68 Sohuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 18.
nennenswerte Bedeutung zukommt (vgl. H. J. MEYER,
Das Urheberrecht an den Werken der Malerei, 1923,
S. 53). Demnach würde durch den angefochtenen Arrest-
vollzug
das Urheberrecht doch teilweise in Mitleidenschaft
gezogen; dieses Ergebnis wäre
mit Art. 9 Abs. 3 URG
vereinbar, sofern unter Urheberrecht im Sinne dieser
Bestimmung
nicht die SunIme 'aller Teilrechte, sondern
eben nur das durch die Übertragung des Eigentums am
(einzigen) Werkexemplar verminderte Vollrecht zu ver-
stehen wäre.
3. -
Der Rekurs ist aber selbst dann unbegründet,
wenn
man annimmt, die Arrestlegung der Bilder erstrecke
sich
im Ergebnis auch auf die Verkaufsbefugnis als
Teil des
Urheberrechts und falle somit unter Art. 10
URG:
Nach Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. II Abs. 1
URG ist die Zwangsvollstreckung gegen den Urheber
erst nach der öffentlichen Bekanntgabe des Werkes
zulässig.
Unstreitig hat im vorliegenden Falle der Urheber
durch die in der Zeitung publizierte öffentliche Ausstel-
lung seiner Bilder diese
Voraussetzung erfüllt.
Dagegen bestreitet
der Rekurrent unter Hinweis auf
Art. 10 Abs. 2, Satz 1, URG, dass das Verkaufsrecht
arrestiert werden dürfe,
da er es auch dann noch nicht
ausgeübt habe, wenn das Ausstellen der mit Preisen
versehenen Werke
mit der Vorinstanz als Feilhalten
im Sinne von Art. 12 Ziff. 2 URG aufzufassen sei; denn
die Verkaufsbefugnis könne nicht durch das weniger
weitgehende Feilbieten konsumiert werden. Gewiss muss
der Urheber ein Teilrecht bereits betätigt haben, wenn es
ihm durch die Zwangsvollstreckung soll entzogen werden
können.
Hier handelt sich es um das Teilrecht, Exemplare
des Werkes
zu verkaufen, feilzuhalten oder sonst in
Verkehr zu bringen I). Unstreitig charakterisiert sich nun
die Ausstellung mit Preisanschrift als Feilhalten in
diesem Sinne. Dadurch ist aber jenes Teilrecht bereits
ausgeübt; denn Feilbieten wie Verkauf sind biosse Unter-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht.. No 19.
fälle des umfassenderen Teilanspruchs auf das In-Verkehr-
Bringen.
Demnach erkennt die Schuldbetr. 'U. Konkur8kammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
19. Auszug aus dem Entscheid vom 20. Mai 1942
, i. S. Fäsl.
Revision der Pfändung.
SteUt sich eine Pfändung nach dem Au.sgang des Widerspruchs-
verfahrens a.ls erheblich übersetzt heraus, so kann der Schuld
ner ihre Herabsetzung auf das gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG
Nötige verlangen.
Dagegen vermögen Abzahlungen an die Betreibungsforderung
nicht die Freigabe eines verhäJtnismässigen Teils der gepfän-
deten Gegenstände herbeizuführen (Bestätigung der Recht-
sprechung).
Durchführung der Herabsetzung (Art. 95 SchKG).
Revision ae La saiBie.
Lorsqu'apres la proOOdure de revendication, il apparait que la
valeur des objets saisis depa8Se notablement ce qui est neces-
saire selon l'art.97 al. 2 LP, le debiteu,r peut demander que
l'etendue de la saisie soit rMuite.
En . revanche, le debiteur qui a paye des acomptes Bur la somme
pou,r laquelle il est poursuivi, ne peut demander qu'une part
proportionnelle des objets saisis soit liberee de la saisie (con-
firmation de 10. jurisprudence). c
ManiEire de proOOder a. Ia reduction (art. 95 LP).
Revisione del pignewamento.
Se, in base aH'esito della procedura di rivendicazione, appare che
iI valore degli oggetti pignorati supera notevohnente quanta
e necessario 0.' sensi dell'art. 97 cp. 2 LEF, il debitare puo
ehiedere ehe il pignoramento sm ridotto.
Invece il debitore, che ha pagato acconti sulla somma per la
quale e escusso, non puo chiedere che una parte proporzionale
degli oggetti pignorati sia svincolata dal pignoramento (con-
ferma della giurisprudenza).
Modo di procedere aHa riduzione (art. 95 LEF).
A'U8 dem Tatbestand :
A. -In der von der Firma Briner Co. gegen Konrad
Fäsi, Landwirt in Kyburg (Zürich), für Fr. 629.60 nebst
Zins angehobenen Betreibung pfändete das Betreibungsamt
Kyburg beim Schuldner Gegenstände im Schätzungswert
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 19.
von Fr. 730.-(Nm. 1-3), darunter ein Pferd (Nr. I).
