Federal Court orders transmission of witness protocols in divorce case

BGE 7 I 807Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I4 nov. 1881Granted

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Résumé

In a divorce appeal between the spouses Burch, the Federal Court held that the record before it must be complete. Since witness protocols are part of the cantonal file under the applicable civil procedure code, the cantonal appellate court had to procure them even if the original negative statements had not been written down. The Court reaffirmed its earlier order and instructed the Obergericht of Unterwalden ob dem Wald to arrange renewed examination of all witnesses and forward the authenticated protocols to the Federal Court.

Regest

Art. 79 ZPO/OW; Art. 25 Abs. 3 OG: Vollständigkeit der Prozessakten und Bindung der kantonalen Gerichte an bundesgerichtliche Requisitorien. Dem Bundesgericht als oberer Instanz sind die Akten vollständig vorzulegen; zu den Prozessakten gehören die Protokolle sämtlicher Zeugenvernahmen. Unterlassene Protokollierung kann die bundesgerichtliche Überprüfung des kantonalen Prozessstoffs nicht vereiteln. Die kantonalen Gerichte haben fehlende Protokolle nachträglich zu erstellen, erforderlichenfalls durch erneute Einvernahme der Zeugen. Bundesgerichtliche Anordnungen in Rekurssachen sind an diejenige kantonale Gerichtsbehörde zu richten, welche das angefochtene Urteil gefällt hat; eine materielle Prüfung der Requisition durch die kantonalen Instanzen findet nicht statt (consid. 1-4).

Texte intégral

  1. Beschluß vom 4. November 1881 in Sachen Eheleute Burch betreffend Ehescheidung. Nach Einsichtnahme:
  2. eines Beschlusses des Bundesgerichtes vom 7. Oktober abhin; 1)
  3. eines Schreibens des Präsidiums des Obergerichtes des Kantons Unterwalden ob dem Wald an den Instruktionsrichter des Bundesgerichtes datirt vom 20. Oktober dieses Jahres, wo rin dasselbe a. bezüglich der durch Dispositiv 2 und 3 des erwähnten bundesgerichtlichen Beschlusses angeordneten Aktenvervollständi gungen die erforderlichen Aufschlüsse gibt, dagegen b. bezüglich der sub Dispositiv 4 genannten Beschlusses ge troffenen Anordnung erklärt: Daß die Aussagen der klägerischer
  1. Durch das, hier einzig in Betracht kommende, Dispositiv 4. dieses Beschlusses war das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald eingeladen worden, die in Gemässheit des 79 der Civilprozess- ordnung für den Kanton Unterwalden ob dem Wald aufgenommenen und zur Bestätigung vorgelesenen Aufzeichnungen über die Depositio nen sämmtlicher in vorliegender von der Klägerin nach Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechts pflege an das Bundesgericht gezogener Streitsache abgehörten Zeugen an das Bundesgericht einzusenden, oder aber, falls diese Auf zeichnungen nicht mehr vorhanden sein sollten, die sämmtlichen Zeu gen wiederholt einzuvernehmen und die darüber aufzunehmenden Pro tokolle dem Bundesgerichte zuzustellen.

seits produzirten Zeugen, da sie in negativem Sinne gelautet haben, gemäß bestehender Gerichtspraxis nicht zu Protokoll ge nommen worden seien, indem der Art. 79 der kantonalen Ci vilprozeßordnung, zu deren Auslegung das Recht dem dortsei tigen Richter gewahrt werden müsse, stets in diesem Sinne verstanden und angewendet worden sei und daß nun das Bun desgericht, soweit es noch weitere Erhebungen für nothwendig erachte, sich an das für solche Requisitorien zuständige Präsi dium des dortigen Civilgerichtes wenden möge; hat das Bundesgericht in Erwägung: Daß dem Bundesgerichte wie jeder obern Instanz die Pro zeßakten vollständig unterbreitet werden müssen; daß nach Art. 79 Lemma 3 der obwaldenschen Civilprozeß ordnung einem Zweifel schlechterdings nicht unterstehen kann, daß zu den Prozeßakten die Protokolle über sämmtliche statt gefundene Zeugen einvernahmen gehören; daß mithin das Bundesgericht berechtigt und verpflichtet ist, die Mittheilung dieser Protokolle zu verlangen und es offenbar nicht dulden kann, daß der den kantonalen Instanzen vorgelegene thatsächliche Prozeßstoff seiner rechtlichen Ueberprüfung durch Unterlassung gesetzlich gebotener schriftlicher Aufzeichnung theil weise entzogen wird; daß somit, wenn die kantonalen Gerichte die gesetzlich vorge schriebene Protokollirung der Zeugenaussagen unterlassen haben, dieselben verpflichtet sind, zu Handen des Bundesgerichtes nach träglich solche Protokolle anzufertigen, zu welchem Zwecke selbst verständlich die abgehörten Zeugen nochmals einvernommen werden müssen; daß sodann das Bundesgericht, wenn es Anordnungen mit Bezug auf Prozesse, die rekursweise vor sein Forum gelangten, zu treffen in der Lage ist, sich an diejenige kantonale Gerichts behörde zu wenden hat, von welcher das rekurirte Urtheil ge fällt wurde, während es Sache dieser Behörde ist, die be treffende Anordnung an diejenige Stelle zu leiten, welche nach dem kantonalen Rechte für deren unmittelbare Vollziehung zu sorgen hat ; daß sonach Dispositiv 4 des Beschlusses des Bundesgerichtes vom 7. Oktober abhin in seinem vollen Umfange aufrecht er halten werden muß ; daß übrigens die kantonalen Gerichte den Requisitorien des Bundesgerichtes Folge zu geben haben, ohne daß ihnen eine materielle Prüfung derselben zustände (Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation der Bundesrechts pflege ) ; beschlossen: Das Obergericht des Kantons Unterwalden ob dem Wald wird wiederholt eingeladen, die nochmalige Einvernahme der sämmtlichen in rubrizirter Streitsache von den kantonalen Ge richten einvernommenen Zeugen anzuordnen und die darüber gemäß 79 der Civilprozeßordnung für den Kanton Unter walden ob dem Wald aufgenommenen und den Zeugen zur Bestätigung vorgelesenen Protokolle dem Bundesgerichte einzu senden.

Mots-clés

family lawappellate recordwitness protocolcantonal procedurejudicial requisitionrecord completeness