- Urtheil vom 1. Juli 1881 in Sachen Schams
gegen Graubünden.
A. Als im Jahre 1818 der Kanton Graubünden den Bau
einer Kunststraße von Chur nach Bellinzona über den St. Bern
hardin beabsichtigte, schloß er einerseits mit dem Königreich
Sardinien am 9. Januar und 12. Juli 1818 einen Staats
vertrag ab, wodurch er sich zum Bau der genannten Straße
und zu deren Unterhaltung verpflichtete (Art. 1 und 8 des ge
nannten Vertrages), wogegen die kgl. sardinische Regierung,
außer der Gewährung gewisser Handelsvortheile, einen Beitrag
von 399000 Lire an diesen Straßenbau versprach; andererseits
dagegen schloß er mit den am fraglichen Straßenbau zunächst
betheiligten Gemeinden Konventionen ab, wodurch diese sich zu
gewissen Beitragsleistungen für Bau und Unterhalt der Straße
verpflichteten. Eine derartige Konvention wurde auch am 20. Juli
1818 zwischen dem Kanton Graubünden und der Landschaft
Schams abgeschlossen. Durch diese Konvention verpflichtete sich die
Landschaft Schams u. A. (Art. 5 der genannten Konvention):
"Das rohe Material... und an Holz (letzteres am Stamm und
"zwar da, wo es die Straßendirektion in unverbannten Wäl
"dern auslesen wird) wird die löbl. Landschaft Schams und
"deren einzelne Gemeinden unentgeldlich sowohl zum Bau als
"zur Unterhaltung der Straße auf ihrem Gebiete verabfolgen
"lassen, die Straßendirektion aber dessen Bezug und Transport
"auf eigene Kosten bewerkstelligen.
"Die Straßendirektion und der Straßenbaumeister werden
"übrigens vom Kleinen Rathe angewiesen werden, das Holz an
"möglichst unschädlichen Orten und mit der Beschränkung auf
"das unerläßlichste Bedürfniß zu beziehen. Für den gewöhnlichen
"Gebrauch des Bauholzes, sowie für alles Brennholz zum Kalk
"brennen u. s. w. werden der Straßendirektion diejenigen un
"verbannten Waldungen angewiesen, welche sich einestheils von
"Reischen abwärts an beiden Abhängen des dortigen Seiten
"tobels und weiter hinab in der Via mala befinden (wobei zu
"bemerken, daß das Lärchwäldlein unter Reischen zu den Ver
"bannten gehöret), anderntheils diejenigen über Andeer von dem
"Tobel Valperdi auf der linken Seite (hinaufwärtsgehen) und
"von dem Tobel Cargiel auf der rechten Seite des Rheins an
"zufangen bis zur obern Gränze der Landschaft, sofern sie nicht
"durch Akkorde an Privatpersonen überlassen sind.
"Sollten Fälle eintreten, wo die Straßendirektion einzelner
"Stämme bedürfte, welche zu dem geeigneten nothwendigen Ge
"brauch nicht ohne zu große Schwierigkeiten aus diesen ange
"wiesenen Waldungen bezogen werden könnten, so wird eine
"Wohlweise Obrigkeit löblicher Landschaft auf erfolgte Anzeige
"solche durchaus erforderliche einzelne Stämme auch an andern
"gelegenen Orten, jedoch in keinem Fall in solchen Waldungen,
"die im sog. ewigen Bann stehen, zu diesem Zwecke durch ihre
"Beauftragten bezeichnen und anweisen lassen.
"Die Zu und Durchfuhr dieser Materialien wird ungehindert
"zugegeben; wo aber dadurch Eigenthum von Partikularen oder
"Stiftungen beschädigt würde, soll der Eigenthümer nach billiger
"Schatzung von der Regierung entschädigt werden."
Im Fernern ist in dem genannten Vertrage bestimmt: Art. 8:
"Anstände, welche beim Baue der Straße über die Richtung der
"selben sowohl in als außer den Ortschaften obwalten oder ein
"treten möchten, sowie etwaige Ansprüche der Arbeiter an die
"Straßendirektion behält sich der Kleine Rath vor zu entscheiden.
"Streitigkeiten über ökonomische Gegenstände, welche sich zwi
"schen den Gemeinden oder ihren Partikularen und der Stra
"ssendirektion erheben möchten, werden durch Schiedsrichter ent
"schieden, wovon jeder Theil einen, der Kleine Rath aber den
"Obmann ernennt; u. s. w.
