- Urtheil vom 7. Mai 1881 in Sachen Schneider.
A. Durch Vertrag vom 24. Januar 1878 trat der Schwieger
vater des Rekurrenten, Daniel Herren, Joh. sel. Sohn, gew.
Gemeindeammann von und zu Lurtigen, seinen vier Kindern
sein sämmtliches Vermögen ab und es schlossen diese hierauf so
fort eine Theilung über dasselbe ab, wobei der Sohn Johann
Friedrich Herren zu Lurtigen das gesammte Vermögen in Aktiven
und Passiven Übernahm und sich dagegen verpflichtete, jedem der
andern Theilungsinteressenten die Summe von 24 000 Fr. aus
zubezahlen. Bei der erwähnten Vermögensabtretung und Thei
lung hatte der Rekurrent Jakob Schneider in Uttenwyl als Ver
treter seiner Ehefrau Anna Elisabeth geb. Herren verhandelt
und es war für den fraglichen Handänderungsakt die Einregi
strirungsgebühr gemäß dem freiburgischen Gesetze über die Ein
registrirungsgebühren vom 31. Mai 1862 mit 706 Fr. 50 Cts.
bezahlt worden. Nachdem nun im Anfange des Jahres 1880
die Ehefrau des Rekurrenten unter Hinterlassung von Kindern
aus der Ehe mit dem Rekurrenten gestorben war, wurde letzte
rer vom Einregistrirungsamte in Tafers aufgefordert, zum Zwecke
der Beziehung der Einregistrirungsgebühr sich über die ihm durch
Erbschaft von seiner Ehefrau zugefallenen Güter zu erklären.
Rekurrent suchte hierauf durch wiederholte Eingaben an den
Staatsrath des Kantons Freiburg nachzuweisen, daß er zu Be
zahlung einer solchen Steuer nicht verpflichtet sei; er wurde in
deß mit seinen sachbezüglichen Begehren vom Staatsrathe des
Kantons Freiburg, wie ihm durch Schreiben des Oberamtes
Tafers vom 15. April und 26. Juni 1880 mitgetheilt wurde,
abgewiesen und zwar ergibt sich aus dem ersten der erwähnten
Schreiben, daß der Staatsrath des Kantons Freiburg dabei von
der Ansicht ausging, daß der Rekurrent nach den Bestimmungen
des bernischen Civilgesetzbuches die Hälfte des zugebrachten Gutes
seiner Frau geerbt habe, da er über diese Hälfte während des
Lebens der Ehefrau nach Satz. 88 des bernischen C. nicht will
kürlich verfügen könne, diese Verfügungsbefugniß aber nach dem
Tode derselben gemäß Art. 99, 102, 159 und 521 leg. cit.
erlange. In Folge dessen wurde Rekurrent durch das Einregi
strirungsbureau von Tafers unterm 22. Juli 1880 aufgefordert,
von einem erbrechtlichen Erwerbe von 12 500 Fr. zum Steuer
fuße von 8% sammt Zuschlagsgebühr eine Erbschaftssteuer von
1250 Fr. zu entrichten.
B. Mit Rekursschrift vom 23. August 1880 beschwert sich nun
Jakob Schneider gegen diese Steueranlage beim Bundesgericht;
er stellt die Anträge:
- Es sei in Abänderung des ihm unter dem 26. Juni 1880
eröffneten Entscheides der freiburgischen Regierung zu verfügen,
daß Jakob Schneider eine Steuer nach den Bestimmungen des
freiburgischen Gesetzes über das Enregistrement vom 31. Mai
1862 nicht an den Staat Freiburg zu bezahlen schuldig sei;
eventuell
- er sei nur schuldig, ein droit fixe von 50 Cts. zu bezah
len; eventuell
- er sei nur schuldig, eine Steuer von 2% nach den Be
stimmungen des Kapitel II Art. 5 Ziff. d des Einregistrirungs
tarifes zu bezahlen.
Alles unter Kostenfolge.
