96 Bankengesetz.
Rechtsordnung nicht; gefordert werden kann, ja vielleicht
nicht einmal erbracht werden darf (vgl. BGE 38 II 733
Erw.
2). Dao;u wird die Vorinstanz gegebenenfalls Stellung
ztl nebEnen haben. .
Demnach erkennt 008 Bundeagericht :
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
das Urteil des Obergerichtes des Standes Zürich vom 19.
Dezember 1941 aufgehoben und die Saohe zu neuer Be-
urteilung an das Obergerioht zurückgewiesen wird.
B. Bankengesetz. -Loi snr (es banques.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES
Siehe Nr. 7 des II. Teils. -Voir le n° 7 de la IIe partie.
A. Schuldbetreibugs-ud Konkmrecht.
Poufsuite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KO -XURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
26. Entscheid vom 19. luui 1942 i. S. beneuuer.
Lo1vrvpfändung für eine gewöhnliche F01'derung gegenüber einem
zur Unter8tiitzung von Angehörigen verpflichteten Schuldner:
Auch wenn der Unterstützungsbetrag von der zuständigen
Behörde (nach Art. 328 ff. ZGB) festgesetzt ist, haben die
Betreibungsbehörden nach ihrem Ermessen zu entscheiden,ob
und wie weit der Unterstützungsberechtigte auf Leistungen des
Schuldners angewiesen und daher der Pfändung für den betrei
benden Gläubiger ein entsprechender Lohnbetrag entzogen
sei. -Art. 93 SchKG.
Saisie du Balaire pour une criance ordinaire contre un clebiteur
terw de fournir cle8 aliments a cle8 parems. M ne lorsque le
chiffre de ces secours est fixe par l'autorite competente (en
vertu des a.rt. 328 et sv. CC), les autorites de poursriite ont A
decider salon leur propre a.ppreciation si et dans quelle mesure
las parents ne sauraient se passer des aliments et quelle partie
du salaire du debiteur ecliäPpe par consequent A 10. saisie
(art,'93 LP).
Pignoratmento del8alariO per un creclito orclinario ver80un clebitore
tenuto
a fornire alimenti a parenti : Anche quando l'ammontare
di questi soccorsi e stabilito dall'autoritA competente (in virtb
degli art. 328 e seg. CC). le autoritA di esecuzione debbono
decidere soooOOo il loro apprezzamento se ed in quale misura
i parenti nOh potrebbero fare 0. meno degli alimenti e quale
parte deI l!Iälario deI debitore sia quindi sottratta 0.1 pignora-
mento (art. 93 LEF).
A. -Die Rekurrentin betreibt den geschiedenen Mann
für eine Forderung von Fr. 4619.-auf Ersatz von Frauen-
gut. Das Betreibungsamt Bern pfandete vom Barlohn von
AS 68 m -1942
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 26.
monatlich Fr. 200. , den der Schuldner als Koch bei
freier
Station bezieht, monatlich Fr. 30.-. Die Gläubi-
g?rin verlangte auf' dem Beschwerdeweg Erhöhung der
Lohnpfändung, wurde aber von der kantonalen Aufsichts-
behörde
am 1: Juni 1942 abgewiesen, aus folgenden Grün-
den: Der Barbedarf des Schuldners selbst betrage Fr. 70.-
im Monat. Er sei ferner durch Entscheid des Regierungs-
statthalters als der zuständigen Behörde nach Art. 328 ff.
ZGB verpflichtet, seine Mutter mit Fr. 100.-monatlich
zu unterstützen. Somit sei nur ein Restbetrag von Fr. 30.-
monatlich für gewöhnliche Gläubiger pfändbar.
B. -Mit dem vorliegenden Rekurse beharrt die Gläu-
bigerin
auf dem Antrag, die Lohnpfändung sei zu erhöhen :
Die
Mutter des Schuldners sei gar nicht darauf angewiesen,
von ihm monatlich Fr. 100;-zu erhalten. Ausser einer
Witwenrente habe sie Einkünfte aus dem Betrieb einer
Pension. Vor allem aber sei inzwischen auch der jüngere
Sohn Ernst in die Lage gekommen, sie zu unterstützen.
Das müsse im vorliegenden Pfändungsverfahren berück-
sichtigt werden. Es gehe nicht an, es dem Schuldner an-
heimzustellen, eine nicht mehr gerechtfertigte Unter-
stützungspflicht zum Schaden der Rekurrentin weiterhin
anzuerkennen.
