Art. 24 Abs. 2 BankG; Art. 23 Abs. 3 lit. 1 BankG; Art. 744 OR; Aufsicht über Banken in Liquidation und Tragweite der Kompetenzbeschwerde: Die Beschwerde nach Art. 24 Abs. 2 BankG ist als Beschwerde wegen Kompetenzüberschreitung ausgestaltet; sie erlaubt weder die Überprüfung der materiellen Richtigkeit des Entscheids noch der Ermessensausübung. Die bankengesetzliche Aufsicht dauert bei Aufgabe des Geschäftsbetriebs während der Liquidation fort, solange die Interessen der Gläubiger und Aktionäre Schutz verlangen. Liegt nach dem Revisionsbericht eine Gesetzesverletzung oder ein Missstand vor, der sofortiges Einschreiten erfordert, darf die Bankenkommission Sicherungsmassnahmen anordnen; die Wahl der Sicherungsform ist Ermessenssache. Art. 744 OR steht einer gerichtlichen Hinterlegung als Sicherung nicht entgegen.
Verwaltungs-und Diszip1inarreohtspftege. expressement (Bull. steno ON 1936, p. 1084). M. Scherer a dit: der berechtigte Gläubiger ... soll nur die .Auflegung der letnten Bilanz, der letzten Gewinn-und Verlustrechnung fordern können . Et M. Aeby a declare : le creancier pourra demander rette production de documents seulement poUr le dernier exercice ... . Quant au rapporteur du Conseil des Etats, M. G. Keller, il a fait sienne cette maniere de voir (BulI. steno OE 1936, p. 346 et 347). III. BANKENGESETZ LOI SUR LES BANQUES ET LES OAISSES D'EPARGNE 32. Auszug aus dem Urteil vo. 14. Juli 1943 i. S. Bank in Zug in Uq. gegen eidg. Bankenkommission. BankengeB6tZ :
Bundesrate einen Fälligkeitsaufschub erhalten, der die Liquidation "ermöglichen sollte. Sie beschloss am 20. Ja- nuar 1937 die Eröffnung der Liquidation. Bei Ablauf des Fälligkeitsaufschubs waren 3 Geschäfte nicht erledigt, bei denen noch der Ausgang von Prozessen abzuwarten war. Sodann waren die Guthaben aus etwa 450 Sparheften nicht bezogen worden. Es handelte sich meist um Gläubiger, deren Adresse der Bank nicht bekannt war und die deshalb von den von der Bank erlassenen Zirkularen nicht erreicht worden waren. -Anderseits waren Aktiven vorhanden, die den mutmasslichen Bedarf zur Deckung der noch unerledigten Forderungen über- stiegen. Die Liquidationskommission glaubte die Liquidation dadurch beschleunigen zu können, dass Aktiven und Passi- ven einem Konsortium abgetreten würden, das die Aktio- näre mit Fr. 40.-pro Aktie abzufinden hätte. Die eidg. Bankenkommission fand, als sie von dem 'Übernahmevertragnachträglich Kenntnis erhielt, dass durch ihn eine unklare Lage hinsichtlich der noch nicht ausbezahlten Spareinlagen geschaffen werde. Sie ordnete eine ausserordentliche Revision durch den Verband Schweizerischer Lokalbanken, Spar-und Leihkassen an. Sie forderte, gestützt auf den Revisionsbericht, mit Verfügung vom 16. Februar 1943 die Bank in Zug in Liq. auf, den Betrag der noch nicht ausbezahlten Spareinlagen gemäss Art. 744, Abs. I OR gerichtlich zu hinterlegen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Übernahmevertrag zwischen der Bank und dem Konsortium, das keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, sei den Gläubigern gegen- über nicht rechtsgültig geworden, da die Voraussetzungen nach Art. 181, Abs. 1 OR nicht erfüllt seien. Die Bank hafte für die Spareinlagen und die übrigen Verpflichtungen unverändert weiter. Übrigens bliebe auch im Falle rechts- gültigen 'Übergangs die Bank noch zwei Jahre solidarisch haftbar (181, Abs. 2 OR). Die Bank sei daher zur Sicher- steIlung durch gerichtliche Hinterlegung der ausstehenden
