- Urtheil vom 16. Juli 1881 in Sachen Wanner.
A. Jakob Wanner, gew. Wirth von Etzelkosen in Bern, be
sitzt in der Stadt Bern ein Grundstück, welches im Jahre 1876
für eine Kaufrestanzforderung von 18 991 Fr. 50 Cts., die sich
indeß in der Folge durch Abschlagszahlungen bis auf 14 991 Fr.
50 Cts. vermindert hat, zu Gunsten des Johann Friedrich
Müller allié Bruppacher, Fabrikanten in Wöschnau, Kantons
Solothurn, und seiner Kinder erster Ehe hypothekarisch verhaftet
war. Im Jahre 1877 war fragliches Kapital, welches Jakob
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Wanner bei Berechnung des Grundsteuerkapitals gemäß
des bernischen Gesetzes über die Vermögenssteuer vom 15. März
1856 in Abzug brachte, seitens der Gläubiger im Kanton Bern
versteuert worden. Vom Jahre 1878 hinweg verweigerte indeß
J. F. Müller die Steuer im Kanton Bern mit der Behauptung,
er müsse fragliche Forderung an seinem und seiner Kinder
Wohnorte im Kanton Solothurn versteuern. Da Jakob Wanner
nichtsdestoweniger während der folgenden Jahre das fragliche
Kapital bei Berechnung seines Grundsteuerkapitals in Abzug
gebracht hatte, so wurde er von der Amtsschaffnerei Bern mit
Schreiben vom 27. Oktober 1880 gemäß 35 Abs. 3 des
citirten Steuergesetzes für den fünffachen Betrag der infolge
dessen dem bernischen Fiskus entgangenen Steuer für die Jahre
1878, 1879 u. 1880 belangt, weil nach 39 Ziffer 4 leg. cit. ein
Schuldenabzug nur insoweit statthaft sei, als der Gläubiger im
Geltungsbereiche des Gesetzes wohne. Jakob Wanner verweigerte
indeß durch Zuschrift vom 8. Dezember 1880 die Bezahlung
dieser Steuerforderung, da dieselbe eine unzulässige Doppel
besteuerung involvire. Nachdem hierauf die Amtsschaffnerei Bern
sich beim Oberamtmann des Bezirkes Olten darüber erkundigt
hatte, ob J. Müller Bruppacher das fragliche Kapital an seinem
Wohnorte versteuere und darauf die Antwort erhalten hatte, daß
im Kanton Solothurn keine Staatssteuer eingeführt sei, da das
Volk ein daheriges Gesetz in der Referendumsabstimmung vom
30. November 1879 verworfen habe und daß infolge dessen
I. F. Müller Bruppacher in Wöschnau keine Staatssteuer von
fraglichen Kapitale bezahle, hielt die bernische Steuerverwaltung
ihre Steuerforderung aufrecht und auch die Finanzdirektion des
Kantons Bern trat durch Beschluß vom 21. April 1881 dieser
Ansicht bei, da im Fragefalle von einer Doppelbesteuerung nicht
die Rede sein könne.
B. Hiegegen ergriff nun J. Wanner den Rekurs an das
Bundesgericht, indem er ausführt: Durch die Entscheidungen
des Bundesgerichtes in Sachen Stadlin (Amtl. Sig. IV. S. 526)
und i. S. Hauser (ib. VI S. 339) sei festgestellt, daß die in
Frage stehende Steuerforderung des Kantons Bern sich gegen den
Gläubiger des fraglichen Kapitals richte und sich auf das Ka
pital und nicht auf das Grundstück als steuerpflichtiges Objekt
beziehe. Nun erkläre I. F. Müller Bruppacher, daß er dieses
Kapital im Kanton Solothurn versteuere und dieser Erklärung
müsse Rekurrent Glauben beimessen. Allein es komme überhaupt
auf diese faktische Frage nichts an; entscheidend sei einzig, daß
dem Kanton Solothurn die Berechtigung zustehe, dieses Ver
mögensobjekt zu besteuern; darauf, ob er von dieser Berechtigung
thatsächlich Gebrauch mache, oder ob allfällig I. F. Müller
seiner Steuerpflicht im Kanton Solothurn nicht nachgekommen
sei, könne nichts ankommen. Demnach werde beantragt:
- Es sei der Entscheid der Tit. Finanzdirektion des Kan
tons Bern vom 21./27. April 1881, als im Widerspruch mit
der Bundesverfassung stehend, aufzuheben.
