Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 12.
sichts des gerichtlic4en Sachurteils ist kein Raum für ein
neues, gegenüber dem Zessionar einzuleitendes Wider-
spruchsverfahren.
Die Betreibung geht vielmehr weiter,
Wie wenn die Zession erst seit Beendigung des Wider-
spruchsprozesses vorgenommen worden wäre.
Das gericht-
liche
Urteil hat in diesem Falle nicht bloss Tatbestands-
wirkung. Nachdem das Widerspruchsverfahren gegenüber
dem ursprünglichen betreibenden Gläubiger eingeleitet
und dieser, ungeachtet der erst nach Hängigwerden der
Widerspruchsklage vorgenommenen Abtretung seiner For-
derung, zur Austragung des Streites prozessual berechtigt
geblieben war,
ist die Drittansprache für die betreffende
Betreibung endgültig abgewehrt, gleichgültig wer
nunmehr
die Gläubigerrechte hat und die Betreibung weiterführen
kann.
Demrw,ch erkennt die Sclwldbetr.-u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 2. März 1942 i. S. Sigrist-Nyffeler.
Konkurs des Ehemannes und Vermögen der Ehefrau bei Güter-
verbindung
.,
Im Hinblick auf die rückwirkende Kraft der Gütertreruiung, die
bei Ausstellung von Verlustscheinen eintreten Wird, ist der
Konkursmasse des Ehemannes von vornherein entzogen:
1.) das Vermögen, das die Ehefrau von der Konkurseroffnung
an erwirbt, gleichgültig woraus es besteht; 2.) der Ertrag
solchen Vermögens; 3.) das bereits vor der Konkurseröffnung
von der Ehefrau eingebrachte Gut, soweit es ihr Eigentum
geblieben ist; 4.) der Ertrag solchen Eigengutes der Frau
seit der Konkurseröffnung. -Anwendung dieser Grundsätze
auf Anteile an Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft).
Art. 182, 186, 210/1, 242 ZGB. -Art. 548 ff. OR. Verordnung
vom 17. Janu.ar 1923 über die Pfändung und Verwertung von
Anteilen an Gemeinschaftsvermögen.
Faillite du man et biens de la femme dans l'union des biens.
Euegard a l'effet retroactif de la separation de biens qui regit
les epoux en cas de perte subie par les creanciers de l'un d'eux,
sont d'emblee soustraits a la masse en faillite du mari: 1) les
biens que la femme acquiert depuis l'ouverture de la faillite;
peu importe en quoi ils consistent ; 2) le produit de tels biens ;
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N° 12.
- les biens formant les apports de la femme avant l'ouverture
de la faillite, en tant qu'ils sont demeures sa propriet6 ; 4) le
produit de ces biens propres des l'ouverture de la faillite. -
Application de ces principes a des parts de propriet6 commune
dans une societ6 simple constituee par les epoux.
Art. 182, 186, 210/1, 242 ce. -Art. 548 ss co. -Ordonnance
du 17 janvier 1923 sur la saisie et la realisation des parts de
communaut6.
Fallimento deZ marito e beni della mogUe nel regime deU'unione
dei beni
In virth dell'effetto retroattivo della separazione -d"i beni ehe
subentra a motivQ della perdita subita dai creditori diuno
dei coniugi, sono senz'aluo sottratti alla massa falIimentare
deI marito: 1) tutti i beni che Ia mogIie aequista apartire
dall'apertura deI fallimento, 2) il prodotto di questi bern, 3) i
bern costituenti gIi apporti della moglie prima delI'apertura
deI fallimento, in quanto essi siano rimasti sua proprieta,
- il prodotto di questi beni propri della moglie apartire dall'a-
pertura deI fallimento.
Applicazione di questi principi a quote di proprieta comune in
una societa semplice costituita dai coniugi.
Art. 182, 186, 210/1,242, ce; art. 548 e seg. co. Regolamento 17
gennaio 1923 concernente il pignoramento e la realizzazione
di diritti in comunione.
