BGE 69 II 354
BGE 69 II 354Bge21 oct. 1943Ouvrir la source →
354 Fainilienrecht. N0 58. 58. Urteil der ß. Ziv~abteilong vom 11. Dezember 1943 i. S. Koch gegen Koch-Heinis. Sehe~~gSkl:ag6 nach Ablauf der Trennung (Art. 148 ZGB).
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Fs.milienrecht. N° 58.
Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis
mit diesem Ausdruck :nicht gemeint, dass jedes noch so
geringfügige, sekundäre Verschulden auf Seite des beklag-
ten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungs-
klage zu berechtigen. Letzterer
ist auch dann als aus-
schliesslich schuldiger Teil
zu betrachten und ihm das
Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen
Teils
im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es
praktisch nicht ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge-
richtes
vom 21. Januar 1943 i. S. Stalder). Bei den der
Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten,
ihrer Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt
es sich
um Eigenschaften, die weitgehend anlagemässig
begründet
zu sein pflegen und daher insoweit ihrem Träger
nicht zum Verschulden angerechnet werden können.
Gewisse
Mängel in der Ausgeglichenheit des Charakters
sind den meisten Menschen eigen und müssen von ihren
Lebensgefährten
mit Verständnis und Nachsicht ertragen
werden. Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten fest-
gestellten
Unarten keinen Scheidungsgrund und vermögen
daher am alleinigen Verschulden des Klägers nichts zu
ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungs-
klage des Mannes abweisende
Urteil diesen als 'Überwiegend
schuldigen Teil bezeichnete, kann nicht gefolgert werden,
dass also
auch die Frau ein Verschulden treffe; zur Abwei-
sung jener Klage genügte
nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben
schon, dass
den Kläger ein grösseres Verschulden treffe,
sodass sich die
Frage der Ausschliesslichkeit seiner Schuld
gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen jenes Urteils ist
denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der
Frau vorgeworlenen Fehler nicht als Verschulden im
Sinne des Gesetzes auffasste. übrigens ist der Richter im
vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung, die man
damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess,
nicht gebunden. Hinsichtlich verschiedener der Beklagten
gemachter
Vorwürfe hat auch im vorliegenden Prozess ein
Beweisverlahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung war
Erbrecht. N° 59.
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Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den
Akten liegt, erlaubt nicht, die vorinstanzliche Beurteilung
der Schuldfrage als dem Gesetz zuwiderlaufend zu be-
zeichnen.
Demnach e:rkenm das B'Undesge:richt :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober-
gerichts des
Kantons Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt.
Vgl. auch Nr. 55, 59. -Voir aussi n
OS
55, 59.
IU.ERBRECHT
DROIT DES SUCCESSIONS
59. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 21. Oktober 1943
i. S. de Loriol gegen Catolre de Bioneourt.
ErbrecktUch6 Ansprüche (Pflichtteil) ein/l8. durch, Auslände1:
Heimatstaat adoptierten KindeB: Beu,rteil?-Ilg nach sch:weIZel'l-
schem Recht, wenn sich der letzte WOhnSItz des Adoptlvvaters
in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. 1
ZGB. (Erw. 1 und 2). Ö .
TelJtalment8MJUf/JUng. Erb8ckein (Art. 556-559 ZGB). . rtliche
Zuständigkeit, Art. 22-27 und 3 NAG, Art. 538 ZB. Folgen
des Verschweigens eines gesetzlichen du,reh den emgesetzten
Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das Eröffnungs-
verfa.bren einbez, so kann dieser dessen Herabse~ungs
klage, Erbschaftsklage oder Klage auf Aner~~nnung als terbe
nicht eine allenfalls mit der Testamentseroffnung begmnende
Verjähru,ng (Art. 533, 600 ZGB) entgegenhaltn. (Erw. 3"lIld.5).
Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kem Raum für eme
Erbschaftsklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen
ausscbliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 ff., 604 ZGB.
Gegenstand der Teilung ist das Erbschaftsvermögen in seinem
wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8).
Erbteilung durch, den Rickter ist zulässig im Rahmen eines Pr?-
zesses über die Rechte am betreffenden Nachlass. Durch die
richterliche Zuteilung (<< Realteilung ») erwirbt der einzelne
Erbe unmittelbar Alleineigentum. (Erw. 7 und l).
Anerkenntnis im P'1'OZ/l88. Ein vor dem kantonalen RIchter aus-
gesprochenes Anerkenntnis untersteht hinsichtlich Auslegung
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