BGE 69 IV 145
BGE 69 IV 145Bge13 mai 1943Ouvrir la source →
lü Verfahren. Vgl. auch Nr. 24 und 27. -Voir aussi nos 24 et 27. I. STRAFGESETZBUCH CODE PENAL 146 32. Urteil des Kassationshofes vom 29. Oktober 1943 i. S. Lieherherr gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Ztlrlch.
Art. 269 Abs. 1 BStrP. Eidgenössisches Recht ist nicht schon dann verletzt, wenn das angefochtene Urteil in den Erwägungen, sondern nur, wenn es im Ergebnis falsch ist (Erw. 3).
Art. 269 al. 1 PPF. 11 n'y a pas violation du droit federal si le jugement atta.que n'est errone que dans ses motifs, sans que le resu.Itat en soit fa.usse (cons. 3).
Art. ·2, 68 CP, 250 PPF. Applica.zione del diritto in caso di concorso di rea.ti, alcum commessi prima., a.ltri dopo l'entrata. in vigore del codice pena.le svizzero (consid. 2). 3. Art. 269 cp. 1 PPF. II diritto federale non e violato, se la sen- tenza. impugnata. e erronea. soltanto nei considerandi, senza ehe il risulta.to ne sie. falsa.to (consid. 3). A. -Anna Lieberherr verging sich in den Jahren 1938 bis 1940 gegen die Pflicht zur ordnungsmässigen Führung der Geschäftsbücher, machte sich im Jahre 1939 eines Betrugsversuchs schuldig, verursachte in den Jahren 1935 bis 1940 durch zahlreiche Fälle von Betrug einen Schaden 10 AS 69 IV -1943
U6 Straftzbuch NO 32.
von über Fr. 50,000.-:nnd beging im Februar 1943 einen
weiteren Betrug.
Das Obergericht des Kantons Zürich, welches am 24. Juni
1943 diese Taten zu beurteilen hatte, wandte auf alle
neues Recht an. Es ist der Auffassung, eine Mehrheit von
strafbaren Handlungen, von denen die einen vor, die
anderen nach dem 1. Januar 1942 begangen worden sind,
unterstünden immer dem neuen Recht. Zur Begründung
verwies es auf seinen m BlZüR 41 Nr.109 veröffentlichten
Entscheid. Die Fälle von Betrug aus den Jahren 1935 bis
1940 erachtete das Gericht als « fortgesetzt und gewerbs-
mässig
» verübt. Darin, dass das zürcherische Strafgesetz-
buch den Begriff des gewerbmässigen Betruges nicht
gekannt hat, erblickte es kein Hindernis, auf diese Fälle
Art. 148 Abs. 2 StGB anzuwenden, denn diese Norm
umschreibe keinen selbständigen Tatbestand, sondern
enthalte nur eine Regel für die Strafzumessung. Auf die
Tat vom Februar 1943 wandte das Gericht dagegen
Art. 148 Abs. 1 StGB an, weil sie auf einem neuen Wil-
lensentschluss
beruht habe und nicht gewerbsmässig
begangen worden sei.
Den Betrugsversuch unterstellte es
den Art. 22 und 148 Abs. 1 StGB und die Unterlassung der
Buchführung dem Art. 166 StGB. Es erklärte Anna Lieber-
herr in diesem Sinne schuldig und verurteilte sie zu 1 %
Jahren Zuchthaus, wovon 107 Tage durch Untersuchungs-
und Sicherheitshaft getilgt, und zu .
Wie das Bundesgericht wiederholt erkannt hat, ist die
Frage, ob das neue Recht für den Täter mil· 100.-Busse und
stellte sie auf drei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
ein.
B. -Mit rechtzeitiger Nichtigkeitsbeschwerde beantragt
die Verurteilte die Aufhebung dieses Urteils. Sie macht
geltend, die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betruges
verletze
den Grundsatz ((keine Strafe ohne Gesetz» (Art.
1 StGB}, denn das zürcherische Recht habe im Gegensatz
zum schweizerischen Strafgesetzbuch weder den selb-
ständigen Straftatbestand des gewerbsmässigen Betruges
gekannt, noch die Gewerbsmässigkeit beim Betrog als
Strafschärfungsgrund behandelt.