A. -Der Konkursit Walter Sigrist-Nyffeler und seine
Ehefrau hatten von deren Vater die Liegenschaft mit
dem Hotel und Kurhaus Bellevue-Rössli in Hergiswil
(Grundbuch Nr. 89)
und das Boot-und Badehaus mit
Park und Umgelände am See (Grundbuch Nr. 90) zu
Gesamteigentum erworben. Dies ist so im Grundbuch
eingetragen. Der Ehemann betrieb indessen das Hotel
IDter seiner Einzelfirma und war"' uch allein Inhaber des
Wirtschaftspatentes.
B. -Am 12. Januar 1942 forderte ihn das Konkursamt
Nidwalden wegen Erlöschens des Wirtschaftspatentes auf,
den gesamten mit dem Hotel... zusammenhängenden
Geschäftsbetrieb
samt den Räumlichkeiten und dem dazu-
gehörigen Mobiliar
und Inventar auf den 22. Januar 1942
zwecks Verpachtung während der Zeit des Konkurs-
verfahrens dem unten;eichneten Konkursamt zur Ver-
fügung
zu halten.
G. -Über diese Verfügung beschwerte sich die Ehefrau
des Schuldners, weil sie zufolge des über diesen eröffneten
Schuldbetreibungs. und KonJrursrecht. No 12.
Konkurses Alleineignntümerin der Liegenschaften gewor-
den sei. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 2.
Eebruar 1942 abgewIesen, hält sie mit dem vorliegenden
Rekurs am Antrag auf Aufhebung der konkursamtlichen
Verfügung fest.
Die Schuldbetreibung8-und Konkur8kammer zieht in
Erwägung:
- -Der Erwerb ZU Gesamteigentum setzt ein ent-
sprechendes Gemeinschaftsverhältnis voraus (Art. 652
ZGB).
Dieses kann hier nicht in der ehelichen oemein-
schaft gefunden werden, da die Eheleute Sigrist-Nyffeler
unter dem ordentlichen Güterstand der Güterverbindung
lebten.
Dem Erwerb zu Gesamteigentum ist unter diesen
Umständen die Eingehung einer einfachen Gesellschaft
zu unterstellen, wobei indessen die ehemännÜchen Ver-
waltungs-und Nutzungsbefugnisse unberührt gelassen
wurden, also gerade
auch den Eigentumsanteil der Ehefrau
erfassten. Daraus erklärt sich, dass der Ehemann, ohne
darüber mit der Ehefrau einen Miet-oder andern Vertrag
auf Gebrauchsüberlassung zu schIiessen, das Hotel ein-
fach
kraft seiner güterrechtlichen Befugnisse auf seinen
alleinigen
Namen betrieb. Durch die Auflösung dieser
Gesellschaft, deren hauptsächIichste, wenn
nicht einzige
Wirkung eben die Eigentumsgemeinschaft war, nach
Art. 545 Ziff. 3 OR, wurde nun zwar die Ehefrau nicht,
wie sie meint, Alleineigentümerin. Aber ebensoweni
fielen die Liegenschaften in das Alleineigentum des Ehe-
mannes, und damit erweist sich die Aufforderung des
Konkursamtes, sie in konkursamtIiche Verwaltung zu
geben, als unzulässiger Eingriff in das Zivilrecht. Die
Liquidation des Gemeinschaftsvermögens, woran der
Schuldner bloss Anteil hatte, geht nach den zivilrechtli-
chen Vorschriften der Art. 548 ff. OR vor sich. Konkurs-
rechtlicher Verwaltung und Verwertung unterliegt nur
der Anteil des Schuldners, wobei Art. 16 der Verordnung
vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 12.
