Verwaltungs. und Disziplinarrechtsptlege.
kassen, die, auf dem Boden genossenschaftlicher Selbst-
hilfe, der Landwirtschaft und dem Kleingewerbe Be-
triebs-und Anlagektedite vermitteln ( 2 der Normal ...
sntuten der schweizerischen Raiffeisenkassen ; KELLER:
Raiffeisenkassen in Handbuch der schweizerischen Volks-
wirtschaft
II S. 284). Die Rekurrentin dient nach ihrem
Zwecke
( 2 ihrer Statuten) und nach ihren Geschäfts-
bestimmungen ( 21 ff. der Statuten) der Förderung des
von diesen Kassen betriebenen Darlehensgeschäfts, speziell
der durch Bürgschaft sichergestellten Kreditgewährung,
wie sie
in Art. 34 lit. e der zitierten Normalstatuten vor-
gesehen ist.
Sie ist eine Hilfsunternehmung zur Unter-
stützung und Durchführung der Aufgaben der Raiff-
eisenkassen und wird im wesentlichen von diesen Kassen
und ihrem Zentralverbande . finanziert. Derartige Hilfs-
unternehmungen eines Zweiges
der Erwerbswirtschaft
sind keine gemeinnützigen Unternehmungen, sie sind es
ebensowenig wie die
Unternehmungen der Mitglieder der
Wirtschaftsgruppe selbst, die sie im Rahmen ihres
Geschäftsbetriebes
und für ihre Geschäftszwecke in An-
spruch nehmen.
Darauf, ob
der Darlehensgeber, die einzelne Kasse, zur
Zeit des Beitrittes die Dienste der Genossenschaft in An-
spruch nehmen will, kommt es nicht an. Auch wenn es
nicht der Fall ist, beteiligt sie sich an der Bürgschafts-
genossenschaft doch
nur unter dem Gesichtspunkte der
Förderung einer allen angeschlossenen Kassen gemein-
samen Aufgabe, verfolgt also
mit ihre eigenen, nicht
gemeinnützige Zwecke. Die Förderung einer allgemein in
den Interessen der Verbandsmitglieder liegenden Aufgabe
ist auch der Gesichtspunkt, unter dem allein der Verband
sich der Sache annehmen und die Kassen zum Anschluss
einladen
und ermuntern kann. Dass der Darlehensnehmer
die Mitgliedschaft aus eigennützigen Gründen erwirbt,
bedarf keiner Begründung.
Es läge auoh kein Widerspruch darin, wenn der Bund
Steuerbefreiungen für Bürgschaftsgenossenschaften nicht
Registersachen. No 12. 51
vorsehen, die Tätigkeit bestimmter Unternehmungen die-
ser Art aber aus öffentlichen Mitteln unterstützen sollte
(vgl.
dazu GEERING: Gemeinnützigkeit als Steuerbefrei-
ungsgrund,
in VSA VIII S. 303) ....
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
12. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1943 i. S. Sehweiz.
Sehmirgelseheibemabrik A.-G. gegen Direktion der Justiz des
Kantons Zflrieh.
Handelsregister.
Art. 19, 23 HRegV. Bei der sohrütliohen AnmeldlUlg ist der An
meldende nioht verpflichtet, eine mit dem Originaleintrag
wörtlich übereinstimmende AnmeldlIDg einzureichen. Es ge-
nügt, wenn der Registerführer die einzutragenden Angaben den
Belegen entnehmen kann (Erw. 1).
Art. 641 Ziff. 9 OR, Art. 82 HRegV. Bei einer Aktiengesellschaft
muss der Registereintrag in jedem Fall wenigstens ein öffentli-
ches Blatt nennen, in dem die BekanntmachlIDgen im Sinne von
Art. 626 Ziff. 7 OR erfolgen sollen (Erw. 2).
RegiBtre du comnnerce.
