe-
soldungsgesetz abgeändert; u. a. wurde ihm ein neuer
Art. 35 bis beigefügt" der bestimmt :
Die Leibgedinge un!! Pensionen gemäss Art. 28, 34 und 35
des Gesetzes betreffend die BesoldlUlgen der Lehrerschaft an den
Primar. und Mittelschulen vom 21. März 1920 werden entsprechend
den in Abschnitt n, Ziffer 1, des Hiillskassendekretes vom 7. Juli
19 6 aufgestellten Grundsätzen herabgesetzt.
Zu . erwähnen ist noch, dass durch ein Gesetz vom
5. Juli 1942 der GroSBe Rat ermächtigt worden ist, vom
Jahre 1942 an der Lehrerschaft der Primar-und Mittel-
schulenTeuerungszulagen auszurichten, sofern die Ver-
hältnisse
es erfordern. Art. 5 des Gesetzes bestimmt, dass
auch den Rentenbezügern der Lehrerversicherungskasse
je nach den Verhältnissen des Falles Teuerungszulagen
ausgerichtet werden können.
Der Grosse Rat stellt durch
entsprechende Beschlüsse die notwendigen Mittel zur Ver-
fügung . In Grossrats-Dekreten vom 4. November 1942
und 3. März 1943 wurden Teuerungszulagen an Renten-
bezüger für das 11. Semester i942 und für das Jahr 1943
angeordnet.
B. -Der Kläger Friedrich Eicher war Primarlehrer und,
seit dem 1. Januar 1904, Mitglied der bernischen Lehrer.
versicherungskasse. Er ist auf den 1. Mai 1931 in den Ruhe-
stand versetzt worden. Die Pension wurde auf Fr. 6132.-,
70 % der versicherten Besoldung von Fr. 8760.-, fest-
gesetzt. Vom
- August 1936 an wurde die Pension um
Fr. 433.20 gekürzt. Eicher belangte die Lehrerversiche-
rungskasse
mit Eingabe vom 14. Oktober 1942 vor dem
Regierungsstatthalteramt von Bern auf Nachzahlung der
abgezogenen Beträge und auf Ausrichtung der vollen Pen.
sion von Fr. 6132.-für die Zukunft. Der Regierungsstatt-
halter hat die Klage und det Regierungsrat einen gegen den
Entscheid des Regierungsstatthalters gerichteten Rekurs
abgewiesen. Zur Begründung seines Entscheides führt der
Regierungsrat u. a. aus, die Erlasse .seien verfassungsge-
mäss. Die Lehrerversicherungskasse sei eine selbständige
juristische
Person und -da der Staat eine Garantie für
ihre Verpflichtungen nie übernommen habe -:-nur auf sich
selbst
gestellt. Aus Eingaben, die die Kassenorgane in den
Jahren 1934 d 1935 an den Regierungsrat gerichtet
Eigentumagarantie. N° 3.
hatten, sei hervorgegangen, dass die Einnahmen der Ka
ungenügend und eine Sanierung notwendi geword.en seI.
Die Herabsetzung der Renten der PenslOmerten seI ange-
ordnet worden im Rahmen einer Sanierung, bei der .alle
Beteiligten Opfer
zu bringen hatten. Auf lange SICht
gesehen habe die Massnahme
auch den Interessen der Pe
sionierten entsprochen. Von einem Verstosse gegen die
Rechtsgleichheit oder die Eigentumsgarantie
könn ,. wenn
man das Ganze im Auge behalte, nicht die Rede. senn. Es
wird auch noch darauf hingewiesen, dass den PenslOmerten
seither Teuerungszulagen
gewährt worden sind. .
O. -Gegen den Entscheid des Regierungsrntes nchtet
Eicher eine staatsrechtliche Beschwerde. Es Wird geltend
gemacht,
der Entscheid beruhe auf Willkür (Art. 4 B ,
Art. 72 bern. KV), er verletze auch die EigentumsgarantIe
(Art.