von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen und das Kreis-
schreiben
Nr. 17 des Bundesgerichts vom 1. Februar 1926
(BGE
52 III 59) zu beachten sind.
2. -
Nichts Abweichendes folgt aus . dem ehelichen
Güterrecht. Die bei
den Liegenschaften waren nicht im
Sinne des Gütergemeinschaftsrechts Gesamtgut, als was
sie
vom Konkurs des Ehemannes miterfasst würden
(Art. 219, 222, 224 ZGB); Nach dem Rechte der hier
anwendbaren Güterverbindung gehört das Eigentum der
Ehefrau und ebenso ein ihr zustehender Anteil an Gemein-
schaftsvermögen
nicht zur Konkursmasse des Ehemannes
(Art. 210/1 ZGB, wonach die Ehefrau ihr Eigentum zurück-
nehmen, d. h. aus der Konkursmasse des Ehemannes
aussondern kann). Das schliesst eine andere als die oben
dargelegte Art der Liquidation des vorliegenden Gemein-
schaftsvermögens
und Verwertung des Anteils des Schuld-
ners aus. Und was die Verwaltung und Nutzung und damit
die allfällige Verpachtung während des Konkursverfahrens
anbelangt, lässt sich die angefochtene Verfügung der
Konkursverwaltung nicht etwa auf die Art. 182 Abs. l und
186 Abs. 1 ZGB stützen. Darnach tritt freilich gesetzliche
Gütertrennung im Konkurs eines Ehegatten nur dann ein,
wenn die Gläubiger zu Verlust kommen, und diese Güter-
trennung beginnt erst mit der Ausstellungder Verlustscheine.
Sie
wird aber in betreff des Vermögens, das die Ehegatten
seit der Konkurseröffnung durch Erbgang oder auf andere
Weise erworben haben, auf den Zeitpunkt des Erwerbes
zurückbezogen.
) Damit ist zunächst gesagt, dass der
Verwertung im Konkurse des Ehemannes alles Vermögen
der Ehefrau entzogen ist, das diese erst seit der Kon-
kw.'seröffnung erwirbt, sei es auch in Geld und andern
tiäoh Güterverbindungsrecht ins Eigentum des Ehemannes
lallenden Gegenständen, nebst dem Ertrag solch neuen
Vermögens, der eben nach dem Rechte der Gütertrennung
dem :Eigentum folgt (Art. 242 Abs. 1 ZGB). Hinsichtlich
des vor der Konkurseröffnung erworbenen Vermögens der
Ehefrau bleibt es freilich bei den nun einmal bestehenden
Schuldbetreibungs-und KonkurBrechir. N° 12.
Ejgentumsverhältnissen und deren Folgen für den Konkurs-
fall : Die
Ehefrau kann nur zurücknehmen (aussondern),
was
nach Art. 195 ZGB ihr Eigentum geblieben ist,
wogegen
ihr für das ins Eigentum des Ehemannes über-
gegangene Frauenvermögen
nur eine nach Massgabe von
Art. 211 ZGB teilweise privilegierte Ersatzforderung
zusteht. Einem weitergehenden Rücknahmerecht gehen
ja nach Art. 189 ZGB die Beschlagsrecht8 der Konkurs-
ma,sse des Ehemannes vor. Was aber das im Eigentum
der Frau gebliebene Vermögen betrifft, so kann es nicht
Wille des Gesetzes sein, dessen Ertrag während des über
den Ehemann eröffneten Konkurses in dessen Konkurs-
masse fallen
und für seine Gläubiger verwerten zu lassen.
Wenn der Eintritt der Gütertrennung nicht schon für den
Zeitpunkt der Konkurseröffnung über einen Ehegatten vor-
gesehen ist, so nur, weil
immer auch mit einemandern
Ausgang des Konkursverfahrens als der Ausstellung von
Verlustscheinen zu rechnen ist (Erläuterungen zu Art.
203 des Vorentwurfs). Demgemäss ist die Rückwirkung
der Gütertrennung, ebenso wie auf das erst seit der Kon-
kurseröffnung erworbene, auf dasjenige Frauenvermögen
zu beziehen, das bei der Konkurseröffnung Eigentum
der Ehefrau geblieben war. Die darüber in Art. 186 ZGB
enthaltene Lücke erklärt sich wohl daraus, dass das
Gesetz
mit dem Recht der Rücknahme (und Aussonderung)
nach Art. 211 ZGB in Verbindung mit Art. 242 SchKG
schon das Nötige in dieser Beziehung angeordnet zu
haben glaubt. Übrigens bedeutet die Nutzung von Frauen-
gut für den Ehemann nicht gewöhnliche Ertragsgewin-
nung,
sondern Bezug des Ertrages fremden Vermögens
und damit eine Art von Vermögenserwerb, worauf sich
bei weiter Auslegung
auch der Wortlaut von Art. 186
Abs. 1 ZGBbeziehen lässt.
