- Urtheil vom 17. Dezember 1881 in Sachen
Piquerez.
A. Josef Ariste Piquerez von Saignelégier, Kantons Bern,
welcher seit 1878 in Besançon domizilirt ist, besitzt in der
Stadt Biel, seinem frühern Wohnorte, ein Haus, auf welches
am 18. Oktober 1880 von der Firma Aeby und Landry,
Uhrenfabrikanten in Madretsch, mit Bewilligung des Gerichts
präsidenten von Biel für eine Forderung von 3151 Fr. Arrest
gelegt wurde. Mit Notifikation vom 20. Oktober 1880 ließen
die Arrestnehmer, mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten von
Biel, den Josef Ariste Piquerez auf 7. Dezember 1880 zur
Verhandlung über die Arrestbestätigung vor den Gerichtspräsi
denten von Biel vorladen; diese Vorladung wurde dem Josef
Ariste Piquerez durch den commissaire de police der Stadt
Besançon am 29. Oktober 1880 zugestellt und es wurde hernach
ein Doppel derselben durch den schweizerischen Konsul in Be
sançon, welcher die Uebermittelung an den Polizeikommissär
besorgt hatte, direkt an den Gerichtspräsidenten von Biel zu
rückgesandt; daneben wurde die fragliche Ladung im bernischen
Amtsblatte vom 26. Oktober 1880 veröffentlicht. Da Josef
Ariste Piquerez dieser Ladung keine Folge leistete, so erließ der
Gerichtspräsident von Biel im Termin vom 7. Dezember 1880
ein Kontumazialurtheil dahin: 1. "Es ist den HH. Aeby und
Landry der Schluß ihrer Arrestklage zugesprochen; demgemäß
ist 1. die Forderung der HH. Aeby und Landry an Josef Ariste
Piquerez begründet erklärt und festgesetzt auf 3151 Fr.; der
für diese Forderung durch Amtsgerichtsweibel Moll am 18./21.
Oktober 1880 vollzogene Realarrest ist richterlich bestätigt. Jo
sef Ariste Piquerez ist gegenüber Aeby und Landry zu Be
zahlung der auf 120 Fr. bestimmten Prozeßkosten verurtheilt.
Aeby und Landry haben dieses Urtheil dem Josef Ariste Pi
querez gesetzlich zu eröffnen. Die Firma Aeby und Landry
ließ hierauf eine Wissenlassung an Josef Ariste Piquerez
welcher sie ihm von fraglichem Urtheile Kenntniß gab; der
Empfang dieser Wissenlassung ist durch die Schwester des Josef
Ariste Piquerez für ihren kranken Bruder unterm 16. Dezem
ber 1880 bescheinigt worden, ohne daß indeß sich aus den Akten
ergäbe, in welcher Weise die Zustellung erfolgte. Am 20. Ja
nuar 1881 wurde im Fernern von der Firma Aeby und Landry
die Gantsteigerungspublikation über das mit Arrest belegte
Haus mit Bewilligung des Gerichtspräsidenten von Biel er
lassen und diese Publikation dem Josef Ariste Piquerez durch
den Amtsgerichtsweibel von Biel mittelst chargirten Briefes
zugestellt.
B. Mittelst Beschwerdeschrift vom 18. Februar 21. März
1881 ergriff nunmehr Josef Ariste Piquerez den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Rekursschrift
macht er im Wesentlichen folgende Beschwerdegründe geltend:
Es handle sich bei der in Biel gegen ihn angestrengten Ar
restklage um Geltendmachung einer rein persönlichen Ansprache,
welche zudem, nach der eigenen Darstellung der Arrestnehmer,
nicht gegen ihn persönlich, sondern gegen die Firma Piquerez,
fils Ce à Besançon gerichtet sei; Rekurrent sei nun, wie der
Gesellschaftsvertrag ergebe, gar nicht Theilhaber der genannten
Firma und daher für die erwähnte Forderung überhaupt nicht
verpflichtet. Allein auch hievon abgesehen verstoße die Heraus
nahme und die Bewilligung des gegen ihn ausgewirkten Arrestes
sowie das fernere ihm gegenüber eingeleitete Verfahren gegen
Bestimmungen der Bundes und Kantonsverfassung und der
Staatsverträge zwischen der Schweiz und Frankreich. Nach Art.
59, Abs. 1 der Bundesverfassung müsse der aufrechstehende
Schuldner für persönliche Ansprachen an seinem Wohnorte be
langt werden und nach Art. 58 der Bundesverfassung und
Art. 74 der Kantonsverfassung dürfe Niemand seinem verfas
sungsmäßigen, bezw. ordentlichen Richter entzogen werden.
