102
Strafgesetzbuch. No 20.
retiree : Par sa declaration faite aevant le juge de pre-
miere itistanoo, dame Maret s'est bomee a se desister de
ses ponclusions civiles. Ce desistement n'impliquait nulle-
ment une renonciation a la poursuite penale.
4. -L'affaire doit etre renvoyee au juge cantonal pour
qu'il condamne le recourant, non pas pour vol, m.ais pour
larcin. S'agissant d'une pluralite de delits, il y aura lieu
d'aggraver
la peine selon l'art. 68 eh. 1 CPS.
Par ces motifa, le Tribunal fe,deral
Admet le recours, annule l'arret attaque et renvoie l'affaire
au juge cantonal pour que celui-ci se prononce a nouveau
dans le sens des motifs.
20. Urteil des Kassationshofes vom 30. Oktober 19-12 i. S.
Dr. H. gegen Dem, Staatsanwaltschaft.
Art. 41 Ziff. l Abs. l StGB : Massgebend ist, ob die ausgesprochene
Gefängnisstrafe nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Art. 41, eh. 1, al. l CP : Le sursis ne peut etre accorde que si la
peine d'emprisonnement prononcee n'excMe pas un an.
Art. 41, cifra 1, cp. l CPS: La sospensione condiziona.le puo
essere accordata soltanto se la pena della detenzione inßitta
non e superiore ad un anno. '
- -Durch Urteil der ersten Strafkammer des heroi-
schen Obergerichts vom 14. August 1942 ist der Beschwer-
deführer wegen gewerbsmässiger Beihilfe zur Abtreibung
und fahrlässiger Tötung, begangen vor dem 1. Januar 1942,
gestützt auf das bernische Strafgesetz zu 13 Monaten
Korrektionshaus abzüglich
2 Monate Untersuchungshaft
verurteilt worden, unter Verweigerung des bedingten Straf-
vollzuges. Bei Anwendung des neuen Rechtes hätte die
Vorinstanz, wie sie ausführt, keine mildere
Strafe ausge-
sprochen.
Der Beschwerdeführer rügt, dass das Urteil die
Frage des bedingten Strafvollzuges nach neuem Recht
nicht untersucht habe. Nach dessen Vorschriften hätte er
gewährt werden müssen, und mit Rücksicht da.rauf wäre
Strafgesetzbuch. No 20. 103
gemäss BE 68
1
v 34 das neue Recht als das mildere im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbar gewesen.
-Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei
Anwendung des
neuen Rechtes keine mildere Strafe aus-
gesprochen
hätte als 13 Monate Korrektionshaus, abzüg-
lich 2 Monate
Unteuchungshaft, also auf keinen Fall eine
Gefängnisstrafe
von weniger als 13 Monaten unter Anrech-
nung von 2 Monaten Untersuchungshaft. Für eine solche
Strafe aber wäre der bedingte Straferlass nach neuem
Recht schlechtweg ausgeschlossen gewesen. Denn gemäss
Art. 41Ziff.1Abs.1 StGB kann der Richter nur den Voll-
zug einer Gefängnisstrafe von
nicht mehr als einem Jahr
aufschieben. Der Beschwerdeführer legt diese Bestimmung
offenbar dahin aus, dass die Gefängnisstrafe immer
dann
aufgeschoben werden könne, wenn deren Vollzug nicht
mehr als ein Jahr erfordere, sodass auch eine Gefängnis-
strafe
von mehr als einem Jahr aufgeschoben werden
könne, wenn sie, wie hier, infolge Anrechnung
der Unter-
suchungshaft nicht mehr als 1 Jahr dauere. Eine solche
Ordnung liefe
auf eine Privilegierung des Verurteilten, der
Untersuchungshaft erstanden, vor demjenigen, der hierzu
keinen
Grund gegeben hat, hinaus und kann vernünftiger-
weise schon
darum nicht der Sinn der Bestimmung sein.
Vielmehr
ist massgebend, ob die ausgesprochene Gefäng-
nisstrafe
nicht mehr als ein Jahr beträgt, wie es der fran~
zösische und der italienische Text deutlich sagen : En cas
de condamnation a une peine d'emprisonnement n'exce-
dant pas un an, le juge pourra ... , Il giudice puo sospendere
l'esecuzione
di una condanna alla pena della detenzione
non superiore a un anno ... Der Gesetzgeber wollte für
Taten von nicht übermässiger Schwere den bedingten
Strafvollzug gewähren.
Und weil die Schwere der Tat in
der ausgesprochenen Strafe zum Ausdruck kommt, unter-
scheidet
das Gesetz nach dieser.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.