- Es sei demnach Herr Wanner berechtigt, zu erklären, das
in Frage stehende Kapital in seinem jeweiligen Bestande vom
Grundeigenthumskapitale seiner Liegenschaften an der Brunngasse
in Bern bei Berechnung der Staatssteuer in Abzug zu bringen.
Alles unter Kostenfolge.
C. Der Regierungsrath des Kantons Bern bemerkt in seiner
Vernehmlassung im Wesentlichen: Die bisherige bundesrechtliche
Praxis habe stets daran festgehalten, daß eine Doppelbesteuerung
nur dann vorliege, wenn die Steuergesetzgebungen zweier oder
mehrerer Kantone auf die Besteuerung des gleichen Objektes
Anspruch machen und somit ein interkantonaler Konflikt vor
handen sei. Insbesondere sei dieser Gesichtspunkt auch in den
beiden vom Rekurrenten angezogenen Entscheidungen i. S.
Stadlin und Hauser festgehalten worden. Nun liege aber hier
ein solcher Konflikt, da der Kanton Solothurn einen Anspruch
auf Besteuerung fraglichen Objektes gar nicht erhebe und ein
Staatssteuergesetz nicht besitze, gar nicht vor. Daher werde da
rauf angetragen: Es sei auf den Rekurs des Herrn Jakob
Wanner nicht einzutreten, resp. derselbe sei als unbegründet
abzuweisen.
D. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn, welchem die
Beschwerde ebenfalls zu gutfindender Wahrung seiner Rechte
mitgetheilt wurde, erklärte, daß er der Ansicht sei, Kapitalien
sollen nur da versteuert werden, wo der Eigenthümer sein Do
mizil habe, daß er sich jedoch, da er am Prozesse in keinerlei
Weise betheiligt sei, nicht veranlaßt sehe, sich in den Rechtsstreit
einzumischen, sondern nur bemerken wolle, daß die vom Ober
amte Olten abgegebene Erklärung richtig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Es wird seitens der Regierung des Kantons Bern nicht
bestritten, daß die angefochtene Steuerforderung sich auf das
auf dem Grundeigenthum des Rekurrenten hypothekarisch ver
sicherte Kapital und nicht auf das Grundeigenthum selbst beziehe
und es wird demgemäß das Bestehen einer bundesrechtlich un
zulässigen Doppelbesteuerung einzig deßhalb verneint, weil der
Kanton Solothurn ein Staatssteuergesetz nicht besitze und dem
nach seinerseits von der in Frage stehenden grundversicherten
Forderung eine Staatssteuer nicht erhebe, während offenbar still
schweigend zugegeben wird, daß, sofern letzteres der Fall wäre,
dem Kanton Solothurn und nicht dem Kanton Bern das Recht
zur Besteuerung des fraglichen Vermögensobjektes nach bundes
rechtlichen Grundsätzen zustände. Somit handelt es sich einzig
und allein um die grundsätzliche Frage, ob das Verbot der
Doppelbesteuerung allgemein jede Besteuerung eines nach bun
desrechtlichen Grundsätzen in thesi der Steuerhoheit eines be
stimmten Kantons unterstehenden Vermögensobjektes durch einen
andern Kanton ausschließe oder ob vielmehr dieses Verbot sich
nur auf solche Fälle beziehe, wo mehrere Kantone die Berech
tigung zu gleichzeitiger wirklicher Ausübung ihrer Steuerhoheit
bezüglich des gleichen Subjektes und Objektes in Anspruch nehmen.
2. Diese Frage nun muß in ersterem Sinne beantwortet
werden. Denn:
a. Das von der bundesrechtlichen Praxis statuirte Verbot der
Doppelbesteuerung wurde prinzipiell darauf begründet, daß die
Souverainetät der zu einem Bundesstaate vereinigten Kantone
keine unbeschränkte, sondern eine durch die Rechte des Bundes
und die Souverainetät der übrigen Kantone beschränkte sei. Aus
diesem Grundsatze wurde dann die Folgerung abgeleitet, daß
kein Kanton von seiner Souverainetät einen Gebrauch machen
dürfe, wodurch in die Hoheitsrechte eines andern Kantons ein
gegriffen werde und es wurden bestimmte materielle Grundsätze
darüber, wie weit in interkantonalen Verhältnissen die Steuer
hoheit eines Kantons reiche, d. h. auf welche Personen und
Sachen dieses Hoheitsrecht sich erstrecke, aufgestellt; insbesondere
wurde der Grundsatz festgestellt, daß das Grundeigenthum aus
schließlich in demjenigen Kanton, in dem es gelegen ist, das
bewegliche Vermögen dagegen am Wohnorte des Eigenthümers
zu versteuern sei. Gleichzeitig wurde festgehalten, daß das Recht
zur Beschwerde wegen einer nach diesen Grundsätzen unzulässigen
Besteuerung nicht nur dem Kanton, in dessen Steuerhoheit da
durch eingegriffen wird, sondern auch dem einzelnen davon be
troffenen Bürger zustehe. (Vgl. die für die bundesrechtliche
Praxis in Doppelbesteuerungsfällen grundlegenden Berichte der
nationalräthlichen Kommission im Rekursfalle Dür, B. Bl.