"Sollten in der Folge Anstände zwischen dem Kanton und
"den Straßengemeinden in Bezug auf diese neue Straße ent
"stehen und würde man sich darüber nicht auf andere Art ein
"verstehen können, so hat ein verfassungsmäßiges Schiedsgericht
"laut 22 der Kantonsverfassung darüber zu entscheiden."
B. Am 21. Januar 1878 richtete nun die kantonale Straßen
und Bauinspektion des II. Bezirkes, gestützt auf die oben er
wähnte Konvention vom 20. Juli 1818, an die Landschaft
Schams das Begehren um Verabfolgung des für eine auf frag
licher Straßenstrecke bei Pessen auszuführende Brückenbaute nö
thigen Lärchenholzes oder, wenn solches nicht zu bekommen wäre,
des nöthigen Rothtannenholzes; und am 9. April 1878 forderte
im Fernern der Kleine Rath des Kantons Graubünden die
Landschaft Schams auf, da sich, nach einem neuen Berichte der
kantonalen Bauverwaltung nicht Fichtenstämme von genügender
Dicke für diese Baute gefunden haben und deßwegen die Ver
wendung von hinreichend kräftigen Lärchenstämmen absolut er
forderlich sei, innert 8 Tagen ein genügendes Quantum bau
tüchtiger Lärchenstämme in geeigneter Lage zum Schlage anzu
weisen, widrigenfalls Exekution auf Kosten der Landschaft Schams
angeordnet werden müßte. Die Landschaft Schams widersetzte
sich dieser Anordnung aus dem Grunde, weil das geforderte
Holzsortiment sich in ihren Waldungen nicht finde, fragliche
Anordnung also das Begehren involvire, daß sie das Holz aus
dritter Hand anzuschaffen habe, wozu sie vertragsmäßig nicht
verpflichtet sei. Der Kleine Rath hielt indeß durch Beschluß
vom 24. Mai 1878 an seiner fraglichen Anordnung in dem
Sinne, daß die Landschaft entweder dem Kanton sofort die frag
lichen Holzsortimente zur Verfügung zu stellen oder aber deren
Anschaffung auf ihre Kosten zu gewärtigen habe, fest, indem er
insbesondere auch ausführte, daß nach einem Berichte des Kreis
forstamtes vom 20. Mai 1878 die Landschaft Schams sich durch
eine allen forstwirthschaftlichen Grundsätzen hohnsprechende Ex
ploitirung ihrer Waldungen, also durch eigene Schuld, außer
Stand gesetzt habe, ihren konventionsgemäßen Verpflichtungen
nachzukommen und daher der Kanton berechtigt sei, vollständige
Schadloshaltung zu beanspruchen. Obschon die Landschaft Schams
durch Eingabe vom 30. Mai 1878 hiegegen remonstrirte, wurde
nichtsdestoweniger vom Kleinen Rathe des Kantons Graubünden
die Anschaffung fraglicher Holzsortimente auf Kosten des Unrecht
habenden Vertragstheiles angeordnet und der Landschaft Schams
für die hiefür erwachsenden Kosten vom Standeskassier des Kan
tons Graubünden eine Rechnung im Betrage von 933 Fr.
55 Cts. gestellt. Da die Landschaft die geforderte Zahlung nicht
leistete, so legte der Kleine Rath die Sache dem Großen Rathe
des Kantons Graubünden zur Entscheidung vor, welcher durch
Beschluß vom 18. Dezember 1879 der Anschauung des Kleinen
Rathes beitrat, mit der Begründung, daß Art. 5 des zwischen
dem Kanton und der Landschaft Schams im Jahre 1818 ab
geschlossenen Vertrages dieser letztern die Verpflichtung überbinde,
aus den dort angewiesenen Landschaftswaldungen das für den
Bau und die Unterhaltung der Straße nothwendige Holz ver
abfolgen zu lassen, daß wenn dermalen nach Befund des Kreis
försters in gedachten Waldungen kein schlagreifes Stammholz
sich vorfinde, die Landschaft immerhin gehalten sei, entweder
andere vorhandene Sortimente in entsprechendem Holzwerthe in
denselben anzuweisen, oder, wofern nach Maßgabe allfällig ge
botener forstlicher Rücksichten letzteres nicht thunlich sein sollte,
das verlangte Bauholz anderwärts zu Handen des Kantons zu
beschaffen, zumal präsumirt werden müsse, daß im Jahre 1818
die fraglichen Waldungen in entsprechender Weise bestockt ge
wesen seien, widrigenfalls der gerufene Vertrag nicht wohl ab
geschlossen werden konnte.
