Verfahren. No 19.
die Pflicht, den unte altem Recht begründeten Gerichts-
stand in Anwendung des neuen Rechts zu wechseln,
we'nn gewichtige Gründe dafür sprechen. Im vorliegenden
Falle liegen nicht nur keine solchen vor, sondern es ist,
wie gesagt, im Gegenteil zweckmässig, das Verfahren in
Bern zu Ende zu führen.
2. -
Die Anwendung der Gerichtsstandsbestimmungen
des eidgenössischen
Rechts würde zu keinem andern
Ergebnis führen. Das StGB bedroht die falsche Anschul-
digung
mit höchstens zwanzig Jahren Zuchthaus (Art. 303
Zi:ff. 1, Art. 35 Zi:ff. 1 StGB), den Betrug dagegen mit
Zuchthaus von höchstens fünf Jahren (Art. 148 StGB).
Die im Kanton Bern begangene falsche Anschuldigung
würde daher gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die
bernischen Behörden
berechtigen und verpflichten, auch
den Betrug zu verfolgen und zu beurteilen. Ob auf die
Sache materiell altes oder neues Recht anwendbar ist,
ist unerheblich, denn für die Beantwortung der formellen
Frage, welches Gericht
nach den eidgenössischen Gerichts-
standsbestimmungen zuständig sei,
sind die in Frage ste-
henden strafbaren Handlungen ausschliesslich unter dem
Gesichtspunkt des eidgenössischen Rechts zu betrachten.
Die Anklagekammer
hat dies bisher anders gehalten. Die
Schwierigkeiten, welche bei der Vergleichung der Straf-
drohungen
der kantonalen Rechte entstehen, sind jedoch
so gross, dass diese
Praxis aufzugeben ist. Abgesehen
davon, dass die Strafarten von Kanton zu Kanton verschie-
den sein können und einer Vergleichung der Schwere der
Strafdrohungen grosse Hindernisse in den Weg legen,
kann den kantonalen Behörden, welche die Gerichtsstands-
fragen
in erster Linie zu entscheiden haben, die Kenntnis
sämtlicher kantonaler Rechtsordnungen nicht zugemutet
werden.
Demnach erkennt die Anklagekammer :
Das Gesuch wird abgewiesen.
Verfahren. No 20.
20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes
vom
21. Mai 1943 i. S. Koch
gegen Thurgau, Staatsanwaltschaft und Obergericht.
Art. 365 StGB, Art. 4 BV.
Die Vorschrift des 7 Abs. 3 des thu.rgauischen EG StGB welche
Amtsehrverletzun.gen
im korrektionellen Strafverf die
übrigen Ehrverletzungen dagegen auf dem Wege des Zivil-
prozesses verfolgen lässt, ist nicht bundesrechtswidrig.
Art. 365 OP, art. 4 OF.
N'est pas contraire au. droit federal la disposition du 7 3e aI
de la loi d'introduction thu.rgovienne du CP, aux tenes d;
laquelle I atteintes 8. l'ho.nneur a.ttac!1e 8. la. fonction publique
sont pass1bles de pou.rsu1tes correct10nnelles ta.ndis que las
a.utres
a.tteintes 8. l'honneur ne peuvent tre l'objet qua de
proces civils.
Art. 365 OP, art. 4 OF.
Non e contra.ria al dntto fnderale disposizione del 7, cp. 3,
della legg tu.rgo"!ese d mtro.duzione. del 9P, secondo cui le
offne. dell onore di un pubbhco funzionano sono pa.ssibili di
punlZlone penale secondo la. procedura correzionale mentre
le altre offese dell'onore possono essere l'oggetto solta'.nto d'un
processo civile.
A. -Emil Koch ist der Amtsehrverletzung gegenüber
Pfarrer Ruckstuhl in Sommeri und gegenüber dem Gemein-
derat von Sommeri beziehungsweise einzelnen Gemeinde-
räten angeklagt.
7 Abs. 3 und 3 des thurgauischen EG StGB bestim-
men, dass sioh
in Ehrverletzungssachen das Verfahren
nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet
und die bezirksgerichtlichen Kommissionen zuständig
sind ; .bei Ehrverletzungen gegenüber Behörden, Beamten,
Geistlichen
oder öffentlichen Bediensteten bei Ausübung
ihres Amtes oder Dienstes
ist dagegen das korrektionelle
Strafverfahren beim Bezirksgericht anzuwenden. Dieses
Verfahren wurde
im vorliegenden Fall auch eingeschlagen.
