BGE 69 II 282
BGE 69 II 282Bge8 avr. 1941Ouvrir la source →
282 F(Ullilienrecht. N° 46. n'a pas conserve son domicile a Paris (art. 24 CC). S'i! y etait encore domicili~, il lui serait 10isible de porter son action devant le juge de son lieu d'origine, en vertu de l'art. 59 eh. 7 lettre g Tit. 00. CC. Suppose, en revanche, qu'il n'y füt plus domicilie et ne se füt pas cree un domi- eile en Suisse, le juge du lieu de sa residence serait alors competent (art. 144 et 24 al. 2 CC). 46. Urteil der ll. Zivilabteilung vom 4. November 1943 i. S. Rudolphi gegen Secehi. Vaterschaftsklage. Einrede des Mehrverkehrs. Nur wo die Vaterschaft des Beklagten so unvergleichlich viel wahrscheinlicher ist als die des Dritten, dass diese letztere prak- tisch au.sser Betracht fällt, vermag der nachgewiesene Dritt- verkehr die exceptio nicht zu begründen. In casu. : Schwangerschaftsdau.er bei Zeu.gung durch den Dritten 284 Tage, bei Zeu.gu.ng durch den Beklagten 264-274 Tage: erstere ist für vollreifes Kind noch ebenso normal wie letztere; daher Einrede begründet. (Art. 314 Abs. 2 ZGB). Action en recherche de paternite. Eueptio plurium. C'est dans le cas seu.1ement on la probabilite de la paternite du. dMendeur l'emporte sur celle de la paternite du. tiers au. point d'exclure pratiqu.ement cette derniere, qu.e les rapports prou.ves avec le tiers ne permettent pas d'elever l'exception. Dans l'espece, duree de la grossesse en cas de paternite du. tiers, 284 jours, en cas de paternite du. dMendeur, 264 a 274 jours ; la premiere paternite staut au.ssi normale que la seconde, s'agissant d'un nou.veau.-ne completement developpe, l'exception est fondee. AZWne di paternita, exceptio plurium. . Solo nel caso, in cui la paternita deI convenu.toappare cosl pro- habile rispetto a quells. dei terzo da escludere praticamente quest'ultima, i rapporti provati col terzo non permettono di sollevare l'eccezione. Ne! fattispecie: durata della gravidanza in caso di paternita del terzo 284 giorni ; in caso di paternita deI convenuto, 264-274 giorni; la prima paternita essendo tauto normale quanto la seconda, Jl<>iche si tratta di un infante completamente sviluppato, I exceptio plurium e fondata. A. -Mit Urteil vom 10. Juni 1943 hat das Bezirks- gericht Oberlandquart die Vaterschaftsklage der Lea Secchi und ihres am 17. Januar 1942 ausserehelich gebo- renen Kindes gegen C. Rudolphi gutgeheissen und diesen zur Leistung einer Entschädigung an die Mutter im F(Ullilienreoht. N° 46. 283 Betrage von Fr. 350.-sowie monatlicher Unterhalts- beiträge von Fr. 45.-bis zum vollendeten 18. Alters- jahre des Kindes verpflichtet. Der Beklagte hat zugegeben, in der kritischen Zeit (23. März -21. Juli 1941) mit der Klägerin geschlechtlich verkehrt zu haben. Die Vorinstanz stellt, der Darstellung der Klägerin folgend, fest, dass dies zweimal der Fall war, nämlich ein Mal in der. Zeit· zwischen dem 17. und dem 27. April und ein zweites Mal am 28. April 1941. Im Rahmen der vom Beklagten erhobenen Einreden aus Art. 314 Abs. 2 und 315 ZGB stellt das Bezirksgericht weiter fest, dass die Klägerin am 8. April 1941 mit einem Dritten namens Spälti Geschlechtsverkehr gehabt hat. Es erklärt den Verkehr mit den beiden Männem mit Rücksicht auf das freundschaftliche Verhältnis der Kläge- rin zu Spälti und das Misslingen des Beweises für die behaupteten weitern Beziehungen als nicht so schwer- wiegend, dass ihr Lebenswandel als unzüchtig zu bezeich- nen wäre. Was die Würdigung des festgestellten Dritt- verkehrs unter dem Gesichtspunkt der exceptio plurium (Art. 314 Abs. 2) anbetrifft, führt die Vorinstanz aus, nach der Rechtsprechung vermöge die Tatsache, dass ein Dritter in der Empfangniszeit der Mutter beigewohnt habe, nicht ohne weiteres erhebliche Zweifel an der Vater- schaft des Beklagten zu begründen. Innerhalb der. gesetz- lichen -Empfängniszeit fielen nicht alle Zeitpunkte mit der gleichen Wahrscheinlichkeit als Konzeptionsdaten in concreto in Betracht. Es sei daher festzustellen, welcher Geschlechtsverkehr mit der gröBsern Wahrscheinlichkeit zur SchWängerung geführt habe. Der Verkehr mit dem Beklagten habe zwischen dem 274. und dem 264. bezw. am 264. Tage, derjenige mit Spälti am 284. Tage vor der Geburt stattgefunden. Da über den Reifegrad des Kindes bei der Geburt keine Feststellung vorliege, müsse mit einer normalen Tragzeit gerechnet werden, die nach Dr. P. Hüssy 275 Tage post coitum betrage. Dies führe zum Schlusse, dass eine Zeugung zwischen dem 264.
