BGE 69 II 26
BGE 69 II 26Bge19 nov. 1942Ouvrir la source →
26 Obligationenreoht. N° 8. de vie la plus faible. t'age, comme tel, n'est pas d6cisif; car 1a. femme 81, de f8.90 n generale, des cha.nces de vie plus grandes que l'homme,' en sorte que, Iegerement plus agee que son mari, l'epouse pourraitencore compter vivre plus longtemps qu'il n'aurait vecu; en ce cas, on s'en tiendra a la probabilite de vie du mari, pourtant plus jeune. En l'espece, les deux epoux etaient ages, au moment de l'accident, de 55 ans; 181 probabilite de vie pour le mari etait de 16,43 ans, pour la femme de 17,93 (Picca.rd, tables 1 et 2). Il faut donc partirde l'expectative du mari. Sur cette base et au taux usuel de 4 %, la valeur. capita- lis6e d'une rente mensuelle de 195 fr. 50 represente 26 627 fr. 10 (table 3). 8. Urteil der L Zivilabteilung vom 25. Februar 1943 i. S. Imhof gegen Erben Kftnzle. BRB vom 16. Oktober 1936 über den Verkehr mit landwirt- schaftlichen Grundstücken. Der Zivilrichter ist zuständig, den durch diesen Erlass abgeänder- ten Art. 218 OR auszulegen. Er beurteilt demnach, ob ein in die Sperrfrist fallendes Rechtsgeschäft eine Veräusserung im Sinne dieser Vorschrift darstellt und daher bewilligungs- pfiichtig ist. BRB vom 19. Januar 1940 über Massnabmen gegen die Boden- spekulation. _ "Ober den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Beschlusses ent- scheiden die nach dessen Art. ö bezeichneten kantonalen Behörden auch für den Richter verbindlich. ACF du 16 octob 1936 sur le commerce des immeubles agricoles. La juge civil est competent pour interpreter l'art. 218 CO modifle par l'arreM. Il peut donc examiner si une operation faite pendant le deIai d'interdiction est une alienation selon cet article et si, par consequent, savalidiM depend d'une auto- risation. ACF du 19 janvier 1940 instituant des mesures contre Ia specu- lation sur les terres. Les decisions des autorites cantonaIes designees en conformiM de l'art. ö de l'arreM, au sujet de Son application dans le tamps, lient le juge. DCF 16 ottobre 1936 concemente l'aIienazione di fondi agricoli. Il giudice civile e competente per interpretare l'art. 218 CO moru- floato dal suddetto decreto. Egli adunque se un'ope- Ob1igationenrecht. N° 8. 27 razione fatta durante il termine di divieto sia un'alienazione a norma di quest'articolo e se, per conseguenza,la BUa validitA soggiaccia ad autorizzazione. DCF 19 gennaio 1940 che istituisce misure contro le speculazioni fondiarie. Sull'applicazione nel tempo di questo decreto decidono le autoritA cantonali designate dall'art. ö di esso : le loro decisioni sono vincolanti anche pel giudice. A. -Der Kläger Imhof verkaufte am 29. Juni 1939 sein landwirtschaftliches Heimwesen dem bisherigen Päch- ter Künzle. Der Kaufpreis betrug Fr. 85,000.-; Künzle hatte ihn durch Übernaßme von Grundpfandschulden im Betrage von Fr. 70,000.-und durch eine Barzahlung von Fr. 15,000.-zu entrichten. Da Imhof das Heim- wesen erst am 31. Dezember 1934 erbweise erworben hatte, fiel der Verkauf in die sechsjährige Sperrfrist im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 16. Oktober 1936 über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken (BRB 1936) und bedurfte daher der Bewilligung durch die zuständige kantonale Behörde. Das Landwirtschafts- Departement des Kantons Thurgau erteilte diese Bewilli- gung am 5. Juli 1939. Am 13. Juli 1939 vereinbarten Imhof und Künzle als Nachtrag zum Kaufvertrag ein Rückkaufsrecht. Darnach sollte Imhof das Recht haben, das verkaufte Heimwesen auf den 1. Juli 1942 wieder