372 rbreoht. No 59.
das Bundesgericht, Seiten 99 und 112). Wie dem auch
sei, muss jedenfalls der gerichtlichen Erbteilurig diese
Wirkung zugeschrieben werden. Bei dieser Teilung (ebenso
wie bei
der Aufteilung sonstigen Gesa.mteigentums) handelt
es sich nicht darum, die Pflicht eines Eigentümers zur 'Ober-
tragung auf eine andere Person zur Geltung zu bringen,
sondern
um die Verteilung unter die bereits als Eigentümer
zu gesamter Hand Berechtigten. Mit der rechtskräftigen
Zuweisung von
Erbschaftssachen (Fahrnis wie Grund-
stücke)
durch den Richter an einen Erben wird dieser
also Alleineigentümer .
11. -Die Beklagte ihrerseits
wird von der Vorinstanz
auf die der Erbschaft gegen sie zustehende Ersatz-
forderung angewiesen. Eine .solche Ersatzforderung be-
steht jedoch nicht. Die Beklagte behält einfach, was nach
Ausrichtung des Betreffnisses der Klägerin übrig bleibt.
Das macht nach vorinstanzlicher Feststellung eben ihren
eigenen
Erbanteil aus.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
I. In teilweiser Gutheissung der Berufungen beider
Parteien wird das Urteil des Appellationshofes des Kan-
tons Bern vom 15. Juli 1941 in folgenden Punkten ab-
geändert :
- Der Betrag der teilbaren Erbnchaft des Alexandre
Auguste
Catoire de Bioncourt wird auf Fr. 6,619,583.57
festgesetzt.
Der Erbteil der Klägerin wird auf Fr. 3,723,515.73
nebst dem entsprechenden Anteil an den seit dem 1.
September 1921 bezogenen Erträgnissen und der Erbteil
der Beklagten auf Fr. 2,896,067.84 nebst dem auf sie
entfallenden Anteil
an den bezogenen Erträgnissen fest-
gesetzt.
3.
a) Die Klägerin wird für ihren Erbteil auf die
sämtlichen
zur Zeit in der Schweiz, nämlich bei den
Banken... beschlagnahmten Werte bis zum Betrage von
insgesamt Fr. 3,723,515.73 nebst ihrem Anteil an den
Erträgnissen angewiesen.
lit. b wird gestrichen.
H. Im übrigen werden beide Berufungen abgewiesen
und wird das Urteil des Appellationshofes bestätigt.
60. UrteH der n. ZivHabteilung vom 15. Oktober 1943
i. S. Lorenz gegen Braun-Lorenz.
VermächtniB zugunsten eines Dar16henssehuldtners d68 Erblas86rs.
Verrechenbarkeit von Vermächtnis und Darlehensschuld.
Behauptung des Erlass68 der Schuld: unter Lebenden (0.); von
'.fodes wegen (b); allenfalls in Form einnr Umwandlung )
des Darlehens in Vorbezug ? (c). Sobald em Erlass der Dar-
lehensschuld (im Sinne von lit. a c) verneint worden ist, bleibt
kein Raum mehr für eine Auslegung des Testaments nach
der Frage, ob der Erblasser das Vermächtnis brutto oder
netto gemeint habe. Unzulässig, zu.m TestamentsinhaJt etwas
hinzuzutun, was nicht darin liegt (d, Erw. 1).
Direkte Verurteilung der Erben zw Auszahlung des Vermächt
nisses, obgleich die Erbschaft sich noch unverteilt in Händen
der Teilungsbehörde (Erbschaftsamt) befindet (Erw. 4).
Legs en jO/V6Ur d'un tMbitetur tW. t68tateur.
Compensation d'une dette avec un lags.
Remise pretendue de la dette : entre vifs (consid. 1 0.), a. cause de
mort (consid. 1 b), eventuellement par oonversion du pret
an avance (consid. 1 c). Si l'on n'admet pas qu'il y ait eu remise
de dette par l'un des moyens ci-dessus, il n'y a pas lieu d'inter-
preter le testament, ni de se demander si le testateur a entendu
que la. dette soit imputee sur le legs. Interdiction d'introduire
dans le testament ce qu.i ne s'y trouve pas (consid. 1 d).
Heritiers oondamnes a. payer le legs alors que la succession, non
partagee, est encore pendante devant l'autoriM chargee du
parta.ge (consid. 4).
Legato in javore d'un debitors d,e,l ae cuius .