Verwaltill gs-und Disziplinarrechtspflege. Spareinlagen nach Art. 744 Abs. 1 OR verpflichtet. Diese Vorschrift gelte nicht nur für Guthaben bekannter Gläu- iger, sondern auch' wenn zur Feststellung unbekannter Gläubiger nicht alles getan werde, was nach den Umstän- den hätte vorgekehrt werden können. Nach dem Revisions- bericht seien nur unzulängliche Versuche zur Ermittlung der Gläubiger unternommen worden. B. -Der Liquidator der Bank in Zug in Liq. erhebt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, die Verfügung der eidg. Bankenkommission vom 16. Februar 1943 betreffend die Sichßrstellung der noch nicht ausbe- zahlten Spareinlagen aufzuheben. Er macht u. a. gel- tend, die Bank in Zug in Liq. habe Zufolge Veräusserung ihrer Aktiven und Passiven keinen Bankbetrieb mehr, weshalb die Vorschriften des Bankengetzes nicht mehr auf sie angewendet werden könnten. Die Bankenkommission sei daher zu der angefochtenen Verfügung unzuständig gewesen. Es liege auch keine Gesetzesverletzung vor. Die Liquidationskommission habe Aktiven und Passiven rechts- gültig auf das Konsortium übertragen. Dieses habe sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, bereit erklärt, die Gläubiger der Bank in Zug in Liq. sicherzustellen. Das Konsortium sei auch den formellen Erfordernissen in Art. 181, Abs. I OR nachgekommen. Da die Bank "in Zug Aktiven und Passiven abgetreten habe, befinde sie sich in der Unmöglich- keit den Betrag der Sparguthaben zu hinterlegen. Aber selbst, wenn eine Hinterlegung gefordert werden könnte, so wäre dieBankenkommission unzuständig, die Form gerichtlicher Hinterlegung anzuordnen. Diese habe nur stattzufinden, wenn bekannte Gläubiger ihre Guthaben nicht zurückgezogen hätten. Die verbleibenden Guthaben seien aber ausschliesslich solche nicht bekannter Gläubiger. Ausserdem seien die Forderungen wegen Verjährung bestrit- ten, weshalb höchstens allenfalls eine Sicherstellung nach Art. 744, Abs. 2, OR in Betracht kommen könnte. Es liege auch kein Misstand vor, der zu einem Eingriff der Bankenkommission Anlass geben könnte, weshalb die Bankengcsetz N0 32. 139 Bankenkommission wie.;lerum nicht kompetent sei, eine Verfügung zu erlassen. Schliesslich fehle es an den Voraussetzungen für ein Einschreiten der Bankenkommission, insofern die Sicher- heit der Gläubiger nicht gefährdet sei, da das Konsortium bereit sei, den Betrag der Spareinlagen zu hinterlegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : 1.- 2. -In der Beschwerde wird die Zuständigkeit der eidg. Bankenkommission zum Erlasse der angefochtenen Verfügung bestritten mit der Begründung, die Banken- kommission habe damit ihren Zuständigkeitsbereich über- schritten. Die Beschwerde nach Art. 24, Abs. 2 BankenG hat den Charakter einer Beschwerde wegen Kompetenz- überschreitung. Sie soll verhindern, dass die Kommission ihren Kompetenzenkreis im Wege der Praxis eigenmäch- tig erweitert. Anderseits ist die Beschwerde auf diese Frage beschränkt. Sie richtet sich nicht gegen die Art der Erle- digung, richtige oder unrichtige Behandlung von Ermessens- fragen oder Anwendung des Gesetzes schlechthin (Sten. . Bull. 1934 StR S. 263, Votum THALMANN). Die vorliegende Beschwerde hält sich in diesem Rahmen und ist daher zuzulassen. 3. -Die Rekurrentin bestreitet die Zuständigkeit der Bankenkommission in erster Linie mit der Begründung, sie habe seit Abtretung ihrer Aktiven und Passiven überhaupt keinen Bankbetrieb mehr und unterstehe daher der Auf- sicht der Bankenkommission nicht. Es liegt aber auf der Hand, dass sich die im BankenG vorgesehene Aufsichts- tätigkeit der Bankenkommission nicht auf Banken be- schränkt, die im Betriebe sind, sondern dass sie bei Aufgabe des Geschäftsbetriebes einer Bank weiterdauern muss, solange die Interessen der Gläubiger und der Aktionäre es erfordern, also bis die Liquidation vollständig durchgeführt ist (Urteil vom 18. Juni 1936 i. S. Credit-und Sanierungs- gesellschaft Tis , Erw. 2, nicht publiziert).
