Dem konstitutiven Charakter der Eintragung würde es
ferner widersprechen, die Aktivlegitimation trotz fehlender
Eintragung wenigstens' dann anzunehmen, wenn die
Gesellschaft die
Eintragung schuldhaft unterlassen hat.
Selbst wenn man aber dieser in der Literatur vertretenen
Ansicht folgen wollte, so wäre
für den Kläger nichts
gewonnen.
Denn eine schuldhafte Unterlassung läge doch
nur dann vor, wenn die Beklagte eine gehörig belegte
Anmeldung des Klägers
zur Eintragung ohne Grund
zurückgewiesen hätte. Aus den Akten geht nicht hervor,
dass die Beklagte so gehandelt
hat.
Der Kläger bezeichnet schliesslich die Bestreitung
seiner Aktionäreigenschaft
durch die Beklagte als Rechts-
missbrauch.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Beru-
fung
auf Rechtsmissbrauch eme mangelnde Eintragung
im Aktienbuch ersetzen kann. Denn auf alle Fälle wäre
die Klage nach dieser Richtung hin nicht genügend
substanziert.
Der Kläger hat nicht vorgebracht, dass er
jemals von der Beklagten die Eintragung in das Aktien-
buch unter Vorlage der erforderlichen Ausweise verlangt
hat. Dies hätte er aber dartun müssen, um gestützt auf
Art. 2 ZGB gegen die Bestreitung der Beklagten durch-
dringen zu können.
Denn enn die Härte des formellen
Rechts
auf das eigene Verhalten des Klägers zurückgeht,
ist seine Berufung auf Rechtsmissbrauch zum vorneherein
unbegründet, dies umsomehr, als
er'trotz der Stellung-
nahme der Beklagten seinen Anspruch
auf Eintragung
immer noch durchsetzen kann, sofern dieser nach Gesetz
und Statuten besteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichtes des
Kantons Zürich vom 21. Mai 1943
bestätigt.
Vgl. auch Nr. 47. -Voir aussi n° 47.
VI. PROZESSRECHT
PROCEDURE
- U1'teß der I. Zivilabteßung vom 5. Oktober 1943 i. S.
SauerstoH-und WasserstoHwerke A.-G. und Kons. gegen
S. A.
d'Electrochlmie et d'ElectrometaUurgie.
A'USlegung von Rechtsgeschäften, Abgrenzung von Tat-und Rechts-
frage, Art. 81 OG. .
Die Ermittlung der Tragweite einer Willenserklärung nach allge-
meiner Lebenserfahrung ist rechtliche Würdigung; die Fest-
stellung, dass die Parteien im konkreten Fall dem Wortlaut
einen besonderen, davon abweichenden Sinn beigelegt haben,
ist tatsächlicher Natur.
Interpretation des actes iuridiques. D61imitation du fait et du droit.
Art. 81 OJ.
La determination de la portee d'une doolaration de volonte d'apres
l'experience generale est une approoiation juridique; est. en
revanche du domaine des faits la oonstatation que, dans l'espece,
les parties ont attribue aux termes employes une signification
differente.
Interpretazione di atti giuridioi. Delimitazione tra 1e queBtioni di
jatto e quelle di diriuo, art. 81 OGF.
Lo stabilire Ja portata d'una dichiarazione di volont . secondo
l'esperienza. generale e UD apprezzamento giuridioo; appar-
tiene invece al dominio dei fatti l'accertamento ehe, nel caso
concreto, le parti hanno attribu,ito alle espressioni usate un
significato diverso.
(3) ... Die Feststellungen der Vorinstanz über den
Sinn und die Tragweite der von den Parteien getroffenen
Abmachungen sind das Ergebnis der Auslegung der im
Vertragstext niedergelegten übereinstimmenden Willens-
erklärungen
der Vertragschliessenden. Es fragt sich nun,
inwieweit
es sich dabei um Feststellungen tatsächlicher
Natur handelt, die für das Bundesgericht nach Art. SI. OG
verbindlich sind, und inwieweit darin lediglich eine recht-
liche Würdigung des Tatbestandes liegt,
in deren 1Jber-
prüfung das Bundesgericht freie Hand hat.
