BGE 69 I 145
BGE 69 I 145Bge5 oct. 1943Ouvrir la source →
144 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. est Franc;;aise, ne saurait reclamer ce traitement exception- nel. 4.- Par ces rrwtif8, le Tribunal fideral Rejette le recours. V. VERFAHREN PROcEDURE Vgl. Nr. 22, 32. ~ Voir nOS 22, 32. A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ (REOHTSVERWEIGERUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (Dm D1II JUSTICE) 34. UrteU vo~ •• November 1943 i. S. AlmnlDium-Industrl~ AktiengeseUschalt. in ChIp", gegen Kanton Sehallhausen und Obergerleht des Kantons Sehalfhausen.
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Staatsrecht.
1934 bestimmt für juristische Personen mit Wirtschafts-
und Erwerbszweck : .
.c Die Steuerpfticht bet mit dem Eintrag im Handelsregister
und dauert bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation.
Beginnt oder endet die Steuerpfticht während des Steuerjahres,
so ist die Kapitalsteuer zu entrichten nach dem Masse der Dauer
der Steuerpfticht. Die Ertragssteuer ist ohne Rücksicht auf die
Dauer der Steuerpflicht voll zu entrichten und es fällt im beson-
deren der Liqmdationsgewinn voll in die Ertragsteuerberechnu,ng.
» Die Grundlage für die Veranlagung bildet die dem Steuerjahr
vorausgehende letzte Jahresrechnung. »
B. -Die Aluminium -Industrie - Aktiengesellschaft
(AIAG)
hat ihren Sitz am 1. Mai 1940 von Neuhausen
nach Chippis (Kt. Wallis) verlegt. Die Bureaux wurden
zum Teil in Chippis, zum Teil in Lausanne eingerichtet.
Der Fabrikbetrieb in Neuhausen war schon vorher, im
Jahre 1939, unter der Firma Aluminium Werk A.-G. Neu-
hausen verselbständigt worden.
Die AIAG war am 10. Oktober 1939 für die Staats-und
Gemeindesteuer 1939 eingeschätzt worden, wobei die Er-
tragsteuer auf Grund der Ergebnisse des Geschäftsjahres
1938 veranlagt worden war. Am 7./8. Juni 1940 reichte
sie auf Grund der Bilanz 1939 ihre Steuererklärung 1940
ein mit der Bemerkung am Fusse der Erklärung: « Der
Steuerpflicht unterliegen 4 Monate ». In einem Begleit-
schreiben führte sie aus, sie habe mit Beginn der Steuer-
periode 1940 im Kanton Schaffhausen keinen Geschäfts-
betrieb mehr gehabt, sondern lediglich eine Verwaltungs-
abteilung für die Beteiligungen. ({ Im Laufe der zweiten
Hälfte des Monats April haben wir auch diese Bureaux
in Neuhausen aufgehoben und überdies den Gesellschafts-
sitz nach Chippis verlegt, sodass ab 1. Mai unsere Firma
im Kanton Schaffhausen weder feste Anlagen unterhält
noch irgend eine Tätigkeit ausübt und infolgedessen für
unsere Firma ab diesem Zeitpunkt jegliche Steuerpflicht
in Ihrem Kanton dahimallt.»
Am 3. Juli 1940 wurden ihr zwei Einschätzungsverfü-
gungen
der kantonalen Steuerkommission für die juristi-
8hen Personen zugestellt. Beide sind vom 28. Juni 1940
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 34.
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datiert; sie tragen die Bezeichnung ({ Staats-und Gemein-
desteuer 1940» und lauten dahin, die AIAG habe « nach
dem Steuergesetz und nach den festgesetzten Steueran-
sätzen für das Jahr 1940 die Steuer aus nachstehendem
Kapital und Ertrag zu entrichten ». Nach einer der beiden
Verfügungen wird von der Rekurrentin eine Kapitalsteuer
von 2 %0 gefordert auf einem steuerpflichtigen Kapital
von Fr. 34,247,500.-, reduziert auf 4 Monate und, unter
Berufung auf Art. 33, Abs. I, letzter Satz StG, eine Er-
tragsteuer von 9,47 % auf einem steuerpflichtigen Ertrag
« pro Geschäftsjahr 1939» von Fr. 4,294,231.-(abzüglich
Ermässigung
für Beteiligungen, Art. 30, Abs. 3 StG) ohne
Reduktion pro rata temporis, nach der andern eine Er-
tragsteuer von 9,43 % ({ auf dem steuerrechtlichen Gewinn
vom 1. Januar 1940 bis 30. April 1940, berechnet unter
Zugrundelegung der Ergebnisse von 4 Monaten· des Ge-
schäftsjahres 1939» im Betrage von Fr. 1,424,400.-
(abzüglich Ermässigung für Beteiligungen wie hievor).