zurückzukaufen, jedoch nur zum Zwecke der Selbstbewirtschaftung, gegen Barvergü- tung der vom Käufer in der Zwischenzeit vorgenommenen Verbesserungen und bei gleichzeitigem Kauf gegen bar des am 1. Juli 1942 vorhandenen lebenden und toten landwirtschaftlichen Inventars. Dieses Rückkaufsrecht wurde im Grundbuch vorgemerkt. In der Folge starb Künzle. Imhof teilte dessen Erben, den heutigen Beklagten, als nunmehrigen Eigentümern des Heimwesens mit, er wolle von seinem Rückkaufsrecht auf den 1. Juli 1942 Gebrauch machen. Als diese das Rückkaufsrecht bestritten, reichte Imhof Klage ein mit dem Begehren, die Erben Künzle seien zu verpflichten, ihm die am 29. Juni 1939 verkauften Grundstücke· zu
28 Oblig&tionenreeht. N° 8. Eigentum zu übertragen gegen Bezahlung von Fr. 85,000.- als Kaufpreis (wovon Fr. 15,000.-in bar) und von Fr .• 10,000.-in bar fÜr das Inventar und als Ersatz der Aufwendungen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage mit der Begründung, der Kläger sei zur Selbstbewirtschaftung nicht fähig; es fehle somit eine Voraussetzung des Rück- kaufsrechtes ; eventuell seien sie zur Rückgabe der Liegen- schaften nur zu verpflichten gegen sofortige Barzahlung von Fr. 63,552.65, nämlich von Fr. 17,000.-auf Rech- nung des Kaufpreises und von Fr. 46,552.65 für die Auf- wendungen und das Inventar, sowie gegen völlige Ent- lassung aus der Haftung für die noch Fr. 68,000.-betra- genden Grundpfandschulden. Das Bezirksgericht Kreuzlingen wies die Klage am 15. Juli 1942 zur Zeit ab mit folgender Begründung : Der Rückkauf sei im Sinne der Bundesratbeschlüsse vom 19. Januar 1940 und 7. November 1941 (BRB i940/41) bewilligungspßichtig. Solange die Bewilligung nicht vor- liege, könne der Richter die Klage schon aus diesem Grunde nicht gutheissen. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Gleichzeitig stellte er beim Landwirtschafts-Departement dieses Kan- tons das Gesuch, der Rückkauf sei zu bewilligen. Das Departement erklärte in einem Schreiben vom 17. August 1942, nachdem es am 5. Juli 1939 den Verkauf ohne Vorbehalt eines Rückkaufsrechtes bewilligt habe, müsste die Bewilligung für einen neuen Verkauf vom derzeitigen Eigentümer nachgesucht werden. Das Obergericht entnahm diesem Schreiben, dass die zuständige Verwaltungsbehörde den Rückkauf als bewilli- gungspflichtig erachte. Es kam selbst zum SchlUäS, der Rückkauf unterliege sowohl nach BRB 1936 wie nach BRB 1940/41 der Bewilligungspflicht ; da es sich um öffentliches Recht handle, habe jedoch einzig die Ver- waltungsbehörde über die Bewilligungspflicht zu entschei- Oblig&tionenreoht. No 8. 29 den. Solange die Verwaltungsbehörde über die Bewilli- gungspflicht (und, wenn sie diese bejahe, über die Bewilli- gung selbst) nicht entschieden habe, könne der Richter nicht urteilen. Demgemäss wies das Obergericht mit Urteil vom 19. November 1942 die Klage ebenfalls zur Zeit ab. O. -Gegen dieses Urteil reichte der Kläger Berufung ein mit dem Antrag, die Klage sei gutzuheissen. Das B'Urule8gericht zieht in Erwägung :
Der Kläger bringt in der Berufungsbegründung zunächst vor, der von ihm eingeklagte Rückkauf bedürfe keiner Bewilligung im Sinne des BRB 1936. Die Vorinstanz habe die Frage der Bewilligungspßicht zu Unrecht nicht von sich aus entschieden. Dieser letztere Vorhalt ist richtig. Der BRB 1936 enthält nicht öffentliches Recht, wie die Vorinstanz annahm. Der Form. nach ersetzte er bis auf weiteres den bisherigen Art. 218 OR durch einen neuen Art. 218, der die Befugnis der Kantone zur Gesetzgebung gegen die Güterzerstücke- lung aufhob und den Weiterverkauf ·landwirtschaftlicher Grundstii,cke bundesrechtlich regelte. Inhaltlich stimmt- das neue Recht nahezu überein mit den Vorschriften, welche die Kantone bis anhin erlassen konnten. Ins- besondere mussten die Kantone schon vorher die Möglich- keit vorsehen, dass ein Weiterverkauf vor Ablauf der Sperrfrist behördlich bewilligt werden konnte. Nach Form. und Inhalt stellt somit das im BRB 1936 enthaltene neue