89 bern. KV) und den Grundsatz des Vorrangs der
Verfassung vor Gesetz, Dekret und Verordnung (Art. 111
KV). Der Kläger habe ein wohlerworbenes Recht auf Aus-
richtung seiner vollen Pension. Das Lehrerbesoldungsgesetz
vom 21. März 1920 gewähre den Mitgliedern der Lehrerver-
sicherungskasse
Anspruch auf die ihnen nach den Statuten
zukommende Pension. Nach den Statuten, wie sie zur Zeit
der Pensionierung galten, habe. sich die Pension des Klä-
gers auf das Maximum, 70 % des versicherten Jahresver-
dienstes, belaufen, und es sei in den Statuten vo llem
durch die Vorschriften über die Deckung des Betnebs-
defizits eindeutig festgelegt, dass ein Kassenmitglied nach
der Pensionierung Anspruch auf die ungekürzte statuta-
rische Pension habe und bei einem Defizit nicht mehr zu
Beiträgen herangezogen werden könne. Der Pensionnn
spruch sei ein wohlerworbenes Recht, das weder durch eme
spätere Statutenänderung, noch durch Verwaltungsver-
fügungen des Staates oder durch gesetzgeberische Er sse
abgeändert Ölint rückwirkend beseitigt werden onne
(BGE Ö7 t Nf. 27). Er beruhe auf den statutengemasnen
Einzahltti1gen und dürfe, wenn e Einzahlungen beendlgt
sind, nicht mehr einseitig abgeändert werden. In dieses
2 AS 70 I -1944
Recht sei durch die der Kasse im Dekret des Grossen Rates
vom 11. September 1935 auferlegte Angleichung an künf-
tige Änderungen der P-ensionen der Hülfskasse und durch
die 'Durchführung dieser Massnahmen (Dekret vom 7. Juli
1936 und Regierungsratsbeschluss vom 1. September 1936)
willkürlich eingegriffen worden.
Die Versicherungsleistungen der Kasse seien nach ver-
sicherungstechnischen
Grundsätzen von der Kasse selbst
in den Statuten, geordnet worden, und die Statuten seie
vom Regierungsrate genehmigt worden. Das könne im
Rechtsstaate nur bedeuten, dass auch der Gesetzgeber die
durch die genehmigten Statuten anerkannten Ansprüche
als wohlerworbene Rechte respektiere. Mit seinem Beschluss
vom 1. September 1936 habe der Regierungsrat zudem in
ein Rechtsverhältnis eingegriffen, das seiner Einmischung
entzogen war, und damit die Grenzen seiner verfassungs-
und gesetzmässigen Zuständigkeit überschritten. Er habe
sich dafür nicht auf das Dekret des Grossen Rates vom
ll. September 1935 berufen können. Denn auch dem
Grossen Rate habe die Ermächtigung gefehlt, in die Fest-
setzung der statutarischen Versicherungsleistungen einzu-
greifen.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwägung :
- -.....
- -Der Rekurrent hat sich auf "Art. 111 bern. KV
berufen, der den Grundsatz des Vorranges der Verfassung
vor Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und Beschlüssen
aussprioht.
Er scheint hauptsächlich geltend machen zu
wollen, durch das Dekret des bernischen Grossen Rates
vom H. September 1935 und das bernische Gesetz vom
- April 1937 sei unzulässigerweise in eine nach Gesetz und
Verfassung autonome Ordnung eines ausserhalb der Staats-
verwaltling stehenden und von ihr unabhängigen Recht-
subjektes eingegriffen worden. Doch ist die Einwendung
offensichtlich unbegründet.
Eigentumsgarantie. N0 3.
Die bernische Lehrerversicherungskasse ist seit ihrer
Errichtung im Jahre 1903 eine auf dem kantonalen öffent-
lichen
Recht beruhende und von ihm mit Rechtspersön-
lichkeit ausgestattete Anstalt. Sie hat die Aufgabe, die
obligatorische
Invaliden-und Hinterbliebenenversicherung
des
Lehrkörpers der Primar-und Mittelschulen durchzu-
führen nach den Weisungen, die die kantonale Gesetz-
gebung dafür aufstellt. Die Organisation und die Verwal-
tung der Kasse besorgen die Anstaltsbenutzer ( Mitglie-
der ) selbst unter Mitwirkung von Vertretern des Staates.
Die autonomen Satzungen, die sich die Anstalt gibt, haben
rechtlich den Charakter von Ausführungsbestimmungen.
