62 Strafgesetzbuch. N 12.
Demnach erkennt d,er Kassationshof :
ie Nichtigkeitsbesohwerde wird gutgeheissen, das
Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel-Stadt
vom 16. Dezember 1942/9. April 1943 aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung im Si:pne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 19. Februar
1943 i. S. Muff gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Luzern.
Art. 71 Abs. 2 StGB.
- Die V i:rfolgung des mittelbaren Täters beWnnt mit dem Tage
zu verJähren, an welchem er die strafbare Tätigkeit durch den
a Werkzeug benutzten Dritteil ausführt.
- 1e Verfolgung wegen Anstiftung zu einem Vernehen oder
emer Obertretung beginnt mit dem Tage zu verJähren, an
welchem der Angestiftete die Tat ausführt.
.Art. 71 al. 2 OP.
- La .Pn:scription de l'action penale contre l'auteur mMiat
ou mdirect court du jour oil celui-ci a exerce son activite
coupable pa.r l'intermMiaire du tiers qui lui a servi d'instrument
- La cription de l'action penale du chef d'instigation
un elit ou li. une contravention court du jour ou l'instigue
8 agi.
Art. 71 ep. 2 OP.
- La prescrizione dell'azione penale contro l'autore indiretto
decorre al giorno in cui egli ha. svolto la sua attivita. colpevole
pel tram1te del terzo ehe gli ha. servito d'istrumento.
- L'aznone penale per istigazione ad un delitto o ad una contrav-
venz1 ?ne comincia. a prescriversi dal giorno in eui l'istigato
ha. agito.
.A. -Am 24. März 1941 erhielt Josef Muff vom Regie-
rungsrat des Kantons Luzern die Bewilligung, 87 a seines
Wirtlenwaldes
in der Gemeinde Hochdorf zu roden, unter
der Bedingung, dass er zwischen der zu rodenden Fläche
und dem auf der Marklinie des Grundstückes verlaufenden
Strässchen einen Schutzstreifen, den der Kreisförster in
seinem Beisein absteckte, stehen lasse. Im Dezember
1941 befahl er seinen beiden Holzfällern, einen Teil des
Schutzstreifens
mit zu schlagen. Die Holzfäller nahmen
Strafgesetzbuch. N 12. 63
den unerlaubten Kahlschlag von 46 ms Holz im Januar
1942 vor.
B. -Am 22. Dezember 1942 erklärte die II. Kammer
des Obergerichtes des Kantons Luzern Josef Muff in
Bestätigung des Urteils des Amtsgerichtes von Hochdorf
vom
- November 1942 der Übertretung des Bundes-
gesetzes
vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössi-
sche Oberaufsicht
über die Forstpolizei schuldig und
verurteilte ihn zu Fr. 920.-Busse.
- -Der Verurteilte erhob rechtzeitig Nichtigkeits-
beschwerde.
Er beantragt Aufhebung des Urteils und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervoll-
ständigung der Akten und zur Freisprechung oder Straf-
loserklä.rung,
eventuell zur Herabsetzung der Strafe.
Er macht unter anderem geltend, zur Zeit des ober-
gerichtlichen
Urteils sei die Strafverfolgung verjährt
gewesen. Er habe den Holzfällern den Befehl, einen Teil
des Schutzstreifens
umzutun, am 21. Dezember 1941
erteilt. Die absolute Verjährungsfrist betrage ein Jahr.
D. -Von der Mitteilung der Beschwerdeschrift an die
Staatsanwaltschaft zur Anbringung von Gegenbemer-
kungen wurde abgesehen.
Der Kassationshof zieht in Erwarrung :
Verbotene Abholzung ist nur mit Busse bedroht und
ist daher Übertretung (Art. 101, 333 StGB). Ihre Ver-
folgung verjährt in sechs Monaten (Art. 109 StGB) und
ungeachtet jeder Unterbrechung in jedem Falle dann,
wenn diese Frist um ihre ganze Dauer überschritten ist
(Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerde-
führer
den Befehl zur verbotenen Abholzung schon am
.21. Dezember 1941 erteilt hat. Die Verjährung begann
nicht itn Zeitpunkt des Befehls zu laufen, sondern im
Zeitpunkt der AusführUng desselben durch die Holzfäller,
also erst im Januar 1942. Sie war daher zur Zeit des
Urteils
nicht vollendet. Es kommt nicht darauf an, ob
Strafgesetzbuch. No 13.
sich die Holzfäller mit :strafbar gemacht haben oder ob
das
BG betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über
die Forstpolizei bloss den Waldeigentümer bestraft wissen
will.