Auch diese Besteuerung wird
auf Art .. 33, ·Abs. 1 StG
gestützt, wonach die Ertragsteuer voll, ohne Rüoksicht
auf die Dauer der Steuerpflicht, zu entrichten sei; sie
. entspreche sodann dem in Art. 33 StG verankerten Grund-
satz der Postnumerandobesteuerung. Weiter wird erklärt :
Als Grundlage
der Ertragsteuerberechnung für den Rein-
gewinn der ersten 4 Monate des Jahres 1940 möge zunächst
das einem gleichen Zeitraum entsprechende Ergebnis des
Geschäftsjahres
1939 dienen in der Meinung, dass zu Beginn
des Steuerjahres
1941 eine Korrektur nach oben oder nach
unten vorgenommen werden könne, wenn das Ergebnis des
Geschäftsjahres
1940 wesentlich von der Grundlage der
Ertragsteuerberechnung abweiche.
Die AIAG hat diese Belastung als willkürlich und gegen
das Verbot der Doppelbesteuerung verstossend angefoch-
ten. Sie hat in ihrer Einsprache an die kantonale Steuer-
kommission beantragt, es sei für das Steuerjahr 1940 ein
einziger Steuerzettel auszufolgen mit verhältnismässiger
Bemessung
der Kapital-. und der Ertragsteuer für die Zeit
148 8taatsreokt. vom 1. Ja.nuar 1940 bis 30. April 194:0, und diesen Antrag in ihrem Rekurse an. das Obergericht des Kantons Schaff~ hausen bestätigt . . Das Obergericht hat den Rekurs am 29. Januar 1943 abgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausge" führt, es herrsche kein Streit darüber, dass die AIAG infolge ihres auf Ende April 1940 durchgeführten Weg,. zuges nach Chippis und Lausanne für die Zeit nach dem 30. April 194:0 im Kanton Schaffhausen nicht mehr steuer- pflichtig ist. Die Steuerbehörde verlange von der Rekur- rentin die Ertragsteuer für den im Jahre 1940 erzielten Ertrag nur pro rata temporis, d. h. für die Monate Janua.r bis April. Daneben sei der Reknrrentin am 3. Juli 1940 allerdings noch ein Steuerzettel für eine volle Jahressteuer zugestellt worden. Allein die SteuerJ?ehörde erkläre unter Berufung auf das Postnumerandoprinzip ausdrücklich, dass es sich hier um die Besteuerung des im Geschäftsjahr 1939 erzielten Reinertrages handle. Diese Besteuerung könne allerdings, entgegen der An ... nahme der Steuerkommission, nicht auf Art. 33, Abs. 1 StG gestützt werden, welche Bestimmung nur die Besteuerung im Falle einer Liquidation ordne, den Wegzug eines Steuer:- pflichtigen in einen andern Kanton dagegen nicht mitum- fasse. Entscheidend sei jedoch, wie nach dem kantonalen Steuerrecht der Jahresertrag juristischer Personen in zeitlicher Beziehung zur Steuer herangezogen werde, ob Gegenstand der Steuer· der Ertrag des Steuerjahres oder der Ertrag des Vorjahres sei, wobei unter Steuerjahr das Jahr zu verstehen sei, in dem die fragliche Steuer erhoben wird (Steuererhebungsjahr). Es wird dann ausgeführt,nach der Praxis, für die sich das Obergericht nach an.fii.nglichem Schwanken entschieden habe, werde das Einkommen natürlicher Personen nach dem Grundsatze der Postnum6- randobeateuerung erfasst. Der nämliche Grundsatz müsse aber auch für die Ertragsteuer juristischer Personen gelten, schon auf Grund allgemeiner Erwägungen, aber auch im Hinblick auf einzelne Bestimmungen desSteuergesetzeiJ Gleichheit VOl' dem Gesetz (RechtsverWeigerung). N° 34. (Art. 33, Abs.2, Art. 30), aus denen hervorgehe, dass das Gesetz auf diesem Boden stehe. Der Gesichtspunkt blosser Postnumerando bemessung sei daher auszuschlieasen. Es entspreche aber dem Grundsatz der Postnumerandobe- steuerung, dass die Rekurrentin, die mit ihrer im Jahre 1939 entrichteten Steuer den Ertrag des Jahres 1938 ver- steuerte, im Jahre 194:0 für den Ertrag