Sie beruhen auf der Ermächtigung des Gesetzgebers, ein-
zelne
Verhältnisse näher zu regeln. Der Gesetzgeber, der
einem Selbstverwaltungskörper eine solche Ermächtigung
erteilt, begibt sich aber damit nicht des Rechtes einzu-
greifen,
wenn er es für nötig erachtet, die erteilte Ermäch-
tigung ganz oder teilweise zurückzunehmen, neue Weisun-
gen zu erteilen, einzelne Verhältnisse selbst zu regeln, die
bisher
in Ausführungsbestimmungen enthaltene Ordnung
vollständig durch eine neue zu ersetzen oder den Selbst-
verwaltungskörper anzuhalten, es zu tun. Ausführungs-
vorschriften gelten stets nur im Rahmen des Gesetzes. Sie
folgen den Veränderungen, denen die Grundlage, auf der
sie beruhen, die Gesetzgebung unterworfen wird (BGE 63 I
S.116 f., Erw. 1).
In den hier massgebenden Punkten hatte sich überdies
der Gesetzgeber selbst ausdrücklich Eingriffe in diesta-
tutarische Ordnung vorbehalten: Die bernische Lehrer-
versicherungskasse war errichtet worden auf Grund der
dem Grossen Rat im bernischen Primarschulgesetz vom
6. Mai 1894 erteilten Ermächtigung, die Pensionierung der
Lehrerschaft auf dem Dekretswege einzuführen. Sie beruhte
also ursprünglich, ähnlich der Pensions-und Hülfskasse
der S.B.B., auf die sich der hievor angeführte Entscheid
bezieht, auf einer Gesetzesvorschrift, mit welcher lediglich
der Weg zur Errichtung einer Pensionskasse eröffnet wer-
den sollte. Die Regelung der Verhältnisse der Lehrerver-
sicherungskasse blieb
dem Dekret und den Statuten über-
lassen.
Erst durch das'Lehrerbesoldungsgesetz vom 21.März
1920 wurden die grundlegenden Vorschriften über die
Pensionierung
der Mitglieder der Lehrerversicherungskasse
in die Gesetzgebung übergeführt. Dabei wurde die Bestim-
mung der Versicherungsleistungen zwar den Statuten über-
lassen ;
doch sollte ein Dekret des Grossen Rates nötigen-
falls weitere Anordnungen
treffen (Art. 32). Es war also
vorgesehen, dass Eingriffe
in die Verhältnisse nötig werden
könnten, deren Ordnung den Statuten überlassen war.
Das Dekret vom 11. September 1935 ist ein solcher Ein-
griff, soweit er der Kasse die Herabsetzung der Lehrer-
pensionen
aUferlegt für den Fall, dass die Renten der
Hülfskasse des Staatspersonals gekürzt werden sollten.
Das Dekret beruht auf ausdrücklicher Ermächtigung des
Gesetzgebers
und ist unter dem Gesichtspunkt formeller
Gültigkeit
nicht zu beanstanden. Auch das Gesetz vom
11. April 1937 geht der bisher in den Statuten vorgesehenen
Ordnung formalrechtlich nach dem Gesagten ohne weiteres
vor.
Die Lehrerversicherungskasse hat ihre Statuten sofort
der neuen Ordnung angepasst. Diese Haltung entsprach
der Stellung der Kasse als eines Organs für den Gesetzes-
vollzug.
Die Kasse konnte gar nicht anders vorgehen.
3. -Es kann sich nur fragen, ob die Einwendungen
begründet sind, die der Rekurrent itUS den verfassungs-
rechtlichen
Garantien des Eigentums (Art. 89 KV) und
der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 4 BV) ableiten möchte.
Die Einwendungen
aus Art. 4 BV beziehen sich auf die
Anwendung
der massgebenden Vorschriften; sie werden
unter Ziff. 4 hienach erörtert. Auf die Eigentumsgarantie
beruft sich der Rekurrent mit der Behauptung, er habe ein
wohlerworbenes Recht auf die Pension im Betrage von
Fr. 6132.-, der ihm im Jahre 1931 bei seiner Pensionierung
zuerkannt worden war ; in diesem Rechte dürfe er nicht
beeinträchtigt werden, auch nicht durch eine Massnahme
des Gesetzgebers.