Frau Elise Fäsi-Suter, die Ehefrau des Schuldners, die
,:on ihm richterlich 'auf Fr. 200.-im Monat festgesetzte
Unterhaltsbeiträge zu
fordern hatte, erklärte gemäss
Art. 111 SchKG den Anschluss rückständiger Alimenten-
forderungen von insgesamt
Fr. 660.-nebst Zins an die
Pfändung.
Darauf wurde die PIandung durch Einbezug
der
Nm. 4-14 im Schätzungswerte von Fr. 5360.-ergänzt;
neu gepfändet wurden
unter anderm 3 Kühe und I Rind
welche insgesamt auf Fr. 3200.-geschätzt wurde
(Nm. 8-11), femer ca. 1200 kg Brotfrucht und ca. 500 kg
Mischel im Schätzungswerte von zusammen Fr. 610.-
(Nm. 12/13).
In der Pfändungsurkunde sind Eigentumsansprachen
des August
Fäsi an den Nm. 1-4 und der Rosa Thaler
an den Nm. 5-11 (Gesamtschätzungswert dieser Gegen-
stände: Fr. 5180.-) vorgemerkt, die von der Firma
Briner Co. stillschweigend anerkannt, von Frau Fäsi
indessen bestritten wurden, ohne dass aber die Ansprecher
Widerspruchsklage erhoben.
In der Folge schrieb der
Schuldner dem Betreibungsamt, dass die von Ihnen
eingesetzten Eigentumsansprüche weder von Fr!. Rosa
Thaler noch von meinem
Bruder August Fäsi geltend
gemacht werden . Indessen weigerte
er sich, die ihm
vorgelegte Erklärung zu unterzeichnen, dass er die von
ihm selbst zugunsten der beiden genannten Dritten ange-
meldeten Ansprachen
in aller Form zurückziehe. Frau
Fäsi erklärte sich mit der Entlassung der Viehhabe aus
der Pfändung einverstanden, unter der Voraussetzung,
dass die Drittansprachen zurückgezogen seien.
Darauf
gab das Betreibungsamt die Nm. 8-11 frei, nicht aber
auch das Pferd.
Das gepfändete Getreide (Nm. 12/13) musste der
Ortsgetreidestelle abgeliefert werden; an dessen Stelle
zahlte diese dem Betreibungsamt weisungsgemäss den
Barerlös von Fr. 798.30 ein.
Frau Fäsi anerkennt, vom Schuldner Fr. 300.-an
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19.
die Betreibungssumme erhalten zu haben. Ausserdem will
Fäsi ihr weitere Fr. 280.-geleistet haben.
B. -Der Schuldner ersuchte in der Folge das Be-
treibungsamt ohne Erfolg
um Auszahlung des zurück-
behaltenen Getreideerlöses
von Fr. 800.-und Freigabe
der übrigen Sachwerte. Seine daraufhin eingereichte
Beschwerde wurde von
den kantonalen Aufsichtsbehörden
abgewiesen,
vom Bundesgericht dagegen dahin gutge-
heissen, dass es eine Herabsetzung der Gruppenpfändung
anordnete,
im Sinne folgender
Erwägu'Tl.gen :
Nach der erfolgreichen Bestreitung sämtlicher Dritt-
ansprüche durch die Ehefrau des Schuldners stellt sich
der Umfang der Pfandung als weit übersetzt heraus,
sofern wenigstens
mit den Schätzungen der gepfändeten
Objekte deren Liquidationswert gemeint ist.
Für die
Betreibungsforderungen
von Fr. 829.60 und 660.-bleiben
nämlich
auch nach Freigabe der Viehhabe und ungeachtet
der stillschweigenden Anerkennung der Drittansprachen
durch die
Firma Briner Co. noch immer die auf Fr.
1980.-bewerteten Nm. 1-7 (für die Forderung von
Fr. 660.-allein) und die Nm. 12-14 (für beide Forderun-
gen)
im Schätzungswerte von Fr. 910.-bezw. (bei Berü6k-
sichtigung des Mehrerlöses für das Getreide) Fr. 1098.30
gepfändet. Angesichts dieser durch den Ausgang des
Widerspruchsverfahrens völlig veränderten
Sachlage muss
dem Schuldner das
Recht zugestanden werden, eine Her-
absetzung der viel zu umfangreich gewordenen Pfändung
auf das gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG zur Deckung der
pfandenden Gläubiger Nötige zu verlangen.
Dagegen vermögen die Abzahlungen
an die Betreibungs-
forderung der Ehefrau, die. sich
nach der Darstellung des
Rekurrenten
auf Fr. 580.-belaufen sollen, nicht die
Freigabe eines verhältnismässigen Teils
der gepf'andeten
Gegenstände herbeizuführen ; denn die verschiedenen, von
derselben Pfändung erfassten Gegenstände dienen nicht
Schuldbetreibungs-und Konkursreebt. N° 20.
zur Deckung je eiiter entsprechenden Quote der Betrei-
bungsforderung, sondern
jedes Pfandungsobjekt hat die
Forderung als ganze bis zu ihrer gänzlichen Abzahlung
zu decken (BGE 48 III 199).