B. -Am 17. September 1942 sprach das Bezirksgericht
Arbon
den Angeklagten mit der Begründung frei, das
nunmehr zur Anwendung gelangende Strafgesetzbuch
kenne die
Unterscheidung zwischen gewöhnlichen Ehr-
verletzungen und Amtsehrverletzungen nicht mehr und
das thurgauische Einführungsgesetz habe diese Unter-
92 Verfahren. No 20.
scheidung nicht wiederum machen dürfen. Zwar scheine
es
mit seiner Unterscheidung auf dem Gebiete des den
Ka.ntonen vorbehaltenen Verfahrens geblieben zu sein.
Allein das verschiedene Verfahren wirke sich materiell
aus.
Es sei nicht das gleiche, ob bloss ein Zivilkläger
auftrete oder ob der Staat klage und bei Verurteilung
eine Vorstrafe im Register eingetragen werde. Das einge-
schlagene Verfahren sei daher unzulässig.
O. -Auf Appellation hin hob das Obergericht des
Kantons Thurgau am 9. März 1943 das bezirksgerichtliche
Urteil
auf und wies die Sache zur materiellen Behandlung
an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung führte es aus, ein Widerspruch zum
materiellen Bundesrecht läge vor, wenn
das kantonale
Einführungsgesetz eine bestimmte Gruppe
von Ehrver-
letzungen zu Offizialdelikten stempeln Wiirde. Allein das
sei
nicht der Fall. 7 Abs. 3 EG schaffe für die Ehrver-
letzungen gegenüber Beamten wohl eine besondere pro-
zessuale Lage, aber keinen materiellen Sondertatbestand.
Wenn der Staat für den verletzten Beamten den Prozess
führe, so ändere dies nichts
daran, dass es nach dem
neuen Recht ohne Unterschied nach der Person des
Verletzten
nur noch eine gewöhnliche und auf Antrag
verfolgte Ehrverletzung gebe. Aus der Streichung des
Art. 385 Abs. 2 des Entwurfs des StGB sei zu schliessen,
dass die Kantone nach eigenem Gutdünken bestimmen
dürfen,
für welche Delikte das Zivilprozessverfahren
gelten solle
und ob sie innerhalb einer Deliktsart eine
Unterscheidung
nach der Person des Verletzten treffen
wollen,
wenn dies zweckmässig erscheine. Die Verschieden-
artigkeit des Verfahrens bedeute keine Verletzung von
Art. 4 BV. Denn die Rechte der Verteidigung seien hier
und dort die gleichen ; übrigens käme solche Verletzung
nur in Frage, wenn nicht für alle gleichen Fälle das gleiche
Verfahren vorgesehen oder wenn die verfahrensmässige
Unterscheidung zwischen Ehrverletzungen gegenüber
Be-
amten und solchen gegenüber gewöhnlichen Personen
sich
nicht rechtfertigen liesse. Es rechtfertige sich aber
Verfahren. No 20.
bestens, den Beamten davon zu befreien, eine Zivilklage
wegen Ehrverletzung führen zu müssen, falls ihn diese
nicht als Privatperson, sondern in seiner öffentlichen
Tätigkeit angehe.
D. -Gegen dieses Urteil führt Koch Nichtigkeits-
beschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts.
Er hält daran fest, dass das besondere Verfahren gemäss
7 Abs. 3 thurg. EG für Ehrverletzungen gegenüber
Beamten bundesrechtswidrig sei. Da das eidgenössische
Strafrecht keine Amtsehrverletzung mehr kenne, müsse
auch das kantonale Verfahren hinsichtlich aller Ehrver-
letzungen das gleiche sein. Die thurgauische Ordnung
schaffe
auf dem Umweg über das Verfahren für Behörde-
mitglieder wiederum ein besonderes Recht und führe jeden-
falls praktisch die Amtsehrverletzung wieder ein. Das
Sonderverfahren verstosse auch gegen Art. 4 BV, der
die formelle Rechtsgleichheit garantiere und keine Vor-
rechte von Personen dulde. Denn dieses Sonderverfahren
schliesse ganz erhebliche Vorteile
in sich ; vor allem
hinsichtlich
der Prozesskosten. Ein Unterschied bestehe
nach den beiden Verfahren auch in bezug auf die Beweis-
barkeit, wobei auf die Rekusationsmöglichkeit von Zeugen
im Zivilverfahren gemäss 258 ZPO hinzuweisen sei,
während
im korrektionellen Verfahren solche Rekusations
möglichkeiten überhaupt nicht bestehen.
E. -Die Rüge, dass Art. 4 BV verletzt sei, bringt
Koch für den Fall, dass die Nichtigkeitsbeschwerde sie
nicht gestatte, auch mit staatsrechtlicher Beschwerde vor.
F. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
G. -Gemäss Vereinbarung der Abteilungspräsidenten
konstituiert sich
der Kassationshof als Staatsgerichtshof,
um die staatsrechtliche Beschwerde gemeinsam mit der
Nichtigkeitsbeschwerde zu beurteilen.
