Factory liability denied for lack of proven support duty

BGE 7 I 106Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume I1 janv. 1875Dismissed

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Résumé

Karl Vollenweider appealed a Zurich appellate judgment that had dismissed his damages claim against Honegger and imposed costs. He sought compensation under the factory-liability statute for the death of his son, a machinist apprentice injured at work. The Federal Court held that it was bound by the cantonal factual findings and would not consider new factual allegations. Applying the damage-assessment principles used in railway-liability cases by analogy, it ruled that compensation for loss of support requires proof that the deceased had an existing legal duty to maintain the claimant. Because no present support obligation under Zurich law was established, the claim had to be dismissed without reaching alleged contributory fault.

Regest

Art. 30 OG; Art. 5 lit. b Fabrikgesetz; analogous application of Art. 5 Haftpflichtgesetz der Eisenbahnen to damage assessment; compensation for loss of support presupposes a current legal maintenance obligation of the deceased toward the claimant. The Federal Court is bound by the facts as found by the cantonal courts and may not consider new factual allegations on appeal (consid. 2). In factory-liability cases, absent special statutory rules on damage calculation, the judge applies general principles and legal analogy; for survivors’ claims, only actual patrimonial loss from deprivation of support is compensable, and such loss exists only if the deceased was under an enforceable, present duty of support (consid. 3-4). Mere familial relationship is insufficient; the existence of need and ability to assist must be shown.