C. Nachdem hierauf der Kleine Rath des Kantons Graubün
den gegen die Landschaft Schams wegen der in Frage stehenden
Forderung Exekution auf polizeilichem Wege angeordnet hatte,
trat letztere beim Bundesgerichte mit einer Civilklage gegen den
Kanton Graubünden auf, in welcher sie in der Hauptsache die
Anträge stellt: Das Bundesgericht wolle erkennen:
- Der Kanton Graubünden sei nicht berechtigt, jetzt und in
Zukunft auf Kosten der Thalschaft Holzsortimente zum Zwecke
des Straßenunterhaltes aus dem Rechtsgrunde sich zu beschaffen,
daß sich solche in den laut Konvention vom 20. Juli 1818
servitutpflichtigen Waldungen der Thalschaft nicht vorfinden;
- Die Thalschaft sei auch nicht pflichtig, dem Kanton die
exekutorisch eingeforderten 996 Fr. 75 Cts. zu bezahlen und es
habe der Kanton die Kosten der verfügten Exekution an sich
selbst zu tragen;
Alles unter Kostenfolge.
Zur Begründung wird wesentlich geltend gemacht: Es handle
sich vorliegend offenbar um eine privatrechtliche Streitigkeit, be
treffend die Ausdehnung der für die Landschaft durch die Kon
vention von 1818 begründeten vertraglichen Verpflichtungen, bei
welcher der Streitwerth, da es sich nicht blos um den gegen
wärtig vom Kanton eingeforderten Betrag, sondern um die
grundsätzliche Frage der Vertragsauslegung handle, den Betrag
von 3000 Fr. weit übersteige, und zu deren Beurtheilung da
her das Bundesgericht zuständig sei. Die zwischen den Parteien
streitige Frage nun sei die, ob die Landschaft Schams pflichtig
sei, dem Kanton das für die in Frage stehenden Straßenbau
arbeiten nöthige Holz zu liefern, ohne Rücksicht darauf, ob sich
in ihren in der Konvention von 1818 bezeichneten und als ser
vitutpflichtig erklärten Waldungen das erforderliche Holz bezw.
die erforderlichen Holzgattungen vorfinden, oder ob nicht viel
mehr ihre Verpflichtung sich darauf beschränke, den Kanton das
erforderliche Holz aus den genannten Waldungen, soweit sich
dort dasselbe finde, beziehen zu lassen. Die letztere von der
Landschaft Schams vertretene Auslegung des Vertrages sei nun
offenbar die richtige; denn Art. 5 der Konvention überbinde der
Landschaft Schams keineswegs eine unbeschränkte obligatorische
Holzlieferungspflicht für die Straßenbauarbeiten auf ihrem Ge
biete, sondern er überbinde ihr nur die Pflicht, das erforderliche
Holz aus ihren Waldungen, zunächst aus den in Satz 1 des
citirten Vertragsartikels namentlich genannten, eventuell, gemäß
Satz 2 ibidem, sofern einzelne "durchaus erforderliche" Stämme
in diesen Waldungen nicht "ohne zu große Schwierigkeiten" an
gewiesen werden können, auch aus den übrigen Landschaftswal
dungen verabfolgen zu lassen. Dies involvire aber offensichtlich
keineswegs die Verpflichtung, Holzsortimente, die sich überhaupt
in den Landschaftswaldungen nicht vorfinden, auf eigene Kosten
anzuschaffen. In diesem Sinne sei denn auch, wofür auf ein
zelne unter Beweis gestellte Vorgänge Bezug genommen wird,
die Konvention bisher stets ausgelegt und angewendet worden;
niemals sei es bis 1878 dem Kanton eingefallen, die Forde
rung zu stellen, daß die Landschaft Holz auf eigene Kosten an
schaffe; vielmehr habe wiederholt der Staat solche Holzsortimente,
die er in den Waldungen der Thalschaft nicht vorzufinden glaubte,
selbst anderweitig beschafft. Die Einwendung des Kantons, daß
die Landschaft durch schonungslose Devastation ihrer Waldungen
die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung selbst verschuldet habe,
