Art. 25 Abs. 1-4 Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung vom 24. Januar 1941; Verwertungsaufschub bei Betreibungen für periodische Unterhaltsbeiträge gegen den Solidarbürgen. Massgebend ist nicht die Person des betriebenen Schuldners, sondern der Charakter der Forderung für den Gläubiger. Hat die Forderung Alimentencharakter, so sind die in Abs. 1-3 vorgesehenen erweiterten Aufschubsmöglichkeiten ausgeschlossen; dies gilt auch dann, wenn die Betreibung gegen den Bürgen gerichtet ist. Die Auslegung folgt aus dem Zweck der Verordnung, den wirtschaftlich Schwächeren zu schützen, und verhindert, dass der Unterhaltsgläubiger durch den längeren Aufschub in seiner Existenz beeinträchtigt wird (vgl. Erwägungen zum ratio legis).
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 10. 10. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Februar 1942 . i. S. Sommer. Verwertungsaufschub in Betreibungen für periodische Unterhalts- beiträge (Art. 25 Vo über vorübergehende Milderungen der Zwangsvollstreckung, vom 24. Jan. 1941). Betreibungen für Forderungen, die für ihren Gläubiger Alimentencharalcter haben, fallen, auch wenn sie gegen den Bürgen gerichtet !;lind, unter Art. 25 Abs. 4 Vo; daher Verwertungsaufschub nur bisam 3 Monate zulässig. AiQurnement de la vente dans des poursuites pour contributions periodiques a des aliments (an. 25 OCF du 24 janvier 1941 attenuant a titre temporaire la rigueur de l'execution forcee). Les poursuites pour des creances qui ont, pour le creancier poursuivant le earactere de creanees alimentaires tombent sous l'art. 25 a1. 4 OCF, mnme Iorsqu'elles sont dirigees contre la caution; Je renvoi de la vente ne peut done excooer trois mois. Dilazione della vendita in esecuzioni promosse per ottenere il pagamento di contributi periodici a titolo di alimenti (art. 25 OCF 24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente le dispo- sizioni sull'esecuzione forzata). Le esecuzioni a dipendenza dicrediti, che hanno pel credi. tore procedente iI carattere di alimenti, sono al beneficio delI 'art. 25 cp. 4 OCF anche se dirette contro iI fideiussore; iI rinvio delIa vendita non pub quindi eccedere i tre mesi. Die zu beurteilende Frage ist, ob in einer Betreibung gegen den Solidarbürgen des Schuldners einer Unter- haltsbeitragsschuld der Betriebene Anspruch auf den verlängerten Verwertungsaufschub (7 Monate, ausnahms- weise bis 1 Jahr) gemäss Art. 25 Abs. 1-3 der Vo vom 24. Januar 1941, oder nur auf den Aufschub von höchstens
Monaten gemäss Abs; 4 hat, weil die in Betreibung gesetzte Forderung als ein periodischer Unterhaltsbei- trag zu betrachten sei. Letzteres wird vom Rekurrenten bestritten, der (abgesehen von den belanglosen Argumen- ten materiellrechtlicher Natur) geltend macht, die in Betreibung gesetzte Forderung habe Alimentencharakter nur im Verhältnis zum Hauptschuldner, nicht aber zum Solidarbürgen. Die Auslegung des Art. 25 der zit. Vo kann nicht zweifel- haft sein, wenn von der ratio legis dieser Vo ausgegangen wird, die, wie ihr Titel sagt, dazu bestimmt ist, die Zwangs- Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 11. 39 vollstreckung gegenüber den Schuldnern zu mildern aus der Erwägung, dass diese im allgemeinen das wirtschaft- lich schwächere Element der Bevölkerung darstellen, welchem zeitweise ein besonderer Schutz gewährt werden muss. Diese Erwägung trifft jedoch nicht auf Alimenten- gläubiger zu, die im allgemeinen zweifellos das wirtschaft'- lieh schwächere Element im Vergleich zu ihren Schuldnern bilden. Deshalb hat die Vo die Alimentenschuldner von en den andern Schuldnern gewährten Möglichkeiten des Verwertungsaufschubs ausgenommen. Wären diese auch auf die Alimentenforderungen anwendbar, so würden die Gläubiger von Unterhaltsbeiträgen, die ihrer Natur nach zur Befriedigung unmittelbarer Bedürfnisse bestimmt sind, in ihrer Existenz direkt betroffen und in eine Lage versetzt, die in der Regel schlimmer wäre als die des Schuldners Qhne Anwendung der Vo. Diese Wirkung kann von einem Erlass, der die Milderung der Zwangsvoll- streckung zum Schutze der wirtschaftlichen Schwachen bezweckt, nicht gewollt sein. Diese Erwägungen treffen aber nicht nur im Verhältnis des Gläubigers von Alimenten zum Hauptschuldner der- selben, sondern in gleichem Masse auch im Verhältnis Gläubiger-Bürge zu. Für die Interpretation des Art. 25Vo muss daher ausschliesslich vom Charakter, .den die Schuld für den Gläubiger hat, ausgegangen werden. Hat sie für den Gläubiger Alimentencharakter, so müssen die in Abs. 1-3 vorgesehenen erweiterten Aufschubsmöglich- keiten dem Betriebenen verweigert werden, snlbst wenn dieser nur als Bürge für die Alimentenschuld haftet. 11. Entscheid vom 25. Februar 1942 i. S. Twerenbold. Abtretung der in Betreibung 8tehenden Forderung: Der Zessionar tritt als Gläubiger in die Betreibung ein. Einfluss der Abtretung auf ein Widerspruchsverfahren nach Art. 107 SehKG: Ob der Prozess weitergeführt werden könne, und gegen wen, bestimmt das Prozessrecht. Geht der Prozess gegen den ursprünglichen Gläubiger weiter (wie hier auf Grund von