a Obligationimreohl. N0 USo
S. 296 f.). Ein solches,; Interesse ist im vorliegenden FaJI
mit der Vorinstanz zu verneinen. Der Kläger will mit den
Re"htsbegehren 3 und 4: im Grunde nur edahren; ob es sich
lohne, das Konkurrenzveroot zu übertreten. Dieses In-'
teresse verdient auf keinen Fall' Rechtsschutz.
2. -
... (Die Rechtsbegehren 1 und 2 sind sachlich
unbegründet.)
Dem'nfJCkerkenm das B'IJ,1Uleagericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichtes des Kantons Luzern vom 13. Januar 194:3 be-
stätigt.
15. Ul1eß der I. Zlvßabteßung vom ß. April 19013 i. S. X.
gegen UDion Helvna ,und Kons.
Boykott.
Die im Jahre 1936 zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
vereinbarte Trinkgeldordnung für' das schweizerische Hotel-
gewex:be schloss für die Vertragspa.rteien die Friedenspftich
in sich, jedoch nur in bezu.g auf das Trinkgeldwesen.
Le 41 reglement sur les pourboires clans l'industrie höteIiere suisse
adopte en 1936 par les employeurs. et les employes interess !
oblige les parties a. entretenir Ia paix, ais seulement au sujet
des pourboires.
L'ordinamento BUlle mance nell'industria alberghiera svizzera
adottato neI 1936 per gli impiegati ed i datori di lavoro interes-
sati obbliga Ie parti a mantenere Ia pace, soltanto pari per
quanto concerne le mance.
A. -Der Kläger X. ist Inhaber. d8S Hotels . , das von
seiner Ehefrau geleitet wird.
Mit (lein Hotelbetrieb ist ein
Restaurant verbunden. Der Kläger ist Mitglied des
Schweizer Hoteliervereins.
Am 16. Dezember 1939 wurde X. von der Aufsichts-
kommission für die Trinkgeldordnung im schweizerischen
Hotelgewerbe zu einer Konventionalstrafe von Fr. 100.-
verurteilt, weil er die Trinkgelder nicht rechtzeitig an dBs'
Personal verteilte. Gleichzeitig reichte die Aufsichtskom-
mission
beim Bezirksamt Schwyz Strafanzeige ein mit dem
Antrag, X. sei wegen zweckwidriger Verwendung von
Trinkgeldern oder wegen Unterschlagung zu verurteilen
Obligationenreohi. N0 US.
Am. 25. September 194:1 veröffentlichte das Zentral-
bureau der Union Helvetia, des Zentralverbandes der
schweizerischen Hotel-und Restaurantangestellten, in
der Union Helvetia , dem offiziellen Organ des ,Verban-
des, folgende durch Satz und Aufmachung hervorgehobene
Mitteilung:
Schärfste Sperre verhängt!
'Ober das Hotel . Inhaber X ... , wird wegen festgestellten
Trinkgeldhinterziehungen und wegen notorisch schlechter Behand-
Jung und Ausbeutung des Personals, wobei sich insbesondere die
Ehefrau X ... hervortut, die schärfste Sperre verhängt.
Die Sperre hat folgende Wirkungen:
- Das Hotel kommt a die Sperrliste der Facharbeitsnach-
weise.
Den öffentliohen Arbeitsämtern der Kantone wird von dieser
Sperre. Kenntnis gegeben.
3. Den Angestellten ist untersagt, in dem gesperrten Betriebe
Stellung anzunehmen; wer dem Verbot zuwiderhandelt, verfällt
seinerseits der Sperre.
4. Angemessene Veröffentlichung der Massregel und Verpflichtung
jedes Hotelangestellten. auf die Sperre aufmerksani. zu machen.
Eine Strafldage der Aufsichtskommission für die Trinkgeld-
ordnung gegen Frau X . ist sei.t Dezembex: 1939 bei.den hwyze
rischen Strafbehörden anhängIg; dass dIese AnzeIge bIS heute
noch nicht erledigt, ja nicht einmal in Angriff genommen worden
ist, kann allerdings nach früheren Erfahrungen nicht mehr allzu
sehr verwundern.
Am 13. Dezember 194:1 schloss die Oberweisungskom-
mission des Bezirkes Sch die durch die Aufsichtskom-
mission veranlasste Strafuntersuchung ab und verfügte,
der Straffall sei ad acta zu legen und die Kosten seien dem
Beanzeigten X. zu überbinden.