sei unstichhaltig. Denn einmal sei zu bemerken, daß nach Art. 5
Satz 1 der Konvention der Holzbezug von Privatpersonen, wel
chen diese Waldungen "durch Akkorde überlassen worden sind,"
dem Rechte des Kantons vorangestellt sei, und sodann sei die
fragliche Behauptung, wofür Beweis durch Expertise anerboten
werde, überhaupt unrichtig; vielmehr habe der Kanton selbst
speziell die der Landstraße zunächst gelegenen Waldungen aus
genutzt, da er von seinem Rechte von jeher den ausgedehntesten
Gebrauch gemacht, insbesondere auch Bauten, wie gerade solche
an der Pessener Brücke, in Holz ausgeführt habe, obschon deren
Ausführung in Stein weit ökonomischer gewesen wäre, was die
anerbotene Expertise bestätigen werde. Dem Berichte des Kreis
försters, als eines Angestellten der Gegenpartei, könne keine un
bedingte Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
D. In einer Eingabe vom 12. April 1881 bestreitet der
Kanton Graubünden, ohne gleichzeitig zur Hauptsache zu ver
handeln, die Kompetenz des Bundesgerichtes zu Beurtheilung
der vorliegenden Klage, mit der Begründung: Das Straßen
wesen gehöre, wie überall, so auch im Kanton Graubünden,
gemäß Art. 31 der Kantonsverfassung, dem öffentlichen Rechte
an. Streitigkeiten über die Art der Herstellung und Unterhal
tung öffentlicher Straßen, sowie über die Partizipation an dies
bezüglichen Arbeiten und Kosten fallen somit nicht in die Zu
ständigkeit der Civilgerichte, sondern seien unzweifelhaft Ver
waltungsstreitigkeiten, die nach den einschlägigen Bestimmungen
des kantonalen Verwaltungsrechtes zu entscheiden seien. Dies
zeige auch die Geschichte des bündnerischen Straßennetzes. Schon
im Jahre 1684 habe der Bundestag ein Dekret erlassen, wo
nach jede Gemeinde bei Buße aufgefordert worden sei, ihre
Straßen und Brücken in rechter Ordnung zu erhalten; schon da
mals also sei das Straßenwesen als ein Gegenstand der Landes
polizei, in Betreff dessen den Gemeinden Verpflichtungen öffent
lich rechtlicher Natur gegenüber dem Lande obliegen, betrachtet
worden. Als es sich dann im Jahre 1818 um die Ausführung
der sog. untern Straße von Chur nach Bellinzona gehandelt
habe, sei es selbstverständlich nothwendig gewesen, mit den be
treffenden Territorialgemeinden und Gerichten Abkommnisse zu
treffen, weil das Straßenwesen zunächst Sache der Gemeinden
und Gerichte gewesen sei und der Kanton nur die Landespolizei
über dasselbe ausgeübt habe. Die diesbezüglichen Konventionen
insbesondere auch die Konvention mit der Landschaft Schams,
seien aber durchaus staatsrechtlicher und keineswegs privatrecht
licher Natur; sie seien von den beiden Kontrahenten im öffent
lichen Interesse und zufolge ihrer öffentlich rechtlichen Stellung
abgeschlossen worden und deren Interpretation stehe also nicht
den Civilgerichten, sondern den zuständigen Verwaltungsbehörden
zu. Daß durch fragliche Konvention staatliche Hoheitsrechte nicht
haben berührt werden sollen, ergebe sich insbesondere aus einer
bezüglichen vom Staate im Januar 1818 mit dem, damals
eine Aktiengesellschaft behufs Beschaffung der Baumittel bilden
den, Speditionsstande in Chur abgeschlossenen Konvention, in
deren Art. 5 ausdrücklich bestimmt sei, daß Anstände zwischen
den Kontrahenten auf schiedsgerichtlichem Wege laut Art. 22
der (damaligen) Kantonsverfassung entschieden werden sollen,
"jedoch ohne hoheitliche Rechte des Kantons einem solchen Ent
scheide zu unterwerfen." Es haben denn auch die Gesetzgebung
