Divorce after separation: binding findings and exclusive fault

BGE 69 II 354Recueil officiel du Tribunal fédéral (ATF) / Volume II21 oct. 1943Dismissed

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Résumé

The Federal Court dismissed the husband's appeal against the Aargau Obergericht's refusal of his divorce action after the expiry of a prior one-year separation. It held that, under Art. 148(3) ZGB, the court had to accept the separation judgment's findings on the causes of the already completed marital breakdown. The earlier finding that the husband's relationship with Frl. U. caused the collapse remained binding. The wife's alleged irritability and nagging were treated as non-culpable character traits and did not displace the husband's exclusive fault. The appeal was therefore rejected and the cantonal judgment confirmed.

Regest

Art. 148 Abs. 1 und 3 ZGB; Scheidung nach Ablauf der Trennung; Bindungswirkung des Trennungsurteils; Ausschluss des ausschliesslich schuldigen Ehegatten vom Klagerecht. Hinsichtlich der Ursachen der bereits bei der Trennung vollendeten Zerrüttung ist auf die tatsächlichen Feststellungen des Trennungsurteils abzustellen; neue Betrachtungen über dieselben Ursachen sind unzulässig. Der Begriff des ausschliesslich schuldigen Teils ist nicht formal-abszolut: Das Klagerecht bleibt auch dann ausgeschlossen, wenn dem beklagten Ehegatten zwar ein gewisses Mitverschulden vorzuwerfen ist, dieses aber gegenüber dem Verschulden des Klägers derart gering ist, dass es praktisch nicht ins Gewicht fällt (vgl. Art. 81 OG; consid. 1-2).

Texte intégral

  1. Urteil der ß. Zivnabteilong vom 11. Dezember 1943 i. S. Koch gegen Koch-Heinis. Sehe gSkl:ag6 nach Ablauf der Trennung (Art. 148 ZGB).
  2. HinsJchtlic der Ursachen der (jetzt als Scheidungsgrund ange- rufennn. bel der Trennung schon vollendeten) Zerrüttung hat der lChter von den bezüglichen Feststellungen des Trennungs- u.rteils u.sznehen (AI:t. 148 Abs. 3).
  3. Ausschlusslwh schuldiger Teil (Abs. 1): nicht absolut zu nehmen. Dem Schuldigen ist auch dann das Klagerecht ver- sagt, enn das ': ers? : lnen des andern Teils im Vergleich zu 1till . semen so geringfugJg 1st, dass es praktisch nicht ins Gewicht Action en di.vorce apres la !in de la separation (art. 148 CC).
  4. En ce qUl concer:te les uses de la desu,nion (invoquee mainte- nant comme otif de .divorce. mnis qui existait deja au moment ?e la separatIOn), le .luge dOlt s en tenir aux constatations du Jugement de separatIOn (art. 148 al 3)
  5. Faits justificatifs. ezclusivement-a 'la 'charge du demandeur (al. 1) : ne pas antnbuer a ces termes une portee absolue. L'action sera .refusee a 1 epoux coupable m ne s'il y a faute de l'autre partIe, qua;nd cente faute, en comparaison de celle du deman- deur, est SI peu lffiportante que pratiquement elle ne """"'e pas dans la balance. . Azione di divO'l'ZW al termine del perWdo di separazione (art. 14800).
  6. Per qU!J.D. O cOl-;ce:r;ne l cause della disunione (invocata ora come n:OtIVO ßi ?iV?rZIO, ma gia asistente al momento della separazIone), il gIudice eve attenersi agIi accertamenti della sennnza che pz:onunClf.to la separazione (art. 148 cp. 3).
  7. Fattl determmantI lffiP:utabili ad esclusiva colpa dell'attore (art. 14 cp. ).: non. l dev attribuireuna portata assoluta a qUas.tl tenmm. TI diritto di promuovere azione sara negato al conmge colpevole anche se la controparte EI pure in co pa M, qunte colpa, comparata a quella della parte attrice: Sla COSI eSlgua da. non avere praticmnente alcun peso. Eine frühere Scheidungsklage des Ehemannes wurde vom Amtsgericht BalsthaI im August 1937 wegen überwiegen- den Verschuldens des Klägers an der ehelichen Zerrüttung abgewiesen. Das Gericht führte in seinem Urteil aus dass in der Tat Differenzen zwischen den Eheleuten 'vorhnnden seien; das einzige ernsthafte Hindernis für das eheliche Einvernehmen bilde aber ein ehewidriges Verhältnis, das der Kläger mit einer gewissen Frl. U. unterhalte. Im Jahre 1940 wurde die Ehe vom Amtsgericht Buchegg- berg- Kriegstetten auf Begehren der Ehefrau gestützt auf Art. 142 ZBG auf die Dauer eines Jahres getrennt. Das

