Strafgesetzbuch; No 1.
digt wird. Es handelt sich überall um Einbruchdiebstähle,
die nach Art. 137 StGB zu beurteilen sind und damit
ohn Ausnahme unter der gleichen Strafandrohung stehen.
Zuständig sind daher nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
die Behörden des Kantons, in dem die Untersuchung zuerst
angehoben wurde. Das ist der Kanton Aargau; dort hat
Wenzin den ersten der in Betracht kommenden Diebstähle
begangen, und dort ist, unmittelbar nach dem Diebstahl,
die
Untersuchung auch zuerst aufgenommen worden. Dass
sie anfänglich gegen
einen unbekannten Täter geführt
wurde, ist ohne Bedeutung. Die Untersuchung ist im Sinne
von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dort zuerst angehoben,
wo zeitlich
zuerst irgendwelche Ermittlungshandlung vor-
genommen wird, sei es gegen den schon bekannten oder
einen noch unbekannten Täter. Auch kommt nichts darauf
an, von welchen amtlichen Organen die Massnahmen al;ls-
gehen, ob von der gerichtlichen Polizei oder von der
Untersuchungsbehörde? und ob demgemäss die Unter-
suchung im Sinne des kantonalen Strafprozessrechtes
bereits als angehoben zu gelten hat oder nicht; die An-
wendung
der bundesrechtlichen Gerichtsstandsvorschrift
muss ihrem Wesen nach eine einheitliche seu;, weshalb
nicht auf die von Kanton zu Kanton bestehenden Ver-
schiedenheiten
in der Organisation und dem Verfahren der
Strafverfolgung Rücksicht genommen werden kann. Und
schliesslich ginge es auch nicht an, den Begriff der Unter-
suchung nach Art. 350 Ziff. 2 StGB auf diejenigen Mass-
nahmen einzuschränken, durch welche die Verjährung
unterbrochen wird ; eine solche Auslegung würde weder
im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung irgendwelche
Stütze finden.
5. -Die vorliegenden Strafsachen sind daher den
Behörden des Kantons Aargau zu überweisen. Eine Veran-
lassung, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 263 Abs. 3
BStrP (abgeändert durch Art. 399 lit. e StGB) anders zu
bestimmen, besteht nicht. Die Anklagekammer hat in
erster Linie nach den im Gesetze selber aufgestellten
Strafgesetzbuch. No 2.
Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordent-
lichen Fällen,
wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu
besondern prozessualen Schwierigkeiten führen würde,
davon abweichen (vgl. hiezu namentlich die Entstehungs-
geschichte des Art. 263 Abs. 3 sowie des gleichlautenden
Art. 262 Abs. 3 ; Beratung der Expertenkommission vom
26. August 1927, S. 2, Votum Stämpfli; Botschaft des
Bundesrates vom 10. September 1929, S. 60 /61; Sten.
Bulletin des Nationalrates 1932 S. 3, Votum des franz.
Berichterstatters Rais ). Von besondern prozessualen Schwie-
rigkeiten kann aber hier bei Überweisung an die Behörden
des Kantons Aargau nicht die Rede sein ; sie sind jedenfalls
auch in sprachlicher Hinsicht nicht grösser, als wenn das
Verfahren im Kanton Waadt durchzuführen wäre.
Demnach erkennt die Anklagekammer:
- -Zur Verfolgung und Beurteilung der vorliegenden
Strafsachen werden die Behörden des Kantons Aargau
berechtigt und verpflichtet erklärt.
- -Die Akten werden der Staatsanwaltschaft des
Kantons Aargau überwiesen
- Urteil des Kassationshofs vom 13. März 1942
i. S. Ingold und Senn gegen Basel-Stadt, Staatsanwaltschaft.
Art. 269 Abs. 2 BStrP: Unzulässigkeit der Vereinigung von Nich-
tigkeits-und staatsrechtlicher Beschwerde (Erw. 1) ; .
Art. 336 lit. d StGB ist der Anwendungsfall von Art. 68 Z1ff. 2
für das Übergangsrecht und kennt daher wie dieser die Zusatz-
strafe; Verhältnis zu Art. 336 lit. c und Art. 350 Ziff. 2 (Erw.
