Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 10.
10. Entscheid vom 10. Mai 1943 i. S. Scherz.
WiderspruchBverlahren. Art. 106-109 SchKG. Eigentu.ms-, even-
. tuell Pfandansprache. Die letztere ist zu berücksichtigen, auch
wenn sie erst nach Abschluss des Eigentu.msprozesses erhoben
wird, ausser bei Arglist des Ansprechers.
Tierce app08ition. Art. 106-109 LP. Revendication d'u,n droit de
proprieM et su,bsidiairement d'un droit de gage. TI fau,t tenir
compte de cette derniere revendication meme si elle est elevee
apres la fin du proces su.r le droit de proprieM, sauf le ca. de
mauvaise foi du revendiquant.
Procedura di rivendicazione. Art. 106-109 LEF. Rivendicazione
d'un diritto di proprieta ed eventualmente di pegno. Devesi
tener conto di quest'ultima rivendicazione anche se formulata
dopo la fine deI processo sul diritto di proprieta, salvo il caso
di malafede deI rivendicante.
A. -In 17 gegen den Bauunternehmer Schaufelberger
in Grüningen hängigen Betreibungen wurden am 9.
November 1942 requisitionsweise
auf einem Bauplatz in
Otikon verschiedene Baugeräte gepfändet (Pfändungs-
gruppe 177). Der Bauherr Scherz beanspruchte diese Geräte
auf Grund einer Erklärung des Schuldners vom 3. Juli
1942 als sein Eigentum. Das Betreibungsamt eröffnete
über diese Ansprache das Widerspruchsverfahren nach
Art. 109 SchKG. Drei Pfändungsgläubiger belangten
Scherz auf Aberkennung des Eigentums. Nach Erhalt der
Klageschrift zog Scherz am. 7. Januar die Eigentums-
ansprache beim Richter zurück, um an deren Stelle
Pfand-bezw. Retentionsrechte an denjenigen Gegenständen
anzumelden,
für die nicht bereits Pfändungsvorstände
bestehen. Gleichen Tages reichte er denn auch eine solche
Anmeldung beim
Betreibungsamt ein. Am 13. Januar
1943 schrieb der Richter jenen Prozess zufolge vorbehalt-
losen Rückzuges der Eigentumsansprache als erledigt ab.
Das Betreibungsamt seinerseits eröffnete am 16. Januar
ein neues Widerspruchsverfahren über das Faustpfand-
recht durch Fristansetzung nach Art. 109 SchKG an
die Pfändungsgläubiger .
B. -Darüber beschwerten sich die drei Pfändungs-
gläubiger, die mit Erfolg gegen die Eigentumsansprache
aufgetreten waren.
Sie Hessen nicht gelten, dass Scherz
8chuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10.
nach verlorenem Prozess über seine Eigentumsansprache
nun Variante 2 , nämlich eine Pfandansprache geltend
machen könne. Die untere Aufsichtsbehörde wies indessen
die Beschwerde ab und hielt das Betreibungsamt lediglich
(von
Amtes wegen) an, die erlassenen Fristansetzungen
durch neue mit vollständiger Angabe der neuen Ansprachen
zu ersetzen. Die obere Aufsichtsbehörde gab dagegen den
beschwerdeführenden Pfändungsgläubigern Recht und
erklärte das neue Widerspruchsverfahren als unzulässig :
nicht weil dem Drittansprecher vorzuwerfen wäre, er
habe mit der neuen Ansprache arglistig zugewartet, um
das Betreibungsverfahren hintanzuhalten (im Sinne der
neuen Rechtsprechung: BGE 67 III 65, 68 III 185);
doch könne der Prozess' um die Existenz oder Nicht-
existenz des Pfändungspfandrechtes an angesprochenen
Gegenständen
nur einmal geführt und deshalb auch die
den Klagegrund bestimmende Ansprache nur einmal
angemeldet werden.
O. -Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Dritt-
ansprecher Scherz daran fest, dass seiner Pfand-bezw.
Retentionsansprache Folge zu geben sei.
Die Sckuldbetr.-u. Konkurskammer zieht in Erwägung .-
- -Wenn ein Dritter gleichzeitig Eigentum und even-
tuell Pfand - bezw. Retentionsrecht an einer gepfändeten
Sache geltend
macht, so ist das Widerspruchsverfahren
zugleich über alle diese Ansprachen einzuleiten. Das
ermöglicht (bei entsprechender Ordnung des Prozessver-
fahrens ) die Erledigung der verschiedenen Ansprachen im
nämlichen Prozess. Der Ansicht der Vorinstanz, eine
nachträgliche Anmeldung
von Eventualansprachen, sei es
für den Fall der Abweisung der Hauptansprache, sei es
unter Verzicht auf diese nunmehr ausschliesslich, habe
zur unerlässlichen Voraussetzung, dass sie noch im gleichen,
d. h. in dem über die Hauptansprache hängig gewordenen
Prozess erledigt werden können,
ist dagegen nicht beizu-
treten. Die Zulässigkeit einer Eventualansprache, solange
die betreffende Sache noch
geptandet oder doch der daraus
40 SchuldbetreiblUlgs-lUld KonJmrsreebt. No 10.
gewonnene Erlös nooh nicht verteilt ist, hängt, wie die
Zulässigkeit
von Drittansprachen überhaupt, nur davon
aq, dass den nachträglich Anmeldenden keine Arglist trifft
(vgl. die oben unter B. angeführten Entscheidungen).