An diesen durch die
1862 I S. 428 u. ff. III S. 169 u. ff.)
frühere bundesrechtliche Praxis entwickelten Prinzipien muß nun
um so mehr festgehalten werden, als dieselben durch Art. 46 der
Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 die verfassungsmäßige
Sanktion erhalten haben. Diese Grundsätze führen aber offenbar
mit Nothwendigkeit zu dem Schlusse, daß eine bundesrechtlich
unzulässige Doppelbesteuerung immer vorliegt, wenn ein Kanton
eine Person oder Sache seiner Steuerhoheit unterwerfen will,
welche nach bundesrechtlichen Grundsätzen der Steuerhoheit eines
andern Kantons untersteht, gleichviel ob letzterer von seinem Ho
heitsrechte auch wirklich Gebrauch macht, d. h. daraus einen An
pruch auf gegenwärtige Besteuerung des fraglichen Steuersub
jektes oder Objektes ableitet oder nicht; denn auch wenn letzteres
nicht der Fall ist, liegt ein unzulässiger Eingriff in das in thesi
bestehende, lediglich zur Zeit nicht ausgeübte, Hoheitsrecht des
bundesrechtlich zur Besteuerung berechtigten Kantons vor, über
welchen Eingriff der davon betroffene Bürger sich zu beschweren
berechtigt ist. Eine Ausnahme hievon könnte nur dann Platz
greifen, wenn der bundesrechtlich berechtigte Kanton gemäß seiner
Gesetzgebung die Steuerhoheit über die betreffende Person oder
Sache überhaupt nicht beanspruchen, sondern die Steuerberech
tigung eines andern Kantons anerkennen würde. Davon kann
aber vorliegend, da der Kanton Solothurn, wenn er auch that
sächlich eine Staatssteuer nicht erhebt, doch offenbar keineswegs
gemeint ist, seine Steuerhoheit über das fragliche Vermögens
objekt überhaupt preiszugeben, offensichtlich keine Rede sein.
b. Zu dem gleichen Resultate, welches demgemäß aus den
der seitherigen bundesrechtlichen Praxis zu Grunde liegenden
Prinzipien folgt, müssen auch die völlig unannehmbaren Kon
sequenzen führen, welche bei Annahme der gegentheiligen An
schauung sich ergäben. Würde nämlich daran festgehalten, daß
eine unzulässige Doppelbesteuerung nur dann vorliege, wenn
zwei Kantone gleichzeitig das Recht zu gegenwärtiger Steuer
erhebung von der nämlichen Person oder Sache beanspruchen,
so ergabe sich offenbar die Folgerung, daß die Einwohner eines
Kantons, in welchem ein Staatssteuergesetz nicht besteht und eine
Staatssteuer zur Zeit nicht erhoben wird, wie dies im Kanton
Solothurn der Fall ist, von einem beliebigen andern Kanton,
z. B. von ihrem Heimatkanton, bezüglich ihres ganzen Ver
mögens und Einkommens einschließlich der im Gebiete des
bundesrechtlich zur Steuererhebung berechtigten Kantons gele
genen Liegenschaften gesetzlich zur Steuer herangezogen werden
könnten, ohne daß ihnen ein Beschwerderecht hingegen zustände,
so lange nur ein Kanton einen Steueranspruch erhebt. Wenn
dagegen in einem solchen Falle zwei Kantone gleichzeitig einen
Steueranspruch geltend machen wollten, z. B. der Heimats
und Wohnortskanton des Eigenthümers gleichzeitig die Steuer
von einer außerhalb ihres Gebietes gelegenen Liegenschaft erheben
wollten, so läge ein Konflikt vor, zu dessen Entscheidung es, da
keinem der beiden streitenden Kantone eine Steuerberechtigung
wirklich zustände, an jeder objektiven Norm fehlen würde.
c. Es ist auch unverkennbar, daß der Schutz des einzelnen
Bürgers gegen eine doppelte Steuerbelastung die Verhinderung
seiner Besteuerung in einem andern als dem bundesrechtlich zur
Steuererhebung berechtigten Kanton auch dann erfordert, wenn
letzterer eine direkte Staatssteuer zur Zeit thatsächlich nicht erhebt.