St.rafgeeetcbuoh N° 32.
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O. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Ka88atiooshof zielt in Erwägung :
I. -Das angefochtene Urteil verletzt Art 1 StG nicher sei (Art. 2
Abs. 2 StGB), so zu entscheiden, dass auf die Tat sowohl
das alte als auch das neue Recht angewendet und durch
Vergleichung der Ergebnisse festgestellt wird, nach wel-
chem Recht der Täter besser wegkommt. Wenn sich so
das neue Recht als das mildere erweist, wirkt es zurück,
selbst wenn die Tat dadurch unter einem Gesichtspunkt
bestraft wird, unter dem sie nach altem Recht nicht hätte
bestraft werden können (BGE 68 IV 130, 69 IV 69, 71).
Nichts hängt deshalb davon ab, ob man im vorliegenden
Falle Art. 148 Abs 2 StGB als Regel für die Strafzumessung
oder den gewerbsmässigen Betrug als selbständiges, qualifi-
ziertes
Verbrechen bezeichnet.
2. -Die Vorinstanz hat auf die fortgesetzten Fälle von
Betrug aus deri Jahren 1935 bis 1940 neues Recht nicht
deshalb angewendet, weil sie es als das für die Angeklagte
mildere
betrachtet hätte, sondern weil eine Tat aus dem
Jahre 1943 mitbeurteilt worden ist. Sie ist der Meinung,
von mehreren gleichzeitig zu beurteilenden strafbaren
Handlungen dürften nicht die einen nach altem und
die anderen nach neuem Recht beurteilt werden ; ent-
wede müsse auf alle das eine oder auf alle das andere
angewendet werden. WelChes von beiden, könne nicht
Art. 2 StGB önt:füJihniei'i werden, denn diese Bestimmung
regle. nur dte Fälle, in denen die strafbaren Handlungen
entweder all@ vor oder alle nach dem Inkrafttreten des
Strafgesetzbuches begangen worden sind. Es sei auf
Art. 401Abs.1 und 400 Abs. 1 StGB abzustellen, wonach
vom 1. J1muar 1942 an das Strafgesetzbuch gilt und die
kantonalen strafrechtlichen Bestimmungen aufgehoben
sind.
Die Anwendung kantonalen Rechts auf alle Tat-
HS Strafuoil No 32.
bestände wäre sowieso ausgeschlossen, weil das alte Recht
keine ·Nachwirkungen habe. Da die Strafbestimmungen
der Kantone aufgehoben seien, liege auch nicht der von
Art. "250 BStrP behandelte Fall vor, dass der Richter
gleichzeitig Bundesstrafrecht und kantonales Strafrecht
anzuwenden habe; diese Bestimmung gelte nur, wo kan-
tonales Recht neben dem Bundesrecht in Kraft ist (vgl.
BlZüR 41 Nr. 109).
_Diese Auffassung ist unzutreffend, selbst dann, wenn sie
mit dem Vorbehalt verbunden wird (vgl. Anmerkung zum
zitierten Entscheid),
dass neues Recht nur auf Handlungen
anwendbar sei, die auch nach altem Recht strafbar wären
Sie hätte zur Folge, dass der Täter füreine unter altem Rech
begangene strafbare Handlung selbst dann naoh neuem
Recht. beurteilt würde, wenn
es. für ihn, was oft zutrifft
das strengere ist. Art. 2 StGB, der eine unter altem Rech~
begangene strafbare Handlung nur dann naoh neuem
cht gesühnt wissen will, wenn es für den Täter milder
ist, würde dadurch missachtet. Ein Grund hiezu lässt sich
nicht finden. Warum auf mehrere gleichzeitig zu beurtei-
lende
strafbare Handlungen durchwegs entweder nur altes
oder nur neues Recht sollte angewendet werden müssen
it nicht ersichtlich. Die Notwendigkeit der Ausfüll
emer Gesamtstrafe zwingt nicht dazu. Für Handlungen
von denen die einen dem kantonalen, die anderen de
idgenössischen Recht unterstehen, is} die Gesamtstrafe
af
recht und kantonales Strafrecht anzuwenden ist. Ob das
wegen des sachUchen oder ob es wegen des zeitlichen
Geltungsbereichs der beiden Rechtsordnungen der Fall ist
macht keinen Unterschied aus. '
Für die Bemessung der Ge.samtstrafe verweist Art. 250
auf Art. 21 BStrP. Diese Bestimmung ist durch Art. 68
StGB ersetzt (Art. 398 Abs. 2 lit. o StGB). Der _Richter
hat daher, wie immer bei der Anwendung des Arj;. 68 StGB,
Str&fgesetzbuoh No 32.