Texte intégral

  1. Urtheil vom 5. Februar 1881 in Sachen Vollenweider gegen Honegger. A. Durch Urtheil vom 23. November 1880 hat die Appella tionskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:
  2. Die Klage ist abgewiesen. u. s. w
  3. Die erst und zweitinstanzlichen Kosten sind dem Kläger auferlegt und es hat derselbe der Beklagten für außergerichtliche Kosten und Umtriebe für beide Instanzen zusammen mit a Fr. zu entschädigen.
    1. s. w.
    2. Gegen dieses Urtheil erklärte der Kläger Karl Vollenweider
    die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver handlung beantragt derselbe, es sei seine Appellation als begrün det zu erklären und demnach die Klage gutzuheißen, eventuell unter richterlicher Ermäßigung des Quantitativs und unter Kosten und Entschädigungsfolge und macht zu Begründung we sentlich geltend: Der Unfall, durch welchen sein Sohn Karl Vol lenweider verletzt worden und an dessen Folgen er später gestorben sei, sei auf ein Verschulden der beklagten Fabrik zurückzuführen: denn die Räumlichkeiten, in welchen der Verletzte gearbeitet habe, seien für die Zahl der darin beschäftigten Arbeiter zu eng und zu niedrig und daher gefährlich. Im Fernern sei auch die Trans mission technisch nicht richtig eingerichtet, da man den Riemen derselben, um ihn aufzulegen, nicht mit der Hand sollte anzu fassen brauchen; ohne diese Umstände wäre der Unfall nicht ein getreten. Es liege des weitern ein Verschulden des speziell mit der Anleitung seines Sohnes beauftragt gewesenen Vorarbeiters Pfenninger vor, welcher den Verletzten, statt ihn zu beaufsichti gen und zu überwachen, allein habe arbeiten lassen. Ein eigenes Verschulden des Verletzten bezw. Getödteten sei nicht erwiesen; dagegen liege auch darin ein Verschulden des Fabrikanten, daß er nach dem Unfalle den Verletzten in den Kantonsspital in Zü rich durch die Eisenbahn habe schaffen lassen, statt ihn in sein nahe gelegenes Quartier zu bringen. Der Vertreter der Beklagten dagegen trägt auf Abweisung der Klage und Bestätigung des zweitinstanzlichen Urtheils unter Kostenfolge an, indem er an bringt: Die heutigen neuen Vorbringen des Klägers seien pro zessualisch unzulässig und werden überdem ausdrücklich bestritten. Zur Abweisung der Klage müsse schon der Umstand führen, daß ein Schaden, für welchen Beklagte nach dem Fabrikgesetze haft bar wäre, durch fraglichen Unfall gar nicht verursacht worden sei. Auch würde ein Selbstverschulden des Verletzten bezw. Getödte ten jedenfalls vorliegen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten Fol gendes: Der am 22. Oktober 1861 geborene Sohn Karl des Klägers, welcher gemäß Lehrvertrag vom 5. März 1877 in die Maschinenfabrik der Beklagten auf die Dauer von drei Jahren als Schlosser oder Dreherlerling eingetreten war, wurde am
  2. Oktober 1879 daduch verletzt, daß, als er damit beschäftigt war, die über seiner Drehbank befindlichen Rollen zu ölen und den Riemen auf dieselben zu legen, seine rechte Hand vom Triebriemen erfaßt und ihm dabei eine vom Daumenballen cir culär um das erste Glied des Daumens verlaufende zerrissene Wunde mit Heraushebung des betreffenden Knochens zugefügt wurde, in Folge welcher der Daumen nur noch durch eine Sehne und einen dünnen Muskelstrang mit der Hand zusammenhing. Nach Anlegung eines Nothverbandes wurde der Verletzte sofort in den Kantonsspital nach Zürich verbracht, wo er, nach an fänglich günstigem Verlaufe der Krankheit, am 23. Oktober 1880 in Folge eingetretenen Wundstarrkrampfes starb. Die Beklagte erstattete die vorgeschriebene Anzeige von dem Unfalle an den Gemeinderath von Rüti erst am 24. Oktober 1879. Der Her gang bei fraglichem Unfalle ist von keinem Augenzeugen beobachtet worden; dagegen hat der als Zeuge einvernommene Obermeister der Beklagten Jakob Honegger ausgesagt, daß er den Verletzten eine halbe Stunde später, als letzterer vom Arzte zurückgekom men sei, über den Verlauf befragt und dieser ihm mitgetheilt habe: er habe von der Drehbank aus einen Sprung an die Welle und auf den Werkzeugkasten nehmen wollen; auf jene Stelle, wo er die Welle ergriffen habe, sei der Riemen zu lie gen gekommen und habe den Finger erfaßt. Dafür, daß der Unfall mit mangelhafter Beschaffenheit der Fabrikeinrichtung der Beklagten oder mit einem Verschulden eines Repräsentanten Mandatars, Leiters oder Aufsehers der Fabrik in ursächlichem Zusammenhang stehe, sind von den Vorinstanzen thatsächliche An haltspunkte nicht festgestellt worden. Laut Weisung des Frie densrichteramtes Rüti vom 4. Dezember 1879 fordert Kläger, der Vater von sechs lebenden Kindern ist und ein Vermögen von 10.000 Fr. versteuert, gestützt auf Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken als Schadenersatz eine Summe von 10,000 Fr. nebst Zins zu 5% vom Tage der Weisung an. Beklagte setzte der Klage in erster Linie die Ein wendung entgegen, es liege ein Selbstverschulden des Verletzten bezw. Getödteten vor, da letzterer bei der Verrichtung, welche seine Verletzung herbeiführte, statt ordnungsgemäß von der Dreh bank, auf welche er habe hinaufsteigen müssen, wieder hinunter zusteigen, sich in turnerischem Uebermuthe an eine parallele Transmissionsstange geschwungen habe, um sich von da auf den Boden hinunterzulassen, wodurch die Verletzung herbeigeführt worden sei; in fraglicher Handlung aber liege, insbesondere da der Getödtete, dessen Lehrzeit nahezu vollendet gewesen sei, seine Funktionen habe kennen müssen, eine große Unvorsichtigkeit bzw. ein Verschulden desselben; im Fernern aber sei überhaupt dem Kläger ein Schaden, für welchen Beklagte nach Maßgabe des Fabrikgesetzes einzustehen hätte, nicht erwachsen; eventuell liege jedenfalls ein Mitverschulden des Getödteten vor und wäre das Quantitativ der Forderung erheblich zu reduziren.
  3. Nach Art. 30 des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege hat das Bundesgericht seinem Urtheile den von den kantonalen Gerichten festgestellten Thatbestand zu Grunde zu legen. Demgemäß kann auf die bei der heutigen Verhand lung vorgebrachten neuen thatsächlichen Behauptungen des Klä gers keine Rücksicht genommen werden, sondern ist das Urtheil lediglich auf Grund des von den Vorinstanzen festgestellten That bestandes zu fällen. Hienach aber mangelt es an jedem thatsäch lichen Anhaltspunkte, um mit Bezug auf den in Frage stehenden Unfall ein Verschulden, sei es der Beklagten selbst, sei es eines Mandatars, Repräsentanten, Leiters oder Aufsehers derselben, anzunehmen. Es kann sich somit lediglich fragen, ob die Klage nach Art. 5 litt. b des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken, wonach der Fabrikant, wenn durch den Betrieb der Fabrik Körperverletzung oder Tod eines Arbeiters oder Ange stellten herbeigeführt wird, bis zum Nachweise höherer Gewalt oder eigenen Verschuldens des Verletzten oder Getödteten für den eingetretenen Schaden haftet, begründet sei.
  4. Fragt sich nun zunächst, ob durch den in Frage stehenden