Art. 19 et 23 ORC. La requisition ecrite ne doit pas nooessairement
correspondre mot pour mot avee l'inscription qu,i doit etre faite.
n suffit qu.e 1e prepose au registre pu,isse tirer des pieces justi-
ficatives 1es renseignements qui doivent figurer dang l'inscrip-
tion (consid. 1).
Art. 641 eh. 9 CO, 82 ORC. S'agissant d'une societe anonyme,
l'inscription doit en tout cas indiquer au. moins une feuille
publique dans laqu.elle !es publications vislles a l'art. 626 eh. 7 CO
au,ront
lieu (eonsid. 2).
RegiBtro di com,mercio.
Art. 19 e 23 ORC. Non e necessario ehe la notificazione scritta
corrisponda letteralmente all'iscrizione ehe dev'esser fatta.
Basta ehe l'ufficia!e deI registro possa ricavare dai d? nti
giustificativi le informazioni ehe debbono figurare nell'lSCl'lZlOne
(consid. 1).
Art. 641 cüra 9 CO. 82 ORC. Trattandosi di una socie anonirJ;la.
l'iscrizione deve ad ogni modo indicare almeno lUl fogho pubbbco
in cni le pubblieazioni previste dall'art. 626 eifra 7 CO saranno
fatte.
A. -Die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G.
in Winterthur übermittelte dem Handelsregisteramt des
Verwa.ltungs-
und Disziplina.rreohtspflege.
Kantons Zürich am 27. November 1942 eine VOlP Präsi-
denten und Sekretär des Verwaltungsrates unterzeichnete
Anmeldung an das' Handelsregister . Darin heisst es
-' unter Angabe der Einzelheiten -, die Gesellschaft habe
durch Beschluss der Generalversammlung vom 26. Sep-
tember 1942 ihre Statuten revidiert, den Gesellschafts-
zweck erweitert
und das Aktienkapital erhöht. Die ausser-
ordentliche Generalversammlung
vom 16. November 1942
habe die Durchführung
der Erhöhung festgestellt.
Der Anmeldung waren die öffentlichen Urkunden über
die erwähnten Generalversammlungsbeschlüsse und die
abgeänderten
Statuten beigelegt.
Abschnitt
III der Statuten trägt den Titel Bekannt-
machungen . Er besteht nur aus dem 7, der lautet :
Publikationsorgan der Gesellschaft für die gesetzlich
vorgeschriebenen Bekanntmachungen
ist das Schweizeri-
sche Handelsamtsblatt.
B. -Am 30. November 1942 stellte das Handelsregister-
amt der Gesellschaft eine von ihm entworfene, auf einem
entsprechenden
Formular niedergeschriebene Anmeldung
für das Handelsregister zu. Im Gegensatz zu der von der
Gesellschaft verfassten Anmeldung enthält dieser Entwurf
n.a. die Schreibweise der Firma in französischer und
englischer Sprache.
Im vorgedruckten Begleitschreiben teilte das Handels-
registeramt
mit, es habe gestützt .auf die eingereichten
Akten die beigelegte Anmeldung angefertigt. Es ersuche
um deren Prüfung und Unterzeichnung. Gleichzeitig teilte
das Amt mit, in 7 der Statuten müssten die Worte
gesetzlich vorgeschriebenen gestrichen werden. Diese
formelle Änderung könne der Verwaltungsrat vornehmen.
Die Gesellschaft
habe einen beglaubigten Protokollauszug
über den Änderungsbeschluss des Verwaltungsrates, sowie
ein Exemplar
der Statuten im berichtigten Wortlaut einzu-
reichen.
Gegen diese Aufforderung reichte die
Schweizerische
Schmirgelscheibenfabrik
A.-G. bei der Justizdirektion des
Registeraa.chen. N0 12.
Kimtons Zürich Beschwerde ein mit dem Antrag, das Han-
delsregisteramt sei anzuweisen, die von ihr am 27. Novem-
ber 1942 eingereichte Anmeldung ohne weiteres entgegen-
zunehmen ; ferner sei die Forderung des Handelsregister-
amtes
auf Abänderung von 7 der Statuten abzulehnen
und das Amt zu verpflichten, die Statuten so entgegenzu-
nehmen, wie sie eingereicht wurden.
