BGE 69 I 136
BGE 69 I 136Bge31 déc. 1940Ouvrir la source →
186 Verwaltungs-und Diszip1inarreohtspftege. expressement (Bull. steno ON 1936, p. 1084). M. Scherer a dit: « ••• der berechtigte Gläubiger ... soll nur die .Auflegung der let~ten Bilanz, der letzten Gewinn-und Verlustrechnung fordern können ». Et M. Aeby a declare : « ••• le creancier pourra demander rette production de documents seulement poUr le dernier exercice ... ». Quant au rapporteur du Conseil des Etats, M. G. Keller, il a fait sienne cette maniere de voir (BulI. steno OE 1936, p. 346 et 347). III. BANKENGESETZ LOI SUR LES BANQUES ET LES OAISSES D'EPARGNE 32. Auszug aus dem Urteil vo. 14. Juli 1943 i. S. Bank in Zug in Uq. gegen eidg. Bankenkommission. BankengeB6tZ :
138 Verwaltill\gs-und Disziplinarrechtspflege. Spareinlagen nach Art. 744 Abs. 1 OR verpflichtet. Diese Vorschrift gelte nicht nur für Guthaben bekannter Gläu- ~iger, sondern auch' wenn zur Feststellung unbekannter Gläubiger nicht alles getan werde, was nach den Umstän- den hätte vorgekehrt werden können. Nach dem Revisions- bericht seien nur unzulängliche Versuche zur Ermittlung der Gläubiger unternommen worden. B. -Der Liquidator der Bank in Zug in Liq. erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Verfügung der eidg. Bankenkommission vom 16. Februar 1943 betreffend die Sichßrstellung der noch nicht ausbe- zahlten Spareinlagen aufzuheben. Er macht u. a. gel- tend, die Bank in Zug in Liq. habe Zufolge Veräusserung ihrer Aktiven und Passiven keinen Bankbetrieb mehr, weshalb die Vorschriften des Bankengetzes nicht mehr auf sie angewendet werden könnten. Die Bankenkommission sei daher zu der angefochtenen Verfügung unzuständig gewesen. Es liege auch keine Gesetzesverletzung vor. Die Liquidationskommission habe Aktiven und Passiven rechts- gültig auf das Konsortium übertragen. Dieses habe sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, bereit erklärt, die Gläubiger der Bank in Zug in Liq. sicherzustellen. Das Konsortium sei auch den formellen Erfordernissen in Art. 181, Abs. I OR nachgekommen. Da die Bank "in Zug Aktiven und Passiven abgetreten habe, befinde sie sich in der Unmöglich- keit den Betrag der Sparguthaben zu hinterlegen. Aber selbst, wenn eine Hinterlegung gefordert werden könnte, so wäre dieBankenkommission unzuständig, die Form gerichtlicher Hinterlegung anzuordnen. Diese habe nur stattzufinden, wenn bekannte Gläubiger ihre Guthaben nicht zurückgezogen hätten. Die verbleibenden Guthaben seien aber ausschliesslich solche nicht bekannter Gläubiger. Ausserdem seien die Forderungen wegen Verjährung bestrit- ten, weshalb höchstens allenfalls eine Sicherstellung nach Art. 744, Abs. 2, OR in Betracht kommen könnte. Es liege auch kein Misstand vor, der zu einem Eingriff der Bankenkommission Anlass geben könnte, weshalb die Bankengcsetz N0 32. 139 Bankenkommission wie.;lerum nicht kompetent sei, eine Verfügung zu erlassen. Schliesslich fehle es an den Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bankenkommission, insofern die Sicher- heit der Gläubiger nicht gefährdet sei, da das Konsortium bereit sei, den Betrag der Spareinlagen zu hinterlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- 2. -In der Beschwerde wird die Zuständigkeit der eidg. Bankenkommission zum Erlasse der angefochtenen Verfügung bestritten mit der Begründung, die Banken- kommission habe damit ihren Zuständigkeitsbereich über- schritten. Die Beschwerde nach Art. 24, Abs. 2 BankenG hat den Charakter einer Beschwerde wegen Kompetenz- überschreitung. Sie soll verhindern, dass die Kommission ihren Kompetenzenkreis im Wege der Praxis eigenmäch- tig erweitert. Anderseits ist die Beschwerde auf diese Frage beschränkt. Sie richtet sich nicht gegen die Art der Erle- digung, richtige oder unrichtige Behandlung von Ermessens- fragen oder Anwendung des Gesetzes schlechthin· (Sten. . Bull. 1934 StR S. 263, Votum THALMANN). Die vorliegende Beschwerde hält sich in diesem Rahmen und ist daher zuzulassen. 3. -Die Rekurrentin bestreitet die Zuständigkeit der Bankenkommission in erster Linie mit der Begründung, sie habe seit Abtretung ihrer Aktiven und Passiven überhaupt keinen Bankbetrieb mehr und unterstehe daher der Auf- sicht der Bankenkommission nicht. Es liegt aber auf der Hand, dass sich die im BankenG vorgesehene Aufsichts- tätigkeit der Bankenkommission nicht auf Banken be- schränkt, die im Betriebe sind, sondern dass sie bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes einer Bank weiterdauern muss, solange die Interessen der Gläubiger und der Aktionäre es erfordern, also bis die Liquidation vollständig durchgeführt ist (Urteil vom 18. Juni 1936 i. S. Credit-und Sanierungs- gesellschaft « Tis », Erw. 2, nicht publiziert).