Compensazione d'un legato oon un debito a dipendenza d'u.n
prestito:
Asserto condono deI debito: tra vivi (consid. 1 a), a causa di
morte (consid. 1 b), eventualmente mediante conversione
deI prestito in un antieipo (oonsid. 1 cl. Se non SI ammette:
il condono deI debito in virtu d'uno di questi modi, non SI
deve interpretare il testamento per sapere se il de cu.i?S
abbia voluto ehe il debito sia dedotto 0 no dallegato. DiVleto
d'introdurre nel testamente cio ch'esso non contiene (consid. 1 d).
Eredi oondannati a paga.re il legato bencbe la successione indivisa
sia ancora in mano dell'autorita. inearicata della. divisione
(consid. 4).
A. -Der am 8. September 1940 in Basel verstor-
bene Eduard Lorenz .hinterliess ein Vermögen von ca.
Fr:350,000.--400,000.-. In den Jahren 1922-1926 hatte
er seiner Nichte Frau Braun-Lorenz in Linz mehrere Dar-
lehen im Gesamtbetrage von Fr. 17,300.-nebst Fr. 13.50
Überweisungsspesen
gewährt und auf ihr Ersuchen am
13. Dezember 1926 eine Aufstellung über diese Darlehen
erstellt .
.Am 23. März 1928 hatte Lorenz vor Notar Dr. Börlin
ein öffentliches Testament errichtet, mit welchem er seine
bei
ihm wohnhafte Nichte Frieda Lorenz als Erbin ein-
setzte und eine Reihe von Vermächtnen im Gesamt-
betrage von annähernd Fr. 350,000.-zugunsten von
Kindern und Enkeln seiner yorverstorbenen Geschwister
und eines Patenkindes errichtete; sein Haus in Basel
vermachte er seiner Haushälterin Fr!. Ramseyer. Das
Vermächtnis zugunsten der Frau Braun-Lorenz lautete
wie folgt:
Der Tochter meines verstorbenen Bruders Hermann Lorenz.
Frau. Hermine Brau.n-Lorenz in Linz. Fr. 50,000.-. An diesen
Betrag von Fr. 50.000.-ist der Vermächtnisnehmerin die Summe
von Fr. 17.300.-anzurechnen, die sie schon vorausbezogen hat.
Sie erhält also tatsächlich Fr. 32,700.-.
Am 13. Dezember 1932 teilte Lorenz dem Notar Börlin,
der das Testament verwahrte, mit, er annulliere es, weil
sich inzwischen verschiedenes
geäpdert habe und ein
Todesfall eingetreten sei (der Haushälterin Frl. Ramseyer).
Am 15. Mai 1935 errichtete Lorenz ein neues, eigenhän-
diges Testament. In diesem figuriert die Nichte Frieda
Lorenz nur noch als Bedachte, nicht mehr als Erbin;
Erben werden 8 gemeinnützige Institutionen kraft der
Bestimmung, dass ihnen das vorbleibende Kapital zu
gleichen Teilen zukommen soll; als Vermächtnisnehmer
erscheinen wieder die
im ersten Testament bedachten Ver-
wandten, einige mit um Fr. 5000.--10,000.-erhöhten
Beträgen. Frau Braun-Lorenz ist mit Fr. 30,000.-be-
dacht ; die Darlehen werden nicht mehr erwähnt.
B. -Nach dem Tode der Erblassers schlugen 7 von den
3'15
8 eingesetzten Erben die Erbschaft aus, die daher zu 7/8
gemäss Art. 572 Abs. 2 ZGB an die gesetzlichen Erben,
nämlich die als Vermächtnisnehmer genannten Verwandten
gelangte.
Von diesen haben lediglich FrauBraun, Marrel
Lorenz und Max Lorenz sie angenommen. In der Folge
trat der einzige annehmende Testamentserbe, der Erlen-
verein, seinen Erbteil von 1/8 an Marrel und Max Lorenz
ab, sodass schliesslich die Erbschaft zu 7/32 an Frau
Braun, zu 9/32 an Marcel Lorenz und zu 16/32 an Max
Lorenz gelangte. Das Erbschaftsamt Basel wurde mit der
Liquidation und Teilung beauftragt.
Dem Vermächtnisanspruch der Frau Braun auf Fr.