Die Abgrenzung von Tat-und Rechtsfrage auf dem
Gebiete der Auslegung von Rechtsgeschäften war von
jeher in Literatur und Rechtsprechung sowohl zum deut-
schen wie zum schweizerisohen Recht stark umstritten
(vgl. für das deutsche' Recht : MANIGK, Die Revisibilität
der. Auslegung von Willenserklärungen, in der (( Reichs-
gerichtspraxis im deutschen Rechtsleben , Band 6 S. 94
ff.; für das schweizerische Recht: WEISS, Berufung,
S. 210-222). Auch das Bundesgericht hat seine Stellung
in dieser Frage wiederholt geändert. Ursprünglich hatte
es die Auslegung von Verträgen, soweit sie vom kantonalen
Richter unter Beobachtung der rechtlich richtigen Aus-
legungsregeln vorgenommen worden war, als Tatfrage
angesehen, weil es sIch dabei im Grunde genommen um
die Ermittlung des Parteiwillens handle, die unzweifelhaft
zur Feststellung des Tatbestandes gehöre. Später gelangte
es,
unter schrittweiser Preisgabe des früher eingenommenen
Standpunkts, zu der diametral entgegengesetzten Auf-
fassung, dass die Auslegung von Rechtsgeschäften über-
haupt Rechtsfrage und nicht Tatfrage sei, da es sich dabei
nicht um die Feststellung eines innern Parteiwillens,
sondern
um die Feststellung der rechtlichen Bedeutung
der abgegebenen Willenserklärungen handle. Insbesondere
wurde die
Frage, welcher rechtsgeschäftliche Wille konklu-
dent aus den erWiesenen ausdrücklichen F1'hl!irungen der
Parteien oder sonstigen Tatumstä.nden folge, schlechthin
als Rechtsfrage bezeichnet (vgl. die bei WEISS, Berufung,
S. 210-222 erwähnten bundesgerichtlichen Entscheide, so-
wie die auf S. 220 abgedruckten Aasführungen des Bun-
desgerichts in seinem Geschäftsbericht für das Jahr 1900).
An dieser AuffaSsung hat das Bundesgericht im Wesentli-
chen bis in die neuere Zeit festgehalten. So hat eil noch
in BGE 54 II 478 und 61 II 40 erklärt, die El'IllittIung
des beiderseitigen Parteiwillens sei als Rechtsfrage vom
Bundesgericht frei
zu überprüfen. Allerdihgs hatte sich
gelegentlich
eine gewisse rückläufige Tendenz bemerkbar
gemacht, indem z. B. in BGE 45 II 437 entschieden wurde,
die
Ermittlung des übereinstimmenden Vertragswillens der
Parteien falle als Feststellung eines inneren psychischen
Vorgangs in den Bereich der Tatsachenfeststellung, s?fern
sie das Ergebnis einer Beweiswürdigung und nicht einer
Auslegung
nach juristischen Interpretationsregeln bilde.