Die Schuldbetreibunys-und Konkurskammet
zieht in Erwäyu"!'y :
Die Vorinstanz ist auf die Einwendungen der Rekurren-
tin nicht eingetreten, weil den Betreibungsbehörden nicht
zustehe, den Entscheid der zuständigen Behörde über die
Unterstützungspflicht des
Schuldners gegenüber seiner
Mutter zu ändern. Das trifft an sich zu. Solange der er-
wähnte Entscheid nicht wiederum durch die zuständige
Behörde
geändert oder allenfalls durch eine Abmachung
der Beteiligten ersetzt ist, muss die dadurch ausgespro-
chene Verpflichtung als
zu Recht bestehend gelten. Damit
ist jedoch, was die Vorinstanz übersieht, keineswegs ent-
schieden, ob und in welchem Betrage die in Rede stehende
Schuldbetreibungs-und Konkurs1'6cht. N° 26. 99
Unterhaltspflicht des Schuldners dem Pfändungsanspruch
der Rekurrentin entgegensteht. Dies bestimmt sich
nach Art. 93 SchKG, über dessen Anwendung die Betrei-
bungsbehörden selbständig entscheiden.
Darnach ist der
Lohn des Schuldners der Pfändung für gewöhnliche Gläu-
biger
nur insoweit entzogen, als er für ihn selbst und seine
Familie unumgänglich notwendig
ist. Nur soweit der
Unterstützungsanspruch der Mutter dazu dient, ihr das
unumgänglich Notwendige zu verschaffen, begründet er
also einen Vorbehalt gegenüber der für die Rekurrentin
zu vollziehenden Lohnpfändung. Dafür ist nicht einfach
die
Höhe der von der zuständigen Behörde festgesetzten
Unterhaltsforderung
massgebend; vielmehr sind die
Lebensverhältnisse des betreffenden Unterhaltsgläubi-
gers, seine sonstigen Mittel
und Ansprüche zu berücksich -
tigen.
Nur diejenige Leistung des Schuldners, die der
betreffende Unterhaltsgläubigernach dem Ergebnis solcher
Prüfung zur Bestreitung. seines Notbedarfs braucht, ist
zu seinen Gunsten nach Art. 93 SchKG vorzubehalten und
ein entsprechender Lohnbetrag der Pfändung für gewöhn-
liche Gläubiger entzogen.
Es ist. dies der nämliche Betrag,
der in einer vom Unterhaltsgläubiger selbst angehobenen
Betreibung vorzugsweise, eben unter Ausschluss konkur-
rierender Pfändungsansprüche gewöhnlicher Gläubiger,
für ihn zu pfänden wäre, während der allfällige Mehrbetrag
der Unterhaltsforderung, also der nicht zur Deckung des
Notbedarfs unentbehrliche Betrag, als gewöhnliche For-
derung zu gelten hätte, die ihrerseits zu einer Lohnpfän-
dung nur nach Deckung des Notbedarfs der Familie Anlass
geben
könnte. Nur der im erwähnten Sinne privilegierte
Teil
der Unterhaltsforderung ist es auch, der im Fall eines
für den Notbedarf der Familie nicht ausreichenden Lohn-
einkommens des Schuldners -wobei für gewöhnliche
Gläubiger
überhaupt keine Lohnpfändung stattfinden
könnte -eine Pfändung sogar in den Notbedarf des
Schuldners und der übrigen von. ihm zu unterhaltenden
Angehörigen rechtfertigen würde, nach dem Grundsatze
Sohuldbetreibungs. und Konkursreoht. N0 27.
der verhältnismässigEm Verteilung des Lohneinkommens
unter die darauf angewiesenen Familienglieder (BGE 67
III 138). Der Umfang dieses. Privilegs bemisst sich nach
fentstehender Praxis auch bei urteilsmässig bestimmten
Unterhaltsforderungen lediglich nach
dem im Sinne von
Art.
93 SchKG nach dem Ermessen des Betreibungs-
beamten unentbehrlichen
Betrag (BGE 68 III 28 unten).
Demgemäss
ist auch hier nur dieser Betrag zugunsten der
Mutter des Schuldners als für die Rekurrentin unpfändbar
vorzubehalten. Darüber hinaus stehen der Mutter des
Schuldners lediglich die Rechte eines gewöhnlichen Gläu-
bigers zu und muss sich die Rekurrentin nur gegebenen-
falls die Teilnahme
an ihrer Pfändung nach Massgabe
von Art.
lIO/IlI SchKG gefallen lassen.