30,000.-gegenüber brachten Marrel und Max Lornnz die
Darlehen
des Erblassers an die erstere, Fr. 17,313.50, nebst
4 % Zins seit 1. Januar 1927, total Fr. 26,793.50 zur Ver-
rechnung. Frau Braun war damit nicht einverstanden und
erhob am 18. April 1942 gegen die beiden Miterben Klage
mit dem Rechtsbegehren : die Beklagten seien in solidum
zu verurteilen,
der Klägerin aus dem Nachlass als Ver-
mächtnis Fr. 30,000.-nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai
1941, abzüglich
Erbsteuer, auszurichten; eventuell: es
sei festzustellen, dass
der Klägerin ein Vermächtnis von
Fr. 30,000.-zustehe, und das Erbschaftsamt anzuweisen,
ihr diesen Betrag samt Zins (wie oben) unter Abzug der
Erbsteuer zum voraus aus dem Nachlass zu zahlen.
Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie habe wegen
missHcher Vermögensverhältnisse
in den Jahren 1922-1926
von ihrem Onkel 9 Darlehen zu Unterstützungszwecken
erhalten.
Eine Verzinsung oder ein Rückzahlungstermin
sei
nie vereinbart worden. So habe denn auch der Dar-
lehensgeber in seiner Aufstellung vom 13. Dezember 1926
keine Zinsen berechnet. Die Zinsforderung sei ev.
auch
verjährt. Die Darlehensschuld selber habe ihr der Onkel
erlassen.
Schon im Jahre 1928 habe er ihrer Tochter, Frau
Fiala, mitgeteilt, er verlange von ihrer Mutter die Dar-
lehen nicht zurück. Anlässlich des wegen Überschuldung
der Ehegatten Braun-Lorenz im Jahre 1929 eingeleiteten
Ausgleichsverfahrens habe der Erblasser trotz Aufforderung
das Darlehensguthaben nicht angemeldet. Er habec nie
Anspruch auf Zahlung erhoben. Aus seiner Buchhaltung
ergebe sich, dass er die Forderung im Jahre 1931 voll-
ständig abgeschrieben habe. Im zweiten Testament end-
lich habe er der Klägerin Fr. 30,000.-vermacht, ohne die
Darlehen zu erwähnen, was darauf schliessen lasse, dass
er von ihr nichts mehr habe fordern, sondern sie überdies
habe begünstigen wollen. Sie verlange daher die Ausrich-
tung des ungekürzten Vermächtnisbetrages von Fr. 30,000
nebst Zins seit Erbschaftsantritt durch die Beklagten.
O. -Die Beklagten beantragen Abweisung der Klage,
sowei sie Fr. 3206.50 (im Sinne des Eventualbegehrens)
übersteigt.
Sie bestreiten einen Erlass der Darlehensfor-
derung,
sei es unter Lebenden oder von Todes wegen.
D. -Das Zivilgericht hiess die Klage im Betrage von
Fr. 12,686.50 nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1941 gut und
verurteilte die Beklagten solidarisch zur Zahlung dieses
Betrages abzüglich der Erbsteuer. Zu dieser Ziffer gelangt
das Zivilgericht, indem es vom Vermächtnisbetrag
(Fr. 30,000.-) das Darlehenskapital (Fr. 17,313.50) ab-
zieht, jedoch ohne Zinsen. In der Begründung wird ausge-
führt, nachdem sich die Parteien über Entstehung und
Höhe der Darlehensschuld einig seien, bleibe nur zu
prüfen, ob diese in der Folge getilgt, erlassen oder sonstwie
untergegangen sei. Diesen Beweis
hnbe die Klägerin nicht
erbracht ... Mithin sei die Klägerin die Fr. 17,313.50 aus
Darlehen noch schuldig. Eine Zinsabrede dagegen sei
nicht nachgewiesen. Der Verrechnung der Darlehensschuld
der Vermächtnisnehmerin an die Erbschaft mit dem ihr
zugedachten Vermächtnis stehe nichts entgegen. Der ver-
bleibende Vermächtnisbetrag sei seit Annahme der Erb-
schaft durch die Erben zu verzinsen.
E. -Das Appellationsgericht hat diesen Entscheid auf-
gehoben und die Klage im vollen Betrage, jedoch im Sinne
des Eventualbegehrens gutgeheissen, nämlich festgestellt,
dass
der Klägerin ein Vermächtnis von Fr. 30,000.-zu-
Erbrecht. N° 60. 377
komme, und das Erbschaftsamt angewiesen, der Klägerin
diesen Betrag nebst Zins zu 5 % seit 26. Mai 1941 unter
Abzug der Erbsteuer zum voraus aus dem Nachlass aus-
zuzahlen.
F. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung der Beklagten mit dem Antrag auf Wiederher,..
stellung desjenigen der ersten Instanz. Die Klägerin trägt
auf Abweisung der Berufung an.
Da8 Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Erben
gegenüber der Klage auf Auszahlung des Vermächtnisses
die Verrechnung mit den Schulden der Bedachten gegen
den Erblasser bezw. die Erbschaft geltend machen können.
Im vorliegenden Fall ist die Entstehung und der Betrag
der Schuld der Klägerin, abgesehen von der Frage der
Verzinslichkeit, nicht bestritten; die Klägerin behauptet
jedoch, die Schuld sei ihr erlassen worden. In überein-
stimmung mit dem Zivilgericht hat das Appellationsgericht
den Nachweis für einen Schulderlass als nicht erbracht
erachtet, und dies mit Recht.
a) Der Erlass unter Lebenden erfordert eine überein-
kunft zwischen Gläubiger und Schuldner (Art. 115.0R).
Der Gläubiger muss seinen Erlasswillen dem Schuldner
zur Kenntnis bringen und dieser die Offerte zum Erlass
annehmen (VON Tmm OR, 567 f.). Vorliegend hat eine
dahingehende Willenseinigung zwischen
Eduard Lorenz
und der Klägerin nicht stattgefunden. Diese hatte aller-
dings
behauptet, ihr Onkel habe im Jahre 1928 ihrer
Tochter gegenüber den Willen geäussert, auf seine For-
derung zu verzichten ; sie konnte jedoch den Beweis für
diese Äusserung nicht erbringen, da die Vorinstanzen es
ablehnten, die Tochter Frau Fiala hierüber als Auskunfts-
person anzuhören,
und zwar aus Gründen, die der Über-
prüfung durch das Bundesgericht entzogen sind, nämlich
gestützt auf antizipierte Würdigung des angebotenen Be-
weises (nahe
Verwandtschaft zwischen Auskunftsperson
und Klägerin; Unmöglichkeit für erstere, sich mit hin-
reichender
Bestimmtneit an 15 Jahre zurückliegende
.Außserungen zu erinnern).
Abgesehen
vom fehlenden Konsens über den Erlass,
kann nicht einmal gesagt werden, dass genügende Indizien
für einen einseitigen Erlasswillen des Gläubigers vorliegen.
Der Umstand, dass er seine Forderung im Nachlassver-
fahren über die Eheleute Braun-Lorenz im Jahre 1929
nicht anmeldete, ist nicht schlüssig, zumal der Nachlass
nicht zustandekam. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf
hin, dass seine Nichtbeteiligung sich zwanglos aus der
Meinung erklären lässt, er erhielte ja doch nichts und effek-
tiv erfolge der Ausgleich durch das Vermächtnis. Hätte
er im Jahre 1929 die Forderung erlassen wollen, so hätte
er damals schon das in Kraft stehende Testament von
1928 der Ordnung halber bezüglich des Vermächtnisses der
Klägerin damit in Einklang bringen müssen; er hob es
jedoch erst zufolge anderer Ereignisse Ende 1932 auf.
Ebensowenig beweist die
Buchung der Forderung unter
Dubiose und ihre schliessliche Entfernung aus der
Bilanz. Diese Behandlung der Forderung lässt darauf
schliessen, dass der Gläubiger sie angesichts der Zahlungs-
unfahigkeit der Schuldnerin als Nonvaleur einschätzte
nicht aber, dass er sich der Gläubigereigenschaft begebe
wollte.
b) Ein Erlass von Todes wegen könnte nur in der Form
einer Verfügung von Todes wegen erfolgen. Erbvertrag
kommt nicht in Frage. Ein testamentarischer Erlass könnte
allenfalls in der Bestimmung des 1. Testamentes betreffend
das Vermächtnis zugunsten der Klägerin erblickt werden.
Dieses
Testament ist aber am 30. Dezember 1932 vom
Testator widerrufen worden und. daher sein Inhalt nie
wirksam geworden. Im zweiten, wirksam gewordenen
Testament ist die Forderung nicht erwähnt ; von testa-
mentarischem Erlass kann daher keine Rede sein.