Die Justizdirektion wies die Beschwerde
mit Verfügung
vom 31. Dezember 1942 ab.
O. -Hiegegen hat die Schweizerische Schmirgelschei-
benfabrik A.-G. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichts-
beschwerde eingereicht.
Sie beantragt, die Verfügung der
Justizdirektion sei aufzuheben und das Handelsregister-
amt anzuweisen, die Anmeldung der Beschwerdeführerin
samt Statuten, wie sie am 27. November 1942 eingereicht
wurde,
teIle quelle entgegenzunehmen.
Die Justizdirektion des
Kantons Zürich und das Eidg.
Justiz-
und Polizeidepartement beantragen Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Die Justizdirektion bestreitet die Behauptung der
Beschwerdeführerin, wonach das Handelsregisteramt des
Kantons Zürich jede Anmeldung zurückweise die nicht
vom Amt abgefasst sei und nicht auf dem vom Amt heraus-
gegebenen
Formular eingereicht werde. Eine solche
Übung stände in der Tat mit dem Gesetz und der HRegV
(Art. 23) in offensichtlichem Widerspruch.
Die Justizdirektion
ist aber mit dem Handelsregisteramt
der Ansicht, zur schriftlichen Anmeldung im Sinne von
Art. 19 und Art. 23 Abs. 2 HRegV gehöre, dass die anmel-
dende Person eine schriftliche Darstellung aller
Tatsachen
gebe, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen,
und diese Darstellung unterzeichne. Der gleichen Ansicht
ist auch das Eidg. Justiz-und Polizeidepartement, das in
seiner Vernehmlassung ausführt, der Ausdru()k Anmel-
dung habe im Wortgebrauch des Handelsregisters einen
Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspftege.
ganz bestimmten, technischen Sinn und bezeichne den
von den Parteien (Anmeldenden) zu untersohreibenden
?rlginaleintrag im Handelsregister. Da das als Anmel-
dung.
bezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin die
Schreibweise der Firma in französisoher und englischer
Sprache nicht erwähnt -diese ist nur aus den beigelegten
Statuten ersichtlich -, halten die Handelsregisterbehörden
dafür, die Anmeldung der Beschwerdeführerin sei inhaltlich
unvollständig und müsse zurückgewiesen werden.
Mit Recht bestreitet aber die Besohwerdeführerin, dass
sie verpflichtet sei, aus diesem Grunde eine neue Anmel-
dung einzureichen. Die Registerbehörden geben in ihrem
Wortgebrauch dem Begriff der sohriftliohen Anmeldung
einen
engem Sinn, als ihm nach Wortlaut und Zweck des
Gesetzes zukommt.
Nach der Ausdrucksweise des Gesetzes
-so von Art. 640 Abs. 2 und Art. 647 Abs. 2 OR -bedeu-
tet Anmeldung die an das Handelsregisteramt gerich-
tete Mitteilung einer eintragungspfliohtigen Tatsaohe, die
mit dem Gesuch um registerliche Behandlung verbunden
ist und der die nach Gesetz oder nach der Natur der Sache
erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Die Anmeldung
besteht somit aus Anmeldungsschreiben 'Und Belegen.
Diese zusammen bilden
ein Ganzes, das den notwendigen
Inhalt der Anmeldung aufweisen muss. Die Anneldung ist
daher inhaltlioh vollständig, wenn das Anmeldungsschrei-
ben den wesentlichen Eintragungstatbestand (die Grün-
dung einer Aktiengesellschaft, die Erhöhung des Grund-
kapitals usw.) bezeichnet und sich die einzutragenden
Angaben
im übrigen aus den Belegen ergeben. Auf Grund
einer solchen Anmeldung kann der Handelsregisterführer
die Prüfung gemäss Art. 21 HRegV und hernach die Ein-
tragung vornehmen. Der Zweck der Anmeldung ist somit
erfüllt, wenn die einzutragenden Angaben den Belegen
entnommen werden können. Er erfordert keineswegs, dass
im Anmeldungsschreiben als solchem wiederholt wird, was
schon aus den Belegen hervorgeht. Eine solche selbständige
Bedeutung misst das Gesetz dem Anmeldungsschreiben
Registersachen. No 12.