Die Frage, was
für sonstige Mittel der Mutter des
Schuldners zur Verfügung stehen, und insbesondere auch,
ob und wieweit ihr möglich und zumutbar sei, eine Unter-
stützungspflicht des andern Sohnes in Anspruch zu neh-
men, kann demnach nicht unentschieden bleiben. Da zU
ihrer Beurteilung (requisitionsweise) Untersuchungen er-
forderlich sein werden, wie sie teilweise bereits von der
ersten Instanz vorgenommen wurden, ist die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Demnach erkennt die Schulilbetr.--u. Konk-urskamme-1' :
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu
neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde
zurückgewiesen wird.
27. Entscheid vom 24. Juni 1942 i. S. H. Käser Co. A.-G.
und Konsorten.
Liquidation der Pfänder nach Einstellung und Schlies8ung des
Konkurses
mangels Aktiven.
- Legitimation des Drittschuldners zur Beschwerde mit dem
Antrag, die gegen ihn gerichtete Forderung sei aus dem Pfand-
liquidationsverfahren des Art. 134 VZG auszuscheiden. (Art.
17, 230 SchKG).
Sohuldbetreibungs und Konkursreoht. N° 27. 101
- In diesem Verfahren sind auch die mit dem Grundpfand haf
tenden Mietzinsforderungen zu verwerten: a) seit der Kon
kurseröffnung aufgelaufene; b) zufolge einer der Konkurs
eröffnung vorausgegangenen Grundpfandbetreibung aufgelau-
fene. Die letztem sind dem Gläubiger, der die Grundpfand
betreibung führte, vor dem Liegenschaftserlös zuzuweisen.
(Art. 806 ZGB, Art. 96, 114, 134 VZG.)
Liquidation des gages apres 8U8pension et cMture de la faillite
faute
d'aetif.. .
- Le tiers debiteur 0. qualiM pour demander par VOle de plamte
qua sa dette soit exclue de 10. procedure de liquidation prevue
a l'art. 134 ORI. (Art. 17 et 230 LP).
- Sont egalement susceptibles d'6tre realisees dans cette proce-
dure : a) les creances de loyer qui ont cou:u depuis l'ouvernure
de la faillite ; b) les creances de loyer qUl ont couru depUls
poursuite en realisation de gage immobiIier lorsque celle-Cl
a prooede
l'ouverture de 10. faiIIite. En ce demier cas le produit
des loyers devra etre attribue au creancier gagiste avant le
produit de 10. vente de l'immeuble. (Art. 806 ce, 96, 114, 134
ORI.)
Liquidazione dei pegni dopo la sospensWne e la cMU8fM'a del falU,-
menta per mancanza d'attivo.
- TI terzo debitore ha. veste per chiedere mediante reclamo che
il suo debito sio. escluso dalla procedura di liquidazione prevista
dall'art. 134 RRF (art. 17 e 230 LEF).
- Debbono pure essere realizzati in questa procedura : a) i cre-
diti per pigione accumulatisi dopo l'apertura dnl fal"imento!
b) i crediti per pigione aecumulatisi dall'esecuzlOne m VIa di
realizzazione di pegno immobiliB;re ehe ab.bia. preceduto lna:per:
tura deI fallimento. In quest'ultlIIlo easo il ncavo delle plgIOID
dovra. essere attribuito 0.1 creditore pignoratizio prima deI
ricavo della vendita delI 'immobile (art. 806 ce, 96, 114, 134
RRF).
A. -Gegen die Rekurrentin Nr. 1, EigentÜIDerin des
Grundstücks Nr. 1666
in LangenthaI, hoben am 29. Januar
1941 die Gläubiger der I. und II. Hypothek Betreibung
auf Grundpfandverwertung an. Infolge dieser Betreibun-
gen
kam das Grundstück am 3. März 1941 in betreibungs-
amtliche Verwaltung.
Am 3. Dezember 1941 wurde über
die
Schuldnerin der Konkurs eröffnet. Er wurde dann aber
mangels Aktiven nach Art. 230 SchKG eingestellt und
mangels SichersteIlung der Kosten geschlossen, und die
Firma der Schuldnerin wurde in Anwendung von Art. 66
Aha. 2 der Verordnung über das Handelsregister gelöscht.
Anderseits verlangten die Grundpfandgläubiger des I.,
II. und IH. Ranges die Liquidation des Grundpfandes