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zu erwägen, mit welcher Einzelstrafe er jede Tat belegen
Würde. Bei dieser Überlegung hat er Art. 2 StGB zu
berücksichtigen. Für die Ermittlung der Einzelstrafen der
unter neuem Recht begangenen Taten ist neues Recht
anwendbar (Art. 2 Abs. l StGB). Für jede der Wlter altem
Recht begangenen Taten ist dagegen sowohl die Einzel-
strafe zu ermittebl, welche der Richter nach altem, al.s
auch die, welche er nach neuem Recht aussprechen würde.
Ist die des neuen Rechts die mildere, so ist auf sie, andern-
falls auf die des alten Rechts abzustellen (Art. 2 Abs. 2
StGB).
Wenn so die massgebenden Einze]strafen gefunden sind,
müssen sie miteinander verglichen werden. Die schwerste
von ihnen ist im Sinne des Art. 68 StGB << die Strafe der
schwersten Tat )). Sieist angemessen zu erhöhen, höchstens
um die Hälfte des angedrohten Masses. Dabei ist der
Richter an das gesetzliche Höchstmaas der Strafart
gebunden.
Da indessen das für die schwerste Tat angedrohte Straf-
mass,
wie auch das gesetzliche Höch.stmass der Strafart
nach eidgenössischem Recht höher oder niedriger sein
können
als nach kantonalem Recht, hat der Richter, falls
die schwerste
Tat vor dem 1. Januar 1942 begangen
worden
ist, weiter zu prüfen, welches das zulässige Höchst-
maas der Gesamtstrafe ist, wenn die schwerste Tat dem
einen und wenn sie dem anderen Recht unterstellt wird,.
und ob wegen der V erachiedenheit dieser oberen Grenzen
im' konkreten Fall die Gesamtstrafe anders ausfallt, je
nachdem: auf die schwerste Tat altes oder neues Recht
angewendet wird. Wenn ja, gibt Art. 2 Abs. 2 StGB. für
die Anwendung des einen oder des anderen Rechts den
Ausschlag.
Ferner ist im Sinne dieser Bestimmung zu prüfen, ob die
Vorschriften über
den bedingten Strafvollzug und über die
Anrechnung
der Untersuchungs-und Sicherheitshaft nach
dem einen oder nach dem anderen Recht zu einem milderen
Urteil führen. Denn diese Vorschriften sind dem gleichenn Art. 250 BStr vorgesehen. Diese Bestimmung gilt nach
ihrem Wortlaut immer dann, wenn beim Zusammentreffen
mehrerer
strafbarer Handlungen gleichzeitig Bundesst
160 Strafgeeet.mbuoh N• 32. Rechte zu entnehmen, dem die schwerste Tat untersteht, sind also mitbestimmend dafür, ob auf diese Tat, wenn sie vor ~m 1. Januar 1942 begangen worden ist, altes oder neues Recht angewendet werden muss. 3. - Im vorliegenden Fall hat die Missachtung dieser Regeln das Urteil nicht zum Nachteil der Beschwerde- führerin beeinflusst. Nach der für den Kassationshof ver- bindlichen Auffassung der Vorinstanz wären die Hand- lungen, welche die Verurteilte vor dem 1. Januar 1942 begangen hat, auch nach kantonalem Recht strafbar. Der gewerbsmä.ssige Betrug aus den Jahren 1935 bis 1940 wäre nach altem Recht fortgesetzter einfacher Betrug und könnte gemäss § 194 zürch. StGB bis zu fünf Jahren Zuchthaus nach sich ziehen. Die in Anwendung neuen Rechts ausgesptochene Strafe -überschreitet somit den Rahmen nicht, der sich ergeben hätte, wenn die vor dem
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