des Jahres 1939, sowie für den auf die Monate Januar bis April 1940 ent- fallenden Ertrag zur Steuer herangezogen werde. Dagegen könne nicht eingewendet werden, diese Veranlagung stelle deshalb eine'Oberbesteuerung dar, weil die AIAG unter demneuen Steuergesetz, also 1920 bis 1939,lückenlosdie Ertragsteuer entrichtet habe. Denn im Jahre 1920 habe sie den Ertrag des Jahres 1919 als Steuerobjekt versteuert. Die Rekurrentin habe sodann unter dem alten Steuergesetz Steuerfreijahre gehabt. Wenn sie am Ende ihrer im Kanton Schaffhausen l>estehenden Steuerpflicht noch für den Ertrag des dem· Wegzugjahr vorausgehenden Jahres besteuert werde, so sei dies lediglich eine Folge des Prin.:. zips der Postnumerandobesteuerung und der zu Beginn der Steuerpflicht genossenen Steuerfreijahre. Eine steuer· liehe überbelastung könne in dieser Besteuerung nicht erblickt werden. Sie sei auch nicht nachgewiesen. Die angefochtene Besteuerung verstosse auch nicht gegen das Verbot der Doppelbesteuerung. O. -Gegen diesen Entscheid hat die AIAG die staats- rechtliche Beschwerde ergriffen und beantragt, das ange- fochtene Urteil aufzuheben und im Sinne des bei der Vorinstanz gestellten Begehrens einen einzigen Steuerzettel auszufolgen mit verhältnismässiger Bemessung der Kapi- tal-und der Ertragsteuer für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis 30. April 1940 und nach Massgabe der Selbstdeklaration, wobei 3 im Einspracheverfahren zugestandene Modifi- kationen zu berücksichtigen seien, unter Kostenfolge. Es wird mit eingehender Begründung und unter Berufung auf gutachtliche Äussernngen der Herren Prof. Dr. E. Blumen- stein in Bem und .Rechtsanwalt Dr. J. Henggeler in Zürich
150 Staatsrecht. der Vorwurf von Verstnssen gegen Art. 4 und 46, Abs. 2BV erhoben. Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen ha kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Obergericht hat zu einzelnen Einwendungen inder Rekursschrift Stellung genommen. Die Begründung der Parteianträge und die Stellung- nahme des Obergerichts ergibt sich, soweit nötig, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
Der angefochtene Entscheid geht zutreffend davon aus, dass die Rekurrentin der Steuerpflicht im Kanton Schaffhausen nur bis zum 30. April 1940 unterstand. Daraus folgt, dass die periodischen Kantons-und Gemein- desteuern auf Vermögen und Einkommen für das Jahr 1940 nur für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April erhoben werden können. In der Begründung des oberge-
162 Staatsrecht. richtlichen Entscheia.es wird diese Schlussfolgerung gezo- gen, wozu es aber eer' Umdeutung der angefochtenen Steuerzettel bedurfte. Denn so, wie die SteuerzetteI erlassen worden waren, wäre die Belastung ohne weiteres bundes- und kantonalrechtlich anfechtbar gewesen. Nach den Steuerzetteln wurde von der Rekurrentin die Staats-und Gemeindesteuer 1940 einmal als Jahressteuer, also auch für den Zeitraum Mai bis Dezember gefordert, in welchem dem Kanton Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen die Steuerhoheit nicht mehr zukam, und für den Zeitraum Januar bis April wurde die Ertragsteuer zweimal unter ver- schiedenen Gesichtspunkten verlangt, nämlich auf dem durch die Jahresrechnung ausgewiesenen Gewinn des Jah- res 1939 und auf dem mutmasslichen Gewinn des Jahres 1940 (bemessen nach dem ausgewiesenen Ergebnis des Vorjahres), was nach dem unter Zifier 2 Gesagten einer kontinuierlichen Besteuerung nach Perioden widersprochen hätte. Die Steuerkommission hatte angenommen, dass