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und 274. Tage wahrscheinlicher sei als eine solche am
284. Tage vor der Geburt, dies umso mehr, als bei Erst-
geeärenden die Schwngerschaftsuer erfahrungsgemäss
eher etwas kürzer sei.
B. -Mit der vorliegenden Berufung hält der Beklagte
an den erhobenen Einreden fest und beantragt Abweisung
der Klage. Die Klägerschaft trägt auf Bestätigung des
Urteils an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Mit ihrer Argumentation, wonach eine Zeugung durch
den Dritten Spälti weniger wahrscheinlich sei als durch
den Beklagten, weshalb die Tatsaohe des Verkehrs mit
jenem als zweifelbegrülldende im Sinne des Art. 314
Abs. 2
ZGB. wegfalle, gibt die Vorinstanz dem in BGE
6111 305 ausgesproohenen Gedanken (übrigens ohne diesen
Entscheid zu zitieren) eine zu allgemeine Anwendung.
Das Bundesgerioht hat in einem neuern Urteil das An
wendungsgebiet dieser Ausnahme von der Regel der
exceptio plurium genauer abgegrenzt (BGE 68 II 150).
Es wurde dort ausgeführt :
« Es ist davon auszugehe, dass nach wie vor die Regel
der Grundsatz bildet, wonach ein Drittverkehr in deF
kritisohen Zeit die exceptio begründet. Diese Regel wird
nicht schon dann durohbrochen, wehn nach den -immer
noch unvollkommen bekannten -biologischen Gesetzen
die Vaterschaft des Beklagten mehr Wahrscheinlichkeit
für. sich
hat als diejenige des Dritten, sondern nur in
den ausgesprochenen Ausnahmefällen, wo die. Wahr-
soheinlichkeit der Vaterschaft des letztern, verglichen mit
der des Beklagten, so gering ist, dass die Mögliohkeit der
Paternität des Dritten praktisch sogut wie ausgeschlossen
erscheint ».
Es ist mithin nicht so, dass in jedem Falle, wo ausser
dem
Beklagten ein Dritter in der kritischen Zeit mit der
Klägerin verkehrt hat, in Ansehung einerseits der fest-
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gestellten Beiwohnungsdaten und der sich hieraus erge-
benden präsumtiven Schwangerschaftsdauern, anderseits
des Reifegrades des Kindes grundsätzlich eine Rangfolge
der Wahrscheinlichkeiten. der beiden Zeugungen aufge-
stellt werden müsste, so gering
der Unterschied zwischen
den beiden Wahrscheinliohkeiten auch sein möge, und
im Falle der geringern Wahrscheinlichkeit der Zeugung
durch den Dritten die Einrede zu verwerfen wäre. Nur
wo die Vaterschaft des Beklagten so unvergleichlich viel
wahrscheinlicher
ist als die des Dritten, dass diese letztere
praktisch ausser
Betracht fällt, vermag der nachgewiesene
Drittverkehr die exceptio nicht zu begründen.
Von einem solohen
Untersohied in der Wahrscheinlich-
keit kann im vorliegenden Falle keine Rede sein. Die sich
für Spälti ergebende Tragzeit von 284 . Tagen, also nur
9 Tage über dem von der Vorinstanz angenommenen
Normalwert von 275 Tagen,
ist für ein vollreifes Kind
noch ebenso normal wie die um 1-11 Tage unter diesem
Mittel liegende im Falle des Beklagten (vgl. BGE 61 II
306 und 68 11 154, wo eine Schwangerschaftsdauer von
283 Tagen als normale bezeichnet wurde).
Unter diesen
UJUständen spricht die Schwangerschaftsdauer keineswegs
so. eindeutig gegen
die Möglichkeit einer Zeugung durch
Spälti, dass diese sogut wie ausgeschlossen· erschiene.
............................................................................................................ 0-''' .................. ..
Die Einrede des Art. 314Abs. 2 ist mithin begrun.det
und geeignet, die Vermutung der Vaterschaft des Beklag-
ten zu Fall zu bringen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
.Die Berufung wird gutgeheissen, das angefochtene
Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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