Damit die allenfalls eintretende Gütertrennung gemäss
der gesetzlichen Vorschrift zurückwirken könne, darf im
Konkurs des Ehemannes nichts verwertet werden, was,
soweit die
Gütertrennung reicht, der Ehefrau gehören
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 12. 47
wird. Es hat auch keinen Sinn, die betreffenden Vermö-
genswerte etwa deshalb vorläufiger konkursrechtlicher
Verwaltung
zu unterstellen, weil nicht von vornherein
feststeht, dass die Gläubiger bei
der Verwertung des
eigentlichen Mannesvermögens
zu Verlust kommen. Führt
diese Verwertung zu voller Befriedigung der Gläubiger,
oder wird der Konkurs widerrufen, ohne dass die Gläubiger
befriedigt sind, so unterliegen jene
andern Vermögens-
werte ohnehin
nicht der Verwertung in diesem Konkurse.
Das
ist gerade der Grund dafür, dass es solchenfalls der
Gütertrennung nicht bedarf, um deren Verwertung im
Konkurs des Ehemannes endgültig zu verhüten. Gleich-
gültig aber, welches
der Ausgang des Konkursverfahrens
sein wird,
sind die Bestimmung über die gesetzliche
Gütertrennung und über das Recht der Ehefrau, ihr
Eigentum zurückzunehmen, im Konkurse des Ehemannes
von vornherein in dem Sinne zu beachten, dass das Eigen-
tum der Ehefrau und dessen seit der Konkurseröffnung
zu erzielender Ertrag (ebenso wie das ihr seit der Konkurs-
eröffnung
neu anfallende Vermögen und dessen Ertrag)
dem Konkursheschlag und damit auch der konkursrecht-
lichen Verwaltung entzogen sind.
Eine Frage für sich ist, ob unter den Ehegatten der
bisherige Güterstand, also hier die Güterverbindung, in
voller Kraft bleibt, bis allenfalls die Gütertrennung wirklich
eintritt, und ob alsdann der Rückwirkung durch einen
entsprechenden Ausgleich Geltung
zu verschaffen ist.
Darüber haben nicht die Vollstreckungsbehörden zu
entscheiden. Für die Konkursverwaltung fällt hier nach
dem Gesagten nur in Betracht, dass der Eigentumsanteil
der Ehefrau des Schuldners und demgemäss auch die
Hälfte des seit der Konkurseröffnung aus den Liegen-
schaften fliessenden Ertrages ni.cht Konkursvermögen
darstellt. Sollte sich die Anteilsverwertung verzögern
und
eine Verpachtung oder sonstige Art der Bewirtschaftung
der Liegenschaften in der Zwischenzeit als geboten erschei-
nen, so
mag sich die Konkursverwaltung darüber mit
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13.
dem Gemeinschuldner, :der ja bis auf weiteres die gewöhn-
liche Verwaltung
des' Frauengutes behält, verständigen
und allenfalls einer von ihm vorgeschlagenen und von
der 7iuständigen Behörde durch Erteilung des in Frage
kommenden Wirtschaftspatentes unterstützten Art der
Benutzung zustimmen, mit der Massgabe, dass der Ertrag
zur Hälfte in die Konkursmasse fällt, wogegen den Ehe-
gatten Sigrist-Nyffeler überlassen bleibt, sich über die
andere
Hälfte auseinanderzusetzen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Verfügung des
Konkursamtes Nidwalden
vom 12. Januar 1942 auf-
gehoben.
13. Entscheid vom 3. März 1942 i. S. Bisang.
Arbeitsdienst ausserhalb des Wohnsitzes, Rechtsstillstand nach Art.