eine Vorschrift des Steuergesetzes hier eine Sonderbehand- lung, Wiederholung der Ertragsteuer, ermögliche, und sich dafür auf Art. 33, Abs. 1, .letzter Satz, des StG berufen; das Obergericht hat aber zutreffend festgestellt, dass diese Bestimmung die Liquidation einer Unternehmung betrifft und auf den Wegzug eines Steuerpflichtigen aus dem Kan- ton nicht passt, also bei der Rekurrentin nicht angewendet werden kann. Das Obergericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, die angefochtene Einschätzung enthalte eine Postnumeran- dobestew3T'Ung des im Jahre 1939 und in den Monaten Januar bis April 1940 erzielten Reingewinns. Sie entspreche dem Gesetz, weiches nach der Praxis, zu der sich das Oberge- richt nach anianglichem Schwanken entschieden und die es seither stets festgeha1ten habe, auf dem Boden der Postnumerandobesteuerung stehe. Die Einschätzung halte sich auch im Rahmen des Besteuerungsreehtes, das dem Kanton Schaffhausen nach Doppelbesteuerungsgrundsätzen zustehe. Gleichh6it vor dem (Reehtsverweigerung). N0 34. 1413 Nach der Rekurrentin soll das Schaffhauser Steuergesetz auf dem Boden der Postnumerandobeme88'Ung stehen, und vor allem ,wird geltend gemacht, die Besteuerung der Re- kurrentin sei bisher nach diesem Gesichtspunkte vorge- nommen worden. 4. -Wenn die beiden angefochtenen Steuerzettel eine Postnumerandobesteuerung für 1939 und die 4 ersten Monate 1940 enthalten, .so kann ihnen das Verbot der Doppelbesteuerung kaum entgegengehalten werden. Die Postnumerandobesteuerung für Einkommen besteht darin, dass die Steuer auf dem Einkommen erst nach Ablauf des Steuerjahres bezogen wird in einem Zeitpunkt, wo das Ein- kommen, das den Gegenstand der Besteuerung bildet, erzielt ist. Die Steuerperiode, der Zeitraum, für den die Steuer geachuldet wird, ist dabei identisch mit der zeit- lichen Umgrenzung des Steuerobjektes (Erwerbsdauer). Jede zeitliche Diskrepanz zwischen Steuerperiode und Steuerobjekt ist ausgeschlossen. Unter dem Gesichtspunkt der zeitlichen Abgrenzung der Steuerhoheit genügt es daher hier, wenn die Besteuerung auf den Zeitraum beschränkt wird, auf den sich die Steuerhoheit erstreckt. Dies wäre nach der Anna1lme des Obergerichtes hier der Fall, die Beschwerde wegen Doppelbesteuerung danach unbegrün- det. Die Begründung des Rekursentscheides enthält aller- dings Ausführungen, die darauf schliessen lassen, dass über das, auf was es bei der Postnumerandobesteuerung ankommt, nicht völlige Klarheit besteht. Die Umschrei- bung des Begriffes der Postnumerandobesteuerung (S. 14 des Urteils: « Demnach wird die Ertragsteuer geschuldet von dem im Vorjahr des Steuerjahres erzielten: Reinertrag und erhoben im Steuerjahr ») trifft den Kern der Sache darum nicht, weil hier unter « Steuerjahr » -im An- schluss an die Ausdrucksweise in FUISTING : Steuerlehre S. 117 und 133 -der Zeitraum verstanden zu sein scheint , in welchem die Steuer erhoben wird (Steuerbezugsjahr), nicht dem schweizerischen Sprachgebrauch entsprechend,
