90 Sehuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). No 24.
zum Aussöhnungsvetsuch über die beabsichtigte Aber-
kennungsklage
zur Post. Der am 31. Oktober abgehaltene
A lssöhnungsversuch scheiterte,
und der Betriebene erhielt
die Klagebewilligung,
worauf er am 12. November 1941
die vorliegende Klage auf Aberkennung der Betreibungs-
forderung einreichte.
B. -Der Appellationshof des Kantons Bern wies die
Klage
am 12. März 1942 gemäss Antrag des Beklagten
wegen
Verspätung zurück.
a. -Mit der vorliegenden Berufung an das Bundes-
gericht
beantragt der Kläger Gutheissung der Klage,
eventuell Rückweisung
der Sache zur materiellen Beur-
teilung
an die Vorinstanz.
Das Bundesgericht zieht in Erwltgung :
Es fragt sich, ob der Betriebene durch das Gesuch um
Ladung zum Aussöhnungsversuch die Frist von hn
Tagen gewahrt hat, innert der nach Art. 83 Abs. 2 SchKG
auf Aberkennung zu klagen ist, oder ob er innert dieser
Frist bereits die Klage beim urteilenden Gericht hätte ein-
reichen sollen.
Da es sich nicht um eine Verjährungs-,
sondern um eine Verwirkungsfrist handelt, kann das La-
dungsgesuch nicht schon deshalb genügen, weil es nach
Art. 135 ZiiI. 2 OR die Verjährung unterbricht; eg muss
vielmehr die Merkmale
der Klageanhebung )) aufweisen.
Soweit der Begriff der Klageanhebung, wie hier, in Bun-
deserlassen vorkommt, ist er nach der Praxis des Bundes-
gerichtes eidgenössischen Rechts.
Es ist darunter diejenige
prozesseinleitende oder
auch nur vorbereitende Handlung
des Klägers zu verstehen, mit der er zum ersten Mal in
bestimmter Form für den von ihm erhobenen Anspruch
den Schutz des Richters anruft. Das Gesuch um Abhaltung
einer Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter oder
Gerichtspräsidenten genügt auch dann, wenn das kanto-
nale Prozessrecht diese Verhandlung bloss fakultativ vor-
sieht (BGE
42 II 102 f., 63 II 170 ff.).
Im vorliegenden Falle stellt aber die Vorlnstanz fest,
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N0 25. 91
dass nach Art. 144 der bernischen ZPO in Aberkennungs-
prozessen
ein Sühneversuch nicht abzuhalten , also
weder obligatorisch noch
auch nur fakultativ vorgesehen
sei; diese Anwendung kantonalen Rechts entzieht sich
der Überprüfung des Bundesgerichtes. Dass der Sühne-
richter dem Ladungsgesuch Folge gegeben hat, ändert
nichts daran, dass es für diesen Fall gesetzlich gar ' cht
vorgesehen und deshalb überhaupt nicht zu stellen war,
also
nicht als prozesseinleitende oder vorbereitende Vor-
kehr im erwähnten Sinne in Frage kommt. Danach war
das auf zehn Tage befristete Klagerecht des Art. 83 Abs. 2
SchKG längst verwirkt, als der Schuldner erst am 12. No-
vember 1941 auf Aberkennung der Forderung klagte,
obwohl
er den Rechtsöffnungsentscheid bereits am 22. Sep-
tember 1941 erhalten hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appel-
lationshofes des
Kantons Bern vom 12. März 1942 bestä-
tigt.
25. Urten der 11. ZIvilabteilung vom 3. Juli 1942 i. S.
Prager Kreditbank gegen Stransky.
Arrestbetreibung für eine vom ausländi8chen Recht beherr8chte und
im Ausland zu erfüllende Forderung. Die Prosequierungsklage
kann nur gutgeheissen werden, wenn die Leistung nach dem
zutreffenden ausländischen Rechte gefordert werden kann.
Es gibt keinen vom ausländischen Anspruch auf Erfüllung
unabhängigen schweizerischen Vollstrecknngsanspruch. Art.
271 ff. SchKG.
Poursuite aprea 8equeatre pour une creanoe regie par le droit etranger
et
payable a l' ranger. L'action en reconnaissance de dette
ne peut etre admise que dans 1e cas ou; d'apres le droit etranger
applicable, 10, prestation peut etre exigee. Il n'existe pas, an
Suisse, de droit a l'exooution foreee independant du droit
au paiement d'apres la loi etrangere.