Urteil führt die ehelichen Zwistigkeiten wiederum auf das Verhältnis des Mannes mit der U. zurück. Nach Ablauf des Trennungsjahres erhob der nunmehr in Densbüren wohnhafte Ehemann die vorliegende Schei- dungsklage, die das Obergericht des Kantons Aargau abwies mit der Begründung, der Kläger sei als an der Zerrüttung ausschliesslich schuldig zu betrachten, wes- halb ihm nach Art. 148 Abs. 1 ZGB kein Klagerecht zustehe. -Hiegegen Berufung des Klägers. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

  1. -Nach Art. 148 Aha. 3 ZGB ist bei Beurteilung einer Klage auf Scheidung nach Ablauf der Trennung auf die im frühem Verfahren ermittelten und die seither eingetre- tenen Verhältnisse abzustellen. Nachdem die Trennung 1940 bereits wegen der tiefen Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses ausgesprochen worden ist und der heutige Kläger die vorliegende Klage wieder auf den nämlichen Scheidungsgrund stützt, hat der Richter hinsichtlich der Ursachen der schon damals vollendeten Zerrüttung von den Feststellungen des Trennungsurteils auszugehen. Die Vorinstanz hat dies unter selbständiger Würdigung jener frühem Ermittlungen getan. Soweit es bei der vorinstanz- lichen Darstellung des Ablaufs der Dinge um die Beurtei- lung der Frage geht, was Ursache und was Wirkung war, handelt es sich um die Feststellung von Tatsachen ; denn die Kausalität ist, auch auf dem Gebiete der innern, psy- chologischen Vorgänge, tatsächlicher Natur, weshalb die Auffassung der Vorinstanz, wonach das ehewidrige Ver- hältnis des Klägers die Ursache des Ehezerfalls ist, das Bundesgericht bindet (Art. 81 OG)-Dass sich nach der Trennung irgend etwas ereignet habe,. das ihm Grund zur Scheidung geben könnte, wird vom Kläger nicht behauptet.
  2. -Was die vom Bundesgericht frei überprüfbare rechtliche Beurteilung des feststehenden Tatsachenkom- plexes anbelangt, ist der Vorinstanz beizupflichten. Wenn Art. 148 Abs. I ZGB nur dem ausschliesslich schuldigen

