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CPC.
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LTM.
OOF
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StF .
Code des obligations.
Code penI.
Code de procMure civile.
Code
penal fMera!.
Code de p"rocMure penale.
Code penal militaire.
Loi
fMerale sur la juridiction administrative et disci-
plinaire.
Loi fMerale sur la circulation des vehicules automobiles
et des cycles.
Loi sur I'assurance en cas de maladie
ou d'accidents.
Loi
fMerale sur le contrat d'assurance.
Loi
fMerale.
Loi fMerale sur la poursuite pour dettes et la faHlite.
Organisation
jUdiciaire federale.
Ordonnance sur la realisation forcee des immeubles.
Procedure civile fMera,le.
ProcMure penale fMerale.
Recueil officiel des lois federales.
C. Ahhreviazioni italiane.
Codice civile svizzero.
Costituzione federale.
Codice delle obbligazioni.
Codice penale svizzero.
Codice di procedura civile.
Codice di procedura penale.
Decreto dei Consiglio federale concemente la contri-
buzione federale di crisi (deI
19 gennaio 1934).
Legge federale sulla giurisdizione ammlnistrativa e
discipIinare (deIl'11 giugno 1928).
Legge federale sul contratto d'assicurazione (dei
2 aprile 1908).
Legge federale sulla circolazione degli autovelcoIi e dei
velocipedi (deI 15 marzo 1932).
Legge esecuzioni e faUimenti.
Legge federale.
Legge federale sulla
tassa d'esenzione dal servlzlO
militare (deI 28 giugno 1878129 marzo 1901).
Organizzazione giudiziaria federale.
Regolamento
deI Tribunale feder ale concernente la
realizzazione forzata di fondi (dei
23 aprile 1920).
. Legge federale sull'ordlnamento dei funzionari federali
(dei 30 giugno 1927).
A.. Sehuldbetrelbongs-und Konkursreeht.
Poursuite et Failllte.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULD-
BETREIBUNGS-UND KONKURSKAMMER
ARR11:TS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAtLLITES
- Entscheid vom 5.lannar 1942 i. S. Konknrsamt St. Gallen.
ReqwiBitionBauftrag eines Konkursamts an ein anderes :
- Das requirierende Amt kann sich gegen die vom beauftragten
gestellte Abrechnung nur binnen der Frist von 10 Tagen be-
schweren.
- Die KOBtennote des beauftragten Amts kann die Aufsichts-
behörde von Amtes wegen jederzeit modifizieren (Art. 15 Aba. 1
GebTarif). Gegen ihren Entscheid steht das Weiterziehungs.
recht nur d,er Masse bezw. dem Konkursamt zu, die selb~t
rechtzeitig Beschwerde geführt haben. Art. 15 Abs. 2 GebTarif
gibt das Beschweidel'echt nur dem durch den Kostenentscheid
betroffenen Konkurs beamten.
R6qui8itiona d'office
a office.
- L'office requerant qui entend porter plainte contre le eompte
dresse par l'offiee requis dciit agir dans les dix jours.
- L'autorite de surveillanee peut modifier d'office et an tout
tamps la note des frais de l'office requis (art. 15 al. 2 du Tarif).
Sa dooision ne peut faire l'objet d'un recours que de la part
de la masse ou de l'office des faillites qui ont porte plainte en
temps utile contre la note de frais. La plain~ prevue a l'art. 15
aI.
2 du Tarif n'appartient qu'au prbpos6,A l'office des faillites
qui est atteint par la decision sur les frälS.
Richieate di un ufftcio ad un aUro ufficio. .
- L'ufficio richiedente che intende interporre reclamo contro Il
conto stabilito dall'ufficlö richiesto deve agire nel termine di
dieci giorni.
- L'Autorita. di vigilanzapuo modificare d'officio e in ogni te?DPO
la nota rlelle spese delI'ufficio richiesto (art. 15
p. 2 dlla tariffa) .
La sua decisione puo e8Sere impugnata mediante rlCorso sola.
mente dalla massa 0 daIl'ufficio dei fallimenti ehe hanno inter·
AB 68 III -1942
Schuldbetreibungs. und Konkursrooht. N° 1.
posto tempestivamenl{e reclamo contro Ja nota delle spese.
n diritto di reclamo previsto dall'art .. 15 ep. 2 della tariffa
spetta soltanto al capo deU'ufficio dei fallimenti ehe e colpito
dalla decisione sulle spese.