und die Behörden stets diesen Standpunkt festgehalten; so sei
in einer Publikation des Kleinen Rathes vom 1. Oktober 1819
ausgesprochen, daß die Unterhaltung sowohl der Land und
Kommerzialstraßen, als der hauptsächlichsten Verbindungsstraßen
in einem ungefährlichen und nach ihrer Bestimmung brauchbaren
Stand ein vorzüglich wichtiger Gegenstand der dem Kleinen
Rathe übertragenen Landespolizei sei, und in einem Straßen
reglement für die Straßenkommission, betreffend die Handels
straßen des Kantons, vom 18. Juli 1837 heiße es in Art. 12
wörtlich: "Streitigkeiten und Anstände, die auf das Kantonal
"straßen und Wasserbauwesen Bezug haben und welche die das
"selbe betreffenden Verträge und Verpflichtungen berühren, sowie
"wenn ihren Anordnungen nicht Folge geleistet wird, hat die
"Kommission dem Kleinen Rathe einzuberichten, der die ange
"messenen Verfügungen zu deren Erledigung treffen wird." Aus
diesem Artikel gehe unzweideutig hervor, daß schon damals und
nicht erst jetzt der Kleine Rath das Recht gehabt habe, als
Landespolizeibehörde im Straßenwesen die angemessenen Ver
fügungen zu treffen. Von diesem Standpunkte sei denn auch
derselbe in der vorliegenden Angelegenheit ausgegangen und es
sei dies vom Großen Rathe gebilligt worden. Eine privatrecht
liche Streitigkeit liege hier, da es sich nicht um eine im fiska
lischen, sondern um eine im öffentlichen Interesse abgeschlossene
Konvention handle, nicht vor; in diesem Sinne sei auch von
den Bundesbehörden bereits mehrfach, insbesondere vom Bun
rathe in einem gegen die Regierung des Kantons Zug wegen
Erstellung eines Kanals längs der Reuß gerichteten Rekurse
entschieden worden.
E. In ihrer Vernehmlassung auf diese vom Kanton Grau
bünden erhobene Kompetenzein rede bemerkt die Landschaft Schams:
Daß dem Kleinen Rathe des Kantons Graubünden die Straßen
polizei zustehe, und daß Streitigkeiten über hoheitliche Befugnisse
der Staatsbehörde nicht den Gegenstand eines bürgerlichen Rechts
streites bilden können, sei allerdings ein nicht zu bezweifelndes
Axiom. Allein darum handle es sich hier ja gar nicht. Nicht
der Landschaft Schams, sondern dem Kanton Graubünden liege
die Unterhaltungspflicht in Betreff der in Frage stehenden Straße
ob; den Gemeinden habe vor dem Jahre 1818 lediglich der
Bau und Unterhalt ihrer bescheidenen Verbindungsstraßen ob
gelegen; eine Verpflichtung derselben zu Bau und Unterhalt
der damals vom Kanton projektirten neuen Kunststraße dagegen
habe selbstverständlich nicht bestanden und ihnen vom Kanton
nicht zugemuthet werden können. Daher habe denn auch der
Kanton Bau und Unterhaltung dieser Straße selbst übernommen
und sich nur durch Verträge freiwillige Beiträge von Gemeinden
und Privaten, besonders vom Speditionsstande in Chur, zu
sichern gesucht. Die Landschaft sei also nicht kraft öffentlichen
Rechtes, sondern lediglich kraft eines freiwillig von ihr ab
geschlossenen Vertrages zu einem Beitrage an den Straßen
unterhalt, welchen Beitrag der Staat gar nicht kraft seines
Hoheitsrechtes, sondern lediglich in Folge des erwähnten Ver
trages zu fordern berechtigt sei, verpflichtet. In concreto frage
sich nun einfach, ob durch den erwähnten Vertrag ein dingliches
Beholzungsrecht des Kantons in bestimmten Waldungen, oder
aber eine weitergehende obligatorische Holzlieferungspflicht der
Landschaft begründet sei. Diese Frage aber sei vom Zivilrichter
zu beurtheilen, wie in Art. 8 der Konvention, wonach Anstände
