BGE 69 IV 99
BGE 69 IV 99Bge19 août 1942Ouvrir la source →
et non objective -de la participation (cf. ZÜRCHER,
rapporteur de la 2° commission d'experts de l'avant-projet
de
CP, proces-verbal, p. 167; cf. aussi, notamment,
STooss, Grundzüge 1 226, 236 et GEB.MANN, Das Ver-
brechen im neuen Strafrecht, pp. 79 s.). D'apres cette
conception,
dans laquelle on prend avant tout en con-
sideration
l'intensite de la volonte coupable, on doit
considerer comme
un coauteur celui qui, sans accomplir
necessairement des actes d'execution, participe
et s'associe
a la decision dont est issu le delit, ou a. la realisation de
celui-ci, dans des conditions et dans une mesure qui le font
apparaitre comme
un participant non pas seconda.ire, mais
principal.
A la difference du complice, qui veut seulement
preter a.ssistance a l'infraction d'autrui, le coauteur accepte
de jouer
un röle de premier plan. Il est pour a.insi dire
pret a tout faire pour que l'infraction soit consommee.
Or, comme l'a rappele la Cour de cassation vaudoise,
tous les accuses s'etaient mis d'accord pour depouiller la
victime de son argent. « II fut entendu entre Ies cinq accuses
que
cet argent serait preleve et garde )), c'est-8.-dire vole.
Les cinq accuses ont tous voulu prepdre son argent a la
victime. Des lors, ils sont coauteurs du vol, qu'ils a.ient ou
non pris part a l'execution proprement dite. Peu importe
que, comme
l'a retenu le jugement de premiere instance,
il ne soit « pas etabli que l'appat d'un ga.in possible ait eu
une influence decisive chez Vallotton » et que celui-ci
n'ait « envisage qu'accessoirement la possibilite de recueil-
lir de
l'argent » pour lui-meme.
Strafgesetzbuch. N° 22.
99
22. Urteil des Kassationshofes vom 25. .Juni 1843
i. S. Horvath gegen Staatsanwaltschaft des Kantons ZOrieh.
Arl. 42 Zilf. 1 StGB.
Nicht schon, wer zahlreiche Verbrechen oder Vergeben begangen,
sondern nur, wer zahlreiche Freiheitsstrafen verbüsst hat, darf
verwahrt werden. Drei solcher Strafen genügen nicht.
Art. 42 eh. 1 OP.
Pour motiver le renvoi da.ns une maison d'internement, il ne fa.ut
pa.s
seulement a.voir commis de noJ:I?-breux. cr~es ou _delits,
ma.is a.voir
deja subi de nombreuses pemes pr1va.t1ves de hberte.
Trois peines de cette nature ne suffisent pas.
Art. 42 cifra 1 OP.
Per essere collocato in una. ca.sa. d'interna.mento non ba.„ta. a.ver
commesso numerosi crimini o delitti, ma. occorre aver bito
numerose pene privative della liberta personale. Tre siffatte
pene non sono sufficienti.
.A.. -Josef Horvath hat bisher folgende vom Obergericht
des Kantons Zürich ausgefällte Freiheitsstrafen erstanden :
a) gemäss Urteil vom 29. März 1928 ein Jahr und drei
Monate Arbeitshaus wegen wiederholten einfachen
Be-
truges und Versuchs zu einfachem Betrug ;
b) gemäss Urteil vom 21. Februar 1935 zwei Jahre
Arbeitshaus wegen wiederholten einfachen Betruges und
Unterschlagung ;
c) gemäss Urteil vom 27. Mai 1938 sechs Monate
Arbeitshaus wegen einfachen Betruges.
B. -Am 18; März 1943 verurteilte das Obergericht des
Kantons Zürich Josef Horvath wegen wiederholten Be-
truges
und wiederholter Veruntreuung zu zwei Jahren
und sechs Monaten Zuchthaus und ordnete an, dass er
gestützt ·auf Art. 42 StGB auf unbestimmte Zeit zu ver-
wahren sei ; die
Verwahrung trete an Stelle der Strafe.
