Art. 148 Abs. 1 und 3 ZGB; Scheidung nach Ablauf der Trennung; Bindungswirkung des Trennungsurteils; Ausschluss des ausschliesslich schuldigen Ehegatten vom Klagerecht. Hinsichtlich der Ursachen der bereits bei der Trennung vollendeten Zerrüttung ist auf die tatsächlichen Feststellungen des Trennungsurteils abzustellen; neue Betrachtungen über dieselben Ursachen sind unzulässig. Der Begriff des ausschliesslich schuldigen Teils ist nicht formal-abszolut: Das Klagerecht bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn dem beklagten Ehegatten zwar ein gewisses Mitverschulden vorzuwerfen ist, dieses aber gegenüber dem Verschulden des Klägers derart gering ist, dass es praktisch nicht ins Gewicht fällt (vgl. Art. 81 OG; consid. 1-2).
Urteil führt die ehelichen Zwistigkeiten wiederum auf das Verhältnis des Mannes mit der U. zurück. Nach Ablauf des Trennungsjahres erhob der nunmehr in Densbüren wohnhafte Ehemann die vorliegende Schei- dungsklage, die das Obergericht des Kantons Aargau abwies mit der Begründung, der Kläger sei als an der Zerrüttung ausschliesslich schuldig zu betrachten, wes- halb ihm nach Art. 148 Abs. 1 ZGB kein Klagerecht zustehe. -Hiegegen Berufung des Klägers. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
3IJ6 Fs.milienrecht. N° 58. Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis mit diesem Ausdruck :nicht gemeint, dass jedes noch so geringfügige, sekundäre Verschulden auf Seite des beklag- ten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungs- klage zu berechtigen. Letzterer ist auch dann als aus- schliesslich schuldiger Teil zu betrachten und ihm das Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen Teils im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es praktisch nicht ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richtes vom 21. Januar 1943 i. S. Stalder). Bei den der Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten, ihrer Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt es sich um Eigenschaften, die weitgehend anlagemässig begründet zu sein pflegen und daher insoweit ihrem Träger nicht zum Verschulden angerechnet werden können. Gewisse Mängel in der Ausgeglichenheit des Charakters sind den meisten Menschen eigen und müssen von ihren Lebensgefährten mit Verständnis und Nachsicht ertragen werden. Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten fest- gestellten Unarten keinen Scheidungsgrund und vermögen daher am alleinigen Verschulden des Klägers nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungs- klage des Mannes abweisende Urteil diesen als 'Überwiegend schuldigen Teil bezeichnete, kann nicht gefolgert werden, dass also auch die Frau ein Verschulden treffe; zur Abwei- sung jener Klage genügte nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben schon, dass den Kläger ein grösseres Verschulden treffe, sodass sich die Frage der Ausschliesslichkeit seiner Schuld gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen jenes Urteils ist denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der Frau vorgeworlenen Fehler nicht als Verschulden im Sinne des Gesetzes auffasste. übrigens ist der Richter im vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung, die man damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess, nicht gebunden. Hinsichtlich verschiedener der Beklagten gemachter Vorwürfe hat auch im vorliegenden Prozess ein Beweisverlahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung war
Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den Akten liegt, erlaubt nicht, die vorinstanzliche Beurteilung der Schuldfrage als dem Gesetz zuwiderlaufend zu be- zeichnen. Demnach e:rkenm das B'Undesge:richt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt. Vgl. auch Nr. 55, 59. -Voir aussi n OS 55, 59. IU.ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 59. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 21. Oktober 1943 i. S. de Loriol gegen Catolre de Bioneourt. ErbrecktUch6 Ansprüche (Pflichtteil) ein/l8. durch, Auslände1: Heimatstaat adoptierten KindeB: Beu,rteil?-Ilg nach sch:weIZel'l- schem Recht, wenn sich der letzte WOhnSItz des Adoptlvvaters in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. 1 ZGB. (Erw. 1 und 2). Ö . TelJtalment8MJUf/JUng. Erb8ckein (Art. 556-559 ZGB). . rtliche Zuständigkeit, Art. 22-27 und 3 NAG, Art. 538 ZnB. Folgen des Verschweigens eines gesetzlichen du,reh den emgesetzten Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das Eröffnungs- verfa.bren einbez , so kann dieser dessen Herabsenungs klage, Erbschaftsklage oder Klage auf Aner nnung als terbe nicht eine allenfalls mit der Testamentseroffnung begmnende Verjähru,ng (Art. 533, 600 ZGB) entgegenhaltnn. (Erw. 3" lIld.5). Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kem Raum für eme Erbschaftsklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen ausscbliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 ff., 604 ZGB. Gegenstand der Teilung ist das Erbschaftsvermögen in seinem wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8). Erbteilung durch, den Rickter ist zulässig im Rahmen eines Pr?- zesses über die Rechte am betreffenden Nachlass. Durch die richterliche Zuteilung ( Realteilung ) erwirbt der einzelne Erbe unmittelbar Alleineigentum. (Erw. 7 und l ). Anerkenntnis im P'1'OZ/l88. Ein vor dem kantonalen RIchter aus- gesprochenes Anerkenntnis untersteht hinsichtlich Auslegung