BGE 68 III 38
BGE 68 III 38Bge25 févr. 1942Ouvrir la source →
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Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 10.
10. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Februar 1942
. i. S. Sommer.
Verwertungsaufschub in Betreibungen für periodische Unterhalts-
beiträge (Art. 25 Vo über vorübergehende Milderungen der
Zwangsvollstreckung, vom 24. Jan. 1941). Betreibungen für
Forderungen, die für ihren Gläubiger Alimentencharalcter haben,
fallen, auch wenn sie gegen den Bürgen gerichtet !;lind, unter
Art. 25 Abs. 4 Vo; daher Verwertungsaufschub nur bisam
3 Monate zulässig.
AiQurnement de la vente dans des poursuites pour contributions
periodiques a des aliments (an. 25 OCF du 24 janvier 1941
attenuant a titre temporaire la rigueur de l'execution forcee).
Les poursuites pour des creances qui ont, pour le creancier
poursuivant le earactere de creanees alimentaires tombent
sous l'art. 25 a1. 4 OCF, mme Iorsqu'elles sont dirigees contre
la caution; Je renvoi de la vente ne peut done excooer trois
mois.
Dilazione della vendita in esecuzioni promosse per ottenere il
pagamento di contributi periodici a titolo di alimenti (art. 25
OCF 24 gennaio 1941 ehe mitiga temporaneamente le dispo-
sizioni
sull'esecuzione forzata).
Le esecuzioni a dipendenza dicrediti, che hanno pel credi.
tore procedente iI carattere di alimenti, sono al beneficio
delI
'art. 25 cp. 4 OCF anche se dirette contro iI fideiussore;
iI rinvio delIa vendita non pub quindi eccedere i tre mesi.
Die zu beurteilende Frage ist, ob in einer Betreibung
gegen den Solidarbürgen des Schuldners einer Unter-
haltsbeitragsschuld der Betriebene Anspruch auf den
verlängerten Verwertungsaufschub (7 Monate, ausnahms-
weise bis 1 Jahr) gemäss Art. 25 Abs. 1-3 der Vo vom
24. Januar 1941, oder nur auf den Aufschub von höchstens
3
Monaten gemäss Abs; 4 hat, weil die in Betreibung
gesetzte Forderung als ein « periodischer Unterhaltsbei-
trag » zu betrachten sei. Letzteres wird vom Rekurrenten
bestritten, der (abgesehen von den belanglosen Argumen-
ten materiellrechtlicher Natur) geltend macht, die in
Betreibung gesetzte Forderung habe Alimentencharakter
nur im Verhältnis zum Hauptschuldner, nicht aber zum
Solidarbürgen.
Die Auslegung des
Art. 25 der zit. Vo kann nicht zweifel-
haft sein, wenn von der ratio legis dieser Vo ausgegangen
wird, die, wie
ihr Titel sagt, dazu bestimmt ist, die Zwangs-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht. N0 11. 39
vollstreckung gegenüber den Schuldnern zu mildern aus
der Erwägung, dass diese im allgemeinen das wirtschaft-
lich schwächere
Element der Bevölkerung darstellen,
welchem zeitweise ein besonderer
Schutz gewährt werden
muss. Diese
Erwägung trifft jedoch nicht auf Alimenten-
gläubiger zu, die im allgemeinen zweifellos das wirtschaft'-
lieh schwächere Element im Vergleich zu ihren Schuldnern
bilden. Deshalb hat die Vo die Alimentenschuldner von
en den andern Schuldnern gewährten Möglichkeiten des
Verwertungsaufschubs ausgenommen.
Wären diese auch
auf die Alimentenforderungen anwendbar, so würden die
Gläubiger
von Unterhaltsbeiträgen, die ihrer Natur nach
zur Befriedigung unmittelbarer Bedürfnisse bestimmt
sind, in ihrer Existenz direkt betroffen und in eine Lage
versetzt, die in der Regel schlimmer wäre als die des
Schuldners
Qhne Anwendung der Vo. Diese Wirkung kann
von einem Erlass, der die Milderung der Zwangsvoll-
streckung zum Schutze der wirtschaftlichen Schwachen
bezweckt,
nicht gewollt sein.
Diese
Erwägungen treffen aber nicht nur im Verhältnis
des Gläubigers
von Alimenten zum Hauptschuldner der-
selben, sondern
in gleichem Masse auch im Verhältnis
Gläubiger-Bürge zu. Für die Interpretation des Art. 25Vo
muss daher ausschliesslich vom Charakter, .den die Schuld
für den Gläubiger hat, ausgegangen werden. Hat sie für
den Gläubiger Alimentencharakter, so müssen die in
Abs. 1-3 vorgesehenen erweiterten Aufschubsmöglich-
keiten dem Betriebenen verweigert werden, slbst wenn
dieser nur als Bürge für die Alimentenschuld haftet.
11. Entscheid vom 25. Februar 1942 i. S. Twerenbold.
Abtretung der in Betreibung 8tehenden Forderung: Der Zessionar
tritt als Gläubiger in die Betreibung ein.
Einfluss der Abtretung auf ein Widerspruchsverfahren nach Art.
107 SehKG: Ob der Prozess weitergeführt werden könne, und
gegen wen, bestimmt das Prozessrecht. Geht der Prozess gegen
den ursprünglichen Gläubiger weiter (wie hier auf Grund von
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