BGE 68 IV 1
BGE 68 IV 1Bge13 mars 1942Ouvrir la source →
2 Strafgesetzbuch. N• l. 2. In tale oaso il foro e :determinato dagli art. 350 351 CP, ai quali corrispondono gli art. 263 e 264 PPF. (Cons1d. 2.) 3. Designazione del cantone competente da parte della Camera d'accusa del Tribunale federale su domanda dell'imputato. ·(Consid. 3.) . . . . . ,. 4. Definizione del luogo m cu1 fu compmto il primo atto d istru- zione. Art. 350, cifra 1, cp. 2 CP. (Consid. 4.) • 5. Casi in cui la Cainera d'accusa del Tribunale federale puo derogare alle norme sul foro, art. 263 cp. 3 come pure art. 262 cp. 3 PPF. (Consid. 5.) A. -Georg Wenzin, von Disentis, hat in den Monaten September, Oktober und November 1941 in den Kan- tonen Aargau, Bern, Freiburg, Neuenburg, Solothurn und W aadt eine grössere .Anzahl von Einbruchsdiebstählen begangen, indem er jeweilen durch das Oberlicht in Läden und Magazine einstieg. Es fielen ihm Waren und Geld in verschiedenen Mengen und Beträgen in die Hände. Den ersten dieser Diebstähle beging er in der Nacht vom 18. auf den 19. September in Baden. Die Fahndung wurde von der aargauischen Kantonspolizei am 19. Sep- tember aufgenommen. Am 4. November wurde Wenzin in Lausanne, wo er weitere Einbrüche begangen hatte, verhaftet. B. -Durch Verfügung vom 17. November 1941 über- wies der Juge informateur von Lausanne die Strafsachen Wenzin dem Tribunal de police du district de Lausanne zur Beurteilung. Das Tribunal d'accusation du Tribμnal cantonal der W aadt hob diese Verfügung am 3. Februar 1942 auf und ordnete gestützt auf Art. 350 des schweize- rischen Strafgesetzbuches die Überweisung an die Behörden des Kantons Aargau an, wo Wenzin die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt habe und wo die Untersuchung zuerst angehoben worden sei. 0. -Wenzin erhob durch Eingabe vom 9. Februar an den Präsidenten der Cour de cassation des Kantons Waadt Einspruch gegen die Überweisung an den Kanton Aargau und verlangte Beurteilung im Kanton W aadt oder Kanton Graubünden. Für Graubünden berief er sich darauf, dass er dort wegen Vergehen gesucht werde, die er vor denjeni- gen im Kanton Aargau begangen habe. Strafgesetzbuch. N• 1. 3 Der Procureur general des Kantons W aadt übermittelte die Eingabe der Anklagekammer des Bundesgerichtes als der nach seiner Ansicht zur Behandlung zuständigen Behörde. D. -Eine Anfrage des Präsidenten der Anklagekammer vom 19. Februar an die Polizeidirektion des Kantons Graubünden, ob im dortigen Kanton ein Verfahren gegen Wenzin hängig sei, ist unbeantwortet geblieben. Die Anklagekamme1· zieht in Erwägung:
-Über den Gerichtsstand beim Zusammentreffen' mehrerer vor dem lnkra.fttreten des StGB begangener
Strafgesetzbuch. No l. Handlungen enthält '.das Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen. Sind a:ber die Handlungen materiell nach Bundesrecht zu beurteilen, so erscheint es gegeben, dass auch die bundesrechtlichen, im StGB selbst aufgestellten Gerichtsstandsvorschriften gelten. Diese Folgerung ist beim Zusammentreffen memerer Handlungen umso unaus- weichlicher, als die kantonalen Rechte die Gesamtstrafe für eine Mehrheit von Handlungen, die zum Teil in andern Kantonen begangen worden waren, nicht karn1ten oder jedenfalls nicht zu kennen brauchten und deshalb für die Ausfäll11ng solcher Gesamtstrafen bis jetzt durchwegs überhaupt keine Gerichtsstandsnormen bestanden haben. Zur Anwendung kommen demnach die Gerichtsstands- vorschriften des Art. 350 StGB, die mit denjenigen des Art. 263 BStrP sachlich übereinstimmen. Das führt ohne weiteres auch dazu, dass gemäss Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP bei interkantonalen Streitigkeiten über den Gerichtsstand die Anklagekammer des Bundesgerichts den Kanton zu bezeichnen hat, der zur Verfolgung und Beur- teilung berechtigt und verpflichtet ist. Im gleichen Sinne hat die Anklagekammer heute in einem zwischen dem Untersuchungsrichteramt Frau- brunnen und dem Statthalteramt Luzern-Land streitigen Falle entschieden, wo die strafbaren Handlungen teils vor, teils nach Inkraittreten des StGB verübt worden waren. 3. - Nach der Praxis zu Art. 264 BStrP kann die Entscheidung der Anklagekammer auch von den Par- teien, also namentlich auch vom Beschuldigten angerufen werden, und zwar selbst dann, wenn unter den Behörden ?er beteiligten Kantone der Gerichtsstand nicht streitig ist, wenn also weder ein positiver noch ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegt (BGE 67 I 151 /52). Dem steht beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen Art. 350 Ziff. 2 StGB nicht entgegen, wonach derjenige, der vorschriftswidrig von mehreren Gerichten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, nachträglich noch Strafgesetzbuch. No 1. 