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BGE 7 I 106 ΓÇó Factory liability denied for lack of proven support duty
BGE 7 I 106Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I1 janv. 1875Dismissed
Karl Vollenweider appealed a Zurich appellate judgment that had dismissed his damages claim against Honegger and imposed costs. He sought compensation under the factory-liability statute for the death of his son, a machinist apprentice injured at work. The Federal Court held that it was bound by the cantonal factual findings and would not consider new factual allegations. Applying the damage-assessment principles used in railway-liability cases by analogy, it ruled that compensation for loss of support requires proof that the deceased had an existing legal duty to maintain the claimant. Because no present support obligation under Zurich law was established, the claim had to be dismissed without reaching alleged contributory fault.
Art. 30 OG; Art. 5 lit. b Fabrikgesetz; analogous application of Art. 5 Haftpflichtgesetz der Eisenbahnen to damage assessment; compensation for loss of support presupposes a current legal maintenance obligation of the deceased toward the claimant. The Federal Court is bound by the facts as found by the cantonal courts and may not consider new factual allegations on appeal (consid. 2). In factory-liability cases, absent special statutory rules on damage calculation, the judge applies general principles and legal analogy; for survivors’ claims, only actual patrimonial loss from deprivation of support is compensable, and such loss exists only if the deceased was under an enforceable, present duty of support (consid. 3-4). Mere familial relationship is insufficient; the existence of need and ability to assist must be shown.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Unfall dem Kläger überhaupt ein Schaden, für welchen nach dem Fabrikgesetze eine Haftpflicht des Fabrikanten besteht, erwach sen sei, so muß vorab der zweiten Instanz darin beigetreten werden, daß, wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausge sprochen hat (s. die Entscheidungen in S. Wyler, Amtl. Samm lung VI, S. 267 und ff. und in Sachen der Kinder Suter vom 23. Oktober 1880) in Ermanglung besonderer für die Fa brikhaftpflicht geltender gesetzlicher Bestimmungen bei der Gleich heit des zu Grunde liegenden Rechtsprinzips die in Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Januar 1875 mit Bezug auf die Schadensermittlung aufgestellten Grundsätze auch für die Haftpflicht aus dem Fa brikbetrieb analog zur Anwendung zu bringen sind. Das Fa brikgesetz hat nämlich sich damit begnügt, in lit. a d des Art. 5 die Voraussetzungen, unter welchen die Haftpflicht des Fabri kanten begründet ist, sowie die Verjährungsfrist für die sachbe züglichen Ersatzansprüche gesetzlich genau zu normiren, während in Betreff aller übrigen Punkte, also namentlich in Betreff der Prinzipien der Schadensermittlung, bis zum Erlasse eines sach bezüglichen besondern Gesetzes lediglich das richterliche Ermessen maßgebend sein soll. Nun darf aber dieses Ermessen gewiß kein willkürliches sein, sondern es hat vielmehr der Richter nach Maßgabe allgemeiner Rechtsgrundsätze an Hand der Gesetzes und Rechtsanalogie seine Entscheidung zu treffen (vergl. Wächter, Pan dekten I, S. 215). Hienach muß man aber allerdings dazu ge langen, die in Bezug auf die Eisenbahnhaftpflicht gesetzlich aufgestellten Prinzipien der Schadensermittlung auf die Fabrik haftpflicht analog anzuwenden, denn in beiden Fällen handelt es sich um eine wegen der besondern Gefährlichkeit des betreffen den Gewerbebetriebes, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Betriebsunternehmers, letzterm auferlegte Verbindlichkeit ex lege, so daß der Rechtsgrund der fraglichen Verantwortlichkeit in bei den Fällen der gleiche ist. 4. Geht man aber hievon aus, so muß man nothwendiger weise zur Abweisung der Klage gelangen. Denn: a. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. können, da auf Ersatz der Heilungs und Beerdigungskosten und der dem Getödteten während der Krankheit durch Aufhebung oder Schmälerung der Erwerbsfä higkeit erwachsenen Nachtheile nicht geklagt ist, nur diejenigen Vermögensnachtheile in Betracht kommen, welche dem Kläger dadurch erwachsen sind, daß ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist und zwar besteht eine Haftpflicht hiefür nur dann, wenn der Getödtete zur Zeit seines Todes verpflichtet war, dem Kläger Unterhalt zu gewähren. b. Voraussetzung der Haftpflicht der Beklagten ist also jeden falls, daß dem Getödteten zur Zeit seines Todes die Ali mentationspflicht gegenüber dem Kläger als eine präsente, ak tuell bestehende Rechtspflicht obgelegen habe. Nun kann aber hievon offensichtlich keine Rede sein. Denn nach 1095 des hier maßgebenden privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich besteht zwischen in auf oder absteigender Linie verwandten Personen eine Unterstützungspflicht dann, wenn "nach den be sondern Standes und Familienverhältnissen ein dringendes Be dürfniß von Unterstützung und Beihülfe vorliegt und auf Seite des Pflichtigen die erforderliche Beistandsfähigkeit vorhanden ist. Vorliegend aber ist nicht das Mindeste dafür angebracht worden, daß auf Seiten des Klägers zur Zeit des Todes seines Sohnes ein dringendes Unterstützungsbedürfniß und auf Seite des Sohnes die erforderliche Beistandsfähigkeit vorhanden ge wesen sei, so daß also von einer zur Zeit des Todes dem Ge tödteten gegenüber dem Kläger als präsente und aktuell beste hende Rechtspflicht obliegenden Alimentationsverbindlichkeit nicht die Rede sein kann, bezw. es für das Bestehen einer solchen an jedem Nachweise mangelt. 5. Ist somit die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so erscheint eine Prüfung der Frage, ob der fragliche Unfall auf ein Selbstverschulden des Getödteten zurückzuführen sei, als überflüssig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.