e) Bei der Würdigung der erwähnten Indizien haben
sowohl die Klägerin als die Vorinstanzen, was das Ver-
Erbrecht. N° 60. 379
mächtnis zugunsten der Klägerin im 1. Testament betrifft,
lediglich die Tatsache der dort ausdrücklich verfügten An-
rechnung der Darlehenssumme auf den Vermächtnisbetrag
ins Auge gefasst, ohne besondere Schlüsse daraus zu ziehen,
dass in dieser Klausel die Fr. 17,300.-nicht als Darlehen
bezeichnet werden, sondern als die Summe, die sie schon
voraus bezogen hat . Es stellt sich die Frage, ob die Ver-
wendung dieses AusdFucks in diesem Zusammenhang eine
andere Konstruktion des Rechtsverhältnisses zwischen
dem Erblasser und der Klägerin erlaubt, nämlich in dem
Sinne, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, der Erblasser
ha.be das seinerzeit gegebene Darlehen später in einen auf
'den Erbteil anrechenbaren Vorbezug gemäss Art. 626 ZGB
umgewandelt,
ihm also den Charakter einer Forderung
genommen. Diese Betrachtungsweise stösst sich indessen
an den bereits oben im Zusammenhang mit der Frage des
direkten Erlasses dargelegten Gründen.
Die nachträgliche Umwandlung des Darlehens in eine
unentgeltliche Zuwendung
durch Verf'ilgung von Todes
wegen
fällt zum vornherein ausser Betracht, weil sie in
einer der für diese Verfügungen vorgeschriebenen Formen
erfolgt sein müsste, das Testament jedoch, in welchem der
Ausdruck dieses Willens läge, zufolge Widerrufs nie wirk-
sam geworden ist. Das Testament kann als solches diese
Umwandlung sowenig bewirkt haben wie den direkten
Erlass.
Man könnte sich allenfalls aber weiter fragen, ob der
erwähnten Stelle im 1. Testament nicht wenigstens als
blosses Indiz Bedeutung zukomme, nämlich dafür, dass
der Erblasser zu irgend einem Zeitpunkt vor Abfassung
desselben
auf das Darlehen verzichtet , d. h. den Ent-
schluss gefasst hätte, das bisherige Darlehen solle von nun
an ein Vorbezug auf die künftige Erbschaft hin sein. Die
Annahme einer solchen Umwandlung läuft aber wieder
darauf hinaus, dass zu einem unbekannten, aber bestimm-
ten Zeitpunkt vor 1928 eine Verfügung inter viV08, nämlich
eine unentgeltliche Zuwendung des Erblassers an die Klä-
gerin stattgefunden hätte, die dem Erfüllungsgeschäft
nach wiederum nicht .anderes als einen Erlass und der
causa nach eine Schenkung darstellte, in dieser wie jener
Hinsicht
somit Willenseinigung der Parteien erforderte,
also Annahme einer entsprechenden
Offerte des Erb-
lassers durch die Klägerin voraussetzte. Eine Umwand-
lung des Darlehens in eine unentgeltliche Zuwendung
durch einseitigen Willensentschluss des Gläu:t igers gibt es
nicht.
Verzicht I), d. h. einseitige Aufgabe ist möglich
mit Bezug auf die dinglichen Rechte (sowie auf die Aus-
übung
von Gestaltungsrechten), nicht aber mit Bezug auf
eine Forderung (VON Tmm OR, 567). Auch. mit dieser
Hilfskonstruktion der
Umwandlung kommt man nicht
darum herum, dass, wie bereits mit Bezug auf den Erlass
schlechthin festgestellt, eine entsprechende Willenseini-
gung zwischen Erblasser
und Klägerin nicht stattgefunden
hat.
Aber abgesehen von alledem wäre es wohl grundsätzlich
nicht angängig, das Indiz für eine derartige, vor der Testa-
mentsabfassung erfolgte einseitige Umwandlung des Dar-
lehens in einen auf das Vermächtnis anzurechnenden Vor-
bezug in der Testamentsbestimmung zu erblicken, die
diese Anrechnung gerade selber
anm;dnet; vielmehr ist
anzunehmen, dass auch jene Umwandlung eben erst mit
dem Testament gewollt war, also mit Wirkung erst auf
den Zeitpunkt des Todes des Erblassers, in welchem es
aber längst entkräftet war.
über die genannten, der These der Umwandlung ent-
gegenstehenden Hindernisse vermag auch die Heran-
ziehung anderweitiger Indizien und ihre Würdigung im
Sinne der Klägerin (Ausbuchung der Darlehensforderung,
Nichteingabe
im Nachlassverfahren, Unverzinslichkeit usw.)
nicht hinwegzuhelfen.
d) Soweit ist der übereinstimmenden Auffassung der
Vorinstanzen beizupflichten. Nach der Darlegung, dass
der Erblasser der Klägerin die Darlehensschuld weder
durch Verfügung unter Lebenden noch von Todes wegen
erlassen habe, fahrt nun aber das Appellationsgericht fort,
die
- Instanz irre, wenn sie glaube, die Bedeutung der
letztwilligen
Verfügung vom 15. Mai 1935 für die zu beur-
teilende
Frage mit dieser Feststellung erschöpft zu haben.