B. -Am 3. Dezember 11)4:1 reichte X. gegen die Union
Helvetia, sowie
gegen den Präsidenten der Generaldirek-
tion und den Geneta1sekteiär der Union Helvetia Klage
ein mit folgenden ltechtsbegehren : Die von den Beklagten
über
den Kläger Verhängte Arbeitersperre sei als wider-
rechtlich zu erklä.ren. Die Beklagten seien zu verurteilen,
die
Sperre zu widerrufen und es sei ihnen zu verbieten,
die
Sparre fortzusetzen. Die Beklagten seien ausserdem zu
verurteilen, dem Kläger als Schadenersatz Fr. 12,000.-
und als Genugtuung Fr. 6,000.-, eventuell gerichtlich zu
6 AB 69 n -1943
bestimmende Beträge: zu bezahlen. Ausserdem sei das
Urteilsdispositiv angemessen zu veröffentlichen.
Die Beklagten
beantragen Abweisung der Klage.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Klage am
17. Dezember 1942 in Bestätigung des Urteils erster
Instanz ab.
O. -Gegen das Urteil des Obergerichtes hat der Kläger
beim Bundesgericht Berufung eingereicht mit dem Antrag,
di Klage sei gutzuheissen.
Die Beklagten bea.ntragen Abweisung
der Berufung.
Da8 Bu,niJ,esgericht zieht in Erwägung :
1.-
2. -Indem die Union Helvetia über den Kläger die
Sperre verhängte
und weiter' bestehen lässt, fordert sie
eine Mehrzahl
von Personen auf, mit dem Kläger nicht in
bestimmte rechtliche Beziehungen zu treten. Sie will damit
auf das Verhalten des Klägers einwirken. Das Vorgehen
der Union Helvetia weist somit alle Merkmale eines Boy-
kotts auf.
Der Boykott ist an sich ein zulässiges Kampfmittel des
Wirtschaftslebens. Er ist nur dann widerrechtlich oder
unsittlich, wenn sein Zweck
oder die a.ngewa.ndten Mittel
rechtswidrig sind oder gegen die guten Sitten verstOssen,
oder wenn zwischen dem angerichteten Schaden und dem
erstrebten Vorteil ein offenbares Missverhältnis besteht
(BGE 62 II 105).
Mit
der Sperre will die Union Helvetia den Kläger dazu
bringen, seinen Pflichten gegenüber dem Personal nachzu-
kommen.
In diesem Ziel liegt nichts Unerlaubtes. Das
a.ngewandte Mittel -die Aufforderung an Hotel-und
Restauranta.ngestellte. nicht in den Dienst des Klägers zu
treten -ist dem Ziel angepasst und a.n sich weder recht-s-
widrig.
noch unsittlich.
Die Boykottaufforderung
war der Form nach ange-
messen.
Sie wurde einzig im Verbandsorgan der Union
Helvetia veröffentlicht, das in der HauP.ililll!che nur von
jenen Kreisen gelesen wird, a.n die sich die Aufforderung
richtete ; dass die Union Helvetia überdies den öffentlichen
Arbeitsämtern von der Sperre Kenntnis gab, kann nicht
bea.nsta.ndet werden.
Dem Inhalt nach wäre die Aufforderung widerrechtlich,
wenn die
darin gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe
unrichtig wären (BGE 4811 327 ff.). Aus den nachfolgen.,.
den Erwägungen ergibt sich, dass dies nicht zutrifft.
3. -Neben diesen allgemeinen Gesichtspunkten sind
im vorliegenden Fall weiter die durch den Boykott berühr-
ten Arbeitsverhältnisse im Hotelgewerbe in Betracht zu
ziehen.
Zur Zeit, als die Sperre verhängt und die Klage einge-
reicht wurde,
war ein Gesamtarbeitsvertrag, die Trinkgeld-
ordnung
(TO) für das schweizerische Hotelgewerbe in
Kraft, die vom Schweizer Hotelierverein und der Union
Helvetia im Jahre 1936 vereinbart und durch den Bundes-
ratsbeschluss vom 12.