E8ecuzione 8U88eguente a 8equeatro per un-oredito,oui 6 applioabile
ü diritto eatero e che 6 pagabile aU'eatero. L'azione di riconosci-
mento deI credito puo essere ammessa soltanto nel caso in
cui, secondo il diritto applicabile, la prestazione e esigibile.
Non esiste in Isvizzera un diritto all'esecuzione forzata indi-
pendente dal diritto 0,1 pagamanto secondo 10, legge estera.
Art. 271 e seg. LEF.
92 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 25.
A. -Der Kläger, ein damals in seiner Heimat wohnen-
der tschechischer Jude, hatte der beklagten Bank auf
freJllde Phantasienamen lautende Einlagebüchlein auf sie
selbst
verpfändet, um von ihr Kredit zu erhalten. Als
das deusche Reich im März 1939 den tschechischen Staat
unter seine Protektion nahm, rechnete die Beklagte mit
dem landesabwesenden Kläger ab, indem sie die zu ihrer
Deckung erforderlichen Beträge den ihr verpfändeten
Einlagen entnahm. Die Büchlein mit den darin ver-
urkundeten restlichen Einlagen von 1,033,242.a tsche-
chischen Kronen hielt sie zur Verfügung des Klägers.
B. -Dieser nahm am 6. März 1940 in Zürioh, wo er
sich inzwischen niedergelassen hatte, einen Arrest Nr. 38
auf dort befindliches Vermögen der Beklagten heraus fü
eine Forderung von Fr. 157,'147.-:-.:.-Kc. 1,033,242.80
(mit Zins), umgerechnet zur Kurse von Kc. 655.-für
Fr. 100.-, Guthaben aus 6 Sparheften . Er prose-
quierte den Arrest am 1. April 1940 mit der Betreibung
Nr. 2261 und erhob, da die Beklagte Recht vorschlug,
beim Bezirksgerioht Zürich Klage über die Streitfrage :
Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 157,747.-
nebst 5% Zins seit 6. ;März 1940 Kc. 1,033,242.a umgerechnet zum Kurs von Ko. 655.-für SFr. 100.-
zuzüglich Fr. 32.-Arrestkosten, sowie Fr. 10.40 Betrei-
bungskosten zu bezahlen, unter Kosten-und Entschä-
digungsfolge zulasten der Beklagten ?
O. -Darüber erkannte das Obergericht des Standes
Zürich am 19. Dezember 1941 : Die Klage wird gutge-
heissen und es wird festgestellt, dass die Beklagte dem
Kläger die verfallene Summe von Fr. 157,747.-,' um-
gerechnet zum Kurse vOn Kc. 655.-für SFr. 100.-
aus Kc. 1,033,242.a nebst 5% Zins seit 6. März 1940,
zuzüglich Fr. 32 Arrest-und Fr. 10.40 Betreibungskosten
sohuldet.
Dem Kläger wird hiefm in seiner Arrestbetrei-
bung (Arrest Nr. 38, Betreibung Nr. 2261 vom 1. April
1940) des Betreibungsamtes Zürioh 1 definitive Reohts-
öffnung erteilt.
Sohuldbetreibungs und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 25. 93
D. -Die Beklagte hat dieses Urteil an das Bundes-
gericht weitergezogen mit dem Antrag auf gänzliche
Abweisung
der Klage. Der Kläger hat in einer Eingabe
Nichteintreten auf die Berufung, in der heutigen Ver-
handlung dagegen Abweisung der Berufung, eventuell
Rüokweisung
der Sache an das Obergericht zu neuer
Beurteilung beantragt.
Daß Bunde8gericht zieht in Erwägung :
Das Obergerioht stellt dem aus dem Sohuldverhältnis
zunäohst
entspringenden Anspruoh auf Leistung durch
den Schuldner einen davon mehr oder weniger unab-
hängigen Anspruoh auf Vollstreokung gegenüber, der
seine besondere Grundlage in der Arrestlegung gemäss
Art. 271 SchKG finde. Dieser Betraohtungsweise ist nioht
zu folgen. Das Bundesgericht hat neulich gegen die Annah-
me eines vom materiellen Recht getrennten Rechtssohutz-
anspruohes, dessen
Untergang das materielle Recht
unberührt liesse, Stellung genommen (BGE 67 II 70).