2 a); ist nur anwendbar, wenn die Tat auch vor der ersten
Verurteilung verübt wurde; Bestimmung der Strafe (Erw. 2 b);
Art. 69 StGB: Unanwendbarkeit auf vor dem Inkrafttreten des
neuen Rechts verübte Delikte bei Anwendung des bisherigen
Rechts (Erw. 4) ;
Ernennung eines amtlichen Verteidigers, Voraussetzungen (Erw. 5).
Art. 269 al. 2 PPF : Le pourvoi en nullite et le recours de droit
public ne peuvent etre consignes dans un seul et meme memoire.
(Consid. 1.)
L'art. 336 lit. d CPS constitue le cas d'application de l'art. 68
eh. 2 poux le droit transitoire et institue donc une peine com-
Strafgesetzbuch. No 2.
plementaire; rapports entre l'art. 336 lit. c et l'art. 350 eh. 2
(Consid. 2 a). L'art. 336 lit. d n'est applicable que dans les cas
ou le delit a aussi ete commis avant la premiere condamna-
tion. Determination de-la peine (Consid. 2 b ).
L'an. 69 OPS n'est pas applicable aux delits commis avant
l'entree en vigueur du droit nouveau et auxquels on a applique
le droit ancien (Consid. 4).
Designation d'un defenseur d'office; conditions (Consid. 5).
Art. 269 ep. 2 PPF: Il ricorso per cassazione eil ricorso di diritto
pubblico non possono essere riuniti in una sola e medesima
memoria. (Consid. 1.)
L'art. 336 lit. d OPS costituisce il caso di applicazione dell'art .. 68
cifra 2 pel diritto transitorio e istituisce quindi una pena
complementare ; relazione tra I'art. 336 lit. c e l'art. 350 cifra 2.
(Consid. 2
a.) L'art. 336 lit. de soltanto applicabile seil reato
e stato pure commesso anteriormente alla prima condanna.
Determinazione della pena. (Consid. 2 b.)
L'art. 69 OPS non e applicabile ai reati commessi prima dell'en-
trata in vigore del nuovo diritto e ai quali e stato applicato
il vecchio diritto. (Consid. 4.)
Designazione d'un difensore d'offiQio, condizioni. (Consid. 5.)
A. -Die Beschwerdeführer haben in der Zeit vom
Oktober 1937 bis zum Januar 1939 gemeinsam eine Reihe
von Diebstijhlen ausgeführt. Wegen der auf dem Gebiet
des
Kantons Zürich verübten verurteilte das Obergericht
Zürich am 21. März 1940 Senn zu 3 % Jahren, Ingold zu
3 Jahren Zuchthaus; beiden Verurteilten recl,uiete es von
der Untersuchungshaft von 1090 bezw. 1072 Tagen je
165 Tage an die Strafe an. Basel-Stadt übernahm die Straf-
verfolgung bezüglich der übrigen in V'erschiedenen Kan-
tonen verübten Verbrechen. Das. Strafgericht verurteilte
am 18. August 1941 Ingold zu weiteren 3, Senn zu weiteren
Yz Jahren Zuchthaus, und zwar unter Anrechnung der
von den Verurteilten seit dem 26. März 1940 in Basel
erlittenen
Untersuchungshaft. Das Appellationsgericht
bestätigte am 16. Januar 1942 dieses Urteil, in dem Sinne,
dass die ausgesprochene
Strafe als Zusatzstrafe nach
Art. 68 StGB zu gelten habe. Ob altes oder neues Recht
milder seien, wird offen gelassen und jenes angewendet,
da nach den Art. 68 und 336 StGB die Täter nicht schwerer
bestraft werden dürften, als wenn sämtliche Handlungen
gleichzeitig beurteilt würden. Angesichts der ausserordent-
lichen Schwere des Falles seien die. ausgefällten Strafen
Strafgesetzbuch. No 2.
angemessen. Von einer Gesamtstrafe sei abzusehen, um die
Rechtskraft des in Zürich gefällten Urteils nicht zu
berühren ; diese schliesse auch eine Berücksichtigung der
von den Angeklagten dort ausgestanden13n Untersuchungs-
haft aus.
B. -Mit rechtzeitig erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden
beantragen Senn
und lngold, das Urteil des Appellations-
gerichtes sei aufzuheben und die Sache zurückzuschicken,
damit Gesamtstrafen von 3 % -4 Jahren ausgesprochen
würden ; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, mildere,
das Zürcher
Urteil berücksichtigende Zusatzstrafen aus-
zusprechen und auf diese die Unte:r uchungshaft mit
Wirkung ab 8. Februar 1939 anzurechnen. Beide Beschwer-
deführer ersuchen um Gewährung des Armenrechtes und
Ernennung der für sie handelnden Anwälte als amtliche
Verteidiger.