Auf diese Verfassungsbestimmungen könne er sich sowohl als
Schweizerbürger, als auch als in Frankreich Niedergelassener
gemäß Art. 9 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz
und Frankreich vom 30. Juni 1864 berufen und er dürfe dem
gemäß verlangen, daß er für eine persönliche Ansprache nicht
vor einem bernischen Gerichte, das nicht sein natürlicher Rich
ter sei, belangt werde und daß dort gegen ihn kein Arrest ge
legt werde. Jedenfalls verstoßen seine Ladung vor den Gerichts
präsidenten von Biel zur Verhandlung über die Arrestbestäti
gung und das diesbezügliche Urtheil gegen Art. 1 und 11 des
Staatsvertrages zwischen Frankreich und der Schweiz über den
Gerichtsstand und die Vollziehung von Urtheilen in Civilsachen
vom 15. Juni 1869; nach diesen Vertragsbestimmungen und
dem dazu dienenden Schlußprotokoll hätte sich der Gerichts
präsident von Biel sogar von Amteswegen inkompetent erklären
sollen. Im Fernern liege eine Verletzung des Staatsvertrages
vom 15. Juni 1869 auch darin, daß ihm weder die Ladung
zur Verhandlung über die Arrestbestätigung noch die Notifikation
des Kontumazialurtheils des Gerichtspräsidenten von Biel vom
7. Dezember 1880, noch endlich die Gantsteigerungspublikation
in dem durch Art. 20 und 21 des genannten Staatsvertrages
vorgeschriebenen diplomatischen Wege mitgetheilt worden seien.
Von einer Verspätung der Beschwerde, weil dieselbe nicht bin
nen sechzig Tagen von der Mittheilung der Ladung zur Ver
handlung über die Arrestbestätigung oder von der Notifikation
des Kontumazialurtheiles vom 7. Dezember 1880 an gerechnet,
angebracht worden sei, könne nicht die Rede sein, weil einerseits
die daherigen Mittheilungen in durchaus unförmlicher und un
verbindlicher Weise geschehen seien, andrerseits aber es sich hier
um fortgesetzte Verletzungen von Verfassungsbestimmungen und
Staatsverträgen handle, deren letzte, die Ausschreibung der Gant
steigerung, erst im Januar 1881 geschehen sei, so daß die 60
tägige Rekursfrist des Art. 59 des Bundesgesetzes über Organi
sation der Bundesrechtspflege als gewahrt erscheine. Demnach
werde beantragt:
- Es sei die Art und Weise, wie die Gantsteigerungspubli
kation der Firma Aeby und Landry betreffend das dem Be
schwerdeführer gehörende Wohnhaus in Biel demselben mitge
theilt oder eröffnet worden ist, als unförmlich und ungültig zu
erklären und deßhalb zu kassiren;
- Es sei die Bewilligung, welche der Herr Gerichtspräsident
von Biel zu dieser Gantsteigerungspublikation der Firma Aeby
und Landry ertheilt hat, zu kassiren;
- Es sei mithin auch diese Gantsteigerungspublikation nichtig
zu erklären;
- Es sei ferner die Art und Weise, wie die am 7. Dezem
ber 1880 vor Richteramt Biel von Aeby und Landry gegen den
Beschwerdeführer Piquerez vorgenommene Kontumazialverhand
lung diesem eröffnet oder zur Kenntniß gebracht worden ist, als
unförmlich und deßhalb ungültig zu erklären und demzufolge zu
kassiren;
- Es seien die richterliche Bewilligung der Ladung Aeby
und Landry an Piquerez zur Erscheinung vor das Richteramt
Biel am 7. Dezember 1880,
ferner die Art und Weise der
Verrichtung dieser Ladung, und die am 7. Dezember 1880 vor
Richteramt Biel stattgefundene Arrest verhandlung selbst zu kas
siren;
- Es sei die Bewilligung, welche der Herr Gerichtspräsident
von Biel der Firma Aeby und Landry zur Verarrestirung des
dem Beschwerdeführer Piquerez gehörenden Hauses ertheilt hat,
zu kassiren.
Alles unter Kostenfolge gegen wen Rechtens.