Juni 1936 (BRB) allgemein verbind-
lich
erklärt wurde (Eidg. Gesetzessammlung 1936 S. 465 ff.
und 468 ff.). Darnach haben die Betriebsinhaber die von
den Gästen über die Hotelkasse bezahlten Bedienungs-und
Trinkgelder als Treuhänder der berechtigten Angestellten
entgegenzunehmen. Zuwendungen aus diesen Geldern
a.n
nicht trinkgeldberechtigtes Personal sind unzulässig. Der
Betriebsinhaber hat die Trinkgelder getrennt zu verbuchen
und in der Regel alle zwei Wochen, mindestens aber jeden
Monat auszuzahlen.
Die.
Vorinsta.nz nahm als erwiesen an, dass die TO im
Betrieb des Klägers wiederholt und schwer verletzt wurde.
Die
Ehefrau des Klägers bezahlte das nicht oder höchstens
teilweise trinkgeldberechtigte Personal, so
das Bureau-
fräulein, die Gouvernante, die Buffetlehrtöchter
und den
Hausburschen, zu einem grossen Teil aus den Trinkgeld-
einnahmen.
Auf diese Weise ergänzte sie die sehr niedrigen
Grundlöhne dieses Personals. Ausserdem zahlte sie erheb-
liche Trinkgeldbeträge
an ihre beiden im Betrieb tätigen
Söhne aus, die keinen Grundlohn bezogen und von denen
nur der eine teilweise trinkgeldberechtigt war.
Diese Feststellungen
der Vorinstanz stützen sich auf
8' Obligationeoreoht. N0 16.
Berichte der neutrale KontrollsteIle, die beim Abschluss
der TO zur 'Überwachung dieser Ordnung geschaffen
wurde. Die Berichte, die sich auf die Jahre 1938 und 1939
beziehen, wurden
von der Aufsichtskommission für die
TO als richtig übernommen. Das Bundesgericht ist an die
darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz
gebunden. Übrigens wurden die Berichte der Kon-
trollstelle weder vom Kläger, noch von seiner Ehefrau, nooh
von der Überweisungskommission des Bezirkes Schwyz
als
unrichtig bezeichnet.
Entgegen
der Behauptung des Klägers hat die Vorin-
stanz auoh nicht etwa den Begriff des trinkgeldberechtigten
Pe,:s()llals unrichtig ausgelegt. Dieser Begriff gehört dem
Bundesrecht an. Seine Anwendung kann vom Bundes-
gericht frei überprüft werden.
Nun ergibt sich aus dem
BRB und der TO, insbesondere aus dem zur TO gehörenden
Anhang über die Verteilung der Trinkgelder unter die
berechtigten Angestellten,
dass nur jene Angestellten An-
recht auf Trinkgeld haben, welche die Gäste unmittelbar
bedienen, wie-Portier, Concierge, Kellner, Saaltochter,
Zimmermädchen, nicht aber die übrigen Angestellten, wie
Küchen-, Buffet-
und Bureaupersonal. Dies ist auch der
Standpunkt der Vorinstanz. Der Kläger wendet ein, in
seinem Betriebe . sohaffe das Personal sich gegenseitig in
die Hände , das gesamte Personal sei ( indirekt beim
Service
tätig , bei gutem Geschäftsgang und bei Stossbe-
trieb müssten sich auch die HaUs-und Officemädchen und
die Buffetlehrtöchter ganz dem Kundenservice vor und
hinter dem Buffet widmen . Das ändert aber nichts daran,
dass die bloss indirekte Gästebedienung, insbesondere der
Buffetdienst, naoh den für alle Betriebe verbindlichen Vor-
schriften nicht aus den Trinkgeldern entlöhnt werden darf.
Allerdings ist auch das interne Personal insofern trinkgeld;.
bereohtigt, als es bei Stosszeiten unmittelbar die Gäste
bedient. Nicht zuletzt aus diesem Grund schreibt die TO
vor, dass über die Trinkgelder in kurzen Abständen, spä-
testens jeden Monat, abzurechnen ist. Der Kläger hat aber
ObJigationenrecht. N° 15. 85
nicht einmal behauptet, dass die gerügten Auszahlungen
an das interne Personal.und an seine Söhne zur Hauptsache
auf solche Aushilfsdienste bei der eigentlichen Gästebe-
dienung zurückzuführen seien und somit der TO entsprä-
chen. Seine Ehefrau hat zudem den Angestellten jede Nach-
prüfung in dieser Hinsicht verunmöglicht, indem sie vor-
schriftswidrig
erst am Ende der Saison über die Trink-
gelder vollständig abrechnete.
