26 Verwaltungs-und Disziplinarrechtspfiege.
Voraussetzung nicht tutrifft, mit einem Aufwand, der sich
auf die Besteuerung überhaupt nicht auswirkt, keinen
einkommenbedingenden
Faktor bildet (BGE 66 I S. 82).
Ob mit einem Herrschaftssitz verbundene Park-und
Gartenanlagen in die Mietwertberechnung einzubeziehen
sind,
ist eine Tatfrage, die besonderer Prüfung bedarf.
Sie werden als Einkommensquelle zu behandeln sein,
soweit sie
den Wohnungswert der selbstgenutzten Gebäude
steigern
oder wirtschaftlich als Einkommensquelle ausge-
nützt werden.
3. -Nach Art. 23, Abs. 1, Ziff. 6 KrisAB werden abge-
zogen die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und
Gebäuden. Es sind dies nicht sämtliche Kosten, die dem
Eigentümer bei selbstbewohnten Grundstücken erwachsen,
sondern
nur diejenigen, die er aufwenden müsste, um das
vermietete odnr verpachtete Grundstück in für einen Mieter
oder Pächter gebrauchsfähigem Zustande zu erhalten, also
nur, was bei Überlassung der Liegenschaft an einen Dritten
zum Gebrauche dem Eigentümer obliegen würde. Aufwen-
dungen, die mit der Verwend"!IDg, Nutzung der Liegen-
schaft zusammenhängen, fallen nicht darunter. Denn sie
sind Sache des Mieters oder Pächters, nicht des Eigen-
tümers, um dessen Besteuerung es sich hier handelt.
(Art. 23, Ziff. 6 KrisAB betrifft Aufwendungen des Eigen-
tümers; Kosten der Bewirtschaftung (Nutzung) von
Grundstücken gehören, jedenfalls grundsätzlich, in einen
andern Zusammenhang.)
Unter mesen Gesichtspunkten wären vor allem die Ko-
sten zu überprüfen, die für den Unterhalt der Park-und
Gartenanlagen angemeldet worden sind. Es fragt sich, ob
BI sich hier nicht in erheblichem Umfange weniger um
Aufwendungen zur Erhaltung des Grundstückes handelt,
als um Kosten, die durch den Gebrauch, die Nutzung der
Anlagen bedingt sind und die demnach nicht den Eigen-
tümer treffen würden, sondern eher den Mieter oder
Pächter, etwa als Kosten gehobener Lebenshaltung (Auf-
wand) des Mieters oder als Kosten der Bewirtschaftung bei
Bundesrechtliebe Abgaben. N0 7.
einer Pacht. Kosten der Lebenshaltung sind gemäss
Art. 24 KrisAB vom Abzuge ausgeschlossen,' Kosten der
Bewirtschaftung wär :m nach Art. 23, Ziff. 1, auf die Ab-
ziehbarkeit zu überprüfen.
4. -
Nach der Begründung ihres Entscheides scheint
die
kantonale Rekurskommission die angefochtene Miet-
wertschätzung im wesentlichen auf ihr Verhältnis zum
Kapitalwert der Liegenschaft geprüft zu haben. Dass es
auf den Gebrauchswert ankommt, wurde nicht berücksich-
tigt. Der Entscheid enthält keine Feststellungen über die
Grösse
und Einrichtung der zu schätzenden Wohngebäude
und ihrer Zubehör. Er bezieht sich sodann auf das bundes-
gerichtliehe Urteil über die Mietwertschätzung einer herr-
schaftlichen Villa nach Vergleichsobjekten. Hier fehlen
solche Objekte. Der Entscheid beruht demnach z. T. auf
unzutreffenden rechtlichen Grundlagen, z. T. auf nicht
genügender Abklärung des Sachverhaltes und muss daher
aufgehoben werden. Die Akten erlauben eine abschlies-
sende Beurteilung der massgebenden Fragen nicht. Die
Sache ist daher an die Vorinstanz zur Ergänzung der
Untersuchung und zu neuer Beurteilung zurückzuweisen
(Art. 16, Abs. 2
VDG)
Demnach erkennt da8 Bundesgericht :
Die Beschwerde wird dahin begründet erklärt, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache an die
kantonale Rekurskommission zurückgewiesen wird zu
neuer Prüfung und Beurteilung im Sinne der Erwägungen.