C. In Beantwortung dieser Beschwerde macht die Firma
Aeby und Landry im Wesentlichen geltend: Die Einwendung
des Rekurrenten, daß er nicht Schuldner der Forderung sei, für
welche gegen ihn das Arrestverfahren eingeleitet wurde, sei, wie
des Näheren ausgeführt wird, völlig unbegründet und überdem
unerheblich, denn das Bundesgericht habe diesen Punkt nicht zu
untersuchen. Die Einwendungen des Rekurrenten gegen die Zu
lässigkeit des eingeleiteten Arrestverfahrens dagegen seien durch
die bisherige bundesrechtliche Praxis hinlänglich widerlegt. Der
Niederlassungsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich be
ziehe sich überall nicht auf Gerichtsstandsfragen und könne da
her gar nicht in Betracht kommen; ebensowenig sei, da Rekur
rent keinen Wohnsitz in der Schweiz habe, Art. 59 Abs. 1 der
Bundesverfassung anwendbar. Von einer Anwendung des Art.
58 der Bundesverfassung sodann könne nach der feststehenden
bundesrechtlichen Praxis vollends keine Rede sein und das Gleiche
gelte auch mit Bezug auf Art. 74 der Kantonsverfassung, wel
cher sich durchaus nicht auf internationale Gerichtsstandsfragen
beziehe. Die Art. 1 und 11 des französisch schweizerischen Ge
richtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869 endlich beziehen sich
nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen, nicht
auch auf Streitigkeiten zwischen Schweizern, die in der Schweiz
wohnen, mit solchen die in Frankreich wohnen. Weder eine Ver
fassungsbestimmung noch auch eine Bestimmung eines Staats
vertrages stehen also einer von einem in der Schweiz wohn
haften Schweizer gegen einen in Frankreich etablirten Schweizer
bewirkten Arrestnahme entgegen. Uebrigens sei das forum arresti
im internationalen Rechte anerkannt und es sei daher der Rich
ter in Biel zur Beurtheilung des fraglichen Arrestprozesses
zweifellos zuständig. Daß dem Rekurrenten die Vorladung zur
Arrestbestätigung und die Notifikation des Arresturtheils nicht
auf diplomatischem Wege mitgetheilt worden seien, werde in
thatsächlicher Beziehung bestritten und es werde nähere Aufklä
rung durch Beweisanordnung verlangt. Sollte übrigens auch
bei Zustellung dieser Akte durch die Behörden allfällig ein Form
fehler begangen worden sein, so könnte dies doch nicht entschei
dend ins Gewicht fallen. Denn einmal seien Art. 20 und 21
des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 in casu gar nicht
anwendbar und sodann wären daherige Einwendungen jedenfalls
verspätet, denn sie hätten, da der bernische Richter kompetent
sei, entweder vor demselben in dem gesetzlich geordneten Verfah
ren oder aber binnen der 60tägigen Rekursfrist von der An
legung der Ladung zur Arrestbestätigung (29. Oktober 1880)
an im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte
geltend gemacht werden müssen. Demnach werde beantragt: Es
seien die sämmtlichen Begehren des Rekurrenten abzuweisen.
D. In Replik und Duplik bekämpfen die Parteien in einge
hender Ausführung die gegnerischen Anbringen und halten an
ihren Aufstellungen fest. Insbesondere sucht der Rekurrent in
der Replik zu zeigen, daß die Art. 1 und 11 des Staatsver
trages vom 15. Juni 1869 sich nicht nur auf Bürger der bei
den Vertragsstaaten, sondern auf alle Einwohner derselben be
ziehen. Dagegen wird seitens der Rekursbeklagten in der Duplik
daran festgehalten, daß der bernische Richter kompetent sei und
darauf gestützt ausgeführt: Auch wenn die Ladung zur Arrest
bestätigung an den Rekurrenten nicht allen Förmlichkeiten ent
sprochen haben sollte, so habe derselbe sie doch jedenfalls erhal
ten und sei er nun nicht berechtigt gewesen, diese Ladung vor
den kompetenten Richter einfach zu ignoriren, vielmehr hätte er
allfällige Einwendungen gegen die Verbindlichkeit derselben eben
vor dem zuständigen Richter geltend machen sollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Das Bundesgericht hat lediglich zu untersuchen, ob die
vom Rekurrenten angefochtenen Maßnahmen ein verfassungs
mäßiges Recht desselben verletzen oder gegen die Bestimmungen
eines Staatsvertrages verstoßen; dagegen hat es selbstverständ
lich durchaus nicht zu prüfen, ob die gegen den Rekurrenten
geltend gemachte Forderung begründet sei oder nicht.