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Vor allem haben Rvisionsstelle und Bankenkommission
einzugreifen, wenn
i Liquidationsverfahren Handlungen
vorkommen, die die Sicherheit der Gläubiger gefährden.
Unerheblich ist, dass
während des Liquidationsstadiums
einzelne Vorschriften des
BankenG und anderer Gesetze
praktisch nicht mehr angewandt werden können, weil die
Voraussetzungen
dafür nicht zutreffen. Alle Vorschriften,
deren Anwendung noch möglich
ist, müssen eingehalten
werden.
Vor allem hat die Bank die Anordnungen, die die
Gesetzgebung
zur Sicherung der Gläubiger aufstellt,
einzuhalten.
4. -
Nach Art. 23, Abs. 3, lit. 1, BankenG hat die
Bankenkommission einzuschreiten,
wenn sie duroh die Re-
visionsstelle von Gesetzesverletzungen oder sonstigen Miss-
ständen Kenntnis erhält. Sie· hat der Bank eine Frist zur
Behebung der Misstände anzusetzen oder die entsprechen-
den administrativen oder gerichtlichen Schritte einzuleiten.
Hier ergab sich aus dem Berichte der Revisionsstelle
vom 21. Januar 1943 eine schwere Gesetzesverletzung und
ein Misstand, der einem sofortigen Eingriff rief. Denn aus
dem Berichte ging hervor, dass sich die liquillierende Bank
ihrer Aktiven entäussert und, statt mit dem Erlöse in
erster Linie ihre Gläubiger zu befriedigen oder deren Gut-
haben sicherzustellen, mit Rückzahlungen auf das Aktien-
kapital begonnen hatte, ohne die Vorschriften über den
Gläubigerschutz (Art. 744 OR) einzuhalten. Bei dieser
Sachlage war die Bankenkommission berechtigt, die Sicher-
stellung der Spareinlagen anzuordnen.
Die Bankenkommission hat gerichtliche Hinterlage
gemäss Art. 744, Abs. 1 OR verfügt. Aus der Begründung
der Verfügung geht hervor, dass lediglich eine Sicherstel-
lung beabsichtigt war, dass es sich also um eine Sicherungs-
massnahme nach Art. 744, Abs. 2 OE., nicht um ein Zah-
lungssurrogat im Sinne von Art 744, Abs. 1 und Art. 92 OR
handelte (vgl. hiezu VON 'fuHR, Obligationenrecht § 19 II 3.
S. 119 und § 66, Z:üf. 5, S. 479). Der Hinweis auf Art. 744,
Abs. 1 OR in der Verfügung der Bankenkommission betrifft
Schweizerbürgerrecht N° 33.
also lediglich die Form der SichersteIlung. Diese aber ist
eine Ermessenssache, die sich der überprüfung des Bundes-
gerichts entzieht.
Art. 744, Abs. 2 OR scWiesst eine Sicher-
stellung durch gerichtliche Hinterlegung nicht aus. Darauf,
dass
ihr die Sicherstellung in dieser Form unmöglich sei,
kann sich die Rekurrentin nicht berufen. Sie durfte vor
vollständiger Durchführung der Liquidation nicht zu
Rückzahlungen auf das Aktienkapital schreiten, ohne die
streitigen Verbindlichkeiten,
zu denen die Sparkassengut-
haben gehören, sichergestellt zu haben. Aus Art. 181 OR
ergibt sich nichts anderes.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
IV. SCHWEIZERBüRGERRECHT
NATIONALITE SUISSE
33. Auet du 21 juln 1943 en la cause Chavfgny contre
Departement fMerai de Justice et police.
N ationaUtt de la lemtmS mariU: La femme qui, ayant double
nationalite, suisse et franaise, epouse un Franis, pard. de ce
fait meme sa nationalite suisse.
Schweizelrbürgsrrecht: Die Doppelbfugerin schweizerischer und
französischer Staatsangehörigkeit, die einen Franzosen heiratet,
verliert durch die Heirat ihr Schweizerbürgerrecht.
Nazionalitd dsUa moglis: La donna che, possedendo 180 doppia
nazionalita svizzera e francese, sposa un Francese, perde per
cil> stesso 180 nazionalita svizzera.
Resume des faita :
..4. Esther Ulmann est nre aAlger de parents suisses,
le
11 mars 1922. La 31 decembre 1940, elle a epouse, a.
Paris, Maurice Marcel Chavigny, de nationalite franaise.
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