Es wird die unrichtige Anwendung der
Art. 336 lit. d, 68 Ziff. 2 und 69 StGB, eventuell die Ver-
letzung des Verbotes der reformatio in peius geltend
gemacht
und für den letztem Fall wegen Verletzung ver-
fassungsmässiger Rechte (Art. 4 BV) staatsrechtliche
Beschwerde erhoben.
C. -Die Staatsanwaltschaft schliesst sich dem Antrage
auf Aufhebung und Rückweisung an. Auch sie bezeichnet
Art. 336 lit. d als verletzt, weil keine Gesamtstrafe ausge-
fällt
und die verbüsste Strafe von 165 Tagen nicht ange-
rechnet worden sei. Dagegen hält sie die ausgesprochene
Strafe als angemessen und das Urteil insoweit als nicht
anfechtbar, für den Fall dagegen, dass keine Gesamtstrafe
ausgesprochefi wiirtle; die Verurteilten, bezw. einen von
ihnen, als befugt, das Bundesgericht um die Festsetzung
einer
Gesamtstrafe zu bitten.
D. -Der Kassationshof hat die Beurteilung auch der
staatsrechtlichen Beschwerde übernommen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
- Die Beschwerdeführer halten in erster Linie die
Grundsätze des
StGB über die Gesamtstrafe, eventuell
Strafgesetzbuch. No 2.
das Verbot der reformatio in peius als verletzt, das ein
verfassungsmässiges Individualrecht darstelle, und haben
dahnr einen mit der Ni'chtigkeitsbeschwerde in einer Ein-
gabe vereinigten staatsrechtlichen Rekurs erhoben. Darauf
kann, auch wenn die erste Rüge unbegründet ist, nicht
eingetreten werden. Was in BGE 63 II 38 über die Unzu-
lässigkeit der Vereinigung von Berufung und staatsrecht-
licher Beschwerde ausgeführt ist, gilt in gleicher Weise
auch hier, dass nämlich die gesetzlich vorgeschriebenen
Formen für jedes der beiden Rechtsmittel zu wahren sind.
Das ist bei der Vereinigung zweier Rechtsmittel in einer
einzigen
Eingabe nicht der Fall. Hieran hat der Bundes-
beschluss
betr. die vorläufigen Änderungen in der Bundes-
rechtspflege nichts. geändert,
da auch darnach (Art. 269
Abs.
2 BStrP) die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
nicht mit der Nichtigkeits-, sondern mit der staatsrecht-
lichen Beschwerde geltend zu machen ist. Das Eintreten
müsste auch wegen Fehlens einer staatsrechtlichen Sub-
stanzierung abgelehnt
werfien ; die Beschwerde nennt die
angeblich
verletzten Bestimmungen der Bundes-oder
Kantonsverfassung nicht,
und soweit die Verletzung von
Art. 4 BV behauptet werden will, wird nicht gesagt,
worin die Rechtsverweigerung liegen soll.
Es stünden
übrigens auch gar eine verfassungsmässigen Rechte in
Frage.
2. -
Art. 336 lit. d weist den Richter an, eine Gesamt-
strafe auszusprechen und die auf Grund des ersten Urteils
verbüsste Strafe anzurechnen, wenn er den Angeklagten
eines
vor dem Inkrafttreten des StGB verübten und mit
Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens schuldig erklärt und
dieser in jenem Zeitpunkt (des 1. Januar 1942) die ihm im
ersten Urteil auferlegte Strafe verbüsst. Es sollte damit
die Anwendung des Art. 68 Ziff. 2 StGB auch für das
Übergangsrecht vorgeschrieben, also verhindert werden,
dass
der Täter für verschiedene, mit Freiheitsstrafe
bedrohte Verbrechen oder Vergehen, die er vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechtes und vor Erlass des ersten
Strafgesetzbucb. No 2.