- Wenn nun Rekurrent in erster Linie behauptet, daß nach
Mitgabe der Bestimmungen der Bundes und Kantonsverfassung
und der zwischen Frankreich und der Schweiz bestehenden Staats
verträge gegen ihn außerhalb seines Niederlassungsstaates ein
Arrest für eine persönliche Forderung überhaupt nicht gelegt und
der Arrestprozeß nicht eingeleitet werden dürfe, so erscheint diese
Behauptung als unbegründet. Denn:
a. Daß Rekurrent auf den Grundsatz des Art. 59 Abs. 1 der
Bundesverfassung sich nicht berufen kann, liegt auf der Hand,
da die erwähnte Verfassungsbestimmung ihr Geltungsgebiet ja
ausdrücklich auf die in der Schweiz fest domizilirten Personen
beschränkt und nun Rekurrent nach seiner eigenen Behauptung
nicht in der Schweiz, sondern in Frankreich wohnt. Inwiefern
sodann die Bestimmungen des Art. 1 des Vertrages über die
Niederlassung der Schweizer in Frankreich und der Franzosen
in der Schweiz vom 30. Juni 1864 hieran etwas sollte ändern
und dem Rekurrenten Rechte sollte gewähren können, ist schon
deßhalb durchaus nicht einzusehen, weil ja Rekurrent gar nicht
Franzose, sondern vielmehr Schweizerbürger ist und somit aus
dem Art. 1 cit., welcher sich auf die Rechtsstellung der Franzosen
in der Schweiz bezieht, unter keinen Umständen Rechte her
leiten kann; überdieß regelt der fragliche Vertrag vom 30. Juni
1864, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in
Sachen Neusch vom 2. November 1878 (Amtliche Sammlung
IV, S. 627, Erw. 3) ausgeführt hat, lediglich die Niederlas
sung der Schweizer in Frankreich und der Franzosen in der
Schweiz, während er sich auf Gerichtsstandsfragen überall nicht
bezieht.
b. Ebensowenig kann von einer Verletzung des Art. 58 der
Bundesverfassung oder des Art. 74 der bernischen Kantonsver
fassung die Rede sein. Denn diese Verfassungsbestimmungen
normiren, wie die bundesrechtliche Praxis dies in Anwendung
des Art. 58 der Bundesverfassung konstant festgehalten hat, in
keiner Weise das interkantonale oder internationale Gerichts
standsrecht, sondern schreiben lediglich vor, daß Niemand der
Beurtheilung der nach der kantonalen Gerichtsverfassung zu
Ausübung der Civil oder Strafgerichtsbarkeit berufenen Ge
richte entzogen und vor ein Ausnahmegericht gestellt oder in
willkürlicher Umgehung der einschlägigen kantonalgesetzlichen Be
stimmungen vor ein anderes als das gesetzlich zuständige Ge
richt verwiesen werden dürfe; hiegegen ist aber im vorliegenden
Falle offenbar nicht verstoßen worden.
c. Wenn endlich Rekurrent sich auch noch auf Art. 1 des
Vertrages mit Frankreich über den Gerichtsstand und die Voll
ziehung von Urtheilen in Civilsachen vom 15. Juni 1869 be
ruft, so ist dagegen zu bemerken, daß, wie Wortlaut und Ent
stehungsgeschichte dieses Vertrages unzweideutig ergeben und wie
die Bundesbehörden bereits wiederholt ausgesprochen haben (s.
anges. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Neusch,
Erwägung 4 und die dortigen Alleegate, im Fernern die Ent
scheidung in Sachen Quinat vom 26. März 1881, Entscheidun
gen, Amtliche Sammlung VII, S. 76) die angeführte Ver
tragsbestimmung den Gerichtsstand des Domizils nur für per
sönliche Klagen von Bürgern des einen Vertragsstaates gegen
solche des andern vorschreibt; dagegen wird durch dieselbe eine
Beschränkung der Gerichtsbarkeit des Heimatstaates mit Bezug
auf Streitigkeiten seiner eigenen Angehörigen unter einander
keinenfalls statuirt, gegentheils wurde die Aufstellung einer da
herigen Beschränkung seitens der französischen Regierung bei
den Vertragsunterhandlungen ausdrücklich abgelehnt. Demnach
ist aber klar, daß Rekurrent als Schweizerbürger sich gegenüber
der von einem schweizerischen Kläger bei einem schweizerischen
Gerichte gegen ihn erhobenen Klage auf Art. 1 des Staatsver
trages vom 15. Juni 1869 nicht berufen kann.