In Begründung dieser Anträge führt der Rekurrent zunächst
aus, daß für die ehelichen Güter und Erbrechtsverhältnisse der
bernischen Niedergelassenen im Kanton Freiburg das heimatliche
Recht derselben maßgebend sei; er sucht sodann an der Hand
einer Vergleichung des bernischen und des freiburgischen Erb
folgesystems, sowie der Bestimmungen des freiburgischen Gesetzes
über die Einregistrirungsgebühren vom 31. Mai 1862 und des
dazu gehörigen Tarifes den Nachweis zu führen, daß, da nach
bernischem Rechte der überlebende Ehegatte Notherbe des Ver
storbenen sei, er jedenfalls nur die nach Art. 4 des citirten Ge
setzes vom 31. Mai 1862 die Notherben des freiburgischen Civil
gesetzbuches treffende fixe Gebühr von 50 Cts., nicht eine pro
portionale Erbschaftssteuer zu entrichten verbunden sei, oder daß
doch schlimmstenfalls ihn nur die geringste Steuer, welche nach
dem freiburgischen Steuergesetze für Erbschaften, die an den über
lebenden Ehegatten fallen, festgesetzt sei, nämlich gemäß Kap. II
Art. 5 Ziff. 4 des cit. Tarifes, eine solche von 2% treffen
könne. Er bemerkt sodann im Fernern, daß in concreto noch
weiter gegangen und seine gänzliche Befreiung von jeder Erb
schaftssteuer ausgesprochen werden müsse, denn da Kinder aus
seiner Ehe mit seiner verstorbenen Ehefrau vorhanden seien,
habe er, nach den einschlägigen Bestimmungen des bernischen
Civilgesetzbuches (vergl. insbesondere Satz. 519 dieses Gesetz
buches) durch den Tod seiner Ehefrau einen erbrechtlichen Er
werb überhaupt nicht gemacht, sondern sei lediglich bei denjenigen
Rechten geblieben, welche ihm schon bei Lebzeiten derselben zu
gestanden haben; nicht er, sondern seine Kinder haben durch den
Tod ihrer Mutter etwas erworben, indem sie in das Forderungs
recht, welches der Mutter mit Rücksicht auf ihr zugebrachtes Gut
ihm gegenüber zustand, eingerückt seien. In der angefochtenen
Besteuerung des Rekurrenten liege eine ungleiche Behandlung
desselben gegenüber den freiburgischen Kantonsbürgern, welche
im gleichen Falle eine Steuer nicht zu bezahlen haben und da
her eine Verletzung der Art. 60 und 4 der Bundesverfassung.
C. In seiner Vernehmlassung trägt der Staatsrath des Kan
tons Freiburg auf Abweisung des Rekurses an, indem er, unter
gleichzeitiger Verweisung auf seine Ausführungen in andern, ana
logen Rekursfällen im Wesentlichen bemerkt: Die bernischen Nie
dergelassenen im Kanton Freiburg seien nicht gezwungen, das
bernische eheliche Güter- und Erbrecht anzuwenden; sie könnten
sich auch dem freiburgischen Gesetze unterwerfen. Der Rekurrent
erkenne an, daß er Eigenthümer des Frauengutes sei und daß
den Kindern nur ein eventuelles Recht auf dieses Gut zustehe.
Demnach erscheine seine Besteuerung als eine durchaus billige.
Von einer ungleichen Behandlung des Rekurrenten könne nicht
gesprochen werden, da im gleichen Falle, d. h. dann, wenn er
von seinem Ehegatten, beim Vorhandensein von Kindern, erbe,
was in Folge letztwilliger Verfügung leicht geschehen könne, ein
freiburgischer Ehegatte in ganz gleicher Weise, wie Rekurrent,
besteuert werde. Das Bundesgericht sei übrigens nicht kompetent,
die Frage zu untersuchen, ob die freiburgischen Behörden das
dortige Steuergesetz richtig angewendet haben; daher könne sich
dasselbe jedenfalls mit den eventuellen Rekursbegehren und wohl
auch mit dem Hauptbegehren selbst nicht beschäftigen. Denn die
Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes selbst und die Kompetenz des
Staatsrathes zu Fällung seiner angefochtenen Entscheidung, welche
das Bundesgericht zu prüfen allerdings kompetent wäre, seien
gar nicht bestritten worden.
D. In Replik und Duplik halten die Parteien ihre Anträge
und Ausführungen, mit weiterer Begründung und unter Be
kämpfung der Anschauungen der Gegenpartei, aufrecht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Wie bereits in dem heutigen Entscheide in Sachen der
Wittwe Beck ausgesprochen worden ist, erscheint das Bundesge
richt zu Beurtheilung des vorliegenden Rekurses insoweit kom
petent, als es die Prüfung der Frage anbelangt, ob, wie Re
kurrent behauptet, durch die in der angefochtenen Entscheidung
des Staatsrathes des Kantons Freiburg dem freiburgischen Ge
setze vom 31. Mai 1862 gegebene unrichtige Anwendung der
verfassungsmäßige Grundsatz der Gleichstellung der Schweizer
bürger mit den Kantonsbürgern in Gesetzgebung und Verfahren
oder der Grundsatz der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetze
verletzt sei, während dagegen die andere Frage, ob der Staats
rath des Kantons Freiburg das angeführte Gesetz an sich in
einer seinem wahren Sinne entsprechenden Weise ausgelegt und
angewendet habe, sich allerdings der Nachprüfung des Bundes
gerichtes entzieht.