Ebenso unbegründet ist anderseits die Annahme eines
Vollstreckungsanspruches,
dem nioht einmal die allenfalls
dem Anspruch auf Leistung durch den Schuldner ent-
gegenstehenden Einreden entgegengehalten werden könn-
ten. Niohts Abweiohendes gilt für den Fall einer Arrest-
prosequierung
naoh Art. 271 ff. SchKG. Allerdings kann
unter den sonstigen Voraussetzungen des Art. 271 auoh
für eine im Auslande, in ausländisoher Währung zu
erfüllende und von ausländischem Reoht beherrsohte
Forderung Arrest gelegt werden, wie dies aus der vor-
behaltlosen
Fassung des Art. 271 folgt und immer aner-
kannt worden ist. Das heisst jedooh nicht, dass zu dem
vom ausländischen Reoht beherrsohten Leistungsanspruoh
nun ein von dessen Voraussetzungen und Schranken
unabhängiger Vollstreckungsanspruoh naoh sohweizeri-
schem Reoht getreten sei. Die Umreohnung des Forde-
rungsbetmges in Schweizerwährung (Art. 67 Ziff. 3
SohKG)
ist nur zu dem Zwecke vorgeschrieben, damit
94 Schuldbet.reibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 25.
im schweizerischen Vollstreckungsverfahren einheitlich
mit Beträgen schweizerischer Währung gerechnet werden
kapn, entsprechend den auf diese Währung lautenden
andern Forderungen (was namentlich bei Gruppenpfändung
und im Konkurs von Belang ist) und den ebenfalls in
Schweizerwährung anzugebenden Schätzungswerten, nebst
dem in Schweizergeld erzielten Erlös der Verwertung.
Daraus folgt so wenig wie eine Novation der Forderung
selbst (BGE 46 II 406) ein besonderer, vom Leistungs-
anspruch unabhängiger Anspruch auf Vollstreckung. Es
verschlägt auch nichts, dass der Ort der Zwangsvoll-
streckung nicht der Ort zu sein braucht, an dem der
Schuldner die Leistung zu erbringen hätte. Die örtliche
Zuständigkeit zur Durchführung eines Zwangsvollstreck-
kungsverfahrens ist durch das Verfahrensrecht bestimmt.
Die Zwangsvollstreckung soll aber dem Gläubiger, wenn
auch eben auf anderm Wege, einfach das verschaffen,
was er vom Schuldner zu fordern hat. Stehen diesem
Einreden gegen den Leistungsanspruch zu, so geht es
nicht an, darüber hinwegzusehen und den Rechtsvorschlag
mit der Begründung zu beseitigen, der Anspruch auf
Vollstreckung bestehe ohne Rücksicht auf jene Einreden.
Ein derartiger Einbruch des Vollstreckungsrechts in das
materielle Recht ist dem SchKG fremd und kann nicht
geschützt werden. Die Arrestprosequierungsklage des Art.
278 Abs. 2 SchKG ist nichts anderns als die gewöhnliche,
nur eben zur Prosequierung eines Arrestes erhobene
Forderungsklage. Das entspricht auch der bereits ange-
führten Entscheidung (BGE 46 II 403), welche dem
Kläger einen in Schweizerwährung umgerechneten Betrag
zusprach, dem Beklagten dagegen vorbehielt, sich durch
Zahlung der eigentlioh gesohuldeten Summe fremder
Währung am ausländischen Erfüllungsorte zu befreien
(vgl.
auoh BGE 52 III 130 Erw. 2). Auch im vorliegenden
Falle hat der Kläger die nur zu Vollstreckungszweoken
in Schweizerwährung umgerechnete Forderung eingeklagt,
was freilich deutlioher und riohtiger zum Ausdruck gekom-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 25. 95
men wäre mit einem Begehren, die beklagte Bank sei
zu verurteilen, ihm in Nachod oder Prag (Erfüllungsort)
den Betrag von Kc. ...... zu zahlen, und er sei berechtigt
zu erklären, mangels solcher Erfüllung . die erwähnte
Forderung, umgereohnet zum Kurse von Ko. 655.-für SFr
100.-in den Betrag von Fr. 157,747.-, nebst Zins ..... .
auf dem Betreibungswege geltend zu machen. Die Klage
kann nur gutgeheissen werden, wenn die Beklagte zur
Leistung am Erfüllungsorte verpflichtet ist. Solchenfalls
muss ihr auoh vorbehalten bleiben, die Erfüllung nooh
zu bewirken und Aufhebung der Betreibung nach Art.