30 Obligationenr'eoht. NI> 8. Recht Bundeszivilrecht dar, das an die Stelle von kanto- nalem Zivilrecht trat. Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Zivilrichters mit dem Erlass des BRB 1936 nicht geändert haben kann. Da der Zivilrichter zuständig war, den Anwendungs- bereich des alten Art. 218 OR zu umschreiben, insbesondere den bundesrechtlichen Begriff des landwirtschaftlichen Gewerbes festzustellen (BGE 60 I S. 143 f.), so muss das Gleiche auch für den neuen Art. 218 OR gelten. Der Zivilrichter ist somit zuständig, den bundesrechtlichen Begriff der Veräusserung (Art. 218 Abs. 3 OR in der Fassung des BRB 1936) auszulegen. Demgemäss hat er im vorliegenden Fall darüber zu entscheiden, ob der vom Kläger erstrebte Rückkauf als Veräusserung im Sinne dieser Vorschrift zu gelten hat und ob er daher, da er in die Sperrfrist rallt, der Bewilligungspflicht unterliegt. Der Berufungskläger bestreitet die Bewilligungspflicht mit der Begründung, der BRB 1936 wolle einzig Speku- lationskäufe verhindern. Diese Gefahr sei bei einem Rückkauf ausgeschlossen, weil sich der Kaufpreis gleich- bleibe ; im vorliegenden Fall sei zudem das Rückkaufs- recht ohnehin nur zum Zwecke der Selbstbewirtschaftung eingeräumt worden. Soweit der Kläger damit dartun will, er habe keine Spekulationsabsicht, geht er an del: Hauptsache vorbei. Denn die Bewilligungspflicht hä,ngt nicht davon ab, ob im einzelnen Fall ein Spekulationskauf vorliegt. Dies kann erst im Bewilligungsverfahren abgeklärt werden, das die Bewilligungspflicht gerade voraussetzt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Rückkauf nach dem Wortlaut und dem Zweck des Art. 218 Abs. 3 OR eine Veräusserung im Sinne dieser Bestimmung darstelle. Dem Wortlaut nach trifft dies ohne Zweifel zu, schliessen doch die Parteien entweder bei der Vereinbarung oder bei der Geltend- machung des Rückkaufsrechtes einen zweiten Kaufvertrag ab, dessen Ziel eben die Wiederveräusserung der Kauf- Obligationenrecht. NI> 8. 31 sache ist. Es kann sich einzig fragen, ob der Zweck des Art. 218 Abs. 3 eine den Wortlaut einschränkende Aus- legung des Begriffes Veräusserung zulässt. Art. 218 bezweckt in erster Linie, Spekulationskäufe zu verhin- dern. RückKäufe könnten daher vom Begriff der Ver- äusserung ausgenommen werden, sofern bei ihnen all~ gemein die Spekulationsmöglichkeit ausgeschlossen wäre. Dies ist z. B. der Fall bei der Aufhebung von Gesamt- oder Miteigentum an Grundstücken, wenn ein Gesamt- oder Miteigentümer das Grundstück übernimmt (Ver- waltungsentscheide der Bundesbehörden 1937, Nr. 78 und 79). Bei den Rückkäufen ist die Sachlage anders. Wohl werden sie meistens nicht der Spekulation dienen. Ausgeschlossen ist dies jedoch keineswegs, schon deshalb nicht, weil der Rückkaufspreis nur in der Regel, aber nicht notwendig, gleich ist wie der Verkaufspreis. Er kann somit auch den Verkaufspreis übersteigen. Dazu Kommt, dass der Kampf gegen die Spekulation nicht nur Selbstzweck ist. Der Gesetzgeber will damit auch eine gewisse Grundstückruhe erreichen und eine Ursache der Verschuldung von Landwirten unterbinden. Diesen beiden Zwecken kann auch ein früher