Eigentumsgarantie. N° 3. 21
a) Nach heute herrschender Auffassung gelten vermö-
gensrechtliche Ansprüche
der Beamten aus dem Dienstver-
hältnis als öffentlichrechtliche Ansprüche (BGE 46 I S. 150,
56 I 20, 67 I 188), und sie können den Oharakter wohl-
erworbener
Rechte haben. Das Bundesgericht hat von
jeher anerkannt, dass der verfassungsrechtliche Schutz
gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt in individuelle
Vermögensrechte
nicht auf das Privatrecht beschränkt ist,
sondern sich auch auf im öffentlichen Rechte begründete
Verinögensrechte erstreckt. Auf öffentlicher Verleihung
beruhende Nutzungsrechte
an Wasserkräften wurden stets
als der Eigentumsgarantie unterworfene, wohlerworbene
Rechte anerkannt. In älteren Entscheiden wurde dabei
allerdings im Anschluss an die Literatur (GIERKE : Deut-
sches Privatrecht, Bd. II, S. 399; HUBER in Zeitschrift für
schweiz. Recht, n.F. Bd. 19 S. 539-543) von Privat-
rechten gesprochen (z. B. in BGE 35 I S. 746), obwohl es
sich um im öffentlichen Rechte begründete Berechtigungen
handelt. Der Ausdruck Privatrecht betrifft hier aber
im Grunde weniger die Unterscheidung zwischen zivilem
(bürgerlichem)
und öffentlichem Recht, als die Charakteri-
sierung eines Rechtsguts als dem Rechtssubjekt individuell
( privat ) zustehendes und Eingriffen der Staatsgewalt
entzogenes Vermögensrecht (( Eigentum ), wobei lediglich
die Schranken
vorbehalten bleiben, die dem Rechtsnubjekt
durch polizeiliche Vorschriften, im Interesse der Allgemein-
heit oder zur Wahrung entgegenstehender Rechte Dritter
gesetzt sind. In späteren Entscheiden wurde bestätigt, dass
bei
der Bestimmung des Kreises der durch die Eigentums-
garantie verfassungsrechtlich geschützten Rechte nicht
einfach auf die Grenzziehung zwischen öffentlichem und
Privatrecht abgestellt werden kann. Der Begriff der
Privatrechte sei zu verstehen in dem zur Zeit der Ent-
stehung der Garantie herrschenden weitem Sinne, der
durch einseitigen behördlichen t begründete Vermögens-
ansprüche
lnit einschliesst, wenn sie als festes Recht und
nicht nur im Sinne einer widerruflichen Erlaubnis einge-
räumt sind (BGE 48 I S. 604). Gestützt auf diese Auffas-
sung werden nach feststehender Praxis im öffentlichen
Recht begründete A,nsprüche dem Schutz der Eigentums-
garantie unterstellt (vgl. z. B. BGE 49 I S. 584, 65 I S. 303
und das nicht publizierte Urteil vom 22. November 1935
i. S. Eisenbahngesellschaft Langenthal-Huttwil, Erw. 1).
Es beruht daher auf einem Missverständnis, wenn in
BGE 50 I S. 75, Erw. 5, für Ansprüche der : amten aus
dem Dienstverhältnis der Schutz der Eigentumsgarantie
deswegen abgelehnt wird, weil es sich um im öffentlichen
Rechte begründete Ansprüche handle. Die Erwägung war
übrigens für jenen Fall nicht entscheidend; der damalige
Rechtsstreit wurde unter einem andern Gesichtspunkte
erledigt
(a.a.O. S. 76 ff., Erw. 6). Dass speziell der Anspruch
eines Beamten auf die Pension den Charakter eines wohl-
erworbenen
Rechtes haben kann, ist wiederholt ausge-
sprochen worden (BGE
63 I S. 40 ; H8, Erw. 3 ; 67 I 188).
Es besteht kein Grund, von dieser Auffassung abzugehen.
b) Bei der Frage nach der Bedeutung der Eigentums-
garantie bei Pensionsansprüchen ist davon auszugehen,
dass
derartige Ansprüche auf dem Dienstverhältnis beru-
hen. Das Dienstverhältnis des Beamten aber wird in der
Regel, d. h. soweit nicht Abweichendes allgemein oder im
einzelnen Falle angeordnet ist, beherrscht durch die
jeweilige
Gesetzgebung; es macht somit, auch was seine
vermögensrechtliche
Seite anlangt, die Entwicklung mit,
die die Gesetzgebung erfährt. Das Gesetz kann allerdings
einzelne Beziehungen
ein für alle Mal festlegen und damit
von den Einwirkungen dieser Entwicklung ausnehmen,
z.
