BGE 68 III 162
BGE 68 III 162Bge21 oct. 1942Ouvrir la source →
162 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 43.
aveva tolto al marito:.ed alla moglie il possesso od il com-
possesso dei
titoli.
econdo la giurisprudenza deI Tribunale federale (RU
24 I 347 e 67 III 146), basta che il debitore non abbia il
possesso esclusivo dei beni rivendicati perehe incomba
al creditore di agire giudizialmente contro il rivendicante.
In concreto il termine doveva quindi essere assegnato
giusta l'art. 109 LEF.
......................
La Oamera esecuzioni e fallimenti pronuncia :
Il ricorso e respinto.
II. URTEILE DERZIVILABTEILUNGEN
ARR:mTS DES SECTIONS OIVILES
43. Urteil der I. Zivilabteiluug vom 13. Oktober 1942
i. S. Lanutwing und Speck gegen Röthlin.
Wirkung der Konkurseröfjnung auf hängige Prozesse Art. 207
&hKG. .'
Der Konkurs berührt die Aktivlegitimation (Legitimation zur
be en faillite dl2l'ant 1e proces conserve
SB. quahte pour agIl' quant au fond ; 1a faillite a seu1ement
pour effet de limiter son droit de disposition. Le failli recouvre
cependan~ la pIenitude de ce droit lorsque la masse renonce
a pOursUlvre le proces et qu'aucun creancier ne demande la
cession prevue a l'art. 260 LP.
Effetto del /aUimento suUe eause pendenti, an. 207 LEF.
L'attore, che cade in fallimento nel corso della causa, conserva
la veste per agire nel merito ; il fallimento ha soltanto come
effetto di l?he) . K!äge,rs ni<:ht, sondern schränkt nur seine Dispo-
SItlOnsfähIgk61t em. DIese erlangt er wieder, wenn die Kon-
ktu'smasse auf die '\Veiterführung des Prozesses verzichtet und
kein Gläubiger die Abtretung nach Art. 260 SchK verlangt.
Effet de la faiUite sur les proees pendants, an. 207 LP.
Le dman<.leur qui tomtare. il suo diritto .d disP,Osizione. TI fallito riacqui
sta tuttaa m. pleno questo dlrltto, qualora la massa rinunci
aHa contmuazlOne della causa e nessun creditore chieda la
cessione prevista dall'art. 260 LEF.
A'U8 dem Tatbestand :
Der Beklagte Röthlin war Geschäftsführer der Buch-
druckerei Speck & Oie in Zug. Sin Gehalt betrug monat-
Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N0 43. 163
lieh Fr. 1250.-unter dem Vorbehalt, dass die Geschäfts-
bilanz eine so hohe
Belöhnung erlaube. Unter Berufung
auf diese . Bestimmung richtete die Gesellschaft dem
Beklagten im Jahre 1935 einen Lohn von nur Fr. 12000,-
1936 einen solchen von nur Fr. 7920.-aus. In der Über-
zeugung, dass die ihm vorgelegten Gewinn-und Verlust-
rechnungen gefälscht seien,
erstattete der Beklagte gegen
den Teilhaber Speck und den Vormund von dessen unIp.ün-
digen Geschwistern, Landtwing, Strafanzeige wegen' Be-
truges.
Das Verfahren wurde jedoch eingestellt.
Speck und Landtwing erhoben gegen Röthlin Klage auf
.Bezahlung einer Schadenersatz-und Genugtllungssumme
von Fr. 12000.-wegen falscher Strafanzeige.
Das Bezirksgericht Muri wies die Klage ab. Gegen
dieses
Urteil ergriffen die Kläger die Appellation mit
dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Da der Kläger Speck während der Appellationsfrist in
Konkurs geraten war, wurde der Prozess nach Art. 207
SchKG vorläufig eingestellt. Das Konkursamt teilte dem
Obergericht mit, dass die Konkursmasse die Fortführung
des Prozesses ablehne.
Da.s Obergericht des Kantons Aargau verneinte die
Aktivlegitimation des Klägers
Speck unter Hinweis auf
den über ihn ausgebrochenen Konkurs und wies die
Klage des Landtwing ab.
Das Bundesgericht bejaht die Aktivlegitimation des
Klägers Speck, weist
aber die Schadeaersatz-und Genug-
tuungsforderungen
der beiden Kläger ab.
A'U8 den Erwägungen :
Die Vorinstanz hat dem Kläger Speck die Aktivlegi-
timation abgesprochen wegen des vor der Appellations-
erklärung über ihn ausgebrochenen Konkurses. Der Kon-
kurs berührt aber die Aktivlegitimation, d. h. die Legiti-
mation zur Sache nicht. Der Gemeinschuldner bleibt
Eigentümer seines Vermögens und Gläubiger der ihm
zustehenden Forderungen; entzogen wird ihm gemäss
Art. 204 SchKG nur die Dispositionsfähigkeit (vgl.
] 64 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen}. No 43.
BGE 46 III 28). Eg· ist daher auf jeden Fall unriohtig,
wenn die
Vorinstanz. die sachliohe Legitimation des Klä-
gers Speck verneinte und gestützt darauf seine Klage
ohne weiteres abwies.