5 die Möglichkeit hat, die Ausfällung einer Gesamtstrafe zu verlangen. Wenn das Gesetz von vorneherein eine Gesamt- strafe und dementsprechend einen bestimmten einzigen Gerichtsstand vorsieht, soll sich der Beschuldigte auch von Anfang an darauf berufen können ; er soll insbesondere nicht zunächst alle Einzelverfahren in den verschiedenen Kantonen über sich ergehen lassen müssen, um erst nach- her das Recht auf eine Gesamtstrafe geltend zu machen. Das würde sich mit den Erfordernissen einer rationellen Strafrechtspflege schlechterdings nicht vertragen. Art. 350 Ziff. 2 StGB behält daneben immer noch seine Bedeutung, einmal dann, wenn die Vorschrift über das Zusammen- treffen mehrerer strafbarer Handlungen missachtet wor- den ist, ohne dass der Beschuldigte Einspruch erhoben hätte, und weiterhin in denjenigen Fällen, wo alle Hand- lungen in einem und demselben Kanton verübt worden sind, wo also eine Entscheidwig der Anklagekammer des Bundesgerichtes gemäss Art. 351 StGB und Art. 264 BStrP gar nicht herbeigeführt werden kann. Auf das Gesuch des Wenzin ist demgemäss einzutreten. 4. -Mangels gegenteiliger Auskunft der Polizeidirek- tion des Kantons Graubünden muss angenommen werden, dass dort keine Strafverfolgung gegen Wenzin hängig ist. Wie aus einem nachträglichen Beriohte des Procureur general hervorgeht, hat Wenzin auch behauptet, im Kanton Waadt neben den in der Voruntersuchung fest- gestellten Einbruchsdiebstählen noch weitere begangen zu haben, Behauptungen, die sich durch die polizeilichen Erhebungen als unwahr herausgestellt haben und einzig zu dem Zwecke erfolgt sind, die von Wenzin offenbar gefürchtete aärgauische Gerichtsbarkeit auszuschalten. Ähnlich dürfte es sich mit den angeblichen Delikten ver- halten, die er in seinem Heimatkanton Graubünden be- gangeh liaben will. Es ist daher lediglich auf die strafbaren Handlungen &Mttstellen, deren Wenzin in den Kantonen Aargau, Bern, Freiburg, Neuenburg, Solothurn und Waadt beschul-
6 digt wird. Es handelt sich übera;ll um Einbruchdiebstähle, die nach Art. 137 StGB zu beurteilen sind und damit o~ Ausnahme unter der gleichen Strafandrohung stehen. Zuständig sind daher nach Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB die Behörden des Kantons, in dem die Untersuchung zuerst angehoben wurde. Das ist der Kanton Aargau; dort hat Wenzin den ersten der in Betracht kommenden Diebstähle begangen, und dort ist, unmittelbar nach dem Diebstahl, die Untersuchung auch zuerst aufgenommen worden. Dass sie anfänglich gegen einen unbekannten Täter geführt wurde, ist ohne Bedeutung. Die Untersuchung-ist im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dort zuerst angehoben, wo zeitlich zuerst irgendwelche Ermittlungshandlung vor- genommen wird, sei es gegen den schon bekannten oder einen noch unbekannten Täter. Auch kommt nichts darauf an, von welchen amtlichen Organen die Massnahmen a\18- gehen, ob von der gerichtlichen Polizei oder von der Untersuchungsbehörde, und ob demgemäss die Unter- suchung im Sinne des kantonalen Strafprozessrechtes bereits als angehoben zu gelten hat oder nicht; die An- wendung der bundesrechtlichen Gerichtsstandsvorschrift muss ihrem Wesen nach eine einheitliche seu;, weshalb nicht auf die von Kanton zu Kanton bestehenden Ver- schiedenheiten in der Organisation und dem Verfahren qer Strafverfo]gung Rücksicht genommen werden kann. Und schliesslich ginge es auch nicht an, den Begriff der Unter- suchung nach Art. 350 Ziff. 2 StGB auf diejenigen Mass- nahmen einzuschränken, durch welche die Verjährung unterbrochen wird ; eine solche Auslegung würde weder im Wortlaut noch im Zweck der Bestimmung irgendwelche Stütze finden. 5. - Die vorliegenden Strafsachen sind daher den Behörden des Kantons Aargau zu überweisen. Eine Veran- lassung, die Zuständigkeit gestützt auf Art. 263 Abs. 3 BStrP (abgeändert durch Art. 399 lit. e StGB) anders zu bestimmen, besteht nicht. Die Anklagekammer hat in erster Linie nach den im · Gesetze selber aufgestellten Strafgesetzbuch. No 2. 7 Grundsätzen zu entscheiden und soll nur in ausserordent- lichen Fällen, wenn die Anwendung dieser Grundsätze zu besondern prozessualen Schwierigkeiten führen würde, davon a.bweichen {vgl. hiezu namentlich die Entstehungs- geschichte des Art. 263 Abs. 3 sowie des gleichlautenden· Art. 262 Abs. 3 ; Beratung der Expertenkommission vom 26. August 1927, S. 2, Votum Stämpfli; Botschaft des Bundesrates vom 10. September 1929, S. 60 /61; Sten. Bulletin des Nationalrates 1932, S. 3, Votum des franz. Berichterstatters Rais ). Von besondern prozessualen Schwie- rigkeiten kann aber hier bei Überweisung an die Behörden des Kantons Aargau nicht die Rede sein ; sie sind jedenfalls auch in sprachlicher Hinsicht nicht grösser, als wenn das Verfahren im Kanton Waadt durchzuführen wäre. Demnach erkennt die Anklagekammer:
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