In seiner neuesten Rechtsprechung nahm das Bundesgericht
schliesslich,
in weiterer Entwicklung der eben erwähnten
Tendenz,
den Standpunkt ein, zu den tatsächlichen
Grundlagen sei
neben den Erklärungen der Parteien
und sonstigen massgebenden Äusserungen als innerer
Tatbestand auch der aus jenen äussern Vorgängen und
den Umständen sich ergebende Wille der Parteien zu
rechnen (BGE 66 II 61). Diese Formulierung könnte
angesichts der oben geschilderten Entwicklung zu der
Annahme verleiten, das Bundesgericht wolle die Vertrags-
auslegung überhaupt wieder als Tatfrage betrachtet wis-
sen. Denn nach dem Wortlaut des Entscheides müsste
jede Feststellung eines kantonalen Gerichts über den aus
den gegenseitigen Erklärungen und den sonstigen Äusse-
rungen sich ergebenden Parteiwillen vom Bundesgericht
hingenommen werden,
ohne Rücksicht darauf, ob die
Vorinstanz diese Feststellung
durch Indizienwürdigung
oder durch blasse Auslegung des Vertragstextes gew nnen
hat. Dies soll aber mit dem in Frage stehenden Entscheid
keineswegs gesagt werden. Das Bundesgericht steht viel-
mehr nach wie vor auf dem Standpunkt, dass die Aus-
legung eines Rechtsgeschäftes grundsätzlich Rechtsfrage
ist ; dies lässt BGE 66 II 267 erkennen, wo die Auslegung
feststehender (z.
B. schriftlicher) Parteierklärungen -im
Gegensatz zu der Feststellung des Parteiwillens auf Grund
von Indizien -als Rechtsfrage bezeichnet wird. Indessen
erscheint folgende KlarsteIlung
am Platze.
Auszugehen ist davon, dass die rechtsgescliäftlichen
Erklä.i'Ut1geh,
mit denen die Vertragsparteien ,ihre Be-
ziehungen regeln,
eine ihrem Inhalt entsprechende Rechts-
wirkung zu erzeugen bestimmt sind. Auf die Ermittlung
dieser rechtlichen Wirksamkeit des Vertragswörtlautes,
in dem die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zusammen-
gefasst sind, ist die Auslegung gerichtet. Da Erklärungs-
inhalt und Rechtsfolge eine untrennbare Einheit bilden,
!l AB 69 n -1943
umfasst die Auslegung gleichzeitig die Feststellung sowohl
des
Inhalts als auch der Rechtsfolge desselben. c Diese
Ermittlung besteht darin, dass die Bedeutung festgestellt
wird, die angesichts
der konkreten Umstände im Lichte
allgemeiner Lebenserfahrung dem
Wortlaut und Wortsinn'
der Erklärung zukommt. Hierauf nämlich, und nicht auf
den hinter der Erklärung stehenden sogenannten inneren
Willen einer
Partei kommt es an, da nach der Vertrauens-
theorie, die im schweizerischen Rechtsbereiche gilt, eine
Vertragspartei sich ihre Willenserklärung so entgegenhalten
lassen muss, wie sie
nach Treu 'und Glauben im Verkehr
von der Gegenpartei aufgefasst werden durfte; der Er-
klärende ist nicht gebunden, weil er einen bestimmt
gearteten inneren Willen hatte, sondern weil er ein Ver-
halten an den Tag gelegt hat, 'aus dem die Gegenseite in
guten Treuen auf das Vorhandensein eines bestimmten
Willens schliessen durfte.
Die Feststellung des Sinnes
und Inhalts einer Willens-
erklärung
an Hand der allgemeinen Lebenserfahrung aber
geschieht
unter Zuhilfenahme von Erfahrungssätzen,
und zu deren Überprüfung ist, das Bundesgericht befugt
(BGE
69 II 204). Soweit die Auslegung eines Rechts-
geschäfts
sich in der Ermittlung der Tragweite der abge-
gebenen Erklärungen nach allgemeiner Lebenserfahrung
erschöpft,
ist sie daher Rechtsfrage und kann vom Bundes-
gericht frei überprüft werden. Dann' hat man es, wie in
BGE 45 II 437 etwas summarisch ausgedrückt wird, eben
mit einer (bIossen) Auslegung nach juristischen Inter-
pretationsregeln zu tun.