nicht bei. Noch weniger verlangen Gesetz oder HRegV.
dass der Anmeldende ein Anmeldungsschreiben einreiche,
das mit dem Originaleintrag im Handelsregister überein-
stimmt. Dieser ist vielmehr vom Registerführer auf Grund
der Anmeldung -wozu Anmeldungsschreiben und Belege
gehören
-abzufassen. Art. 647 OR spricht sogar aus-
drücklich vom Eintrag auf Grund der entsprechenden
Ausweise I). Daraus, dass der Anmeldende bei der münd-
lichen Anmeldung den Originaleintrag unterzeichnen muss,
folgt
nicht, dass er dies auch bei der schriftliohen Anmel-
dung tun müsse. Richtig ist allerdings, dass das Anmel-
dungsschreiben die einzutragenden Tatsachen dann not-
wendigerweise enthalten muss, wenn keine Belege erfor-
derlioh und vorhanden sind. Dann besteht eben die An-
meldung nur aus diesem Schreiben und dieses muss dann
inhaltlich vollständig sein. Damit ist aber nicht gesagt,
dass
in den vielen Fällen, da Belege eingereicht werden
müssen, ein
Verweis auf diese nicht genügt.
Im vorliegenden Fall hat sioh übrigens das Handels-
registeramt des Kantons Zürich selbst nioht restlos an
den von ihm verfochtenen Grundsatz gehalten. Der von
ihm abgefasste Entwurf für das .A?meldungsschreiben ent-
hält nämlich keine Angabe über die von der Gesellschaft
ausgehenden
Bekanntmachungen, obwohl Art. 641 Ziff. 9
OR darüber einen Eintrag verlangt. Wenn also dje Be-
schwerdeführerin die ergänzte Anmeldung eingereicht und
die vom Amt als notwendig erachtete Ergänzung von 7
der Statuten vorgenommen hätte, so würde das Amt -
richtigerweise, aber entgegen den von ihm vertretenen
Standpunkt -den bezügliohen Eintrag auf Grund der
Statuten, nicht auf Grund des bereinigten Anmeldungs-
schreibens vorgenommen haben.
2.
-Da sich die Schreibweise der Firma zwar nicht aus
dem Anmeldungssohreiben vom 27. November 1942, wohl
aber aus den ihm beigelegten Statuten ergibt, war die strei-
tige Anmeldung vollständig. Dagegen weisen die zum Ein-
trag angemeldeten Statuten nicht den vom Gesetz. ver-
Verwaltungs. und DiBziplinarroohtspflege.
langten Inhalt auf (Art. 940 Abs. 2). Aus diesem Grunde
konnte die Anmeldung nicht angenommen werden.
.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin schreibt das
Gesetz einzig vor, dass die gesetzlich vorgeschriebenen
Veröffentlichungen
im Schweizerischen Handelsamtsblatt
zu erfolgen
haben (Art. 931 Abs. 2 OR). Dagegen lasse es
den Aktiengesellschaften die Freiheit, ob sie für die von
ihnen ausgehenden Bekanntmachungen öffentliche Blätter
bezeichnen wollen. Art. 82 Abs. I HRegV gelte nur dann,
wenn die Statuten öffentliche Blätter vorsehen. Dagegen
schreibe
er nicht vor, dass in jedem Fall öffentliche Blätter
für die Bekanntmachungen zu bezeichnen seien; sonst
wäre er gesetzwidrig.