Gegenstand des Widerspruchsverfahrens
ist nicht, wie die
Vorinstanz annimmt, der gültige Bestand des Pfändungs-
pfandrechtes der betreibenden Gläubiger, sondern das
vom Dritten angemeldete Recht, das er gegenüber den
Rechten der betreibenden Gläubiger gewahrt wissen
möchte. Ist dieses Recht des Dritten von dem früher
angemeldeten verschieden, so kann seiner Geltendlnachung
in einem neuen Prozessverfahren daher nicht Identität
der Streitsache entgegengehalten werden. Die Pfändung
init den daraus entspringenden Rechten der betreibenden
Gläubiger bildet
nur die Veranlassung, nicht den Gegen-
stand der Widerspruchsprozesse.
2. -Dass der Rekurrent mit der Anmeldung der
Pfand-bezw. Retentionsansprache nicht arglistig zuge-
wartet hat, stellt die Vorinstanz selbst fest. Er merkte
erst nach Erhalt der gegen die Eigentumsansprache
gerichteten Klageschrift, dass ihm nicht Eigentum, sondern
nur allenfalls ein Pfand-oder Retentionsrecht zustehen
könne.
Und nun beeilte er sich, die als verfehlt erkannte
Eigentumsansprache zurückzuziehen-und eine neue An-
meldung einzugeben. Es ist keiner Arglist, sondern höch-
stens einer Ungeschicklichkeit des Rekurrenten zuzu-
schreiben, dass er nicht seinerseits die Einbeziehung der
neuen Ansprachen in den damals noch hängigen Prozess
verlangte. Weder die Verzögerung noch die
Art der An-
meldung der neuen Ansprachen beruht somit auf einer
Arglist
des Rekurrenten.
Demnach erkennt die Schuldbetreibungs-'li/lW
Konkurakalmmer:
Der Rekurs wird gutgeheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen,
über die Pfand-bezw.
Retentionsansprache das Wider-
spruchsverfahren zu eröffnen.
Sohuldbet.reibungs-und Konkursreoht N° 11.
H. Senrenza 11 maggio 1943 nella causa Bernasconi.
Quota pigrwrabile d'uno 8tipetndio, art. 93 LE '. Non sono indi-
spensabili a' sensi di questo articolo le spese a dipendenza
d'imnte ne quelle per far fare stu,di superiori ad u.n figlio
magglOrenne.
Loknpfändung, Art. 93 SchKG. Nicht unumgänglich sind die
Aufwendungen a) für Steuern, b) für höhere Ausbildung eines
mündigen Sohnes.
Saiaie de aalai'l'e, art. 93 LP. Ne sont pas indispensables dans le
sens de rette disposition: a) les sommes necessaires au paye-
ment des impöts, b) les depenses destinees a. permettre a. u.n
fils majeur de faire des etudes sup6rieures.
Ria unto dei latti :
In un'esecuzione promossa da Bianca Bernasconi contro
Ernesto Mariani, l'Ufficio di Locarno pignorava una
trattenuta di 40 fr. sullo stipendio mensile di 400 fr.
deli' escusso.
La creditrice procedente inoltrava reclamo che l'Auto-
ritä.
cantonale di vigilanza respingeva, osservando che
l'ammontare considerato come impignorabile dall'Ufficio
di Locarno appare adeguato, in quanta che il Mariani deve
sopperire, con
uno stipendio mensile netto di 392 fr., a
tutte le spese (incluse quelle a dipendenza delle imposte)
ehe sono indispensabili a lui ed alla sua famiglia composta
della moglie e di un figlio venticinquenne, studente alla
Scuola politecnica di Graz.
Da questa decisione la Bernasconi si e aggravata alla
Camera
esecuzioni e fallimenti deI Tribunale federaie.
Oonsiderando
in diritto :
La determinazione della quota pignorabile di uno
stipendio solleva essenzialmente questioni
di mero apprez-
zamento delle circostanze di fatto ehe come tali sfuggono
al sindacato dei Tribunale federale. Se nel risolverle si
sono
pero applicati erroneamente dei concetti giuridici,
il Tribunale federale
puo intervenire e rettificare la deci-
sione querelata.