Unfall dem Kläger überhaupt ein Schaden, für welchen nach dem Fabrikgesetze eine Haftpflicht des Fabrikanten besteht, erwach sen sei, so muß vorab der zweiten Instanz darin beigetreten werden, daß, wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausge sprochen hat (s. die Entscheidungen in S. Wyler, Amtl. Samm lung VI, S. 267 und ff. und in Sachen der Kinder Suter vom 23. Oktober 1880) in Ermanglung besonderer für die Fa brikhaftpflicht geltender gesetzlicher Bestimmungen bei der Gleich heit des zu Grunde liegenden Rechtsprinzips die in Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. vom 1. Januar 1875 mit Bezug auf die Schadensermittlung aufgestellten Grundsätze auch für die Haftpflicht aus dem Fa brikbetrieb analog zur Anwendung zu bringen sind. Das Fa brikgesetz hat nämlich sich damit begnügt, in lit. a d des Art. 5 die Voraussetzungen, unter welchen die Haftpflicht des Fabri kanten begründet ist, sowie die Verjährungsfrist für die sachbe züglichen Ersatzansprüche gesetzlich genau zu normiren, während in Betreff aller übrigen Punkte, also namentlich in Betreff der Prinzipien der Schadensermittlung, bis zum Erlasse eines sach bezüglichen besondern Gesetzes lediglich das richterliche Ermessen maßgebend sein soll. Nun darf aber dieses Ermessen gewiß kein willkürliches sein, sondern es hat vielmehr der Richter nach Maßgabe allgemeiner Rechtsgrundsätze an Hand der Gesetzes und Rechtsanalogie seine Entscheidung zu treffen (vergl. Wächter, Pan dekten I, S. 215). Hienach muß man aber allerdings dazu ge langen, die in Bezug auf die Eisenbahnhaftpflicht gesetzlich aufgestellten Prinzipien der Schadensermittlung auf die Fabrik haftpflicht analog anzuwenden, denn in beiden Fällen handelt es sich um eine wegen der besondern Gefährlichkeit des betreffen den Gewerbebetriebes, ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Betriebsunternehmers, letzterm auferlegte Verbindlichkeit ex lege, so daß der Rechtsgrund der fraglichen Verantwortlichkeit in bei den Fällen der gleiche ist. 4. Geht man aber hievon aus, so muß man nothwendiger weise zur Abweisung der Klage gelangen. Denn: a. Nach Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen u. s. w. können, da auf Ersatz der Heilungs und Beerdigungskosten und der dem Getödteten während der Krankheit durch Aufhebung oder Schmälerung der Erwerbsfä higkeit erwachsenen Nachtheile nicht geklagt ist, nur diejenigen Vermögensnachtheile in Betracht kommen, welche dem Kläger dadurch erwachsen sind, daß ihm in Folge des Todesfalles der Unterhalt entzogen worden ist und zwar besteht eine Haftpflicht hiefür nur dann, wenn der Getödtete zur Zeit seines Todes verpflichtet war, dem Kläger Unterhalt zu gewähren. b. Voraussetzung der Haftpflicht der Beklagten ist also jeden falls, daß dem Getödteten zur Zeit seines Todes die Ali mentationspflicht gegenüber dem Kläger als eine präsente, ak tuell bestehende Rechtspflicht obgelegen habe. Nun kann aber hievon offensichtlich keine Rede sein. Denn nach 1095 des hier maßgebenden privatrechtlichen Gesetzbuches für den Kanton Zürich besteht zwischen in auf oder absteigender Linie verwandten Personen eine Unterstützungspflicht dann, wenn "nach den be sondern Standes und Familienverhältnissen ein dringendes Be dürfniß von Unterstützung und Beihülfe vorliegt und auf Seite des Pflichtigen die erforderliche Beistandsfähigkeit vorhanden ist. Vorliegend aber ist nicht das Mindeste dafür angebracht worden, daß auf Seiten des Klägers zur Zeit des Todes seines Sohnes ein dringendes Unterstützungsbedürfniß und auf Seite des Sohnes die erforderliche Beistandsfähigkeit vorhanden ge wesen sei, so daß also von einer zur Zeit des Todes dem Ge tödteten gegenüber dem Kläger als präsente und aktuell beste hende Rechtspflicht obliegenden Alimentationsverbindlichkeit nicht die Rede sein kann, bezw. es für das Bestehen einer solchen an jedem Nachweise mangelt. 5. Ist somit die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so erscheint eine Prüfung der Frage, ob der fragliche Unfall auf ein Selbstverschulden des Getödteten zurückzuführen sei, als überflüssig. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage ist abgewiesen.

Mots-clés

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