Bedenke
man nämlich, dass der Erblasser Gläubiger der
Klägerin gewesen sei, so erscheine seine testamentarische
Verfügung zu ihren Gunsten unklar und der Auslegung
bedürftig.
Es erhebe sich doch sofort die Frage, ob die
ausgesetzten
Fr. 30,000.- netto oder brutto ge-
meint seien, d. h. ob der wirkliche Wille des Erblassers
dahin gegangen sei,
der Klägerin die genannte Summe
sohuldenfrei oder mit der Pflicht zur Vergütung der Dar-
lehenssohuld zu überlassen. Zur Beseitigung dieser
in der
letztwilligen Verfügung selbst enthaltenen Unklarheit
könne naoh der Rechtsprechung auf ausserhalb der Te-
stamentsurkunde stehende Interpretationsmittel zurüok-
gegriffen werden.
Es liege nun nahe, die Verfügung vom
- Mai 1935 mit dem duroh sie ersetzten Testament vom
- März 1928 zu vergleiohen. In diesem habe der Erblasser
duroh
den Notar mit aller wünschenswerten Deutlichkeit
zum Ausdruok bringen lassen, inwieweit
er die Klägerin
als Vermäohtnisnehmerin bedacht haben wollte. Aus-
gehend
von einem Vermächtnis von Fr. 50,000.-habe er
ausdrücklich erklärt, an diesen Betrag sei die empfangene
Darlehenssumme
von Fr: 17,300.-anzurechnen i tatsäch-
lich erhalte die Klägerin also Fr. 32,700.-. Da nun Lorenz
im 2. Testament der Klägerin die annähernd diesem Netto-
betrag entsprechende Summe von Fr. 30,000.-ausge-
setzt habe, so spreche schon bei äusserlicher Betraohtung
alles dafür,
dass auch die Fr. 30,000.-als Netto-Bezug
gedacht gewesen seien. Weitere Betrachtungen vertieften
diesen ersten
Eindruck zur gefestigten Überzeugung:
Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der Erblasser
seine erste Verfügung gerade gegenüber der Klägerin um
Fr. 20,000.'-hätte kürzen wollen. Der Anlass zur Annul-
lierung des
ersten Testaments habe nach allem, was
bekannt sei, nicht bei der Klägerin gelegen ; offensichtlich
sei die .Änderung im Hinblick auf die eingesetzten Erben
erfolgt. Bei diesem Sachverhalt dränge sich ohne weiteres
die fJberlegung auf, der bei Abfassung des zweiten Testa-
mentes bereits im hohen Greisenalter stehende Erblasser
habe es sich als Laie ersparen
zu können geglaubt, die sei-
nerzeit vom
Notar eingehend beschriebene Entwicklung
von den Fr. 50;000.-über das Darlehen zuder endgültigen
schuldenfreien Vermächtnissumme
in extenso darzustellen;
er habe es offenbar für genügend gehalten, das Ergebnis
der Operation, den abgerundeten Netto-Betrag von
Fr. 30,000.-, in Erscheinung treten zu lassen. Die Aus-
legung des Testamentes vom
15. Mai 1935 führe somit zur
Überzeugung, dass in der Vermächtnissumme von Fr.
30,000.-der Abzug der Darlehensschuld bereits inbe-
griffen sei.
Diesen Erwägungen
kann indessen nicht beigepflichtet
werden. Die Frage,
ob die Fr. 30,000.- brutto oder
netto bezw. 'schuldenfrei oder mit der Pflicht zur Ver-
gütung der Darlehensschuld gemeint seien, stellt sich
gar nicht, sobald ein Erlass der Darlehensschuld verneint
worden ist. Sie läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, dass
gefragt wird, ob-Lorenz Fr. 30,000.-oder Fr. 47,313.50
vermacht habe. Diese Frage aber ist durch den klaren
Wortlaut des Testaments beantwortet: das Vermächtnis
beträgt Fr. 30,000.-. Es liegt keinerlei Unklarheit oder
Zweideutigkeit
vor; also gibt es gar nichts auszulegen.