zwischen den Kontrahenten durch das damals für Rechtsansprachen
gegen den Kanton verfassungsmäßig vorgesehene Schiedsgericht
zu entscheiden seien, zum Ueberflusse ausdrücklich ausgesprochen
sei. Dies sei denn auch bisher vom Staate stets anerkannt
worden, wie sich aus einem am 15. Oktober 1845 zwischen
den Parteien abgeschlossenen Vergleiche ergebe, wonach eine da
mals über die vertragsmäßigen Verpflichtungen der Landschaft
obwaltende Differenz, welche schließlich durch den citirten Ver
gleich erledigt wurde, vom Kanton selbst bei dem konventions
gemäßen Schiedsgerichte anhängig gemacht worden sei. Das
vom Kanton Graubünden angerufene Reglement vom 18. Juli
1837 beweise gar nichts zu Gunsten des Beklagten; denn zu
den "angemessenen Verfügungen" bezüglich des Straßenwesens,
zu welchen dasselbe den Kleinen Rath ermächtige, gehöre gewiß
die autokratische Entscheidung einer Rechtsfrage durch die eine
Partei nicht. Deßhalb ermächtige denn auch die neuere noch
in Kraft bestehende Verordnung über Organisation des Kantonal
bauwesens vom 7. Juli 1857 den Kleinen Rath ausdrücklich
nur dazu, nach Maßgabe der "bestehenden Bestimmungen" ein
zuschreiten. Daß die vorliegend in Frage stehende Konvention
rein privatrechtlicher Natur sei, folge auch daraus, daß die
Landschaft Schams gar nicht eine in den politischen Organismus
eingefügte Korporation, sondern eine, blos aus den Landschafts
bürgern bestehende, rein ökonomische Genossenschaft sei. Schließlich
sei noch zu bemerken, daß der Kanton selbst bisher die Zuständig
keit der Gerichte zu Entscheidung von Streitigkeiten, wie die
vorliegende, niemals in Zweifel gezogen habe; im Gegentheil
habe der Kanton z. B. einen derartigen Rechtsstreit gegen die
Gemeinde Davos selbst als Kläger beim Bundesgerichte, welches
denselben am 20. Oktober 1876 beurtheilt habe, anhängig ge
macht. Das vom Kanton Graubünden angezogene bundesräth
liche Präjudiz in Sachen des Kantons Zug (Ullmer, Staats
rechtliche Praxis I, S. 16) betreffe, wie auf den ersten Blick
ersichtlich sei, eine wesentlich andere Frage. Demnach werde auf
Abweisung der erhobenen Kompetenzeinrede unter Gutsprechung
der verursachten Kosten angetragen.
F. Bei der heutigen Verhandlung halten die Vertretter beider
Parteien die gestellten Anträge aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung über die vom Beklagten vorgeschützte
Kompetenzeinrede hängt ausschließlich davon ab, ob die Klage
einen Anspruch privatrechtlicher Natur zum Gegenstande hat;
denn, daß, wenn es sich um einen privatrechtlichen Anspruch
handelt, die Kompetenz des Bundesgerichtes zu dessen Beurthei
lung gemäß Art. 27 Ziffer 4 des Bundesgesetzes über die Or
ganisation der Bundesrechtspflege begründet ist, wurde Seitens
des Beklagten nicht bestritten und erscheint auch als unzweifel
haft; insbesondere erscheint als zweifellos, daß der Streitwerth
den Betrag von 3000 Fr. jedenfalls erreicht.
- Die Klage qualifizirt sich nun als eine Präjudizialklage
auf Feststellung des Inhaltes des zwischen den Parteien durch
die Konvention vom 20. Juli 1818 begründeten Rechtsverhält
nisses, insoweit letzteres sich auf das Beholzungsrecht des Kan
tons und die entsprechende Verpflichtung der Klägerin bezieht,
und es muß sich demgemäß fragen, ob durch die erwähnte Kon
vention in der angegebenen Richtung privatrechtliche oder öffent
lich rechtliche Beziehungen zwischen den Parteien begründet worden
seien.