7. Urteil vom ö. Februar 1943 i. S. Kunstverein Winterthnr
gegen eidg. Steuerverwaltung.
Weh'l'ateuer :
- Voraussetzung für die Befreiung Von der eidg. Wehrsteuer
gemäss Art. 16, Ziffer 3 WStB ist die Verwendung des Ver-
mögens oder seines Ertrages für einen der dort genannten
Zwecke.
- Diese Voraussetzung ist bei dem dem Kunstverein Winterthur
zur Verwaltung anvertrauten er: Randegger-Fonds. zur Zeit
Verwaltungs-und Disziplinarrechtspßege.
nicht erfüllt, da der Fonds gemäss Verfügung der Stifterin erst
verwendet werden darf. wenn er auf Fr. 4,0,000.-geäufnet ist.
I rnpdt powr la dßlen8e ncttionale :
- Pour que l'exoneration puisse lltre prononcee en vertu de
l'art. 16 eh. 3 AIN, iI fauu que la fortune ou son revenu soient
employes pour l'un. des buts que cette disposition designe.
- Le Fonds Randegger , dont la gerance est confiee au Kunst-
verein Winterthur , ne remplit pas cette eondition actuellement
car, selon las dispositions prises par la fondatriee, iI ne pourr
lltre employe qu'au moment Oll iI aura atteint 40000 Ir. par
l'aceumulation des interllts.
Imposta per la dilesa nazionale:
- 'esenzione dall'imposta per la difesa nazionale a'sensi dell'art.16
enra 3 deI DIDN presuppone ehe la sostanza od il suo reddito
smno adoperati per uno degli scopi indicati da questo disposto.
- TI Fondo Randegger , la eui amministrazione e affidata al
Kntyerein d 'Yinterlihur, non soddisfa attualmEl!lte questa
ndlZlOne, pOlChe, secondo quanto stabiliro dalla fondatrice,
iI fnndo I.lnn potr essere adoperato prima ehe, per l'accumu-
larsl degh mteressI, avra raggJ:pnto la somma. di 40000 fr.
A. -Der Verein Kunstverein Winterthur verwaltet
gemäss letztwilliger Verfügung der am 5. Februar 1936
verstorbenen Frau Anna Elisabeth Randegger den ihm
aus dem Nachlass der Testatorin als Erbschaft und Ver-
mächtnis zugewiesenen
Randegger-Fonds von ur-
sprünglich Fr. 22,300.-. Das Testament bestimmt da-
rüber:
Die Zuwendung ... ist... vom Kunstverein zu verwalten. Die
jährlie n Zinsen sind solange zum Kapital zu schlagen, bis das-
selbe dIe Summe von Fr. 40,000.-erreicht hau. Alsdann sind aus
den jährlichen Zinsen dieses Fonds Sliipendien auszurichten an
tanentvolle aber unbemiliueltie Mitglieder der Künsulergruppe
'Ymterti1?-ur .. Der Vorstand des Kunstvereins, unuer Beiziehung
mes tinhedns der Künslilergruppe Winterthur, soll jeweiIen
uOOr dIe Jährhche Verwendung des Zinsertrages entscheiden.
Am 31. Dezember 1941 betrug das Stiftungsgut
Fr. 26,767.40, der Zins ertrag im Jahre 1941 Fr. 872.25
(netto).
B. -Der Kunstverein Winterthur ist um Rückerstat-
tung der auf den Zinserträgnissen des Randegger-Fonds
erhobenen Wehrsteuer a.n der Quelle eingekommen, wutde
aber abgewiesen, zuletzt durch Einspracheentscheid der
eidg. Steuerverwaltung vom 22. April 1942.