Da nun aber ungewiss ist, ob die Schätzungen den
Liquidationswert darstellen,
darf die Anweisung an das
Betreibungsamt nur dahin lauten, es seien soviel gepfan-
dete Gegenstände aus dem Pfändungsbeschlag zu entlas-
sen, als für die Befriedigung der Betreibungsforderungen
von
Fr. 629.60 und Fr. 660.-samt Zinsen und Kosten
entbehrlich sind. Dabei wird
aber nach Art. 95 SchKG
insbesondere eine Freigabe des GetreideerlÖ8es nicht in
Betracht kommen, nachdem die Beschwerde wegen Un-
pfändbarkeit des Getreides gemäss Art. 103 Abs. 2 SchKG
versäumt worden
ist; die PIandung hat vielmehr grund-
sätzlich
in erster Linie vorhandenes Bargeld zu erfassen,
und zudem wäre andernfalls die erstpfändende Gläubigerin
nicht mehr voll gedeckt.
20. Auszug aus dem Entscheid vom 17. Juni 1942
i. S. Thut.
Gebührenberechnung ; Ueberpriifung der-Rechtmässigkeit der ge-
bührenpflichtigen Verjügungen; Beschwerdefrist.
Art. 16 GebT ist extensiv dahin auszulegen, dass die Rechtmässig-
keit der gebührenpflichtigen Verfügungen des Betreibungs-
amts (nicht nur vom Zivilgericht auf Schadenersatzklage
gemäss Art. 5 SchKG hin, sondern auch) von den Aufsichts-
behörden bei Nachprüfung der Gebührenberechnung, ohne
dass es der Aufhebung der Verfügungen bedarf, (vorfrageweise)
zu beurteilen ist.
Voraussetzung hiefür ist aber, dass die Beschwerde in der Ge-
bührenfrage in einem Zeitpunkt geführt wird, wo die Be-
schwerde gegen die beanstandeten Verfügungen selbst noch
nicht verspätet wäre.
Oalcul des emoluments; de la UgaliU des operations 8Q'U-
rnues au tarif; d6lai de plainte.
L'art. 16 du tarif des frais doit tre interprete en ce sens qu'il
incombe aux autorites de surveillance, lorsqu'elles ont a. exa-
miner la regu,Iarite d'un compte d'emoluments, de se prononcer
(a. titre prejudiciel) sur la Iegitimite des operations de l'office
de pourSuites pour lesquelles un emolument peut etre reclame,
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 20.
et quand bien mne il ne serait pas necessaire de prononcer
l'annulation de ces operations. (Ce pouvoir n'appartient Pas
seulement au juge saisi d'une action en dommages-intents
en vertu de l'art. 5 LP.)
Mais il faut pour cela que 10, plainte concemant 10, question des
emoluments ait ete deposee a. un moment Oll il aurait encore
ete tamps de porter plainte contre les operations elles mnmes.
Oalcolo delle tasse.. esrJme della kgalita delle operazioni 80ggette
alla tarilla.. termine di reclamo.
L'art. 16 della tarifla dev'essere interpretato nel senso ehe incombe
alle autorita. di vigilanza, chiamate ad esaminare la regolaritiL
deI conto delle tasse, di pronunciarsi, a titolo pregiudiziale,
sulla legalitiI. delle operazioni dell'ufficio d'esecuzione, per Je
quali puo esser chiesta uns tassa, anche se non fosse neces-
sario
di dichiarare nulle queste operazinni. (Questa competenzs
non spetta soltanto al giudice adito con un'azione di risarci-
mento dei danni a' sensi den'art. 5 LEF.)
Occorre perO ehe il reclamo concernente 10, questione delle tasse
sia stato inoltrato allorche sarebbe stato ncora possibile di
impugnare tempestivamenta le operazioni stesse.
Tatbestand (gekürzt):
.A. -Josef Thut schuldete der Einwohnergemeinde
Littau Grundbuchbereinigungskosten von Fx;-.--' 18.50. Die
Gläubigerin hob
hiefm mit Begehren vom 26. August 1941
Betreibung auf Grunq.pfandverwertung an. Das Betrei-
bungsamt
Littau zeigte den Mietern des Sohuldners die
Zinsensperre
an und nahm gewisse Liegenschaftsverwal-
tungshandlungen vor.
Es nahm an Mietzinsen vom I. bis
30. September 1941 Fr. 292.-ein, wovon ein Mieter
bereits
am 1. September Fr. 74.-bezahlte, und ging
einen Mietvertrag zur Wiederbesetzung einer Wohnung
ein, woraus sich Schwierigkeiten ergaben, weil der
Schuld-
ner selbst die gleiche Wohnung bereits anderweitig ver-
mietet hatte.
Nachdem' der Schuldner die Betreibungsforderung an-
erkannt hatte, schloss das Betreibungsamt das Verfahren
ab und erstellte die Kostenrechnung, worin es Gebühren
von
Fr. 46.90 für die Liegenschaftsverwaltung aussetzte.
Am 9. Oktober
1941 zeigte es dem Schuldner an
dass
die Kostenrechnung während 10 Tagen zur Einsicht
aufliege.