B. finanzielle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, auch
Pensionsansprüche, ihrem Betrage nach unabänderlich
erklären
und sie damit vor weiteren Eingriffen sicherstellen
mit der Wirkung, dass sie als zugesicherte Leistungen von
bestimmter Höhe jeder späteren Herabsetzung, auch durch
die Gesetzgebung, entzogen sind. Mit einer derart ausdrück-
lich durch den Gesetzgeber festgelegten, als unabänderlich
zugesicherten
Leistung hatte sich das Bundesgericht zu
Eigentumsgarantie. Na 3.
befassen i. S. Scacchi (BGE 67 I Nr.27), und es hat die
damals streitigen Ansprüche auf die volle Pension ge-
schützt. Bestimmte Zusicherungen, die wohlerworbene
Rechte hinsichtlich des Betrages finanzieller Leistungen
begründen,
können auch individuell abgegeben sein, mit
einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbunden werden.
Soweit es aber an bestimmten Zusicherungen fehlt, kann
die Eigentumsgarantie nicht angerufen werden;. denn aus
dem Dienstverhältnis lassen sich dann nur diejenigen
Ansprüche begründen,
die dem jeweiligen Stande der
Gesetzgebung entsprechen.
Der Schutz, den die Verfassung gegenüber Massnahmen
des Gesetzgebers gewährt,
liegt hier in der Garantie der
Rechtsgleichheit (Art. 4 BV). Sie schliesst es aus, dass in
die Verhältnisse des in den Ruhestand versetzten Beamten
willkürlich eingegriffen, dass der Anspruch auf finanzielle
Leistungen,
der auf meist langjähriger Tätigkeit im Staats-
Qlenst und zum Teil auch auf finanziellen Leistungen (Bei-
trägen des Pensionierten selbst) beruht, ohne ausreichenden
Grund abgeändert, nachträglich entzogen oder ungerecht-
fertigterweise im Werte herabgesetzt werde. Auch ein-
seitige Eingriffe
zu Lasten einzelner Berechtigter oder
bestimmter Gruppen wären vor Art. 4 BV nicht haltbar,
soweit sie sich nicht besonders rechtfertigen lassen sollten.
Allgemeine
Anpansungen dagegen, die dem ganzen Be-
stande auferlegt werden, z. B. weil sich die finanzielle
Grundlage
einer Pensionskasse al,s ungenügend erweist,
und die vorgenommen werden müssen, um einen sonst zu
gewärtigenden Zusammenbruch der Kasse zu vermeiden,
können unter dem Gesichtspunkte des Verfassungsrechtes
nicht beanstandet werden, soweit ihnen nicht spezielle
durch die Eigentumsgarantie besonders geschützte Zusi-
cherungen entgegenstehen,
und soweit sie nicht auf einer
einseitigen oder sonst willkürlichen Verlegung derzu brin-
genden Opfer beruhen.
4. -Die Pension des Beschwerdeführers ist im Pen-
sionsschein vom 24. Februar 1931 auf Fr. 6132.-bestimmt
24 Staatsrecht.
worden. Die Festsetzung entsprach den damaligen Sta-
tuten der Lehrerversicherungskasse, nach denen der Be-
schwerdeführer
Ansp:ruch auf eine Pension in der Höhe
von 70 % der Besoldung hatte, die er als Lehrer zuletzt
bezog (Fr. 8760.-). Durch die Dekrete des Grossen Rates
vom 11. September 1935 ( 2, lit. c) und vom 7. Juli 1936
(ZifIer 11,
- sind laufende Renten der Lehrerversicherungs-
kasse allgemein herabgesetzt worden
und der Regierungsrat
hat, in Ausführung der heiden Dekrete, die Herabsetzung
auf den 1. September 1936 in Kraft erklärt.