Urteils begangen hat, strenger bestraft werde, weil einzelne
noch
unter der Herrschaft des alten, andere dagegen unter
der Herrschaft des neuen Rechts beurteilt werden. Die
Strafe, die
ausgefällt würde, wenn das Urteil gleichzeitig
über die mehreren Handlungen ergangen wäre, soll auch
hier ausgesprochen werden können. Dieser gesetzgeberische
Wille
kommt in den Materialien zum Gesetz deutlich zum
Ausdruck. In den Verhandlungen der eidgenössischen
Räte wurde ausdrücklich erklärt : '' Cette disposition est
conforme au principe pose par l'art. 65 chiffre 2 (des Ent-
wurfes von 1918, im folgenden Entw. genannt) ; in den
Beratungen der zweiten Expertenkommission, wo die
Aufnahme
der Bestimmung in das Gesetz verlangt worden
war,
ist sie als Ergänzung zu Art. 65 Ziff. 2 Entw. bezeich-
net und vom Antragsteller Müller damit begründet worden,
dass die Anwendung der allgemeinen Norm für das Über-
gangsrecht beim Fehlen einer ausdrücklichen Vorschrift
nicht selbstverständlich sei, während freilich andere
Kommissionsmitglieder einen ausdrücklichen Zusatz im
vorgeschlagenen Sinne als nicht notwendig bezeichneten
(Protokoll
Bd. VIII S. 35-39).
Prüft man nun den Inhalt der beiden Gesetzesstellen,
so
ergibt sich folgendes :
a) Art. 68 Ziff. 2 StGB spricht -im Gegensatz zu
Art. 336 lit. d -weder von einer Gesamt-noch von einer
Zusatzstrafe,
lässt aber durch seine Fassung doch erken-
nen,
dass darunter eine Zusatzstrafe zu verstehen ist. Der
Richter soll die Strafe so bestimmen, wie wenn alle Tat-
bestände Gegenstand eines einzigen Urteils gebiUet hätten
( : ( que si les diverses infractions avaient fait l'objet )). ),
womit gesagt ist, dass sie doch tatsächlich durch verschie-
dene
Richter beurteilt werden, ohne dass der zweite die
vom ersten ausgesprochene Strafe aufheben würde. Die
Entstehungsneschichte des StGB bestätigt die Richtigkeit
dieser Auffassung. Sie
trat schon in den Entwürfen von
1893 und 1894 deutlich zutage ; es war dort (Art. 41
bezw. 42) die Anwendung einer -verschärften -Strafe
Strafgesetzbuch. No 2.
des schwersten Verbreehens vorgesehen, mit dem ausge-
sprochenen Willen,
damit die bezügliche Ordnung der
menten kantonalen Strafgesetze zu übernehmen, die nicht
eine selbständige, sondern die Zusatzstrafe kannten
(HAFTER, S. 367 f.). Dass in den Motiven (S. 80) von einer
Gesamtstrafe die
Rede ist, spricht nicht schlüssig dagegen ;
die beiden Ausdrücke wurden auch noch
später wechsel-
seitig füreinander verwendet.
Im Entwurf von 1908
(Art. 56 Abs. 2) findet sich dieselbe Fassung; es ist hier
auch die Anrechnung der bereits erlittenen Strafe vorge-
schrieben
und in den Beratungen wird erklärt, der Richter
spreche zu der schon festgesetzten eine zusätzliche Strafe
aus (Sitzung der Expertenkommission vom 27. April 1912
S. 451 ). Eine -vorübergehende -Abkehr hievon bedeu-
ten dagegen die Entwürfe von 1915 und 1916; sie sehen
vor, dass der Richter das erste Urteil aufhebe, eine Gesamt-
strafe ausfälle
und dem Verurteilten den auf Grund des
ersten Urteils erstandenen Strafteil anrechne (Art. 68
Ziff. 2). Die gegenwärtige Fassung des
Art. 68 Ziff. 2 geht
aber nicht darauf, sondern auf Art. 65 Ziff. 2 Entw. von
1918 zurück, der in etwas veränderter Form die früheren
Vorschläge wieder aufgenommen
hat. Der Begriff des
Gesamturteils
ist daraus verschwunden, die Aufhebung des
ersten Urteils nicht mehr vorgesehen das wurde, zwar
nicht bei Berl! tung des Art. 65 Entw wohl aber bei Be-
handlung
von Art. 353 ( Art. 336 G ), in dem die Anpas-
sung
an den veränderten Wortlaut des Art. 65 Entw. unter-
blieben war, damit begründet, dass es stossend sei, wenn ein
Gericht
das Urteil eines andern einfach solle aufheben
können und dass jenes erste Urteil nicht aufzuheben, son-
dern zu ergän2;en und zu erweitern, eine Zusatzstrafe zu
fällen sei. Die Anpassung wurde dann freilich auch hier
nur in der Weise vorgenommen, dass die Worte unter
Aufhebung des ersten Urteils gestrichen wurden (Sitzung
der ständerätlichen Kommission vom 16. Oktober 1930).