Wollte
man der Vorinstanz folgen, so müsste in jedem
Falle, wo
ein Vermächtnis zugunsten eines Schuldners des
Erblassers vorliegt oder
ein Schuldner zum Erben einge-
setzt wurde. mit allen, ausserhalb des Testaments liegen-
den Mitteln untersucht werden, ob der Erblasser seinen
Schuldner
von der Bezahlung der Schuld habe entbinden
wollen. Diese Frage stellt sich aber nur dann, wenn das
Testament selber in dieser Hinsicht unklar ist und in seinem
Texte
Anhaltspunkte dafür enthält, dass der Erblasser
möglicherweise die Schuld erlassen wollte. Wie jedoch
im
vorstehenden in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dar-
getan worden ist, ist im Texte des Testaments keinerlei
Andeutung
oder Anzeichen in diesem Sinne zu finden. Um
dem Vermächtnis diesen Sinn zu geben, muss also notwen-
digerweise
zum Testamentsinhalt etwas hinzugetan wer-
den,
was nicht darin liegt. Dies ist nach der feststehenden
Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht angängig. Es
ist nicht zulässig, mit Zuhilfenahme anderweitiger Tat-
sachen den Testamentswillen zu ergänzen und einen Willen
in die letztwillige Verfügung hineinzulegen, der durch den
Wortlaut nicht gedeckt wird)J (BGE 47 II 29 ; 56 II 354).
Zu
Unrecht zieht hier die Vorinstanz das im Testament in
keiner Weise angetönte, ausserhalb desselben liegende
Element der Darlehensschuld heran, um hinsichtlich der
Höhe des Vermächtnisses einen testatorischen Willen zu
erstellen, der durch das Testament nicht ausgesprochen
worden
ist. Die Aussetzung eines Vermächtnisses von
Fr. 30,000.-bedeutet, dass die Bedachte durch dasselbe
um Fr. 30,000;-begünstigt werden soll; die von der
Vorinstanz von aussen hereingetragene Nettowert-These
führt zu einer Begünstigung von Fr. 47,313.50, die dem im
Texte genannten Vermächtnisbetrag widerspricht.
Ist der Sinn des Testaments klar, erübrigt es sich, auf
die Ausführungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz
dartun will, dass der Testator eigentlich etwas anderes
gewollt
habe; denn bei einer letztwilligen Verfügung
kommt es nicht darauf an, was der Verfügende in seinem
innern gewollt und sich vorgestellt hat, sondern darauf,
was
er in gesetzlich gültiger Weise verfügt hat (BGE 67
II 98). Eine Richtigstellung der Verfügung im Sinne des
wirklichen Willens
könnte nur dann in Frage kommen,
wenn
ein offenbarer Irrtum in Bezug auf Personen oder
Sachen vorläge und wenn mit Bestimmtheit festgestellt
werden könnte, was der Erblasser tatsächlich gewollt hat
(Art. 469 Abs. 3 ZGB). Dass diese Voraussetzungen erfüllt
seien,
behauptet auchldie Berufungsbeklagte nicht.
2.-Ihr Begehren auf Berechnung von Zinsen auf dem
Darlehenskapital haben die Beklagten vor Bundesgericht
Erbreoht. No 60.
fallen gelassen. Es wäre übrigens in dieser Frage ohne
weiteres
den die Verzin,slichkeit verneinenden Erwägungen
des' Zivilgerichts (Erw. 2) zuzustimmen.
3. -Die Verzinslichkeit der der Klägerin zukommenden
Summe von Fr. 12,686.50 zu 5 % seit 26. Mai 1941 ist unter
den Parteien ebenfalls nicht mehr streitig.
4. -
Im Gegensatz zum Zivilgericht hatte das Appel-
lationsgericht die Klage
im Sinne des Eventllalbegehrens
gutgeheissen, d. h.
nicht die Beklagten zur Ausrichtung
der Urteilssumme verpfliohtet, sondern lediglich das Reoht
der Klägerin auf ein Vermäohtnis im bestimmten Betrage
festgestellt
und das Erbsohaftsamt als Teilungsbehörde
zur Auszahlung angewiesen. Mit Recht führt jedoch das
Zivilgericht zugunsten der direkten Verurteilung aus, dass
die Erben persönlich und soiidarisoh dem Vermächtnis-
nehmer
haften (Art. 562 Abs. 1 ZGB ; BGE 59 II 123 f.).
Der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen die Erben
wird mit der Annahme der Erbschaft durch diese fallig.