Die Herabsetzung ist formalrechtlich gedeckt durch den
Vorbehalt im Lehrerbesoldungsgesetz (Art. 32), wonach
hinsichtlich
der Leistungen der Mitglieder der Lehrer-
versicherungskasse
und hinsichtlich der Versicherungs-
leistungen
der Kasse allfällig notwendig werdende Anord-
nungen durch Dekret des Grossen Rates getroffen werden.
Die
erwähnten Dekrete erscheinen als Anordnung im Sinne
jenes Vorbehalts. Durch sie und durch das Gesetz vom
- April 1937 wurde die
Höhe der statutarischen Renten
neu bestimmt (s. Erw. 2 hievor und BGE 63 I S. 117 f.).
Eine besondere Zusicherung, die die Herabsetzung der
Pensionen allgemein oder im Falle des Rekurrenten als
verfassungsrechtlich unzulässig. erscheinen lassen würde,
ist nicht nachgewiesen.
Nach Art. 28 Lehrerbesoldungsgesetz erhalten die Mit-
glieder
der Versicherungskasse nachjhrem Rücktritt die
ihnen nach den Statritenzukommende Pension . Diese
Bestimmung
kann sehr wohl als Zusicherung der Leistung
aufgefasst werden, die der jeweiligen statutarischen Ord-
nung entspricht. Eine spezielle Zusicherung, dass die Ver-
sicherungsleistungen in einem bestimmten Zeitpunkt, etwa
auf den Tag der Pensionierung, festgelegt werden und von
da an keiner Abänderung mehr unterliegen sollen, liegt
darin nicht. Sie ergibt sich auch nicht unabweislich aus
dem System einer staatlichen Fürsorge zugunsten der in
den Ruhestand übergetretenen Beamten. Im Falle Scacchi
hat das Bundesgericht die Unabänderlichkeit der bei der
-Eigentumsgarantie, N° 3.
Pensionierung festgesetzten Rente denn auch nur ange-
nommen, weil sie
in der Pensions ordnung für die Staats-
beamten des Kantons Tessin besonders ausgesprochen ist.
Eine entsprechende Bestimmung enthält die Pensions-
ordnung für die bernischen Primar-und Mittelschulen
nicht. In Frage kommen könnte höchstens der, auch vom
Beschwerdeführer angerufene, A!t. 47, Abs. 2 der Statuten,
wonach bei Betriebsdefiziten die Deckung durch Erhöhung
der Beiträge des Staates und der Mitglieder gefunden
werden muss. Doch
kann diese Anordnung nur den Sinn
eines Programms für di Geschäftsführung haben, auf das
die Kassenorgane, Bezirksversammlung, Generalversamm-
lung
und Verwaltung, verpflichtet werden. Es wird darin
nichts gesagt darüber, was zu geschehen hat, wenn die
nach den Verhältnissen möglichen BeitragserhöJJ.ungen zur
Deckung des Ausfalls nicht ausreichen und aus diesem
Grunde weitere Anordnungen notwendig werden, die
nicht
die Kassenorgane, sondern die hiezu berufenen staatlichen
Behörden zu treffen haben. Vor allem wird nicht bestimmt,
dass in einem solchen Falle die zur Erhaltung der Pen-
sionierungsanstalt erforderlichen, durch Gesetz und Dekret
anzuordnenden Massnahmen nicht auch die bereits Pen-
sionierten umfassen dürften. Im Falle Scacchi war es anders.
Die Herabsetzung der Kasserueistungen wurde angeord-
net, um die dauernde Erfüllung der Ansprüche der.gegen-
wärtigen und der künftigen Bezüger von-Renten sicherzu-
stellen, also
zum Schutze ihres Rechtes auf die Pension.
Die
Renten wurden gekürzt, weil auf dem in den Statuten
vorgesehenen Wege der Beitragserhöhung allein die für
die bisher vorgesehenen Renten erforderlichen Mittel nicht
aufgebracht werden konnten. Unter diesen besondern
Umstän:den und mangels einer ausdrücklichen Zusicherung
einer unveränderlichen
Rente kann in einer beschränkten
Herabsetzung des statutarischen Rentenbetrages ein Ver-
stoss gegen verfassungsmässige Garantien nicht erblickt
werden.
5. -.....