- Für die Beurtheilung dieser Frage ist zunächst keineswegs,
wie der Beklagte meint, entscheidend, daß, was ja völlig zweifel
los ist, dem Kanton hoheitliche Befugnisse in Betreff der öffent
lichen Straßen zustehen, welche von der Verwaltungsbehörde
wahrzunehmen sind, und daß derselbe kraft seiner Staatshoheit
befugt ist, innerhalb der verfassungsmäßigen Schranken beliebige
Bestimmungen über das Straßenwesen, die daherige Bau und
Unterhaltungspflicht u. s. w. im Wege der Gesetzgebung zu treffen;
denn das staatliche Hoheitsrecht schließt ja die Möglichkeit des
Bestehens privatrechtlicher, und daher nicht der Kognition der
Verwaltungsbehörden, sondern derjenigen der Gerichte unter
stehender Verpflichtungen bezüglich des Baues und Unterhaltes
öffentlicher Straßen offenbar keineswegs aus und wird durch
den Bestand derartiger Verhältnisse in keiner Weise in Frage
gestellt. Vielmehr ist von selbst klar, daß, unbeschadet der staat
lichen Hoheitsrechte, eine Verpflichtung, an den Bau oder Unter
halt einer öffentlichen Straße beizutragen, ebenso wie eine Ver
pflichtung zur Beitragsleistung für andere öffentliche Zwecke, sehr
wohl eine privatrechtliche, durch ein Rechtsgeschäft des Privat
rechts begründete sein kann, wie denn auch thatsächlich derartige
zweifellos privatrechtliche Verpflichtungen zur Beitragsleistung
für öffentliche Zwecke bekanntlich häufig vorkommen. Es ist daher
nicht einzusehen, inwiefern der Umstand, daß den Verwaltungs
behörden die Ausübung hoheitlicher Befugnisse des Staates in
Bezug auf öffentliche Straßen zweifellos zusteht, den Schluß
rechtfertigen könnte, daß in concreto ein Rechtsverhältniß des
öffentlichen und nicht des Privatrechtes vorliegen müsse. Eben
so wenig aber kann umgekehrt für die Auffassung des fraglichen
Rechtsverhältnisses als eines privatrechtlichen der Umstand, daß
dasselbe durch einen Vertrag festgestellt wurde, schlechthin ent
scheidend sein; denn dadurch, daß öffentlich rechtliche Berechti
gungen und Verpflichtungen im Einverständnisse der Parteien
durch Vertrag festgestellt werden, wird offenbar deren juristische
Natur nicht geändert, und sofern es sich daher im vorliegenden
Falle wirklich um dem öffentlichen Rechte angehörige Rechts
beziehungen der Parteien handelte, vermöchte der Umstand für
sich allein, daß dieselben im Vertragswege festgestellt wurden,
die Kompetenz der ordentlichen Gerichte zur Beurtheilung des
Streitfalles nicht zu begründen. Als entscheidend für die recht
liche Natur des streitigen Rechtsverhältnisses erscheint vielmehr
einzig, ob dasselbe auf durch das öffentliche Recht geregelten
Beziehungen der Parteien als Rechtssubjekte des öffentlichen
Rechtes oder auf besondern privatrechtlichen Beziehungen der
selben beruht. Demgemäß ist zu untersuchen, ob die in Frage
stehende Stipulation der Konvention vom 20. Juli 1818 vom
Staate als solchem und von der Landschaft Schams in publi
zistischer Stellung, d. h. in der Eigenschaft als Trägerin öffent
lich rechtlicher Funktionen, zum Zwecke der Erfüllung einer ihr
obliegenden öffentlich rechtlichen Aufgabe abgeschlossen wurde,
oder ob dieselbe vielmehr als ein zwischen dem Staatsfiskus
und einer Korporation, außerhalb eines öffentlich rechtlichen
Wirkungskreises der letztern, wenn auch allerdings zum Zwecke
der Beförderung eines Werkes des öffentlichen Nutzens, ab
geschlossenes Privatrechtsgeschäft erscheint.
4. Diese Frage nun muß zweifellos in letzterem Sinne be
antwortet werden. Denn: Es mag dahin gestellt bleiben, ob
die von der Klägerin aufgestellte, mit den thatsächlichen und
rechtlichen Ausführungen des Beklagten dagegen offenbar un
vereinbare Behauptung, die Landschaft Schams bilde überhaupt
keine öffentlich rechtliche Korporation mit publizistischen Funktionen,
richtig sei; denn, auch vorausgesetzt, die Landschaft Schams sei
als ein Rechtssubjekt des öffentlichen Rechtes wie eine Gemeinde
zu betrachten, so steht doch jedenfalls fest, daß die in Frage
stehende Stipulation der Konvention vom 20. Juli 1818 von
ihr nicht in ihrer publizistischen Stellung zum Zwecke der Er
füllung einer ihr kraft öffentlichen Rechtes obliegenden Aufgabe
eingegangen, sondern von ihr als Privatrechtssubjekt freiwillig
zu Förderung einer öffentlich rechtlichen Aufgabe, deren Wahr
nehmung nach dem geltenden öffentlichen Rechte nicht ihr, sondern
vielmehr ausschließlich dem Staate oblag, abgeschlossen wurde.
Es ergibt sich dies aus folgenden Momenten:
a. Aus dem vom Beklagten in Bezug genommenen Beschlusse
des Bundestages von 1684, sowie aus der Publikation des
Kleinen Rathes vom 1. Oktober 1819 folgt lediglich, daß die
Gemeinde zum Unterhalte ihrer Gemeindewege verbunden waren.