Mit der Vorinstanz ist somit anzunehmen, dass im Betrieb
des Klägers Trinkgelder zweckwidrig verwendet wurden.
Da sioh der Kläger dadurch auf Kosten des trinkgeldbe-
reohtigten
Personals einen Vorteil verschaffte, war es zu-
treffend, wenn die Union Helvetia in ihrer Aufforderung
w Sperre den Ausdruck Hinterziehung verwendete.
Sowohl
der BRB wie die TO behandeln die zweckwidrige
Verwendung von Trinkgeldern gleich wie die Hinterzie-
hung.
Nach der TO gilt beides als Veruntreuung.
Die
Missachtung der TO berechtigte aber die Union
Helvetia
nicht dazu, den Kläger durch einen Boykott zu
zwingen, die
TO zu handhaben. Sie hat mit dem Schweizer
Hotelierverein andere Mittel vereinbart, um der TO Nach-
achtung zu verschaffen. Gemäss der TO haben die Vertrags-
parteien
eigens eine neutrale Kontrollstelle geschaffen mit
dem Auftrag, regelmässig von sich aus sowie auf eingegan-
gene Klagen
hin die Handhabung der TO in den darauf
verpflichteten Betrieben zu beaufsichtigen. Die Kontroll-
stelle untersteht ihrerseits der schon erwähnten Aufsichts-
kommission, der je zwei vom Schweizer Hotelierverein und
von der Union Helvetia gewählte Mitglieder und ein vom
Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement ernannter
Obmann angehören. Die Aufsichtskommission kann für
leiohtere,
in der TO aufgezählte Verletzungen der TO Kon-
ventionalstrafen bis
zu Fr. 100.-verhängen. Ausserdem
behält die
TO die Strafverfolgung auf Grund eidgenössi-
sohen oder
kantonalen Rechtes vor. Die schweren Ver-
letzungen der TO, insbesondere die zweckwidrige Verwen-
dung und Hinterziehung von Trinkgelde , bilden sodann
Obligationenreoht. N0 15.
besondere Straftatntände des eidgenössischen Rechtes,
für welche Art. 7 des BRB eine Geldbusse bis Fr. 500.-
und Gefängnis bis zu' drei Monaten androht, bei Rückfall
bis
zu Fr. 1000.-Busse und Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten.
Der umfassende und wirksame Schutz, den Gesamtar-
beitsvertrag (TO) und Bundesrecht der TO gewähren,
schliesst
es aus, dass eine Partei des Gesamtarbeitsvertrages
in bezug auf eine durch den Vertrag geregelte Frage zu
einem
Kampfmittel wie dem Boykott greift, auch wenn
dessen Ziel gerade in der Erzwingung einer Vertragspflicht
besteht. Das Recht dttldet neben sich keine Selbsthilfe.
Was vom Recht abschliessend geordnet ist, kann nicht
mehr Gegenstand wirtschaftlichen Kampfes sein. Für die
Beteiligten
besteht bei dieser Rechtslage die Pflicht, ihre
Interessen und Ansprüche aussohliesslich auf dem Rechts-
wege zu verfechten
und sich anderer Zwangsmittel zu ent-
halten. Diese Friedenspflicht bestand im vorliegenden Fall
schon gemäss der TO des Jahres 1936. Es braucht daher
nicht untersucht zu werden, ob Art. 10 der Verfügung des
Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 1. De-
zember 1942 (Eidg. Gesetzessammlung 1942
S. 1145), der
die Friedenspflicht in bezug auf das Trinkgeldwesen aus-
drücklich vorschreibt
und der nach Einreichung der Klage
in Kraft trat, rückwirkend ist.
Die Union Helvetia kann nicht -einwenden, im vorlie-
genden
Fall habe der strafrechtliche Schutz der TO ver-
sagt. Als sie die Sperre verhängte, war die Strafuntersu-
ohung nicht abgeschlossen. Allerdings liess der Abschluss
lange auf sich warten ; das Ergebnis war für die Union
Helvetia unbefriedigend. Die Aufsichtskommission für die
TO, die als Strafklägerin im Siune von 6 der schwyzeri-
sehen
StPO auftrat, hätte aber gemäss 310 lit. e dieser
StPOwegen Verschleppung der Untersuchung Beschwerde
führen können.