Denn es ist evident, daß auch in letzterm Falle die öffentlichen
Ausgaben gedeckt werden müssen und daß daher die Steuer
pflichtigen des betreffenden Kantons zu Beiträgen an dieselben,
sei es durch infolge der Ueberwälzung staatlicher Ausgaben auf
die Gemeinden erhöhte Gemeindesteuern, sei es durch indirekte
Besteuerung herangezogen werden. In Folge dessen haben denn
auch die bisher aufgestellten Gesetzentwürfe, welche Bestim
mungen über Verhinderung der Doppelbesteuerung enthielten,
positive Normen darüber, auf welche Personen und Sachen die
Steuerhoheit eines Kantons sich erstrecke, aufgestellt, ohne deren
Geltung davon abhängig zu machen, daß mehrere Kantone that
sächlich gleichzeitig das Recht zur Besteuerung der gleichen Per
son oder Sache beanspruchen. (Vgl. die Entwürfe von 1862/63
bei Ullmer, Staatsrechtl. Praxis II S. 414 u. ff.)
3. Wenn die beklagte Regierung sich dem gegenüber darauf
berufen hat, daß von der bisherigen bundesrechtlichen Praxis
stets festgehalten worden sei, es liege eine unzulässige Doppel
besteuerung nur dann vor, wenn ein Konflikt zwischen den
Steuergesetzgebungen mehrerer Kantone gegeben sei, so ist aller
dings richtig, daß auf dieses Moment in einer Reihe von bun
desrechtlichen Entscheidungen Gewicht gelegt worden ist. Allein
es geschah dies lediglich in den, zweifellos die Regel bildenden,
Fällen, in denen die sämmtlichen betheiligten Kantone Staats
steuergesetze besaßen und Steuern wirklich bezogen, wo denn
auf die Bestimmungen der kantonalen Gesetze deßhalb einzu
gehen war, weil sich aus denselben ergab, inwiefern die Kantone
die Steuerhoheit über eine bestimmte Person oder Sache bean
spruchen und inwiefern daher von einem Eingriffe in die Hoheits
rechte eines Kantons überhaupt die Rede sein könne. Im vor
liegenden Falle dagegen muß, da der Kanton Solothurn ein
Staatssteuergesetz nicht besitzt, einfach davon ausgegangen wer
den, dieser Kanton beanspruche die Steuerhoheit in demjenigen
Umfange, in welchem er sie nach bundesrechtlichen Grundsätzen
auszuüben berechtigt wäre, wie denn auch das Schreiben des
Regierungsrathes des Kantons Solothurn vom 7. Juli l. Is.
daran fest hält, daß Kapitalien am Wohnorte des Eigenthümers
zu versteuern seien. Es ist daher lediglich an dem vom Bundes
gerichte schon wiederholt ausgesprochenen Prinzipe fest zu halten,
daß über die Berechtigung zum Bezuge einer Steuer einzig der
Umstand entscheidet, ob die betreffende Person oder Sache der
Steuerhoheit des die Steuererhebung betreibenden oder aber
eines andern Kantons untersteht, während darauf, ob letzterer
Kanton von seinem Hoheitsrechte wirklich Gebrauch macht, überall
nichts ankommt. (Siehe Entscheidungen i. S. Bucher u. Durrer
vom 3. Mai 1879 Erw. 4, Amtl. Sig. V S. 151; i. S.
Karrer vom 17. Juli 1879 Erw. 2, A. Sig. V S. 291; vgl.
auch Entsch. i. S. Blumer vom 22. März 1875 Erw. 2, Amtl.
Sig. I S. 46; i. S. Erben Möli vom 31. März 1877 Erw. 8,
Amtl. Sig. III S. 24 u. f.)
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es werden mithin
dem Rekurrenten die beiden Begehren seiner Rekursschrift zu
gesprochen.