Dass
aber die Anderung gewollt war, kommt auch darin
zum Ausdruck, dass entgegen der ursprünglichen Absicht
Strafgesetzbuch. N 2. 13
des Nationalrates, die neue Beurteilung dem ersten erken-
nenden
Richter zuzuweisen, der ein Gesamturteil auszu-
sprechen
gehabt hätte, die Ausfällung (der zusätzlichen
Strafe) dem Richter übertragen wurde, der den zweiten
Tatbestand zu beurteilen hat (Sten.Bulletin Nat.Rat 568,
714,
StR 239). Dagegen blieb die Strafe in Art. 336 lit. d
als Gesamtstrafe bezeichnet,
was sie nach dem Ausgeführ-
ten nicht sein kann.
Art. 350 Ziff. 2 StGB spricht nicht gegen diese Auslegung.
Er greift Platz, wenn jemand entgegen Art. 68,ß. h. ohne
dass die spätere als Zusatzstrafe bemessen wurde,
von
mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verur-
teilt worden ist, betrifft also den Fall, wo der 'spätere
Richter die Strafe ohne Rücksicht auf Art. , 68 bemessen
hat, etwa, weil die frühere Tat und die Verurteilung ihm
nicht bekannt waren. Dann kann der Verurteilte die Aus-
fällung einer Gesamtstrafe verlangen, ebenso wie
er im
Übergangsrecht beim analogen Falle des Art. 336 lit. c
es
tun kann, weil unter der Hel'I'Schaft des kantonalen
Rechts
im interkantonalen Verhältnis der spätere Richter
auf das frühere Urteil keine Rücksicht nahm. Kennt
dagegen der spätere Richter die erste Tat und Verurteilung,
und muss er daher eine zusät:7iliche Strafe aussprechen, so
muss es dabei sein Bewenden haben.
Der Auffassung der
Staatsanwaltschaft, die Beschwerdeführer könnten, soweit
sie die Voraussetzungen des
Art. 336 lit. c im übrigen
erfüllten, beim Bundesgericht die
Ausfüllung einer Gesamt-
strafe verlangen,
falls der kantonale Richter keine Gesamt-
strafe
ausspreche, kann deshalb nicht beigepflichtet
werden.
b) Der von der ständerätlichen Kommission bezliglich
der redaktionellen Bereinigung von Art. 336 lit d geäus-
serte Wunsch, die Bestimmung so zu fassen, dass sie auch
textlich als Anwendungsfall von Art. 68 Ziff. 2 ers9heine,
ist noch in anderer Weise nicht erfüllt worden. Denn sie
nimmt, wenn
man auf den Wortlaut abstellt, keine Rück-
sicht darauf, ob
das später beurteilte Delikt vor oder nach
Strafgesetzbuch. No 2.
der ersten Verurteilm:ig verübt wurde, wenn es nur vor
diesem Zeitpunkt (sc. c des lnkrafttretens dieses Ge-
set l;es ))) begangen wrirde (französischer Text: commis
avant l'entree en vigueur du present code ))). Es wäre
schlechterdings
nicht einzusehen, warum für das Über-
gangsrecht nur auf dieses Kriterium, nicht auch darauf
abgestellt werden sollte, ob die später beurteilte Tat noch
vor dem ersten Urteil begangen wurde, warum also der
Täter im Übergangsrecht anders, und zwar günstiger
behandelt werden sollte. Auch in dieser Beziehung kann
die Vorschrift daher nicht nach ihrem strikten Wortlaut,
sondern nur nach dem damit verfolgten Zweck ausgelegt
werden ; es
ist darauf abzustellen, ob das andere Vergehen
nicht nur unter der Herrschaft des alten Rechts, sondern
auch vor clem Zeitpunkt de:r -ersten Verurteilung verübt
worden ist.