154 Staatsrecht. die Steuerperiode als die Zeit, für die die Steuer geschuldet ist. Postnumerandobesteuerung liegt. nur vor, wenn der Zeitraum, der in der "Definition des Obergerichtes ({ Vor- jahr» genannt wird, die Steuerperiode, das Steuerjahr im Reohtssinne ist, worüber sioh die Definition nicht aus- spricht. Ähnlioh verhält es sioh mit der Bemerkung auf S. 13, dass die Revision von Art. 33 des Steuergesetzes im Jahre 1934 grundsätzlich niohts Neues gebraoht habe. Damals wurde die Bestimmung in Absatz 2, dass Grund- lage für die Veranlagung die « im Zeitpunkt der Veranla- gung bekannte letzte Jahresreohnung » bildet, dahin abge- ändert, dass die « dem Steuerjahr vorausgehende letzte J ahresreohnung» massgeoond sei. Welohes auch die Be- deutung des ursprünglichen Wortlautes gewesen sein mag, die neue Fassung· jedenfalls lässt sich mit einer Postnu- merandobesteuerung nur dann vereinbaren, wenn hier ({ Steuerjahr j) im Sinne der Ausdrucksweise von Fuisting den Zeitpunkt der Steuererhebung und nicht die Steuer- periode im Reohtssinne bezeichnet, die Vorschrift also von der Ausdrucksweise abweicht, der sich das Gesetz, im Einklang mit dem in der schweizerischen, kantonalen und eidgenössisohen Steuergesetzgebung üblichen Sprachge- brauch, sonst bedient (vgl. z. B. : Art. 33, Abs. 1 ; Art. 5, Art. 24 [dazu sinngemäss auch Art. 34, Abs. 1], Art. 34 Abs.4). Die Begriffe Postnumerando-und Prrenumerando:. besteuerung charakterisieren die Ordnung der Einkom- menssteuer im Verhältnis zum Steuerjahr, als dem Zeit- raum, für den die Steuer geschuldet ist. Bei der Post- numerandobesteuerung wird mit der Erhebung der Ein- kommenssteuer zugewartet, bis das Steuerjahr abgelaufen ist, die Einkommenssteuer für das Steuerjahr also nach- träglioh bezogen. Soll dagegen mit der Veranlagung und dem Bezug der Einkommenssteuer sohon im Verlaufe des Steuerjahres begonnen werden, so ist man auf Prrenume- randobesteuerung angewiesen. Das Einkommen des Steuer- jahres steht bei der Veranlagung meist nicht fest, weshalb Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). N° 34. IGG es der Besteuerung nioht ohne weiteres zu' Grunde gelegt werden kann, was zu einer Steuerbemessung auf anderer Grundlage führen muss. Hier wird meist das Einkommen eines oder mehrerer vorangegangener Jaltre vorläufig (unter dem Vorbehalt späterer Beriohtigung naoh dem wirklichen Einkommen des Steuerjahres) oder endgültig (gewissermassen als « Steuerobjekt »)zu Grunde gelegt, jedenfalls die Einkommenssteuer in der oder jener Weise naoh einem andern Massstab als naoh dem wirkliohen Ein- kommen des Steuerjahres bemessen. Charakteristisch für diese Art der Besteuerung ist, dass sich die Steuerperiode, das Steuerjahr, nicht mit dem Zeitraum deokt, in welchem das Einkommen erzielt wurde, das Grundlage derVeran- lagung bildet. Das Einkommen des Steuerjahres wird belastet, bevor es erzielt ist; es wird es auch dann, wenn an seiner Stelle das Einkomm~m des Vorjahres zum « Gegenstand )j der Besteuerung gemacht wird. Postnumerando im umsohriebenen, für die. hier zu tref- fenden Unterscheidungen einzig erheblichen Sinne, be- steuert nur der Kanton Basel-Stadt; alle übrigen Kantone erheben die Einkommenssteuer schon während des Steuer- . jahres, sind also auf Prrenumerandobesteuerung ange- wiesen, auch der Kanton Zürioh. Es beruht auf unklaren Vorstellungen über das Wesen der Postnumerando be- steuerung, wenn in der Vernehmlassung des Regierungs- rates in diesem Zusammenhang auf die Z.ürcher Steuerge- setzgebung Bezug genommen und Basel-Stadt und Zürich im gleichen Atemzug als Vorbilder des neuen Schaffhauser Steuergesetzes angerufen werden. Die Steuerordnungen von Basel-Stadt und Zürich sehen in diesem Punkte grund- sätzlich verschiedene Lösungen vor. Schaffhausen hat die Ordnung der baselstädtischen Gesetzgebung über die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften auch nicht unverändert übernommen. Art. 33, Abs. 1 des schaffh. StG entspricht zwar offenbar inhaltlich ungefähr der Regelung in Ziff. VI des baselstädtischen Gesetzes vom 26. März 1908 {nun § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1921