Femer stellte es den Verurteilten gemäss Art. 52 Ziff. 1
Abs. 3
StGB für die Dauer von zehn Jahren in der bürger-
lichen Ehrenfähigkeit ein.
Das Gericht begrünte die VerWahrung damit, dass der
Verurteilte zwar erst drei Freiheitsstrafen erlitten habe,
dass aber jede
äieser Vorstrafen für eine ganze Reihe straf-
100 Strafgesetzbuch. No 22. barer Handlungen ausgesprochen worden 'sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, es lägen im Sinne des Art .. 42 StGB zahlreiche Freiheitsstrafen vor. Die bishe- rigen Arbeitshausstrafen hätten den Verurteilten nicht gebessert. Die Verwahrung habe den Sinn, dann ange- wendet zu werden, wenn bisher verbüsste Freiheitsstrafen wirkungslos geblieben seien. Horvath sei ein Berufsver- brecher. Er benütze den Handel mit Bildern, Schmuck und Wechseln zur Verübung strafbarer Handlungen. Er habe einen Hang zu Verbrechen und Vergehen. überdies sei er liederlich ; er halte sich meistens in Wirtschaften auf. C. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde ficht Horvath dieses Urteil insoweit an, als es den Vollzug der Zuchthausstrafe durch die Verwahrung ersetzt hat. Er macht geltend, die drei verbüssten Freiheitsstrafen seien nicht « zahlreiche >> im Sinne des Art. 42 StGB. Auf die Vielheit der begangenen Handlungen komme es nicht an. Allenfalls werde bestritten, dass die materiellen Voraus- setzungen der Verwahrung vorhanden seien er, der Beschwerdeführer, sei weder Gewohnheitsverbrecher noch liederlich und arbeitsscheu. D. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich bean- tragt Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der Verwahrung. Horvath habe nicht zahlreiche Freiheits- strafen im Sinne des Art. 42 StGB verbüsst. Werde die Verwahrung aufgehoben, so sei auch -Oie Dauer der Ein- stellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit neu festzu- setzen. Der Kassationshof zieht in Erwä(J'Ung :
102 Strafgesetzbuch. No 22. Täters. Wann solche angenommen werden kann, sagt das Gesetz abschliessend selber. In der Verbüssung einer Frei- heit;Sstrafe erblickt es eine Mahnung und Warnung an den Verurteilten. Damit zur Verwahrung geschritten werden kann, müssen zahlreiche solcher Mahnungen und Warnun- gen ergangen und wirkungslos geblieben sein. In diesem Sinne umschreibt die Botschaft zum Entwurf von 1918 di..e zu Verwahrenden als « Leute schwachen Charakters, die jeder Tatkraft ernsten Strebens bar, keiner Versuchung zu widerstehen vermögen und dadurch, dass sie immer und immer wieder vor den Strafrichter kommen, ein Spiel mit der Strafrechtspflege spielen, das sie ihres ernsten Charak- ters zu entkleiden droht ». Dass das Gesetz nur den ver- wahrt wissen will, an welchem zahlreiche Strafen wirkungs- los geblieben sind, nicht auch den, der bloss zahlreiche Verbrechen oder Vergehen begangen hat, ergibt sich auch daraus, dass es die Verbüssung der Strafen voraussetzt. Die Zahl der strafbaren Handlungen könnte zu Gunsten der Verwahrung höchstens dann ins Gewicht fallen, wenn die dafür erstandenen Strafen auf der Grenze zwischen « mehreren » und « zahlreichen » lägen. Das ist aber bei bloss drei verbüssten Freiheitsstrafen nicht der Fall. Die von der Vorinstanz angeordnete Verwahrung ist daher aufzuheben, was dazu führt, dass die Zuchthausstrafe voll- zogen werden muss. Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, die im Urteil der Kammer III A des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. März 1943 ausgesprochene Verwahrung und die auf zehn Jahre verfügte Einstellung in der bürger- lichen Ehrenfä.higkeit werden aufgehoben, und die Sache wird zu neuer Festsetzung der Dauer der Einstellung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Strafgesetzbuch. N• 23. 23. Urteil des Kassationshofes vom 18 • .Juli 1943 i. S. Bieri gegen Baudirektion II der Stadt Bern. 103
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