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. Vor allem haben Rnvisionsstelle und Bankenkommission einzugreifen, wenn i Liquidationsverfahren Handlungen vorkommen, die die Sicherheit der Gläubiger gefährden. Unerheblich ist, dass während des Liquidationsstadiums einzelne Vorschriften des BankenG und anderer Gesetze praktisch nicht mehr angewandt werden können, weil die Voraussetzungen dafür nicht zutreffen. Alle Vorschriften, deren Anwendung noch möglich ist, müssen eingehalten werden. Vor allem hat die Bank die Anordnungen, die die Gesetzgebung zur Sicherung der Gläubiger aufstellt, einzuhalten. 4. - Nach Art. 23, Abs. 3, lit. 1, BankenG hat die Bankenkommission einzuschreiten, wenn sie duroh die Re- visionsstelle von Gesetzesverletzungen oder sonstigen Miss- ständen Kenntnis erhält. Sie hat der Bank eine Frist zur Behebung der Misstände anzusetzen oder die entsprechen- den administrativen oder gerichtlichen Schritte einzuleiten. Hier ergab sich aus dem Berichte der Revisionsstelle vom 21. Januar 1943 eine schwere Gesetzesverletzung und ein Misstand, der einem sofortigen Eingriff rief. Denn aus dem Berichte ging hervor, dass sich die liquillierende Bank ihrer Aktiven entäussert und, statt mit dem Erlöse in erster Linie ihre Gläubiger zu befriedigen oder deren Gut- haben sicherzustellen, mit Rückzahlungen auf das Aktien- kapital begonnen hatte, ohne die Vorschriften über den Gläubigerschutz (Art. 744 OR) einzuhalten. Bei dieser Sachlage war die Bankenkommission berechtigt, die Sicher- stellung der Spareinlagen anzuordnen. Die Bankenkommission hat gerichtliche Hinterlage gemäss Art. 744, Abs. 1 OR verfügt. Aus der Begründung der Verfügung geht hervor, dass lediglich eine Sicherstel- lung beabsichtigt war, dass es sich also um eine Sicherungs- massnahme nach Art. 744, Abs. 2 OE., nicht um ein Zah- lungssurrogat im Sinne von Art 744, Abs. 1 und Art. 92 OR handelte (vgl. hiezu VON 'fuHR, Obligationenrecht 19 II 3. S. 119 und 66, Z:üf. 5, S. 479). Der Hinweis auf Art. 744, Abs. 1 OR in der Verfügung der Bankenkommission betrifft Schweizerbürgerrecht N° 33. also lediglich die Form der SichersteIlung. Diese aber ist eine Ermessenssache, die sich der überprüfung des Bundes- gerichts entzieht. Art. 744, Abs. 2 OR scWiesst eine Sicher- stellung durch gerichtliche Hinterlegung nicht aus. Darauf, dass ihr die Sicherstellung in dieser Form unmöglich sei, kann sich die Rekurrentin nicht berufen. Sie durfte vor vollständiger Durchführung der Liquidation nicht zu Rückzahlungen auf das Aktienkapital schreiten, ohne die streitigen Verbindlichkeiten, zu denen die Sparkassengut- haben gehören, sichergestellt zu haben. Aus Art. 181 OR ergibt sich nichts anderes. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. IV. SCHWEIZERBüRGERRECHT NATIONALITE SUISSE 33. Auet du 21 juln 1943 en la cause Chavfgny contre Departement fMerai de Justice et police. N ationaUtt de la lemtmS mariU: La femme qui, ayant double nationalite, suisse et frannaise, epouse un Frannis, pard. de ce fait meme sa nationalite suisse. Schweizelrbürgsrrecht: Die Doppelbfugerin schweizerischer und französischer Staatsangehörigkeit, die einen Franzosen heiratet, verliert durch die Heirat ihr Schweizerbürgerrecht. Nazionalitd dsUa moglis: La donna che, possedendo la doppia nazionalita svizzera e francese, sposa un Francese, perde per cil stesso la nazionalita svizzera. Resume des faita : ..4. Esther Ulmann est nre aAlger de parents suisses, le 11 mars 1922. La 31 decembre 1940, elle a epouse, a. Paris, Maurice Marcel Chavigny, de nationalite frannaise.