Ob
die Erben unter sich amtliche Teilung verlangen,
berührt den Anspruch des Bedachten gegen sie nicht. Die
Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode
des Erblassers
und haben die aus dem Erwerb derselben
erwachsenden
VerpflichtUI,lgen zu erfüllen, gleichgültig in
wessen Besitz sich die Erbschaft befindet. Praktisch ist
der Untersohied hier kaum von Bedeutung, da nichts das
Erbschaftsamt hindert, für Rechnung der Beklagten das
Legat auszubezahlen .. Übrigens haben die Beklagten gegen
das sie direkt verpflichtende Urteil der 1. Instanz nicht
appelliert. Deren Urteil wird daher wie in der Hauptsache
so auch in diesem Nebenpunkte wieder hergestellt.
Demnac"h, erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Beklagten werden solidarisch zur
Zahlung von Fr. 12,686.50 nebst 5 % Zins seit 26. Mai
1941, f!.bzügllch Erbsteuer, an die Klägerin verurteilt. Die
Mehrforderung wird
abgewinn.
- Urtell der H. Ztvilabtellung vom. 11. November 19.13
i. S. Bychen und Gen lssen gegen Bolinger.
Bäuerlickea Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB.
Art. 621 Abs. 2 : Selbstbetrieb liegt vor bei persönlicher Leitung,
auch wenn diese zu,r Leitung eines a.ndern. landwirtschaftlichen
Gewerbes tritt und die beiden Gewerbe zu, einer Betriebsgemein-
schaft verbunden werden.
Art. 621 Abs. 3 : Die Söhne haben das Vorrecht vor allen a.ndern,
männlichen sowie weiblichen, Nachkommen des Erblassers.
Art. 2 : Ist die Au,sübung des V orrech missbnuchli w . der
Ansprecher bereits ein Landgut beSItzt, das ihm eme relchliche
Existenz bietet ? Jedenfalls nicht bei blossem Pa.chtbesitz.
Partage 8UC0088oraZ. Ea;pZoitationa agricoZea. Art. 620 et su,iv. et 200.
Celqi qu,i' dirige personnellement l'exploitation la fait valoir
lu,i-meme, da.ns le sens da l'art 621 31. 2 ce, 10 s eme qu,'a.
cette direction est jointe celle d'une e.utre exploItat1. n et que
les deux exploitations constitu,ent une u,nite eoonomlqu,e.
Art. 621 al. 3 : Les fiJs ont un droit de preference su,r tou,S les e.utres
descenda.nts mAJes ou femelles du, d6funt.
Art. 2 : Y e.-t-il abus dans l'exercice du, privilege l?i'squ,e elu,i qu.i
revendiqu,e l'attribution. du, domaine possede deJ8. u,n. bIen
qu,i lu,i assu.re une large existence ! En tout cas pas .lorsqu il
ne le possMe qu'en qu.a.lite de simple locata.ire.
Diviaione ereditaria. Aziende agricole. Art. 620 e 2 CO.
Colu,i che dirige personalmente l'azienda, e;serci a' . sensi
dell'art. 621 cp. 2 CC a.nche se a qu,este. dir6Zlon SI aw,UllfYJ'
qu,ella. d'u,n.'altre. azienda e le due aziende formmo u.n UUlt8.
economica. .. . .
Art. 621 cp. 3 ce : I figli ha.nno un diritto pneferenzlale nspetto
a tutti gli altri discendenti maschi. fe deI defunto ..
Art. 2 CC: Esiste abuso neU' eserclZlO 001 dmtto preferenzial ,
qualora chi pretende l'attribu,zione dell'azienda. possegga. giB.
un fondo agricolo ehe gli assicura la.rgamente. l'esistenza 'I
La :riSp lSta dt'v'esserenegativa quando 10 possIede solta.nto
come ä.flittu,ario.
A. -Am 8. Juli 1937 starb der Landwirt Jakob Ryohen-
Wenger in Kaiseraugst. Er hinterliess als Erben zwei
Töohter aus
erster und drei Söhne und zwei Töchter aus
zweiter Ehe. Er hatte als Pächter ein Landgut von a Juch-
arten, den Asphof, bewirtsohaftet. Im Jahre 1930 hatte
er dann ein kleineres Gut, den jetzt im Streite liegenden
Violenhof
von 12 Yz Juoharten, etwa 800 Meter vom
Asphof entfernt und "Von dort aus in zehn Minuten erreich-
bar, zu Eigentum erworben und sich dorthin zurückge-
26 AS 69 TI -1943