Es kann sodann nicht darauf ankommen, ob der Ver-
urteilte die Strafe beim Inkrafttreten des StGB ver-
büsst -was das angefochtene Urteil für die Beschwerde-
führer
verneint ; diesem Verurteilten sind vielmehr jene
gleichzustellen, die die
Strafe noch nicht angetreten oder
bereits verbüsst haben, oder bei denen der Strafvollzug
aus irgendeinem Grunde unterbrochen war. Eine unter-
schiedliche Behandlung dieser verschiedenen Fälle ist
weder sachlich begründet, noch ergibt sich aus der Entste-
hungsgeschichte des Gesetzes, dass-sie beabsichtigt ge-
wesen wäre. Der Richter hat auch hier die Strafe so zu
bestimmen, wie er sie im Falle des Art. 68 Ziff. 2 bestimmen
muss.
3. -Die Beschwerde wegen Verletzung von Art. 336
lit. d erweist sich
s01nit als unbegründet. Der Basler Richter
hat eine Zusatzstrafe zu der in Zürich ausgesprochenen
gefällt,
und dazu bemerkt, dass sie nicht strenger sei, als
wenn die verschiedenen
strafbaren Handlungen auf einmal
beurteilt worden wären. Die Beschwerdefülu:eF wollen zwar
aus der Höhe der Strafe ableiten, die Vorinstanz habe den
ausgesprochenen Grundsatz nicht befolgt, sondern über
Strafgesetzbuch. N 2.
die von ihr beurteilten Vergehen ohne Rücksicht auf die
frühere Verurteilung abgesprochen.
Davon könnte nur die
Rede sein, wenn die für die Verbrechenskonkurrenz vor-
geschriebene Strafgrenze nicht beachtet worden wäre.
Dass dies zutreffe wird
in der Beschwerde mit Recht nicht
behauptet.
4. -Die in Basel ausgestandene Untersuchungshaft
ist den Beschwerdeführern voll, die in Zürich erlittene
dagegen durch das erste Urteil nur teilweise angerechnet
worden. Sie erblicken darin zu Unrecht eine Verletzung
des Art. 69 StGB. Das erste Urteil wurde noch unter der
Herrschaft des alten Rechts gefällt, sodass der urteilende
Richter zur Beachtung von Art. 69 gar nicht verpflichtet
war.
Es ist in Rechtskraft erwachsen und bleibt auch nach
Ausfällung der zusätzlichen Strafe bestehen ; der Kassa-
tionshof
kann nicht nachprüfen, ob die Untersuchungs-
haft richtig angerechnet wurde. Dass Verbrechenskon-
kurrenz
mit einer noch zu beurteilenden Tat vorlag,
ändert hieran nichts. Die Konkurrenz kann lediglich zu
einer nach der Regel des Art. 68 zu berechnenden Schär-
fung, nicht zu einer nochmaligen Beurteilung der Recht-
mässigkeit der auferlegten Strafe führen. Auf Vergehen,
die
vor dem Inkrafttreten des StGB verübt wurden, findet
übrigens
Art. 69 keine Anwendung, wenn die Beurteilung
nach Massgabe von Art. 2 nach bisherigem Recht zu
geschehen hat. Das StGB behandelt die Vorschrift als
solche
der Strafzumessung (vgl. die Überschrift des
Abschnittes), die sich
nur für die in ihm vorgesehenen
Verbrechen
und Vergehen verstehen lässt, nicht als solche
über die Vollstreckung der Strafe, als welche sie übrigens
auf Verurteilungen nach altem Recht nur kraft ausdrück-
licher Vorschrift zurückwirken würde. Art. 336 lit. d
enthält keine solche Vorschrift.
5.
-Dem Gesuch um Gewährung des Armenrechts und
Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ist "trotz Ab-
weisung der Nichtigkeitsbeschwerden zu entsprechen.
Wenn die Erledigung derartiger Gesuche auch von den Aus-
Strafgesetzbuch. No 3.
sichten des ergriffene Rechtsmittels abhängt, könnte
doch angesichts der sic.h stellenden Rechtsfragen und der
Fas!!ung der anwendbaren Gesetzesvorschrift nicht gesagt
werden, die Beschwerde habe zum vornherein keine Aus-
sicht auf Erfolg gehabt.
De:mnach erkennt der KassatimuJkof:
- Den Beschwerdeführern wird das Armenrecht erteilt
und beiden der vorgeschlagene Offizialverteidiger bestellt.
- Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen; auf
. die staatsrechtlichen Beschwerden wird
nicht eingetreten.
- Urteil des Kassationshofs vom 26. März 1942 i. S. Dreyer
gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Aargau. .
Art. 2 Abs. 2, 18 Abs. 3, 36 Abs. 1, 68 Abs. 1 und 238 Abs. 2 StGB,
Art. 67 rev. BStR.