Der Ka8sationsh-Of zieht in Erwägung:
l. -.Art. 365 Abs. 1 StGB überlässt das Verfahren vor
den kantonalen Behörden den Kantonen. Sie sind darnach
Verfahren. No 20.
frei, gemäss bisheriger: Gepflogenheit für gewisse Antrags-
delikte, insbesondere die
Ehrverletzungen, das Privat-
stra.fklageverfähren vorzuschreiben. Wenn sie es bloss
für einzelne vorschreiben, andere in das Verfahren gemäss
Strafprozessordnung verweisen, so bleiben sie in den
Grenzen dieser Freiheit. Das Bundesrecht steht also dem
nicht entgegen, dass die Kantone im Unterschied zu den
übrigen Ehrverletzungen diejenigen gegenüber Beamten
bei Ausübung ihres Amtes dem Strafprozess vorbehalten.
Es würde nur verbieten, sie von Amtes wegen zu verfolgen,
weil dadurch die bundesrechtliche Voraussetzung
der
Strafverfolgung, die für alle Ehrverletzungen der Straf-
antrag des Verletzten ist, abgeändert würde. Aber Ver-
folgung von Amtes wegen sieht das thurgauische Ein-
führungsgesetz nicht vor; die Aufnahme des korrektionel-
len Verfahrens gemäss 7 Abs. 3 Satz 2 setzt den Straf-
antrag des verletzten Beamten voraus. Dass er hier gestellt
worden sei,
wird nicht bestritten. Entgegen der Auffassung
des Bezirksgerichtes
hat die Vencnedenheit des Verfah-
rens
auch keinen Einfluss auf die Eintragung im Straf-
register. Die Verurteilung wegen Ehrverletzung wird
nach den das Strafregister beherrschenden Vorschriften
des Bundesrechts eingetragen, ohne Rücksicht darauf,
ob
sie im Zivil-oder im Strafprozess ergangen ist.
Der Staat ist stark daran interessiert, dass der Beamte
gegenüber Ehrverletzungen, die seine Amtsführung betref-
fen,
nicht passiv bleibt, sondern gegen den Angreifer
vorgeht,
um seine Ehre gerichtlich wahren zu lassen.
Dem dient der im Vergleich zum Zivilprozess. einfachere
Strafprozess
und die Mitwirkung des Staatsanwaltes,
durch welche der Staat übrigens auch das Bestreben nach
einer Abklärung des Sachverhalts bekundet, welche von
der Stellungnahme der direkt Interessierten unabhängig
ist. Wohl
hätten diesem Zweck die Aufstellung eines
Tatbestandes der Amtsehrverletzung im Strafgesetzbuch
und ihre Verfolgung von Amtes wegen am besten gedient.
Aber daraus, dass der Bundesgesetzgeber den wirksameren
Verfahren. N 20.
Weg nicht beschritten hat, schliesst der Beschwerdeführer
zu Unrecht, dass
den Kantonen im Rahmen der ihnen
zustehenden Ordnung auch der weniger wirksame ver-
sperrt sei. Denn damit nähme der Bundesgesetzgeber den
Kantonen jene Freiheit zum Teil weg, die er ihnen auf
dem Gebiet des Verfahrens gewährleistet hat.
2. -Diese Ordnung des kantonalen Verfahrens hält
auch vor Art. 4 BV stand. Denn wie das Bundesgericht
wiederholt ausgesprochen
hat, verstösst ein kantonales
Gesetz
nur dann gegen diese Verfassungsbestimmung,
wenn es sich
nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen
lässt, sinn-und zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidun-
gen
trifft, für die ein vernünftiger Grund aus den tat-
sächlichen Verhältnissen schlechterdings nicht abgeleitet
werden
kann (BGE 61 I 92 und dortige Zitate). Dass
angesichts
der soeben erwähnten Gründe für die verfah-
rensrechtliche Ausnahmebehandlung
der Verletzung der
Amtsehre dieser Fail nicht gegeben ist, liegt auf der
Hand. Unter diesen Um'Ständen kann dahingestellt bleiben,
ob dem Angeklagten überhaupt zugestanden werden
könnte, sich darüber. zu beschweren, dass
er für eine unter
das Strafgesetz fallende Tat im Strafverfahren Rede und
Antwort zu stehen hat ; ob nicht, wenn die kantonale
Unterscheidung des Verfahrens
nach der Person des
Verletzten unzulässig wäre, höchstens derjenige sich
beklagen könnte,
der vom kantonalen Recht auf den
Zivilprozessweg gewiesen wird.
Demnach erkennt der Kassationshof :
- -Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
- -Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 10 und 11. -Voir aussi nos 10 et 11.