Er erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und be-
Bundesrechtliohe Abgaben. N° 7.
antragt, sein Rückerstattungsbegehren gutzuheissen. Zur
Begründung wird ausgeführt, die eidg. Steuerverwaltung
anerkenne die Gewährung
von Stipendien an hilfsbedürf-
tige talentierte
Künstler als einen gemeinnützigen Zweck,
lehne die
Rückerstattung aber ab, weil die gemeinnützige
Tätigkeit gegenwärtig
und noch einige Zeit nicht entfaltet
werden könne, da der Fonds die vorgeschriebene Höhe
noch nicht erreicht habe. Es könne aber bei sinngemässer
Auslegung
von Art. 16, Zill. 3 WStB nicht darauf ankom-
men, ob
in der Gegenwart Leistungen gemacht werden,
sondern wie
man dem statutarischen Zweck der Stiftung
am besten gerecht werde. Dieser Zweck sei hier, möglichst
bald
im Sinne der Testatorin gemeinnützig zu wirken. Für
die Rechtfertigung der Befreiung sollte genügen, dass das
gesetzte Ziel die Erfüllung eines ausschliesslich gemein-
nützigen Zweckes ist.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in ErwilflUng :
- -Art. 16, Zifi. 3 WStB befreit von der Steuerpflicht
die rHcht öfientlichrechtlichen und nicht kirchlichen Kör-
:gerschat'ten und Anstalten für das Vermögen und Ein-
ommen, ' s Kultus-oder Unterrichtszwecken, der Für-
sorge für Atme und Kranke, für Alter und Invalidität oder
andern anschliesslich gemeinnützigen Zwecken dient .
Nach der Ausdrucksweise des Gesetzes ist Voraussetzung
für die Befreing eine Verwendung des Vermögens, oder
wenigstens seines
Ertrages für einen der genannten Zwecke.
Die Zweckbestimmung, Widmung
für einen solchen Zweck,
genügt
danach nicht .. Denn in einer Widmung, Ausson-
derung und Zuweisung allein, liegt noch kein Dienen ;
es muss die Verwirklichung des Zweckes hinzukommen,
die
Aufnahme der Wirksamkeit für die Aufgabe, der die
Mittel 1igewiesen sind. Die französische und die italienische
Fassung des Bundesratsbeschlusses haben den nämlichen
Sinn.. Letztere übernimmt mit servono den Ausdruck
dienen . Der französische Text erklärt als nicht steuerbar
30 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspfiege.
la fortune et le revenu qui sont affectes aux cultes, a
l'instruction, a l'assistance des pauvres, des malades, des
vieillards
et des invalides, ou a d'autres buts de pure utiliM
püblique , verlangt also eine Zuweisung an bestehende
Einrichtungen cultes , (( instruction , assistance , was
ebenfalls darauf hinweist, dass eine Verwendung im ange-
gebenen
Sinne vorliegen muss, die Bestimmung für eine
spätere Verwendung nicht genügt.
Der Gedanke, dass bei eidgenössischen Steuern nur im
Falle aktiver Betätigung, Verwendung der vorhandenen
Mittel, Steuerbefreiung beansprucht werden kann, kommt
sodann schon in Erlassen zum Ausdruck, die dem WStB
vorangegangen sind ; es mag verwiesen werden auf Art. 17
des BB betreffend die neue 80/0 Kriegssteuer, vom 28. Sep-
tember 1920, wo unter Ziff. 3 die Befreiung nicht öffentli-
cher und nicht kirchlicher Körperschaften und Anstalten
mit den nämlichen Ausdrücken angeordnet war, wie in
Art. 16, Ziff. 3 WStB, für das Vermögen, das ausschliess-
lieh gemeinnützigen Zwecken
dient; weiterhin war be-
stimmt, dass die wirtschaftliche und soziale Förderung ein-
zelner Landeskreise oder
bestimmter Berufsstände nicht
genüge als Beweis für die Verwendung eines Vermögens
oder seines Ertrages zu ausschliesslich gemeinnützigen
Zwecken
(Abs.2). Es wird hier in einer Bestimmung, die
der nähern Erläuterung und Abgrenzung der Steuerbe-
günstigung wegen Gemeinnützigkeit dient, ausdrücklich
auf die Inanspruchnahme, Verwendung der Mittel, nicht
auf die Widmung abgestellt. Die Beschränkung der Ver-
günstigung auf in den Dienst einer Sache gestellte Mittel,
ist offensichtlich gewollt. Sie ist auch sachlich begründet.