3. Somit erscheint die Beschwerde, insoweit sie auf Aufhe
bung des angefochtenen Arrestes gerichtet ist und die Kompetenz
des bernischen Richters zum Entscheide über die Arrestbestäti
gung bestreitet, als unbegründet; dagegen muß dieselbe, insofern
sie darauf gestützt wird, daß die Art und Weise der Einleitung
des Arrestprozesses bezw. der Vorladung des Rekurrenten zum
Arrestbestätigungstermin eine Verletzung der Vorschriften des
Art. 20 des Staatsvertrages vom 15. Juni 1869 involvire,
allerdings als begründet erachtet werden. Denn: Die in der
angeführten Vertragsbestimmung aufgestellten Vorschriften über
die Zustellung von Gerichtsbefehlen, Ladungen u. s. w. beziehen
sich, wie übrigens in der Natur der Sache liegt, ihrem unzwei
deutigen Wortlaute nach, auf alle Zustellungen derartiger in
einem Vertragsstaate ausgestellter Aktenstücke, welche im andern
Vertragsstaate an eine dort wohnhafte oder sich aufhaltende
Person zu geschehen haben, ohne Rücksicht auf die Staatsan
gehörigkeit der letztern, und nun kann nicht zweifelhaft sein,
daß bei Zustellung der fraglichen Ladung an den Rekurrenten
die Vorschriften des Art. 20 cit. verletzt wurden. Denn nicht
nur ist die Ladung anscheinend vom Gerichtspräsidenten von
Biel nicht, wie vorgeschrieben, durch Vermittlung des Bundes
rathes, sondern direkt an den schweizerischen Konsul in Besan
çon eingesandt worden, sondern es hat auch letzterer, wie nach
den Fakt. A hervorgehobenen Thatsachen angenommen werden
muß, dieselbe nicht gemäß der strikten Vorschrift des Art. 20
cit. an die Staatsanwaltschaft zu weiterer Folgegebung über
mittelt, sondern sie von sich aus durch einen Polizeikommissär
dem Rekurrenten zustellen lassen. Demnach war aber die La
dung als nichtig zu betrachten. Denn nach Mitgabe der franzö
sischen Gesetzgebung (Art. 69 und 70 des Code de procédure
civile) zieht die Nichtbeobachtung der gesetzlichen Förmlichkeiten
bei Zustellung einer Ladung schlechthin deren Nichtigkeit nach
sich und diese Folge muß offenbar auch bei Nichtbeobachtung
der durch den Staatsvertrag vorgeschriebenen Förmlichkeiten im
Sinne dieses letztern Platz greifen, wie sich daraus ergibt, daß
die durchaus der französischen Gesetzgebung entsprechenden Be
stimmungen des Art. 20 cit. gerade mit Rücksicht auf die ein
schlagenden in Frankreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen
aufgenommen wurden (vergl. Erläuterungsprotokoll vom 15. Juni
1869 zu Art. 20 cit.). War aber demnach die Ladung nichtig,
so war Rekurrent offenbar überhaupt nicht verpflichtet, derselben
Folge zu leisten und es erscheint daher als unbegründet, wenn
Rekursbeklagte ausführt, Rekurrent hätte seine Einwendungen
gegen die Verbindlichkeit fraglicher Ladung vor dem bernischen
Richter geltend machen müssen; vielmehr ist Rekurrent nach
Art. 59 litt. b des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege befugt, die Aufhebung des auf Grund dieser
Ladung gegen ihn eingeleiteten und durchgeführten Verfahrens
bezw. des Kontumazialurtheiles des Gerichtspräsidenten von
Biel vom 7. Dezember 1880 und der auf letzteres gegründeten
Gantausschreibung im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim
Bundesgerichte zu beantragen. Auch von einer Verspätung des
Rekurses nämlich kann offenbar nicht die Rede sein, wie schon
daraus folgt, daß eine rechtsverbindliche, den Vorschriften des
Staatsvertrages entsprechende Mittheilung des Kontumazialur
heiles vom 7. Dezember 1880 und der Gantpublikation vom
20. Januar 1881 an den Rekurrenten nicht stattgefunden hat
bezw. jedenfalls nicht dargethan ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne als begründet erklärt, daß
das angefochtene Urtheil des Gerichtspräsidenten von Biel vom
7. Dezember 1880 und die auf Grund desselben erlassene
Gantsteigerungspublikation vom 20. Januar 1881 aufgehoben
werden; mit seinen weiter gehenden Begehren ist Rekurrent ab
gewiesen.