166 Staatsrecht. über die· Besteuerung ;der anonymen Erwerbsgesellschaf- ten). Art. 33 enthält aber ausserdem die bereits erwähnte VOllSChrift in Absatz 2, die sich im Basler Gesetz nicht findet und die ohne Umdeutung mit Postnumerandobe- steuerung des Einkommens nicht leicht vereinbar ist. 5. --..:. Wenn man mit dem Obergericht davon ausgeht, dass die angefochtenen Steuerzettel eine Postnumerando- besteuerung für das Jahr 1939 und für 4 Monate 1940 ent- halten und insofern die G;renzen der Steuerhoheit Schaff- hausens nicht überschritten sind, ·muss die Besteuerung gleichwohl aufgehoben werden; denn in diesem Falle widerspricht sie der bisherigen langjährigen Behandlung der Rekurrentin im Kanton Schaffhausen und kollidiert mit der bereits· rechtskräftig gewordenen früheren Be- steuerung für 1939. Die Rekurientinwar bisher nicht nach dem Grundsa.tz der Postnumerandobesteuerung behandelt worden. Sie wurde unter dem neuen Steuergesetz von jeher, zuletzt für die Staats-und Gemeindesteuern 1939, im Steuer- jahr selbst veranlagt,'prrenumerando, bevor das Einkommen des Steuerjahrs erzielt war. Ihre Beschwerde gegen die unvermittelte .Änderung· des Besteuerungssystems ttn!äss- lich ihres Wegzuges ist begründet. Denn dadurch, dass die Rekurrentin, die für das Steuerjahr 1939 auf Grund des im Vorjahr 1938 erzielten Reingewinns besteuert worden war, nun nach der Deutung, die das Obergericht den ange- fochtenen Steuerrechnungen gegeben hat, ein zweites ;Mal auf Grund des Reingewinns des Jahres 1939 selbst zu einer Ertragsteuer herangezogen werden soll, wird die Konti- nuität unterbrochen, auf der die Ordnung der Ertrag- steuer im Schaffhauser Steuergeset beruht. Es ist wider- spruchevoll, dass die Rekui:Tentin, die bisher seit nahezu 20 Jahren Jahr für Jahr die Ertragsteuer nach Massgabe der im entsprechenden Vorjahr des Steuerjahres erzielten Gewinne zu entrichten hatte, nur weil sie den Kanton verlässt, zu Steuerleistungen herangezogen wird, die nach dem System der Postnumerandobesteuerung auf die Ge- winne des Steuerjahres selbst gelegt werden, ohne dass auf Gleichheit vor dem Gesetz (Reohtsverweigerung). N0 34. 16'1' die biSherige Besteuerung Rücksicht genommen wird. Die Ordnung des Schaffhauser Steuergesetzes lässt es nicht zu, die Ertragsteuer für ein und dasselbe Steuerjahr zweimal zu erheben.· Die Willkür der angefochtenen Besteuerung erhellt ohne Weiteres daraus, dass die Rekurrentin nach dem Entscheid des Obergerichtes ffu. das Steuerjahr 1939 und· für 4 Monate 1940 Ertragsteuern· zu entrichten hätte, die einem Zeitraum von 2 Jahren und 4 Monaten ent- sprechen. Die Mehrbelastung, die der Rekurrentin mit dem Ent.: scheid des Obergerichtes zugemutet würde, lässt sich nicht mit dem Hinweis auf angebliche Freijahre rechtfertigen, die der Rekurrentin früher gewahrt worden sein sollen. Aufdas, was früher, vor vielen Jahren, geschehen ist, kann es überhaupt nicht ankommen. Massgebend ist allein, dass die Rekurrentin heute für ein Steuerjahr, für das sie die Steuerpflicht erfüllt hatte, ein zweites Mal besteuert wer- den soll in einer Weise, die in offensichtlichem Wider- spruch zu der grundsätzlichen Ordnung steht, auf der die Besteuerung von Einkommen und Erträgnissen nach der Schaffhauser Steuergesetzgebung beruht. Der Grund der Beanstandung liegt weniger darin, dass überhaupt zu einer Besteuerung postnumerando übergegangen wurde, als darin, dass der Systemwechsel, nach