Rückkauf entgegenstehen; insbesondere kann dieser selbst bei gleichbleibendem Kaufpreis zu einer Verschuldung führen, nämlich dann, wenn der Rückkäufer wie im vorliegenden Fall die Fahr- habe mitkaufen und Verbesserungen in erhebiichem Umfange bezahlen muss. Alle diese Erwägungen gelten in verstärktem Masse dann, wenn das Rückkaufsrecht nicht gleichzeitig mit dem Kaufvertrag, sondern gesondert vereinbart wird. In diesem Fall unterscheidet sich eine Veräusserung auf Grund eines Rückkaufsrechtes vom Gesichtspunkt des BRB 1936 aus durch nichts etwa von einer Veräusserung auf Grund eines limitierten oder nicht limitierten Vorkaufsrechtes, die ohne Zweifel bewilligungs- pflichtig wäre. Der streitige Rückkauf bedarf somit gemäss BRB 1936 der Bewilligung durch das Landwirtschafts-Departement
3! Obligationenreoht. N° 8. des Kantons Thurgau.: Da diese nicht vorliegt, kann auf die Sache selbst vorderhand nicht eingetreten werden. Die. Klage ist daher zUr Zeit abzuweisen. 3. -Die Vorinstanz nahm an, der Rückkaufsvertrag sei auch nach dem BRB 1940/41 bewilligungspfiichtig. Nach Art. 6 dieses Beschlusses bedarf jeder Vertrag über die übertragung des EigEfntums an Grundstücken zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde, gleichgültig ob er in die Sperrfrist nach Art. 218 OR fällt oder nicht. Der Kläger bestreitet die Anwend- barkeit dieses Beschlusses mit der Begründung, er gelte nur für solche Rechtsgeschäfte, die nach dem 1. November 1939 abgeschlossen worden seien. Die Parteien hätten aber das Rückkaufsrecht schon am 13. Juli 1939 vereinbart. Der Zivilrichter kann jedoch die Anwendbarkeit des BRB 1940/41 nicht beurteilen. Denn im Gegensatz zum BRB 1936 entscheidet nicht der Richter, sondern die kantonale Verwaltungsbehörde endgültig darüber, auf welche Verträge der BRB 1940/41 anwendbar ist. Dies ist in Art. I) Abs. 4 des Erlasses festgelegt. Auch der Richter ist demnach an den Entscheid der obern kanto- nalen Behörde gebunden. Damit ist gesagt, dass die Verwaltungsbehörde unter Ausschluss des Richters auch über den zeitlichen Anwendungsbereich des BRB 1940/41 entscheidet. Da ein Entscheid der Verwaltungsbehörde nicht vor- liegt, hat daher die Vorinstanz die Klage mit Recht auch mit Rücksicht auf den BRB 1940/41 zur Zeit abgewiesen. Diese Stellungnahme war umso begründeter, als das zuständige Landwirtschafts-Departement in seiner Mei- nungsäusserung vom 17. August 1942 den Rückkauf als bewilligungspfiichtig erachtete. Demnach erkennt das B'Uruleagericht : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 19. November 1942 bestätigt. 1 Obligationenrecht. N0 9. 33 9. Ausmg aus dem Urteß der I. ZivUahteUung vom I. Februar 19ft i. S. Erni & Co. und Erni gegen Erben Erni.
nicht aktivlegitimiert sind Gesellschaftsgläu.biger und Per- sonen, die zu Unrecht als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind (Erw. 5) ; 2. Die Gesellschaftsliqu.idation im Sinne von Art. 582 ff. OR ist überflüssig, wenn ein Gesellschafter die Aktiven und Passiven der Gesellschaft übernommen hat (Erw. 4). 3. Gewi11kürte Erbenvertretung durch eine Behörde (Erw. 3) !
non hlmiib veste per agire creditori della sooieta e persone ehe sono state indebitamente iscritte come soci nel registro di commei'eio (consid. 5). 2. La liquidazione della sooiet8. a'sensi dell'art. 582 e sag. CO e superflua, se un sodo ha assunto l'attivo ed il passiva della societ8. (consid. 4). 3. Designazione da parte degli eredi d'un'autorita per rappre- sentarli (consid. 3) ? 3 AS 69 II -1943
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