2. -Bundesrechtliche Ausnahmen von der Wehrsteuer-
pflicht sind vorgesehen zu Gunsten von Bund, Kantonen
und Gemeinden, sowie von öffentlichrechtlichen und pri-
vatrechtlichen Körperschaften und Anstalten (Art. 16,
Ziff. 1-3). Natürliche
Personen sind von der Befreiung voll-
ständig ausgeschlossen ; ihr Vermögen und ihr Einkommen
unterliegt der Wehrsteuer ohne Rücksicht auf seine Be-
Bundesrechtliehe Abgaben. No 7. 31
stimmung oder Verwendung. Ausnahmen gibt es nicht,
auch nicht für Vermögen und Einkommen, das eine natür-
liche Person gemeinnützigen Zwecken reserviert, selbst
wenn
Garantien gegen jede spätere Zweckentfremdung
geschaffen würden.
Eine Steuerbefreiung kommt überhaupt
nicht in den Bereich rechtlicher Möglichkeit, solange nicht
die persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl.
dazu auch den in VSA Bd. VIII, S. 88 u. 296 erwähnten
und in BI. f. zürch. Rechtsprechung 1926, S. 217 publizier-
ten Entscheid der zürch. Oberrekurskommission vom
25. Sept. 1924). Dem entspricht es, dass einem gemein-
nützigen Zwecke
durch letztwillige Verfügung zugedachtes
Vermögen nicht schon zufolge Eintritts des Erbfalles allein
aus der Besteuerung fällt, sondern dass noch Weiteres hin-
zukommen muss.
Hatte der Erblasser bei Lebzeiten keinen
Anspruch
auf Steuerbefreiung, wenn er Vermögen zu ge-
meinnützigen Zwecken
verwandte oder für sie reservierte,
so
rechtfertigt sich die Steuerbefreiung erst recht nicht,
wenn er von Todes wegen über sein Vermögen verfügt in
einer Weise, die es während bestimmter oder unbestimmter
Zeit überhaupt jeder Verwendung entzieht. Wo keine
. Leistungen erbracht werden, bestnht kein Anlass zu einer
besonderen Vergünstigung
im Rahmen einer Ordnung, die
eine Sonderbehandlung
nur für einen beschränkten Kreis
juristischer Personen vorsieht
und die natürlichen Personen
davon vollständig ausschliesst. Derart gesperrte Vermögen
sind ganz besonders auf den Schutz des Staates angewiesen
der dafür sorgt, dass sie der Verwendung zugeführt werden,
für die sie vorgesehen sind. Es erscheint auch unter diesem
Gesichtspunkte als sachlich gegeben, dass
auf ihnen inzwi-
schen die
Steuern erhoben werden, die jedermann zu
bezahlen hat. Es genügt durchaus, die Steuervergünstigung
dann zu gewähren, wenn die Verwirklichung des Zweckes
einsetzt.
3. -
Irrtümlich ist die Meinung des Rekurrenten,
Art. 16, Ziff. 3 WStB sei deshalb hier ausdehnend zu inter-
pretieren, weil es dem Zwecke der Randegger-Stiftung
V'1rwaltungs-und Disziplinarrechtspfi'1g'1.
entspreohe, dass die AUsriohtung von Stipendien mögliohst
bald aufgenommen werde. Selbst wenn das Zeitmoment
bei. dieser
Stiftung von Bedeutung wäre, vermöchte es sioh
bei
der Anwendung und Auslegung des Gesetzes nioht aus-
zuwirken. Die Frage kann nur sein, ob das-Gesetz die
Steuerbefreiung allgemein, nioht
nur hier, sohon von der
Widmung, Aussoheidung und Zuweisung des Vermögens
an einen bestimmten Zweok gewährt. Wäre dies der Fall,
so müsste es durohweg gelten, nioht
nur dort, wo die Er-
füllung einer Zweoksetzung besohleunigt werden soll. Dooh
ist gerade bei der Randegger-Stiftung von der Stifterin
selbst
nioht eine Besohleunigung, sondern ausdrüoklioh
Zuwarten vorgesohrieben, und es ist riohtig,. dass der
Fonds inzwisohen die eidgenössischen Steuern trägt, wie
die übrigen
Lasten, die mit seiner Verwaltung, Erhaltung
und Äufnung verbunden sind.
8. Urtell vom 5. Februar 1943 i. S. Zürcher Kinderheilstätte
in Unterägeri gegen eldg. Stenerverwaltung.