Der KonKurs hätte höchstens dazu
fuhren können,
auf die Appellation mangels Verfügungs-
fähigkeit des Klägers
nicht einzutreten.
Allein
auch diese Folgerung würde zu weitgehen_
Allerdings wäre der Kläger nach der Konkurseröffnung
zur Appellation zunächst nicht mehr befugt gewesen. Die
Konkursmasse hat jedoch laut Schreiben des Konkurs-
amtes Zug an die Vorinstanz vom 26. Juli 1941 die Fort-
führung des Prozesses abgelehnt, und damit hat der
Kläger das Verfügungsrecht über die eingeklagten For-
derungen zurückerlangt. In diesem Sinne. ist in BGE
46 III 27 f. entschieden worden in einem Falle, wo
die Konkursverwaltung es unterlassen
hatte, einen An-
spruch des Gemeinschuldners zur Masse zu ziehen, obwohl
er ihr bekannt war. Das Gleiche muss erst recht dann
gelten, wenn die Konkursmasse ausdrücklich darauf
verzichtet hat, den Anspruch durch Fortführung des
Prozesses
für sich geltend zu machen. Und zwar tritt in
einem solchen Falle der Kläger nicht erst mit der Rechts-
kraft des Konkursschlusserkenntnisses wieder in sein
Verfügungsrecht ein. Indem die Konkursmasse die Fort-
führung des Prozesses ablehnt und keiner der Konkurs-
gläubiger die
Abtretung gemäss Art .. 260 SchKG verlangt,
erlischt
das Konkursbeschlagsrecht über die Forderung,
und damit fällt das Verfügungsrecht ohne weiteres an
den Gemeinschuldner zurück (vgl. JÄGER, Nr. 9 zu Art.
207, S. 70).
Die zürcherische Zivilprozessordnung erklärt in § 48
Abs.
··2 ausdrücklich, der Gemeinschuldner könne den
Prozess, wenn die Fortsetzung auf Rechnung der Masse
abgelehnt werde, auf eigene Rechnung betreiben. Das gilt
nach dem Gesagten schon allgemein von Bundesrechts
wegen
und daher auch dort, wo das kantonale Zivilpro-
zessrehht einen derartigen Hinweis nioht enthält.
tJ&r den Verzicht der einzelnen Konkursgläubiger,
Sohuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabtcilungen). N° 44. 165
den Klageanspruch gestützt auf Art. 260 SchKG weiter
zu verfolgen, geben die
Akten keinen unmittelbaren
Aufschluss. Der Verzicht darf aber daraus geschlossen
werden,
dass einerseits nach dem Schreiben des Konkurs-
amtes an die Vorinstanz vom 14. Februar 1941 der Be-
schluss
der Masse über die Fortführung des Prozesses
auf dem Zirkularwege gefasst wurde (summarisches Ver-
fahren), womit also sämtliche Gläubiger vom Prozesse
Kenntnis haben mussten, und dass andererseits in der
Mitteilung dieses Beschlusses an die Vorinstanz vom 26.
Juli 1941 keinerlei von einzelnen Gläubigern gestellte
Abtretungsbegehren vorbehalten wurden.
Der Beklagte
stellt den Verzicht
der Gläubiger denn auch nicht irgend-
wie
in Abrede.
44. Urteil der ß. Zivilabteilung vom 21. Oktober 1942
i. S. Koser gegen Schertenleib.
Gerichtsstand für die Aberkennungsldage : Art .. 83 .Abs. 2 SchKG
lässt jeder Art von Prorogation Raum, soweIt eme solche nach
der zutreffenden kantonalen Prozessordmmg angenommen
werden kann, sei es nur kraft Vereinbarung oder 8;uch auf Gd
getrennter Erklärung der Parteien oder zufolge Ihres sonstIn
Verhaltens. .
For de l'action en liberation de dette : L'art. 83 al. 2 LP pennet
toute espece de prorogation, dans la mesure ou.l'on pell;t en
admettre une, selon la procMure C!IDtonale apphcable, SOlt en
vertu d'un simple accord, soit aUSSI sur le fondement de decls-
rations separees des parties ou par suite d'sutres de leurs actes.
Foro dell'azione cli diseon08oimento di debito : L'art. 83 cp. 2 LEF
pennette ogni genere di proroga di foro in quanto·ammes
sa
da
procedura cantonale appIicabiIe, sia in virtu d'un seplie
oooordo, sm in forza. di dichiarazioni separate delle part10m
seguito s loro altri atti.
A. -Moser liess bei seinem Pächter Schertenleib in
Eggiwil (Amtsbezirk Signau) durch das Betreibungsamt
Signau ein Retentionsverzeichnis aufnehmen und dann
auch den Zahlungsbefehl für die Faustpfandbetreibung
zustellen. Der nach Rinderbach-Heimiswil (Amtsbezirk
Burgdorf) gezogene
Schuldner schlug Recht vor. Der
Gläubiger verlangte provisorische Recl1tsönung bei~ Ge-
richtspräsidenten
. von Burgdorf. Er bezelchnete diesen,
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.