Eine Einschränkung drängt sich dort auf, wo der
Sachrichter nicht bei dieser Auslegung stehen geblieben
ist,
sondern darüber hinaus auf Grund besonderer äusserer
Begleitumstände des
Vertrags schlusses zum Ergebnis
gelangt
ist, dass im konkreten Falle beide Parteien über-
einstimmend dem Wortlaut einen besonderen Sinn bei-
gelegt haben, der von dem nach der allgemeinen Lebens-
erfahrung sich ergebenden abweicht (was T1TZE, Richter-
macht und Vertragsinhalt, S. 12 ff, als indiuduelle Aus-
legung bezeichnet im Gegensatz zu der von der allgemeinen
Lebenserfahrung getragenen generellen Auslegung).
In
einem solchen Falle kann von der Ermittlung eines inne-
ren Willens der Parteien, oder, wie BGE 66 II 61 sich
ausdrückt,
von einem (( innem Tatbestand gesprochen
werden,
den die Vorinstanz auf dem Wege der Beweis-
wÜrdigung
festgestellt hat und der daher für das Bundes-
gericht verbindlich
ist. (Vgl. zu der ganzen Frage STEIN-
JONAS, Kommentar zur deutschen ZPO, 14. Aufl. Band
2 S. 121; DANz, Die Auslegung der Rechtsgeschäfte, 3.
Aufl.
S. 196 f.; ROSENBERG, Lehrbuch des deutschen
Zivilprozessrechts,3. Aufl.
S. 496).
Im vorliegenden Falle hat die Vorinstanz ihren Ent-
scheid ausschliesslich auf dem Wege der generellen Ver-
tragsauslegung im oben dargelegten Sinn getroffen. Sie
hat sich auf die Ermittlung des Sinnes beschränkt, der
im Hinblick auf die konkreten Umstände nach allgemeiner
Lebenserfahrung dem Vertragstext beigelegt werden muss.
Ihr Entscheid beruht nicht auf einer Beweiswürdigung,
auf Grund deren sie zum Ergebnis gelangt wäre, dass die
Parteien den im Vertragstext gebrauchten Wendungen
und Ausdrücken eine ganz besondere Bedeutung beigelegt
hätten, die sich
mit der durch die allgemeine Lebens-
erfahrung eingegebenen nicht decken würde. Wenn im
angefochtenen Entscheid gelegentlich davon die Rede
ist, die Parteien hätten einen bestimmt gearteten Willen
gehabt,diesen oder jenen Zweck zu erreichen beabsichtigt
und dergleichen; so handelt es sich dabei ganz Qffensicht-
lich nicht um die Feststellung eines Ausgangspunktes
für eine individuelle Auslegung im oben umschriebenen
Sinn, sondern vielmehr um eine umschreibende Aus-
drucksweise für die Schlussfolgnrungen, die das Handels-
gericht gestützt auf seine Lebenserfahrung aus den fest-
gestellten äussern Umständen zieht, also eben gerade um
eine rein generelle Auslegung. Die Vorinstanz folgert nicht
aus ganz bestimmten, näher bezeichneten Umständen, dass
Eisenbnhnhaftpfiicht. N0 64.
diese oder jene im Vertnag enthaltene Bestimmung anders
zu verstehen sei,
als. dies auf Grund der allgemeinen
Lebenserfahrung angenommen werden könnte, sondern
sie schliesst
im Gegenteil aus der Bedeutung, die ange-
sichts der gesamten Umstände der Vertragstext nach
der Lebenserfahrung hat, auf das Vorliegen eines entspre-
chenden Willens, einer bestimmten Absicht der
Parteien
zurück. Bei dieser Sachlage kann daher das Bundesgericht
die Auslegung, die die
Vorinstanz dem Vertrag gegeben
hat, völlig frei überprüfen.
Vgl. auoh Nr. 44, 45, 47. -Voir aussi n
OS
44, 45, 47.
VII. EISENBAHNHAFTPFLICHT
RESPONSABILlTE CIVILE DES CHEMINS DE FER
54. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 30. September 1943 i. S.
Schweiz. Bundesbahnen gegen MerkL
Ei8enbahnhaftpflicht.