Diese Ansicht
ist rechtsirrtümlich. Neben Art. 931
Abs. 2 OR, der sich einzig -auf die gesetzlich vorgeschrie-
benen Veröffentlichungen
(z. B. gemäss Art. 681 Abs. 2,
733, 742
OR) bezieht, verlangt Art. 626 Ziff. 7 in jedem
Fall eine Statutenbestimmung über die Form der von der
Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen, seien sie
gesetzlich vorgeschrieben oder nicht. Gemeint sind
Bekannt-
machungen der Gesellschaft an Aktionäre und an Dritte,
insbesondere an Gläubiger. Diese Statutenvorschrift muss
gemäss Art.
641 Ziff. 9 in das Handelsregister eingetragen
werden.
Von diesen BekanntmachUngen der Gesellschaft
sind die Erklärungen der Verwaltung an die Aktionäre zu
unterscheiden. Wie aus Art. 641 Ziff. 9 (am Ende) hervor-
geht,
braucht die Form dieser Erklärungen nur dann in
das Handelsregister eingetragen zu werden, wenn die
Statuten darüber eine Bestimmung enthalten. Daraus
ergibt sich der Schluss, dass über die in Art. 641 Ziff. 9
(am Anfang) erwähnten Bekanntmachungen -solche
im
Sinne von Art. 626 Ziff. 7 -stets ein Handelsregisterein-
trag bestehen muss. Bekanntmachungen dieser Art können
nur durch öffentliche Blätter vorgenommen werden. Das
ergibt sich aus ihrem Zweck. Sie richten sich nicht bloas
an Aktionäre, sondern auch an Dritte.
Art. 82 HRegV führt somit nur aus, was sich aus Art.
Registersachen. No 12. 57
626 Ziff. 7 und Art. 641 Ziff. 9 OR ergibt. In Abs. 2 wird
die
in Art. 626 Ziff. 7 enthaltene Pflicht näher umschrieben.
Darnach braucht die Statutenvorschrift über die Form der
Bekanntmachungen nicht selbst die hiefür notwendigen
öffentlichen
Blätter zu nennen. Es genügt, wenn sie das
Gesellschaftsorgan bezeichnet, das zur Bestimmung der
Blätter befugt ist. Diese Regelung entspricht der Praxis
unter der Herrschaft des alten Rechtes (SIEGMUND, Hand-
buch für die schweizerischen Handelsregisterführer S.
2.81 ff., FIOK-BACHMANN, Art. 616 Bem. 2lit. I S. 111 f.).
Der Handelsregistereintrag muss somit bei einer Aktien-
gesellschaft wenigstens
ein öffentliches Blatt nennen, in
welchem die Bekanntmachungen im Sinne von Art. 626
Ziff. 7 erfolgen sollen.
Das Blatt ist entweder durch die
Statuten selbst oder durch das in den Statuten hiefür
vorgesehene Gesellschaftsorgan zu bezeichnen.
Die
Statuten der Beschwerdeführerin enthalten nur eine
Bestimmung
über die gesetzlich vorgeschriebenen Bekannt-
machungen,
nicht über die Bekanntmachungen schlecht-
hin. Sie bezeichnen
auch kein Gesellschaftsorgan, das die
Form dieser Bekanntmachungen zu bestimmen hätte. Sie
sind
daher unvollständig. Mit Recht wies daher das Amt
die Anmeldung zurück. Es tat dies in der Form, dass es die
Beschwerdefülirerin einlud, den Mangel zu beheben und
ihr hiefür einen bestimmten Vorschalg unterbreitete. Das
ist nicht zu beanstanden. Es versteht sich von selbst, dass
die Beschwerdeführerin frei ist,
statt der vom Amt vorge-
schlagenen
Lösung eine andere zu wählen, die dem Gesetz
ebenfalls genügt.
War das Amt berechtigt, die Anmeldung überhaupt
zurückzuweisen, so muss die Beschwerde abgewiesen
werden ohne Rücksicht darauf, dass die Stellungnahme
des Amtes
in bezug auf den Inhalt des Anmeldungsschrei-
bens unrichtig war.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.