Im Konkurs der Immobilien-Genossenschaft Grund-
werte St. Gallen
hatte das Konkursamt Neutoggenburg
für das Konkursamt St. Gallen eine Liegenschaft in Watt-
wH zu verwerten. Am 29. Februar 1940 reichte jenes
diesem seine
Kostennote und die Abrechnung über den
Requisitionsauftrag ein und gab die Akten zurück. Am
6./11. Oktober 1941, als«;) 20 Monate später, führte das
Konkursamt St. Gallen gegen diese Abrechnung und
Kostennote Beschwerde mit den Anträgen, beide seien
aufzuheben
und vom beschwerdebeklagten Amt im Sinne
der Ausführungen des beschwerdeführenden neu zu er-
stellen,
und jenes sei zu verpflichten, an dieses einen wei-
tern Betrag von Fr. 664.75 auszubezahlen nebst Fr. 100.-
für Mühewalt.
Mit
Entscheid vom 4. Dezember 1941 trat die kantonale
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gegen die Abrech-
nung wegen Verspätung nicht ein, untersuchte jedoch in
Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Gebührentarif die Kosten-
note und setzte sie im Ansatz gemäss Art. 53 GebT um
Fr. 50.-herab.
Das Konkursamt St. Gallen zieht den Entscheid vor-
liegend ans Bundesgericht weiter mit dem Antrag auf Ein-
treten im ganzen Umfange und Gutheissung der gestellten
Beschwerdebegehren.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht
in Erwägung :
- -Soweit sich die Beschwerde auf die Abrechnung
bezieht, ist die Vorinsta.nz mit Recht auf sie wegen Ver-
spätung nicht eingetreten. Es ist nicht einzusehen, warum
ein Konkursamt einem andern Konkursamt zeitlich unbe-
grenzt Red und Antwort wegen seiner Abrechnung sollte
zu stehen haben. Es liegt gar kein Grund vor, der Konkurs-
Schuldbet.reilmugs-und Konkursrocht. N') 2.
3
masse gegenüber andere Regeln anzuwenden als irgend
einem
andern Interessierten gegenüber, der sich binnen
10 Tagen seit Zustellung gegen die Abrechnung beschweren
muss. Rechtsverweigerung, deren Geltendmachung
an
keine Frist gebunden ist, kommt nicht in Frage.
- -Was die verrechneten Gebühren und Entschädi-
gungen
der Kostennote anlangt, konnte sich die Vorinstanz
gemäss
Art. 15 Abs. 1 GebT allerdings von Amtes wegen,
also unabhängig
von einer Beschwerde und Beschwerde-
frist,
damit befassen. Aber gegen deren Entscheid steht
der Masse bezw. dem Konkursamt als Konkursverwaltung
kein Weiterziehungsrecht zu. Das hätte sie nur, wenn sie
selbst rechtzeitig Beschwerde geführt
hätte. Sie kann sich
auch
nicht etwa auf Art. 15 Abs. 2 GebT stützen. Diese
Bestimmung gibt das Recht der Weiterziehung nur dem
durch die amtliche Prüfung betroffenen Konkursbeamten,
aus der Erwägung, dass dieser sich nicht von Amtes wegen
seine Gebühren soll streichen oder herabsetzen lassen
müssen, ohne sich dagegen
zur Wehre setzen zu können.
Der vorliegel;lde Rekurs ist aber ausdrücklich vom Kon-
kursamt als Konkursverwaltung namens der Konkurs-
masse erhoben.
Demnach erkennt die Sch'lildbetr.-u. Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
-2. I<
ntseheid vom 21. Januar 1942 i. S. Gerspaeb.
Retentionsrecht des Ve1·mieters. . _
Verfahren hinsichtlich weggeschaffter Schen, wnn dIese 1m
Besitz eines Dritten oder in neu gerlletetn Raum stehen
und der Besitzer oder der neue VermIeter SICh der Ruckscaf
fung widersetzt: Weder Rückschaffung noch ufnahme emes
Retentionsverzeichnisses ist zulässig, solange dIe Klage ge
den Besitzer oder den neuen Vermieter nicht zugesprochen .. Ist.
Das Retentionsverzeichnis ist erst aufzunehmen nach der Ruck-
schaffung oder der als Ersatz dafii.r vorgenommenen Verwah·