WehrBteuer :
- Vorau.ssetzung für die Befreiung von der eidg. Wehrsteuer
gemäss Art. 16, Ziffer 3 WStB ist die Verwendung des Vermö-
gens oder seines Ertrages für einen der dort genannten Zwecke.
- Diese Voraussetzung ist bei dem Baufonds der Zürcher Kinder-
heilstätte in Unterägeri als einer ReservestelIung für Betriebs-
zwecke einer gemeinnützigen Unternehmung erfüllt.
Impdt powr la rUjeruJ8 nationale :
- Pour. que l'exoneration puisse I%re prononcee en venu de
l'art. 16 eh. 3 AIN, il fauti que 1a fortune ou son revenu soient
employes pour 1'un des buts que cette disposition designe.
- La fonds de construction de 1a Zürcher Kinderheilstätte ,
a. Unterägeri, remplit eette condition, parce qu'll constitue une
reserve pour l'exploitation d'une entreprise d'inter6t pubIic.
ImpOBta per la. dijeaa nazionale :
- L'esenzione dall'imposta per la difesa nazionale a' sensi delI'art.
16 eifra 3 DIDN presuppone che la sostanza od il suo reddito
siano adoperati per uno degli scopi indieati da questo disposto.
- Il fondo di costruzione deUa Zürcher Ki:tlderheilstätte 1I ad
Unterägeri soddisfa quests. eondizione, poiche costituisce una
riserva per l'esercizio di un'impresa di utilita pubblica.
A. Die Stiftung Zürcher Kinderheilstätte in Unter-
ägeri bezweokt die Verpflegung und Heilung von Kin-
Bundesrechtlich'1 Abgab!!Il. N0 8.
dern die an Scrofulose oder Rachitis leiden, oder welche
tubenkulosegeiahrdet oder sonst kurbedürftig sind ( 1 der
Statuten). Sie betreibt zu diesem Zwecke eine Heilanstalt,
in welche Kinder unbemittelter Eltern, welohe in der Stadt
oder im Kanton Zürich wohnhaft oder verbürgert sind,
unentgeltlich oder zu einem inimalbeitrage aufgenommen
werden ( 2
und 3). Kinder anderer Kreise werden, wenn
es der Raum gestattet, gegen ein Kostgeld aufgenommen,
das mindestens den Selbstkosten gleiohkommt ( 4). Die
fehlenden
Mittel werden aufgebracht durch freiwillige
Beifträge des Publikums, Gesohenke und Legate, sowie
Beiträge
der Behörden ( 12).
Seit 1886 besteht ein Baufonds. Ihm werden allfällige
Betriebsübersohüsse, sowie Legate und Geschenke zuge-
schriebe ,
die im betreffenden Jahr nicht ausgegeben wer-
den; Bie werden für spätere, von Zeit zu Zeit notwendig
werdende Ausgaben
für baUliche Erweiterungen und grös-
sere Erneuerungen reserviert (Besohluss des Komitees vom
11.
Oktober 1886). Am 31. Dezember 1940 betrug der
Fonds Fr. 268,287 Fr. 95, wovon Fr. 250,200.-Wert-
schriften und Fr. 18,087.95 Sparheftguthaben. Der Bau-
. fonds soll weiter ge äufnet werden im Hinblick auf einen
Neubau,
der notwendig geworden ist.
B. -Die Zürcher Kinderheilstätte hat um Rückerstat-
tung der im Jähre 1941 auf den Zinserträgnissen dieser
Anlagen
erhobenen Wehrsteuer im Betrage von Fr. 251.30
nachgesucht. Die efdg. Steuerverwaltung hat die Rück-
erstattung abgelehnt, weil der Baufonds zur Zeit noch
seiner weiteren
ÄUfnoog diene und kein gemeinnütziges
Vermögen sei, soltl.i1ge er seinen Zweck nicht tatsächlich
ertülIe. Im Einsprachevetfahren wurde diese Stellungnahme
bestätigt (Entscheid vom 24. April 1942).
O ....... Hiegegen richtet sioh die rechtzeitig erhobene
Verwaltungsgeritlhtsbeschwerde.
Es wird beantragt, den
Einspracheentscheid aufzuheben und festzustellen, dass
die Rekurrentm zur Rückforderung der zulasten ihres Bau-
fonds an der Quelle erhobenen Wehrsteuer berechtigt sei
3 AS 69 I -1943