- In der Sache selbst sodann muß, ebenfalls in Ueberein
stimmung mit den in der heutigen Entscheidung in Sachen der
Wittwe Beck niedergelegten Grundsätzen, festgehalten werden, daß
Rekurrent aus dem Umstande, daß nach dem bernischen Erbrechte
der überlebende Ehegatte Notherbe des Verstorbenen ist, einen
Anspruch auf Befreiung von der freiburgischen Erbschaftssteuer
oder auf Reduktion derselben keineswegs ableiten kann; die Ent
scheidung des Rekurses hängt mithin einzig und allein davon
ab, ob die Behauptung des Rekurrenten, daß er im vorliegen
den Falle einen erbrechtlichen Erwerb nach Mitgabe der Bestim
mungen des bernischen Civilgesetzbuches überhaupt nicht gemacht
habe, sondern daß ein erbrechtlicher Erwerb nur seitens seiner
Kinder stattgefunden habe, begründet ist. Ist diese Frage zu be
jahen, so liegt eine ungleiche Behandlung des Rekurrenten, gegen
welche das Bundesgericht Schutz zu gewähren hat, allerdings
vor, da alsdann Rekurrent in einem Falle mit Erbschaftssteuer
belegt wird, in welchem ein Freiburgischer Ehegatte zweifellos
eine solche nicht zu entrichten hat.
- Nun kann einem begründeten Zweifel nicht unterliegen,
daß in concreto von einem erbrechtlichen Erwerbe des Rekur
renten mit Bezug auf den Nachlaß seiner verstorbenen Ehefrau
nach dem maßgebenden bernischen Civilgesetzbuche nicht gesprochen
werden kann und demnach Rekurrent mit einer Handänderungs
gebühr für einen derartigen erbrechtlichen Erwerb nicht belegt
werden darf. Denn: Nach Satz. 88 des bernischen Civilgesetz
buches geht das Vermögen, welches der Ehefrau in dem Zeit
punkte der Trauung als eigenes Gut oder erhaltene Aussteuer
angehört, sowie dasjenige, welches ihr während der Ehe anfällt,
mit Ausnahme des sog. vorbehaltenen Gutes, welches hier in
keiner Weise in Frage kommt, auf den Ehemann über, welcher
über dasselbe unbeschränkt verfügen kann und der Frau nur für
den Werth, welcher nach Abzug der Schulden verbleibt, verpflichtet
wird. Der Ehefrau steht demnach während der Dauer der Ehe
lediglich ein eventuelles Forderungsrecht auf den Werth ihres
zugebrachten Gutes, in dessen Eigenthum der Ehemann mit dem
Eheabschlusse bezw. mit dem Einbringen eingetreten ist, gegen
über dem Ehemanne zu; für dieses Forderungsrecht steht der
Ehefrau unter gewissen Voraussetzungen, gemäß Art. 99 ff. leg.
cit. und 584 des bernischen Gesetzes über das Vollziehungs
verfahren, ein Vorrecht im Geltstage des Ehemannes, jedoch
nur bezüglich der Hälfte des Werthes des zugebrachten Gutes zu
und es ist auch die Ehefrau berechtigt, den Ehemann jederzeit
zu Sicherstellung dieser bevorrechtigten Hälfte ihres Einbringens
anzuhalten. (Satz. 102 des bernischen Civilgesetzbuches.) Stirbt
nun die Ehefrau und hinterläßt, wie dies in concreto der Fall
ist, neben dem Ehemann nur Kinder, welche sie mit demselben
erzeugt hat, so tritt eine Veränderung des während der Ehe be
züglich des zugebrachten Gutes bestandenen Rechtsverhältnisses
gemäß der ausdrücklichen Bestimmung der Satz. 519 des berni
schen C. nur insofern ein, als die Kinder in Hinsicht auf dieses
Vermögen in die Rechte der Mutter eintreten. Der Ehemann
dagegen verbleibt nach der unzweideutigen Bestimmung des an
geführten Gesetzes lediglich bei denjenigen Rechten, welche ihm
bereits während der Ehe zustanden. Ein neuer erbrechtlicher
Erwerb seitens des Ehemannes findet also in diesem Fall mit
dem Tode der Ehefrau gar nicht statt, sondern es kann von
einem solchen nur bezüglich der Kinder, welche in das eventuelle
Forderungsrecht der Mutter succediren, gesprochen werden. Dem
nach kann aber vorliegend Rekurrent auch nicht, wie dies seitens
der freiburgischen Behörden geschehen ist, für einen derartigen
erbrechtlichen Erwerb mit einer Handänderungssteuer belegt
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird demge
mäß die angefochtene Besteuerung des Rekurrenten für einen erb
rechtlichen Erwerb am Nachlasse seiner verstorbenen Ehefrau
seitens des Kantons Freiburg als verfassungswidrig aufgehoben.