Dagegen ist daraus eine Verpflichtung der Gemeinden zum Bau
und Unterhalt einer Kunst und Handelsstraße, wie sie im
Jahre 1818 vom Kanton projektirt wurde, offenbar in keiner
Weise abzuleiten. Vielmehr hat der Kanton den Bau und Unter
halt dieser Straße ausschließlich selbst übernommen, ohne den
betheiligten Gemeinden eine daherige öffentlich rechtliche Ver
pflichtung gesetzlich aufzuerlegen. Dies ergibt sich zur Evidenz
daraus, daß der Beklagte irgend welche gesetzliche Bestimmung,
wonach den betheiligten Gemeinden ein Beitrag an den Bau
oder Unterhalt dieser Straße, zu welchem sich der Kanton gegen
über dem Königreich Sardinien durch Staatsvertrag (vergl. oben
Fakt. A) verpflichtet hatte, auferlegt worden wäre, nicht nam
haft zu machen vermocht hat. Der Kanton war demnach zur Zeit
des Abschlusses der Konvention vom 20. Juli 1818 gesetzlich
keineswegs berechtigt, kraft seines Hoheitsrechtes die Gemeinden
zu sachbezüglichen Leistungen anzuhalten, sondern er war darauf
angewiesen, sich freiwillige Beitragsleistungen der Interessenten,
Gemeinden und Privaten, auf dem Wege gütlichen Ueberein
kommens zu sichern. Demnach hat er denn auch thatsächlich
nicht im Wege hoheitlicher Verfügung die den Gemeinden ob
liegenden Leistungen bestimmt, sondern er hat vielmehr mit den
Gemeinden in ganz gleicher Weise wie mit dem, zweifellos
eine reine Privatkorporation bildenden, Speditionsstande in Chur
Vertragsunterhandlungen über freiwillige Beiträge eingeleitet
und Verträge, durch welche die Beitragspflicht der Gemeinden
dem Prinzipe und dem Maße nach erst begründet wurde, ab
geschlossen (vergl. den Ingreß der Konvention vom 20. Juli 1818,
in welchem gesagt ist, daß die Landschaft in Betracht der ihr
aus dem fraglichen Straßenbau erwachsenden "wichtigen Vor
theile" sich zu Mitwirkung an demselben "verpflichtet erachte)."
b. Daß demgemäß die von den Gemeinden übernommenen
ökonomischen Verpflichtungen bezüglich des Straßenbaues und
Unterhaltes keineswegs als öffentlich rechtliche, sondern als pri
vatrechtliche aufgefaßt wurden, ergibt sich zur Evidenz aus Art. 8
der citirten Konvention, wonach diesbezügliche Streitigkeiten
zwischen dem Kanton und den Gemeinden durch das damals
zu Beurtheilung von Rechtsansprachen gegen den Kanton ver
fassungsmäßig zuständige Schiedsgericht, d. h. durch ein Zivil
gericht und keineswegs etwa durch die staatlichen Verwaltungs
behörden beurtheilt werden sollen, welch letzteren vielmehr ledig
lich Anstände über die Richtung der Straße und dergleichen
zur Entscheidung vorbehalten werden. Diese Auffassung wird
denn auch durch die in mehreren von der Klägerin angeführten
Präzedenzfällen, gegen deren Schlüssigkeit Beklagter nichts Er
hebliches einzuwenden vermocht hat, vom Kanton selbst beob
achtete Uebung bestätigt.
c. Wenn Beklagter sich endlich noch auf 12 des Straßen
reglementes vom 18. Juli 1837 berufen hat, so ist dies offen
bar durchaus unstichhaltig; denn wenn durch diese Vorschrift
dem Kleinen Rathe die Befugniß zum Erlasse "angemessener
Verfügungen" vorbehalten wird, so ist ja damit keineswegs ge
sagt, daß er zu eigener Entscheidung aller entstehenden Anstände
befugt sei, sondern ist eben in denjenigen Fällen, wo es sich
um eine Verweigerung der Erfüllung angeblicher privatrecht
licher Verpflichtungen handelt, die Verweisung der Sache an
den Zivilrichter resp. die Klagerhebung beim Zivilrichter die
"angemessene Verfügung."
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die vom Beklagten aufgeworfene Einrede der Inkompetenz
des Gerichtes ist als unbegründet abgewiesen.