Zeitliche Rechtsanwendung auf die fahrlässige Eisenbahnge-
fährdung (Erw. 1) ;
der Kausalzusammenhang ist rechtserheblich, wenn das Verhalten
des Täters notwendige, wenn auch nicht alleinige oder unmit-
telbare Ursache des Erfolgseintrittes und nach d!'lm gewöhn-
lichen Gang der Dinge geeignet ist, den Erfolg herbeizuführen;
Bedeutung von mitwirkenden Handlungen oder Unterlassungen
Dritter (Erw. 2) ;
Fahrlässigkeit : Umfang der dem Bahnpersonal zuzumutenden
Sorgfalt (Erw. 3).
Art. 2 al. 2, 18 al. 3, 36 al. 1, 68 al. 1 et 238 al. 2 CPS, art. 67 rev.
CPF 1853. .
Atteinte portee par imprudence a la securite des chemins de fer.
Application du droit dans le temps (consid. 1 ).
La relation de cause a efiet qu'exige la loi existe lorsque le
fait de l'auteur a ete une cause necessaire -meme sans etre
la cause unique ou immediate -du resultat considere et
lorsque, dans le cours normal des choses, il etait propre a
entrainer ce resultat. Importance des actes ou omissions de
tiers (consid. 2).
Negligence : diligence que l'on peut exiger de la part du personnel
des chemins de fer (consid. 3).
Art. 2 cp. 2, 18 cp. 3, 36 cp. 1, 68 cp. 1 e 238 op. 2 CPS, art. 67
riv. CPF del 1853.
Messa in pericolo del servizio ferroviario per imprudenza. Appli-
cazione del diritto quanto al tempo (oonsid. 1).
II nesso causale esiste quando l'agire dell'autore e stato una causa
necessaria (anche senz'essere la oausa unica ed immediata) del
risultato e quando, secondo il corso normale delle cose, era
Strafgesetzbuch. No 3.
ido!le? 8: pnodurne il rnultato. Importanza degli atti e delle
om1ss1om d1 terz1 (cons1d. 2).
Negligenza: diligenza ehe si puo esigere da parte del personale
delle strade ferrate (oonsid. 3).
A. -Der Beschwerdeführer Oswald Dreyer war Sta-
tionsbeamter der SBB in Eiken. Am 5. Dezember 1940
trat er, weil er nicht rechtzeitig aufwachte, seinei;i Dienst,
der
um 5.25 Uhr begonnen hätte, mit 20 Minuten Ver-
spätung an. Der Morgenzug Nr. 6011, der Stein-Säkingen
um 5.32 Uhr in der Richtung Eiken verliess, blieb, da
die Station Eiken unbesetzt war, bis zum Eintreffen des
Beschwerdeführers
auf der Station stehen- er wurde
durch eine Draisine angefahren, die Stein baid nach der
Abfahrt des Zuges verlassen hatte. Der Draisinenführer
und sein Begleiter erlitten Verletzungen. und es entstand
Sachschaden. Das Obergericht des Kantons Aargau ver-
urteilte den Beschwerdeführer am 30. Januar 1942 wegen
fahrlässiger Störung des Eisenbahnverkehrs und in An-
wendung von Art. 238 Abs. 2 StGB zu 14 Tagen Gefängnis
bedingt, sowie
zu einer Busse von Fr. 200.-.
B. -Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde
beantragt Dreyer, er sei unter Aufhebung des oberge-
richtlichen Urteils von Schuld, Strafe und Kosten frei-
zusprechen ; eventuell sei von Gefängnisstrafe abzusehen
und eine bedingte Geldbusse auszusprechen. Der Be-
schwerdeführer bestreitet den adäquaten Kausalzusam-
menhang und dass ihn am Unfall ein Venichulden, even-
tuell ein schweres Verschulden treffe, und rügt als Ver-
letzung von Art. 238 Abs. 2, dass die Vorinstanz Gefängnis
neben Busse ausgesprochen habe.
C. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
schliesst auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Sie
ist der Auffassung, dass der Richter zu Unrecht das
neue, statt das bisherige Recht angewendet habe ; denn
nach jenem liege, wenn mit der Eisenbahngefährdung eine
Körperverletzung verbunden sei, Idealkonkurrenz vor,
sodass nach Art.
68 eine Gefängnisstrafe bis zu 4 % Jahren
ausgefällt werden könne, während das bisherige Recht
AS 68 IV -1942