- Zu frühes Ein-bezw. Ausfa.hrenlassen von Zügen: Verschulden
der Bahn oder objektive Gefa.hrerhöhlIDg ?
- Das Uebersteigen eines stehenden Zuges, um einen andem
Zug bezw. den Ausgang zu gewinnen, bildet Selbstverschulden
des dabei verunfallten Reisenden. Optische Täuschung als
Schuldbefreiungsgrund. (Art. 1 ERG).
ResponsabiliM eivile des entrepriaes de ehemins de fer.
1° Le fait de permettre trop tot l'entree ou la sortie d'un train
constitue-t il une faute de l'entreprise ou l'aggravation du
risque inherent a l'exploitation ?
2° Celui qui franchit un train arret6 pour en gagner un a.utre
ou la. sortie de la gare commet, en cas d'a.ccident, une faute
concurrente. Illusion d'optique invoquee comme motif libera-
toire. (Art. 1 LRC).
Responsabilitd civile delle imprese di strade ferrate.
10 Il fatto di permettere troppo presto l'entrata 0 l'uscita d'un
treno costituisce una colpa dell'impresa 0 l'aggravamento de
pericolo
inerente all'esercizio ferroviario ?
EisenbaJmhaftpfiicht. N° 64..
20 A chi sale su 'UD. treno fermo per raggiungemeun altro 0 l'uscita
della stazione e imputabile. in caso d'infortumo, una colpa con-
comitante. TIlusione ottica. invocata come motivo liberatorio
(a.rt. 1 LRCF).
A. -Der Bahnhof LangenthaI besitzt keine Unter-
führungen. Zwischen dem unmittelbar vor dem Stations-
gebäude liegenden Bahnsteig I
und einem zweiten, für
die Züge
nach Huttwil bestimmten Bahnsteig II befinden
sich drei Geleise :
das dem Bahnsteig I zunächst liegende
Geleise 1
für die Züge Richtung Bern, das mittlere Geleise
für die Züge Richtung Olten, und das am Bahnsteig
II liegende Geleise 3 fUr die Züge Richtung Huttwil. Auf
einem jenseits des
Bahnsteigs II liegenden Geleise 4
kommen die Züge von Huttwil an.
Am Samstag den 26. Mai 1940, unter der Herrschaft
des Kriegsfahrplans,
traf Frau Dr. Merki von Huttwil
herkommend um 20.57 (statt um 20.53 Uhr) auf dem
Geleise 4 ein,
um mit dem laut Fahrplan um 20 .. 57 ankom-
menden und um 21.00 Uhr abfahrenden Zug nach Olten
weiterzufahren.
Da dieser Zug noch nicht eingefahren
war, begab sie sich vom Bahnsteig II auf den Bahnsteig
I hinüber. Im Bahnhof herrschte ein aussergewöhnliches
Gedränge von Militärurlaubern und deren Angehörigen
sowie Sonntagsausflüglern; es regnete und war bereits
dunkel.
Um 21.05 Uhr (statt fahrplanmässig um 20.54 Uhr)
fuhr . auf Geleise 1 der Zug (Nr. 5090) Olten-Bern ein.
Kurz darauf kam, ebenfalls mit einiger Verspätung, der
20.57 fällig gewesene Gegenzug Bern-Olten (Nr. 5081) an.
Der Abfertigungsbeamte hatte ihn zuerst vor dem Ein-
fahrtssignal angehalten,
dann aber nach kurzem Warten
auf seinem Geleise 2 einfahren lassen, in der Meinung, der
inzwischen zur Abfahrt freigegebene Zug
nach Bern
werde bis zum Anhalten des Oltener Zuges abgefahren
sein. Diese Annahme erwies sich indessen als. unrichtig ;
zufolge des Aufladens ungewöhnlich vieler
Fahrräder
stand der Berner Zug noch auf Geleise 1 still, als der