Die Union Helvetia war ohne Zweifel in
der Lage, die Aufsichtskommission, in der sie mit zwei
Mitgliedern
vertreten ist, zu dieser Massnahme zu veran-
Obligationenreoht. N0 15. 87
lassen. Der Beschluss der "Oberweisungskommission, den
Fall ad acta zu legen, war mit einer Beschwerde im Sinne
von 310 lit. c der schwyzerischen StPO anfechtbar. Gegen
einen Einstellungsbeschluss oder
ein freisprechendes Urteil
der letzten kantonalen Instanz hätte, wenn nicht die Auf-
sichtskommission
als Privatstrafklägerin, so doch sicher
der Bundesanwalt, gemäss Art. 270 Aha. 4 BStrP beim
Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde einreichen können,
da Urteile und Einstellungsbeschlüsse über die Anwendung
des BRB nach dessen Art. 9 dem Bundesamt für Industrie,
Gewerbe und Arbeit eingesandt werden müssen.
4. -Die Sperre gegen den Kläger wurde aber nicht nur
ausgelöst wegen der Verletzung der TO, sondern ( wegen
notorisch schlechter Behandlung
und Ausbeutung des
Personals . Es handelt sich hiebei um einen durchaus
selbständigen Boykottgrund,
der sich auf wiederholte und
schwerwiegende Vorkommnisse stützt. Wie sich aus den
für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz ergibt, haben die Ehefrau des
Klägers und einer ihrer Söhne mehrmals Angestellte grob
beschimpft ;
in einzelnen Fällen wurden sie gegen Ange-
stellte tätlich. Die gesetzliche Ruhezeit wurde
den Ange-
stellten
oft vorenthalten. Dabei handelte es sich haupt-
sächlich um junge weibliche Angestellte, die bei schlechter
Bezahlung überbeansprucht wurden.
Die Ehefrau des
Klägers ging namentlich gegen Ende der Saison jewei1en
darauf-aus, Angestellte aus dem Betrieb wegzuekeln und
dabei fälligen Lohn und Trinkgeld zurückzubehalten .
Die Union Helvetia hat mit dem Schweizer Hotelier-
verein
nur das Trinkgeldwesen vertraglich geordnet. Für
die übrigen Arbeitsverhältnisse des Hotelpersonals bestand
bei der Verhängung der Sperre kein für den Betrieb des
Klägers geltender Gesamtarbeitsvertrag, noch wurde seit-
her ein solcher geschlossen. Die Friedenspflicht, die durch
Art. 10 der erwähnten Verfügung des Eidg. Volkswirt-
schaftsdepa.rtementes
vom 1. Dezember 1942 dem Schwei-
zer Hotelierverein und der Union Helvetia aUferlegt wurde,
Obligationemecht. No 16.
bezieht sich ausdrücklich nur auf die durch die neue TO
allgemein
verbindlich geordneten Verhältnisse. Die An-
sf.ellungsverhältnisse des Hotelpersonals . sind somit, mit
Ausnahme des Trinkgeldwesens, arbeitsrechtlich nicht ge-
ordnet. Das Hotelpersonal geniesst auch, abgesehen von
der Ruhetagsgesetzgebung, keinen besondern strafrecht-
lichen Schutz gegen schlechte Behandlung und Ausbeu-
tung. Bei dieser Sachlage besteht für die Union Helvetia
. keine Rechtspßicht, sich mit Bezug auf diese Arbeitsver-
hältnisse wirtschaftlicher Kampfmittel zu
enthalten. Ein
Boykott, der sich auf diese Verhältnisse bezieht, wird
namentlich nicht deswegen widerrechtlich, weil er in bezug
auf das Trinkgeldwesen unzulässig ist. Nur dann könnte
ein Boykott, der sich gegen .die schlechte Behandlung des
Personals
richtet, beanstandet werden, wenn das gesteckte
Ziel oder die
Mittel rechtswidrig oder unsittlich wären ;
wie
in Erw. 2 dargelegt wurde, trifft dies im vorliegenden
Fall nicht zu.
Nach den 'Vorliegenden Umständen hat die streitige
Sperre ihren Sinn
nicht verloren, wenn die Trinkgeldfrage
beiseite
gelassen wird. Sie hat selbständige Bedeutung, auch
wenn sie
nur die Behandlung des Personals zum Gegenstand
.hat.