dem Entscheid des Obergerichtes, unvermittelt ohne Rücksicht auf die bereits vorgenommene Besteuerung für 1939 angeordnet wurde. Die Rechtsgleichheit verlangt, dass Systemwechsel, denen ein einzelner Steuerpflichtiger unterworfen werden soll, so durchgeführt werden, dass es nicht zu Kollisionen mit bereits vollzogenen Belastungen kommt. Darum kann es auch nicht 9.arauf ankommen, ob es im Kanton Unter- ,.ehmungen gibt, die von ihrer Gründung an postnumerando , besteuert wurden ; diese Unternehmungen werden keinem Systemwechsel unterworfen, der zu Kollisionen mit der bisherigen Behandlung führt. Nachdem die Rekurrentin für das Steuerjahr 1939 bereiiiß besteuert war, konnte sie im Zeitpunkt ihres
HIS Staatsrecht. Wegzuges aus dem Kanton Schaffhausen nur noch für die Zeit vom 1. Januar b~s 30. April 1940 .besteuert werden. Soweit mit der angefochtenen Einschätzung und dem Ent- scheid des Obergerichtes etwas anderes gefordert wird, ist die Beschwerde der Rekurrentin begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Im übrigen ist es Sache der kantonalen Behörden, daruber zu befinden, ob die Steuer für 4 Monate 1940 prrenumerando nach dem Gewinn des Vorjahres 1939 oder postnumerando nach dem Gewinn des Steuerjahres selbst erhoben werden soll. Demnach erkennt das Bundesgericht : Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben, soweit darin eine Steuerpflicht in Anspruch genommen wird für einen andern Zeitraum als die Monate Januar bis April 1940. 35. Auszug aus dem Urteil vom 13. Dezember 1943 i. S. Wieki gegen Luzem. Armenrecht, Art. 4 BV. Voraussetzungen des bundesrechtlichen Armenrechtsanspruchs (Erw. 1). Begriff der Aussichtslosigkeit; Kognition des Bundesgerichts (Erw. 2). A88i8tance judiciaire gratuite, art. 4 CF. Conditions du droit fed6ral il. l'assistance (consid. 1). Notion du manq-u.e de chance de succes ; etendue de la cognition du Tribunal fedemI (consid. 2). A88iBtenza giudiziaria gratuita (an. 4 CF J. Condizioni da cui dipende, secondo il diritto federale, l'assistenza giudiziaria gratuita (consid. 1). Nozione della mancanza di probabiIitil. di buon successo; limite deI sindacato deI TribunaIi federale (consid. 2). Aus dem Tatbestand : Am 20. August 1942 schoss der damals 19 Yz-jährige Fritz Unternährer mit einem Flobertgewehr im Garten sei- nes Vaters. Dabei wurde der Nachbar Wicki durch einen Schuss in den Nacken getroffen. Vater Unternährer zahlte Wicki am 26. August « für Arbeitsausfall und Entschädi- gung II Fr. 150.-. In der Folge soll die Wunde geeitert Gleichheit vor dem Gesetz (Reehtsverweigernng). N0 35. 159 haben, was eine ambulante Spitalbehandlung nötig machte. Wicki forderte deshalb von Fritz Unternährer und seinem Vater weitere Fr. 987.-, wovon Fr. 608.-Entschädigung für Arbeitsunfähigkeit und Fr. 250.-Genugtuung. Er kam um Bewilligung des Armenrechts zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Forderung ein, doch erteilte ihm die Justizkommission des luzernischen Obergerichts durch Entscheid vom 5. Oktober 1943 das Armenrecht nur für den Fall, dass er nicht über Fr. 800.-einklage, dies mit der Begründung, die erhobenen Ansprüche seien zum Teil übersetzt, die Klage erscheine nur für einen Fr. 800.- nicht übersteigenden Betrag als prüfungswürdig. Die hiegegen ergriffene staatsrechtliche Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und Gewährung des Armenrechts für eine Forde- rung von Fr. 987.-hat das Bundesgericht abgewiesen. Aus den Erwägungen :
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