3IJ6 Fs.milienrecht. N° 58. Ehegatten das Klagerecht versagt, so ist nach der Praxis mit diesem Ausdruck :nicht gemeint, dass jedes noch so geringfügige, sekundäre Verschulden auf Seite des beklag- ten Ehegatten genüge, um den Schuldigen zur Scheidungs- klage zu berechtigen. Letzterer ist auch dann als aus- schliesslich schuldiger Teil zu betrachten und ihm das Klagerecht versagt, wenn das Verschulden des anderen Teils im Vergleich zu dem seinen so geringfügig ist, dass es praktisch nicht ins Gewicht fällt (Urteil des Bundesge- richtes vom 21. Januar 1943 i. S. Stalder). Bei den der Beklagten vorgeworfenen unangenehmen Eigenheiten, ihrer Nervosität und ihrer Neigung zum Nörgeln, handelt es sich um Eigenschaften, die weitgehend anlagemässig begründet zu sein pflegen und daher insoweit ihrem Träger nicht zum Verschulden angerechnet werden können. Gewisse Mängel in der Ausgeglichenheit des Charakters sind den meisten Menschen eigen und müssen von ihren Lebensgefährten mit Verständnis und Nachsicht ertragen werden. Jedenfalls bilden die zu Lasten der Beklagten fest- gestellten Unarten keinen Scheidungsgrund und vermögen daher am alleinigen Verschulden des Klägers nichts zu ändern. Aus dem Umstand, dass das die erste Scheidungs- klage des Mannes abweisende Urteil diesen als 'Überwiegend schuldigen Teil bezeichnete, kann nicht gefolgert werden, dass also auch die Frau ein Verschulden treffe; zur Abwei- sung jener Klage genügte nach Art. 142 Abs. 2 ZGB eben schon, dass den Kläger ein grösseres Verschulden treffe, sodass sich die Frage der Ausschliesslichkeit seiner Schuld gar nicht stellte. Aus andern Ausführungen jenes Urteils ist denn auch zu schliessen, dass man auch damals die der Frau vorgeworlenen Fehler nicht als Verschulden im Sinne des Gesetzes auffasste. übrigens ist der Richter im vorliegenden Prozess an die rechtliche Wertung, die man damals dem Verhalten der Parteien zuteil werden liess, nicht gebunden. Hinsichtlich verschiedener der Beklagten gemachter Vorwürfe hat auch im vorliegenden Prozess ein Beweisverlahren stattgefunden. Die Beweiswürdigung war

Sache des Obergerichtes. Was an Feststellungen in den Akten liegt, erlaubt nicht, die vorinstanzliche Beurteilung der Schuldfrage als dem Gesetz zuwiderlaufend zu be- zeichnen. Demnach e:rkenm das B'Undesge:richt : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 4. Oktober 1943 bestätigt. Vgl. auch Nr. 55, 59. -Voir aussi n OS 55, 59. IU.ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 59. Urteil der 11. Zivllabtellung vom 21. Oktober 1943 i. S. de Loriol gegen Catolre de Bioneourt. ErbrecktUch6 Ansprüche (Pflichtteil) ein/l8. durch, Auslände1: Heimatstaat adoptierten KindeB: Beu,rteil?-Ilg nach sch:weIZel'l- schem Recht, wenn sich der letzte WOhnSItz des Adoptlvvaters in der Schweiz befand. Art. 8, 22, 32 NAG. Art. 268 Abs. 1 ZGB. (Erw. 1 und 2). Ö . TelJtalment8MJUf/JUng. Erb8ckein (Art. 556-559 ZGB). . rtliche Zuständigkeit, Art. 22-27 und 3 NAG, Art. 538 ZnB. Folgen des Verschweigens eines gesetzlichen du,reh den emgesetzten Erben: Wurde jener demzufolge nicht in das Eröffnungs- verfa.bren einbez , so kann dieser dessen Herabsenungs klage, Erbschaftsklage oder Klage auf Aner nnung als terbe nicht eine allenfalls mit der Testamentseroffnung begmnende Verjähru,ng (Art. 533, 600 ZGB) entgegenhaltnn. (Erw. 3" lIld.5). Unter Miterben ist vor und bei der Teilung kem Raum für eme Erbschaftsklage, auch wenn einer oder einzelne von ihnen ausscbliesslichen Gewahrsam haben. Art. 598 ff., 604 ZGB. Gegenstand der Teilung ist das Erbschaftsvermögen in seinem wirklichen Bestande samt dem Zuwachs. (Erw. 4 und 8). Erbteilung durch, den Rickter ist zulässig im Rahmen eines Pr?- zesses über die Rechte am betreffenden Nachlass. Durch die richterliche Zuteilung ( Realteilung ) erwirbt der einzelne Erbe unmittelbar Alleineigentum. (Erw. 7 und l ). Anerkenntnis im P'1'OZ/l88. Ein vor dem kantonalen RIchter aus- gesprochenes Anerkenntnis untersteht hinsichtlich Auslegung

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