16 H.j Art. 22
ter
der Vo. des BR vom 24. Januar 1941 über
vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung : Keinen
Rechtsstillstand hat, wer sich am Arbeitsort aufhält und den
bisherigen Wohnsitz aufgegeben hat (analog Art. 48 SchKG).
Service de travail en dehor8 du domicile. Suspension des pouTsuites
eonformement aux art. 16 et sv. et 22
ter
OCF du 24 janvier
1941 attenuant a titre temporaire le regime de l'execution
forcee. Pas de suspension lorsque le d6biteur a abandonne son
domieile et sejourne au lieu Oll il travaille (applieation analo-
gique de l'art. 48 LP).
Ser'Vizio del lavoro fuori del domicilio. S08pensione dell'esecuzione
eonformemente agIi art. 16 e seg.jart. 22
ter
delI'Ordinanza
24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente le disposizioni
sull'esecuzione forzata: La sospensione non pub essere invo-
cata dal debitore ehe risiede alluogo di lavoro e ha abbandonato
i1 domieilio fin qui avuto (applicazione analogetica delI'art.
48 LEF).
In der Betreibung Nr. 1241 des Betreibungsamtes
Rekingen gegen den
Bauarbeiter Hoffmann erhielt die
Gläubigerin
auf ihr Fortsetzungsbegehren Bescheid, der
Schuldner habe in Melchthal Arbeit angenommen und
müsse nun dort verfolgt werden. Das hierauf angesuchte
Betreibungsamt Kerns kündigte
dem Schuldner die Pfän-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 13.
dung an, sistierte ,dann aber' das Pfändungsverfahren
nach Empfang einer Mitteilung des Kriegs-Industrie-
und Arbeitsamtes, wonach das Barackenlager' Melchthal,
wo der Schuldner arbeitet,. als Bauplatz von nationalem
Interesse zu gelten hat ; daraus schloss das Betreibungs-
amt, der Schuldner geniesse Rechtsstillstand gemäss Art.
16 H. jArt. 22
ter
der Verordnung des Bundesrates vom
24. Januar 1941 über vorübergehende Milderungen der
Zwangsvollstreckung. Dieser Ansicht war auch die von
der Gläubigerin auf dem Beschwerdeweg angerufene
kantonale Aufsichtsbehörde. Gegen deren
Entscheid vom
31. Dezember 1941 richtet sich der vorliegende Rekurs
der Gläubigerin mit de erneuten Antrag, ihr Pfändungs-
begehren sei
zu schützen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung :
Art. 22
ter
der erwähnten Verordnung (Ergäll7iung gemäss
Bundesratsbeschluss
vom 12. August 1941) schreibt vor :
Die Bestimmungen dieses Abschnittes (über den Rechts-
stillstand wegen Militärdienstes) gelten ferrier für die ihren
Dienst aWJserhalb i'ft,res Wohnsitzes leistenden Arbeits-
dienstpflichtigen
im Sinne... des Bundesratsbeschlusses
vom 17. April 1941 über den Arbeitseinsatz bei Bauarbeiten
von nationalem Interesse. An die Verfügung der zu-
ständigen Behörde, dass es sich beim gegenwärtigen
Arbeitsplatz des
SchUldners um Bauarbeiten von natio-
nalem Interesse
handelt, haben sich die Betreibullgsbe-
hörden zu halten. :Det Zübilligung des Rechtsstillstandes
steht sodann weder die Höhe des vom Schuldner bezogenen
Lohnes noch
der Umstand entgegen, dass er angeblich
zufolge freiwilliger
Aruileldung zU diesem Arbeitsdienst
aufgeboten
wurde. Dagegen muss noch geprüft werden,
ob der Schuldner nach wie vor in Rekingen Wohnsitz
habe oder nicht. Wenn ja, ist das Betreibungsamt Rekingen
für die Fortsetzung der Betreibung zuständig geblieben,
und das beim Betreibungsamte Kerns gestellte Fort-
AB 68 III -1942