In letzterem Falle wäre der Beschwerdeführer mittel-
barer Täter. Dessen Verfolgung beginnt mit dem Tage
zu verjähren, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit
durch den als Werkzeug benutzten Dritten ausführt
(Art.
71 StGB), nicht schon mit dem Tage, an welchem er
als Vorbereitung zur Tat dem Dritten den Befehl erteilt.
Gleich
verhält es sich iin Falle von Anstiftung, welcher
sich
der Beschwerdeführer dann schuldig gemacht hat,
wenn die Holzfäller mit strafbar waren. Solange sein
Befehl
nicht ausgeführt war, konnte er weder verfolgt
noch
bestraft werden, denn strafbare Anstiftung setzt
voraus, dass die Tat des Angestifteten ausgeführt worden
sei (Art.
24 Abs. 1 StGB). Solange die Strafverfolgung
unzulässig ist, weil noch keine strafbare Handlung vor-
liegt,
kann sie auch nicht zu verjähren beginnen. Art. 71
Abs. 2 StGB will es nicht anders. Diese Bestimmung lässt
die Verjährung nicht mit dem Eintritt des Erfolges,
sondern schon
mit dem Tage beginnen, an welchem
der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt. Voraussetzung
ist, dass die Tätigkeit
als solche auch . ohne den Erfolg
schon
strafbar sei, wie es beim Versuch eines Verbrechens
oder Vergehens (Art.
21 bis 23 StGB), nicht aber bei
versuchter Anstiftung
zu einem Vengehen oder einer
Übertretung (Art. 24 StGB) der Fall ist.
13. Urteil des Kassationshofes vom 16. April 1943
i. S. Staatsanwaltschaft. des Kantons Solothurn gegen Fnrrer.
Art. 110 Zifj. lS AbB. 2, .Art. 2lSl StGB.
Quittungen der Post im Postcheckverkehr sind private Urkunden.
Art. llO, eh. lS, al. 2 ; art. 251 CP.
Lee recipisses de cheques posta.ux sont des titres SOUS seing prive.
Strafgesetzbuch. No 13.
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Art. UO, eifra lS, cp. 2; art. 251 OP.
Le ricevute degli cheques posta.li sono documenti priva.ti.
A. -Walter Furrer, Armenfondsschaffner der Bürger-
gemeinde Lüsslingen, bezahlte
der Poststelle Nennigkofen
am 21. Mai 1940 Fr. 143.-, damit das Geld dem Post-
checkkonto der Ka.ntona.lbank von Bern gutgeschrieben
würde. In der Folge änderte er im Empfangsscheinbuch,
in welchem ihm die Post quittiert hatte, den Betrag von
Fr. 143.-in Fr. 343 -ab, um die Armenfonds-Rechnung
zu seinem Vorteil
mit Fr. 200.-mehr belasten zu können,
als
er ausgegeben hatte.
B. -Am 10. Dezember 1942 erklärte das Obergericht
des
Kantons Solothurn Furrer der Urkundenfälschung im
Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte
ihn.
unter Zubilligung des bedingten Strafvollzugs zu
fünf Monaten Gefängnis.
0. -Gegen diese Verurteilung erklärte der Staatsan-
walt des Kantons Solothurn die Nichtigkeitsbeschwerde
an den Kassationshof des Bundesgerichts. Er beantragt,
das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache
sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den
Angeklagten der Fälschung einer öffentlichen Urkunde im
Sinne des Art. 251 Ziff. 2 StGB schUidig erkläre.
D. -Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der
Beschwerde.
Der Kassationshof. zieht in Erwäf/'IJ,ng :
- .: Das Obergericht hat das Strafgesetzbuch als
das im Vergleich.zum Bundesgesetz über das Bundesstraf-
recht vom 4. Februar 1853 mildere Recht angewendet.
Dies' war richtig, denn bei Anwendung alten Rechts
hätte nach Art. 61 BStrR Zuchthaus ausgesprochen
werden müssen.
- -Das Strafgesetzbuch kennt den Begrift der Bundes-
akte, wie ihn Art. 61 BStrR aufstellte, nicht mehr. Wohl
spricht es in Art. 340 Ziff. 1 noch von Urkunden des
Bundes (titres federaux), jedoch bloss zur Abgrenzung
5 AS 69 IV -19'3