85 SohKG zu verlangen.
Die Saohe ist demnach an die Vorinstanz zurüokzuweisen
zu neuer Beurteilung 'nach Massgabe des den Leistungs-
anspruch beherrschenden ausländischen Rechtes, das von
der Beklagten angerufen worden ist. Das schweizerische
Gericht wird die Forderung so zu beurteilen haben, wie
dies
ein in Böhmen mit der Leistungsklage befasstes
gericht zu tun hätte. Von der irrigen Auffassung ausgehend,
die vorliegende Klage könne gutgeheissen werden ohne
Rücksicht darauf, ob die Beklagte zur Leistung verpflichtet
sei, beurteilt die Vorinstanz die Fälligkeit der Forderung
nur nach dem allgemeinen für dieses Schuldverhältnis
geltenden Rechte , unter Ausschluss besonderer im
Lande der Schuldnerin ergangener Erlasse . In Wirklich-
keit ist aber nach dem Gesagten notwendige Voraus-
setzung der Vollstreckbarkeit die Begriindetheit des An-
spruchs auf Leistung durch die Schuldnerin nach dem
in Böhmen geltenden Recht überhaupt. Nur wenn und
soweit dieses Recht der öffentlichen Ordnung der Schweiz
zuwiderlaufen sollte, wäre es vom schweizerischen Riohter
nicht anzuwenden. Die öffentliche Ordnung gebietet mit-
unter die Ablehnung eines Anspruches, . der nach der an
sioh anwendbaren Rechtsordnung begründet wäre (vgl.
z.
B. BGE 61 II 117 Erw. 1). Fraglioh ist, ob sie umgekehrt
auoh die Grundlage für die Verurteilung zu einer Leistung
abzugeben vermag, die nach der an sioh anwendbaren
Bankengesetz.
Rechtsordnung nicht :gefordert werden kann, ja vielleicht
nicht
einmal erbraoht werden darf (vgl. BGE 38 II 733
Erw. 2). Da21u wird die VOrllstanz gegebenenfalls Stellung
zu nehmen haben.
Demnach erkennt da8 BuniJe8gerickt :
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
das Urteil des Obergeriohtes des Standes Zürich vom 19.
Dezember 1941 aufgehoben und die Sache zu neuer Be-
urteilung an das Obergericht zurüokgewiesen wird.
B. Bankengesetz. -" Lol sor les banques.
URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS CIVILES
Siehe Nr. 7 des 11. Teils. -Vöir le n° 7 de la IIe partie.
A. Seholdbetreibungs-und Konkursreeht.
Poursuite et Faillite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KOJ:.."'KURSKAMMER
ARRETS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
26. Entscheid vom 19. Juni 1942 i. S. Iseneggcr.
Lohnpjändung für eine gewöh'filiche Forderung gegenüber einem
zur Unter8tützung von Angehörigen verpflichteten
Schuldtner:
Auch wenn der Unterstützungsbetrag von der zuständigen
Behörde (nach Art. 328 ff. ZGB) festgesetzt ist, habeIi die
Betreibungsbehörden nach ihrem Ermessen zu entscheiden, ob
und wie weit der Unterstützungsberechtigte auf Leistungen des
Schuldners angewiesen und daher der Pfändung für den betrei-
benden Gläubiger ein entsprechender Lohnbetrag entzogen
sei. -Art. 93 SchKG.
8aiBie du salaire poor une C'l"8ance ordinaire contre un tUbiteur
tenu
de loomir des aliment8 a des parent8. Meme lorsque le
chiffre de ces secours est fixe par l'autorite competente (en
vertu des art. 328 et sv. CC), les autorites de poursuite ont A
dooider salon leur propre appreciation si et dans quelle mesure
les parents ne sauraient se pagser des aliments et quelle partie
du salaire du debiteur jliö.ppe par consequent a. la saisie
(art. "93 LP).
Pignoramento deZ aalario per un credito ordinario verBo "un debitore
tenuto
a lornire alimenti a parenti : Anche quando I'ammontare
di questi soccorsi e stabilito dall'au.torita. competente (in virtb.
degli art. 32S"e seg. CC), le autorita. di esecuzione debbono
decidere setlondo il loro apprezzamento se ed in quale misura
i parenti ttö'n potrebbero fare a meno degli alimenti e quale
parte dei lIIälario deI debitore sia quindi sottratta ai pignora.
mento (art. 93 LEF).
A. -Die Rekurrentin betreibt den geschiedenen Mann
für eine Forderung von Fr. 4619.-auf Ersatz von Frauen-
gut.
Das Betreibungsamt Bern pfändete vom Barlohn von
AB 68 m -1942