Der Umstand, dass die Union Helvetia wegen der
Verletzung der TO keinen Boykott hätte auslösen dürfen,
ist daher für die Beurteilung der Klage unerheblich. Die
Sperre
ist gleichwohl nicht widerrechtlich. Deshalb kann
weder das Begehren auf Widerruf der Sperre, noch jenes
auf Schadenersatz und Genugtuung gutgeheissen werden.
Erwägen liesse sich
einzig,ob)n teilweiser Gutheissung des
Publikationsbegehrens eine Veröffentlichung
anzuordnen
sei
mit dem Inhalt, dass die Beklagten zu Unrecht eine
Sperre wegen
der Verletzung der TO verhängt haben. Allein
der Kläger hätte an einer solchen Veröffentlichung kein
Interesse.
Zu einer Veröffentliohung bestände zudem nur
dann Anlass, wenn die von der Union Helvetia veröffent-
lichte Aufforderung unrichtig gewesen wäre.
Das war je-
doch
nicht der Fall; insbesondere ändert der Umstand,
Obligationenreoht. N° 16.
dass die Union Helvetia zum Teil unrichtig vorging, nichts
an der Tatsache, dass sich der Kläger fortgesetzter Trink-
geldhinterziehungen schuldig gemacht hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des Kantons Luzern vom 17. Dezember 1942
bestätigt.
16. Arrnt de la Ire Seetion elvile du 23 't';vrier 1943
dans la cause D. contre ConfMt';ratlon swsse et Etat de Vaud.
DillhmrJ de droit ciml: Rapports des art. 48 OJ et 17 JAD.
Dommage8 f'hIultant d'accidenta 8Uf'V6n'U8 pendant k 8ervice Gdil:
L'ACF du 29 mars 1940 etablit als. charge de ls. Confederation
une responsabilire causaJe pour les dommages subis par las
civils du fait d'a.ccidents survenus au cours du service a.ctif,
mame lorsque ce service ne consiste pas dans des exercices
militaires (art. 27 ss. OM). Cette responsabiliM n'existe que
da.ns les ca.s OU le danger specifique de l'a.cliiviM et des installa-
tions militaires a joue un röle comme fa.cteur causal du dom-
ma.ge.
L'art. 58 CO peut, le ca.s ecbeant, s'appliquer ademut de l'art.
l
er
de l'ACF du 29 ma.rs 1940.
L'art. 2 de l'ACF du 29 mars 1940 exclut, dans certains ca.s parti-
cuJiers, la responsabiliM speciale creee par l'art. 1 dudit ACF.
Mais da.ns le ca.s de domma.ges causes par des mesures militaires
prises :pour assurer Ja securiM du pays, la. responsabiliM qui
pourralt decouler du droit prive et notamment de l'art. 58 CO
subsiste lorsque le da.nger specifique inherent a ces mesures
n'a pas joue da röle comme fa.cteur causal du dommage.
Zivilrecktlicke Streitigkeit: Verhältnis von Art. 48 OG zu Art. 17
VDG. .
Schäden Gm Unfällen während des Aktivdien8teB : Der BRB vom
29 .. März 1940 begründet eine Kausa.Iha.ftung der Eidgenossen-
schaft für Schäden von Zivilpersonen aus UnfäJlen infoIge
des Aktivdienstes, auch wenn dieser nicht den Charakter von
militärischen Ubungen 1I (Art. 27 fi. MO) hat; der Unfall
muss aber auf die spezifische Gefahr des militärischen Be-
triebes oder der militärischen Anlage zurückzuführen sein.
Werkha.ftung, A:r1. 58 OR, wird durch das Fehlen einer Haftung
gemäss Art. 1 BRB vom 29. März 1940 nicht ausgeschlossen.
Art. 2 BRB vom 29. Mä.rz 1940 hebt in bestimmten besonderen
Fällen die durch Art. 1 geschaffene Spezia1ha.ftung auf. Wird
aber durch militärische Ma.ssna.hmenzur Sicherheit des Landes
ein Schaden verursacht, der nicht eine Auswirkung der der
betreffenden Massnahme innewohnenden spezifischen militä-
rischen Gefahr da.rsnt, so bleibt eine allfällige aus dem
Privatrecht, insbes. Art. 58 OR. sich ergebende Haftung be-
. stehen.