Expropriation valuation commission lacks competence over enforcement disputes

BGE 7 I 788Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I30 mai 1881Dismissed

Extrait par Omnilex

Résumé Omnilex

Gotthardbahn challenged a valuation commission ruling that had refused, for the time being, to hear Benziger's further expropriation-related submissions. The Federal Court held that the commission had no competence over claims alleging non-performance of obligations from an earlier expropriation judgment, because those were enforcement issues governed by the federal civil procedure rules on execution of judgments. As to the rent-loss claim for the Mythenstein hotel, the Court held that an immediate order to decide it could not be granted on the company's request in that form, though such a claim may fall within the commission's competence if based on expropriation and its consequences. The complaint was dismissed.

Regeste Omnilex

Art. 28 des Bundesgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten; Art. 187 ff. der eidgenössischen Civilprozeßordnung: Die eidgenössische Schatzungskommission ist nicht zuständig für Streitigkeiten über die Vollstreckung eines rechtskräftigen bundesgerichtlichen Enteignungsurteils oder über die Frage, ob Bauverpflichtungen aus diesem Urteil erfüllt worden seien. Solche Einwendungen und Ansprüche gehören in das Vollstreckungsverfahren vor die dafür zuständigen Behörden. Dagegen kann die Schatzungskommission über Entschädigungsforderungen befinden, soweit sie auf die Enteignung und deren Folgen gestützt werden. Die blosse Weigerung des Enteigneten, bestimmte Ansprüche in einer Tagfahrt sofort zu verfolgen, begründet für sich allein keinen Anspruch auf materielle Beurteilung durch die Kommission (consid. 2-3).

Texte intégral

  1. Urtheil vom 1. Oktober 1881 in Sachen Gotthardbahn gegen Benziger. A. Nachdem das Bundesgericht in seinen Urtheilen vom
  2. Dezember 1880 über verschiedene Ansprüche betreffend Ent eignungsentschädigung geurtheilt hatte, welche Adelrich Benziger als Besitzer der Liegenschaften Mythenstein und Guttenberg in Brunnen gegen die Gotthardbahngesellschaft erhoben hatte, erhob Adelrich Benziger nachträglich eine Reihe von neuen auf den gleichen Rechtsgrund gestützten Ansprüchen, so daß auf den 30. Mai abhin die eidgenössische Schätzungskommission von Neuem zusammenberufen wurde. Bei dieser Tagfahrt machte Adelrich Benziger fünf verschiedene Begehren geltend, auf deren Behand lung die Gotthardbahngesellschaft ihrerseits sofort eintrat; letztere machte nun aber im Weitern geltend: Adelrich Benziger habe noch andere Ansprüche gegen sie benannt, nämlich in zwei Ein gaben an die Regierung des Kantons Schwyz Reklamationen wegen Nichterfüllung von Bauverpflichtungen, welche der Gesell schaft bezüglich der Besitzung Mythenstein durch bundesgericht liches Urtheil vom 29. Dezember 1880 überbunden worden seien, und durch ein Schreiben an die Gotthardbahngesellschaft vom 13. Mai 1881 einen Schadensersatzanspruch für Pachtzins ausfall auf dem Hotel Mythenstein im Jahre 1881. Die Gesell schaft verlange nun, daß auch über diese Begehren gleichzeitig mit den übrigen verhandelt werde. Adelrich Benziger erklärte indeß, hierauf nicht eintreten, sondern die bezüglichen Ansprüche späterer Verhandlung vorbehalten zu wollen und hielt hieran auch an einer spätern von der Expropriantin veranlaßten Tag fahrt der Schätzungskommission vom 9. Juli 1881 fest. An dieser Tagfahrt vom 9. Juli 1881 fällte nun die Schätzungs kommission bezüglich der von der Gotthardbahngesellschaft ge stellten Begehren, welche dahin gingen: Es sei auszusprechen, daß in der verweigerten Einlassung des Herrn Benziger ein Verzicht auf die erhobenen drei Reklamationen liege, eventuell habe die Schatzungskommission die fraglichen Reklamationen des Herrn Benziger auf Grundlage der ihr vorliegenden Akten und thatsächlichen Verhältnisse materiell zu würdigen, und es seien in diesem Falle sämmtliche Begehren als unbegründet abzu weisen, folgenden Entscheid: In das erste Begehren der Gott hardbahngesellschaft werde nicht eingetreten und das zweite Be gehren um materielle Erledigung beziehungsweise Verwerfung der Benziger'schen Reklamationen zur Zeit abgelehnt. B. Gegen diese Entscheidung ergriff nun die Gotthardbahn gesellschaft den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie be merkte: Die Gotthardbahngesellschaft habe ein evidentes Inte resse, die Expropriationsstreitigkeiten mit dem Expropriaten Benziger mit Beförderung und in Einem Verfahren zum Ab schlusse zu bringen, sowohl mit Rücksicht auf die Kosten des Schatzungsverfahrens, als mit Rücksicht auf die nahe bevor stehende Bauvollendung und dadurch bedingte Entlassung eines Theiles des mit den einschlägigen Vorgängen vertrauten Per sonals. Sie sei auch mit Rücksicht auf Art. 38 des eidgenössi schen Expropriationsgesetzes und Art. 10 des Reglementes für die Schatzungskommissionen berechtigt, zu verlangen, daß die sämmtlichen bereits benannten Ansprüche des Expropriaten so fort und in Einem Verfahren erledigt werden. Die Erwägung, von welcher die Schatzungskommission wesentlich ausgegangen sei, daß nämlich die Gotthardbahngesellschaft dem Expropriaten bisher nicht notifizirt habe, daß sie die Bauobjekte als vollendet ihm übergebe, sei faktisch unrichtig, da die Bauarbeiten im Mythenstein und Gutenberg bereits am 30. Mai 1881 bis auf

die Passerelle im Grüth vollendet gewesen seien und dies dem Expropriaten durch einen Brief des Sektionsingenieurs Huy angezeigt worden sei, die Passerelle im Grüth aber, da dieselbe seit dem bundesgerichtlichen Urtheile den Gegenstand einer be sondern Verständigung der Parteien gebildet habe, nicht mehr in Betracht kommen könne; übrigens wäre die fragliche Er wägung auch unerheblich. Es werde demgemäß beantragt: Das Bundesgericht wolle die eidgenössische Schatzungskommission be auftragen, über die Ansprüche des Herrn Benziger betreffend Entschädigung für Mietzins ab Mythenstein pro 1881 und Reklamationen wegen Nichterfüllung von Bauverpflichtungen zu verhandeln und zu urtheilen mit der Maßgabe, daß die da herigen Verhandlungen die Fortsetzung derjenigen vom 9. Juli abhin bilden; eventuell der Gerichtshof wolle das Geschäft der Aufsichtskommission überweisen, damit dieselbe den Auftrag an die Schatzungskommission erlasse; oder der Gerichtshof wolle in die Materie selbst eintreten und die angeführten Begehren des Herrn Benziger, weil unbegründet, abweisen unter Kosten folge. C. In seiner Antwort auf diese Beschwerde beantragt der Expropriat Adelrich Benziger Abweisung derselben unter Kosten folge, indem er bemerkt: Es stehe der Gotthardbahngesellschaft gesetzlich gar kein Recht zu, ihn zu zwingen, seine Reklamationen gerichtlich anhängig zu machen; übrigens seien die der Gott hardbahngesellschaft auferlegten Arbeiten im Grüth zugestandener maßen noch gar nicht vollendet, und er habe es nun als an gemessen erachtet, seine diesbezüglichen Reklamationen erst nach Vollendung der Arbeiten anzubringen. Die Reklamation be treffend Pachtzinsausfall gehöre im Grunde vor die kantonalen Gerichte. Eventuell, wenn das Gericht in dieser oder jener Form auf die Sache selbst sollte eintreten wollen, müsse er sich eine angemessene Frist zur Stellung seiner Begehren ausbitten. D. In Replik und Duplik halten die Parteien an ihren beidseitigen Anträgen fest. Das Bundesgericht ziegt in Erwägung:

  1. Der Rekurs der Gotthardbahngesellschaft qualifizirt sich seinem ganzen Inhalte nach als eine an das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über die Schatzungskommissionen gemäß Art. 28 des Bundesgesetzes betreffend Verbindlichkeit zur Ab tretung von Privatrechten gerichtete Beschwerde wegen Weigerung einer Schatzungskommission, die ihr gesetzlich obliegenden Auf gaben an die Hand zu nehmen.
  2. Soweit nun zunächst die Beschwerde sich auf die Rekla mation des Expropriaten bezüglich der Erfüllung der baulichen Verpflichtungen der Gesellschaft bezieht, so ist dieselbe schon deß halb unbegründet, weil in dieser Richtung die eidgenössische Schatzungskommission überall nicht kompetent ist; denn es handelt sich bei den fraglichen Reklamationen keineswegs um Festsetzung der dem Expropriaten aus der Enteignung erwachsen den Entschädigungsansprüche, sondern vielmehr lediglich um die Frage, ob die Ausführung der Bauten dem im Enteignungs verfahren ergangenen Urtheile entspreche, d. h. ob die Gesell schaft dem Urtheile stattgegeben habe, eventuell darum, ob und inwieweit etwa die Bestimmungen des Urtheils durch spätere Vereinbarung der Parteien modifizirt worden seien. Mit andern Worten es handelt sich dabei ausschließlich um die Frage der Vollstreckung eines rechtskräftigen bundesgerichtlichen Urtheils. Ueber den daherigen Vollstreckungsanspruch und die darüber entstehenden Streitigkeiten hat aber nicht die eidgenössische Schatzungskommission zu entscheiden, sondern es steht die Ent scheidung hierüber lediglich den gemäß Art. 187 u. ff. der eid genössischen Civilprozeßordnung gesetzlich mit der Vollstreckung bundesgerichtlicher Urtheile und der Beurtheilung der in der Exekutionsinstanz vorgeschützten Einwendungen befaßten Be hörden zu.
  3. Ist aber somit die Beschwerde der Gotthardbahngesellschaft, soweit sie sich auf die baulichen Reklamationen des Expropriaten bezieht, unbegründet, so ist klar, daß von Anordnung sofortiger Verhandlung über den Schadensersatzanspruch des Expropriaten wegen Pachtzinsausfall auf dem Hotel Mythenstein schon deß halb nicht die Rede sein kann, weil die Beschwerdeführerin die Anordnung einer besonderen Verhandlung über diesen Punkt für sich allein offenbar gar nicht begehrt. Dagegen ist allerdings zu Beurtheilung dieses Anspruches die eidgenössische Schatzungs

kommission dann kompetent, wenn derselbe auf die Enteignung und deren Folgen z. B. die in Folge der Enteignung noth wendig gewordenen Reparaturen des Hotels gestützt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mots-clés

expropriationvaluation commissionjurisdictionenforcementcompensationrental lossconstruction obligationssupervisory complaint

Extrait par Omnilex

Question juridique clé

Whether the valuation commission had to decide Benziger's claims about alleged non-performance of construction obligations arising from the earlier expropriation judgment.

Solution extraite

No. Those claims concerned execution of a final federal judgment, not expropriation compensation, and therefore fell outside the valuation commission's competence.

Motifs extraits

The dispute was not about fixing compensation but about whether the company complied with the prior judgment or whether the judgment had later been modified by agreement. Such enforcement disputes are for the authorities competent under the Civil Procedure Code for execution of federal judgments, not for the valuation commission.

Question juridique clé

Whether the valuation commission had to immediately hear and decide the claim for loss of rent from Hotel Mythenstein in 1881.

Solution extraite

Not on the record presented. Immediate treatment could not be ordered on the company's request alone; the commission is competent only if that claim is based on expropriation and its consequences.

Motifs extraits

Because the appellant did not seek a separate immediate hearing of that item alone, there was no basis for ordering it. The commission may however be competent for such a claim if it is founded on the expropriation itself or its necessary consequences.

Question juridique clé

Whether the company's complaint against the commission's refusal to proceed was well founded.

Solution extraite

No. The complaint failed because the commission correctly declined to decide matters outside its jurisdiction and there was no basis for the requested immediate merits determination.

Motifs extraits

The alleged building-obligation disputes belonged to enforcement proceedings under the Civil Procedure Code, and the rent-loss issue could not be separated in the way requested.

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