IV. SACHENREOHT
DROITS REELS
16. Urteil der 11. ZIvilabteIlung vom 30. April 1942
i. S. Gertseh gegen Villiger.
Der Untergang des Pfandrechts wnen ergebnisloser Zwangs-
verwertung lässt die persönliche Haftung aus dem Schuldbrief
unberührt (Erw. 1).
Grundbuch und Pfandtitel bieten keine Gewähr für die Person
des Schuldbrielschuldners. Art. 865/6, 973, 9 5 Abs. 2 ZGB,
O. 5"1 Abs. 3 GrdBV (Erw. 3). .
Gerichtliche Ungültigerklärung eines Grundstückskaufs und der
darin vereinbarten übernahme der Schuldpflicht für den
Schuldbrief wegen Willensmangels ; Wirkung gegenüber dem
FaustpfandgIäubiger, der nicht Prozesspartei war (Erw. 2
und 4).
Obluk hypotMcaire. L'extinction du droit de gage resultant d'une
realisation infructueuse de l'immeuble laisse subsister la
re8Jl?l1SabiliM. personnelne du debiteur de la cMule (oonsid. 1).
Le regIStre foncler et le tltre ne font pas foi quant a. Z'identite
du tUbiteur de Ja cMnle. Art. 865, 866, 973, 975 aI. 2 CO, 40,
57 al. 3 ORI (consid. 3).
Annulation judiciaire, pour vice du consentement, d'nne vente
immoni1iere et d'une convention accessoire de reprise de 1a
dette mcorporee dans Ia cMule. Effet du jngement a. l'ega.rd
d'un creancier gagiste qui n'8 pas 13M partie au proces (consid.
2 et 4).
OarteUa ipotecaria. L'estinzione deI diritto di. pegno in seguito
a realizzazione infruttuosa delI 'immobile lascia sussistere Ia
responsabili pers ?nane deI debitore della cartella (Oonsid. 1).
Il regIStro fondiario e d tltolo non fanno fede per quanto riguarda
l'identitd deZ debitore delIa cartella. Art. 865/6, 973, 975
cp. 2 ce, 40, 57 cp. 30RF (Consid. 3).
Annullamento giudiziale, per vizio dei contratto d'una vendita
imniobiliare e d'un contratto accessorio di' assunzione deI
debito incorporato nella cartella. Effetto deI giudizio nei
confronti di un creditore pignoratizio che non ha preso parte
al processo (Oonsid. 2 e 4).
A. -Kaspar Villiger kaufte am 6. Januar 1939 von
Otto Knecht dessen Liegenschaft in Schlieren. Er über-
nahm unter Anrechnung auf den Kaufpreis die Schuld-
81i
pflicht für verschiedene Grundpfandtitel, so auch für den
Inhaberschuldbrief im Betrage von Fr. 12,500.-, den
Knecht zwei Tage zuvor auf seinem Grundstück im IH.
Rang errichtet hatte. Der Verkäufer behielt diesen Titel
verabredungsgemäss. Der Käufer wurde im Grundbuch
als Eigentümer eingetragen.
Im Frühjahr 1939 focht Villiger den Kaufvertrag' wegen
absichtlicher Täuschung an.
Der Vermittlungsvorstand
fand am 5. April statt. Die Klage gegen Knecht wurde
aber
erst am 3. Oktober 1939 beim Bezirksgericht Meilen
eingeleitet, weil die
Parteien den Streit zunächst gütlich
beizulegen versuchten.
Am
13. Juni 1939 erhielt Knecht von Louis Gertsch
gegen Hingabe des erwähnten Schuldbriefs zu
Faust-
pfand ein Darlehen von Fr. 5000.-. Gertsch will hiezu
hauptsächlich
durch eine günstig lautende Information
über
Villiger bewogen worden sein, die ihm Knecht gezeigt
haben soll.
Im schriftlichen Darlehens-und Faustpfand-
vertrag wurde Villiger .als persönlicher Schuldner für die
Schuldbriefforderung
nicht erwähnt. Der Schuldbrief lau-
tete nach wie vor auf Knecht als Schuldner zur Zeit der
Errichtung.
Mit
Urteil vom l. Februar 1940, das am 5. April 1940
in Rechtskraft erwuchs, erklärte das Bezirksgericht Meilen
den Grundstückskauf wegen absichtlicher Täuschung als
nichtig und verfügte die 'Löschung des Eigentumsüber-
gangs
an Villiger. An dessen Stelle trug das Grundbuch-
amt am 18. April 1940 Knecht wieder als Eigentümer ein
und teilte Gertsch diese' Berichtigung gemäss Art. 969
ZGB mit. Ferner verpHichtete das Dispositiv des bezirks-
gerichtlichen
Urteils den Beklagten Knecht, den seiner-
zeit
an Gertsch übergebenen Schuldbrief im Grundbuch
löschen
zu lassen. In den Motiven wurde hiezu ausgeführt,
der am Prozess nicht beteiligte Gertsoh müsse sich, sofern
er den Schuldbrief gutgläubig erhalten habe, gemäss Art.
975 Abs. 2 und 866 ZGB diese Löschung nicht gefallen
lassen; somit wäre Knecht, falls die Löschung im Voll-
streckungsverfahren nicht erzwingbar sei, zur sekundären
Leistung
von Fr. 12,500.-Schadenersatz zu verpflichten .
.Inzwischen
hatte Knecht das Darlehen nicht zurück-
bezahlt, weshalb
Gertsch im März 1940 gegen ihn Betrei-
bung auf Faustpfandverwertung angehoben hatte. Da
aber die Gläubiger der vorgehenden Schuldbriefe bereits
Betreibung
auf Grundpfandverwertung eingeleitet hatten,
wurde gemäss VZG gleichzeitig auch das Faustpfand
grundpfandlich verwertet. An der Liegenschaftssteigerung
vom 12. Juni 1940 kam der Schuldbrief im III. Rang
gänzlich zu Verlust. Am 4. juli 1940 forderte deshalb
das Betreibungsamt Schlieren den Titel von Gertsch
zwecks Löschung ein.
In der von Gertsch auf Grund des erhaltenen Pfand-
ausfallschein.s gegen Knecht -weitergeführten Betreibung
versteigerte das Betreibungsamt IIInau am 2. September
1940 ein Guthaben von Fr. 12,500.-nebst Zins zu
4%% seit 1. Januar 1939 gegenüber ViIIiger ( laut gelösch-
tem Schuldbrief per Fr. 12,500.-dat. 4. Jan. 1939 auf
Obgenannten ; dieses Guthaben war betreibungsamtlich
auf Fr. 1.-geschätzt und wurde für Fr. 5.-Gertsch
zugeschlagen. Darnach betrieb dieser Villiger für 12,500.-
nebst Zins zu 4%% seit 1. Januar 1939 und reichte da
der Betriebene seine Schuldpflicht bestritt, gegen ihn' die
vorliegende Klage
auf Zahlung dieser Summe ein.
B. -Das Bezirksgericht Arbon nberbang dem Kläger
durch Zwischenurteil das Schiedshandgelübde zum Beweis,
dass
er bei der Faustpfandbestellung den Streit über die
Gültigkeit
des Kaufs nicht gekannt habe, wogegen der
Beklagte Berufung an das Obergericht des Kantons
Thurgau einlegte. Dieses wies die Klage am 13. November
1941 materiell ab.
a. -Der Kläger erklärte die Berufung an das Bundes-
gericht. Er beantragt Gutheissung der Klage, eventuell
Rückweisung
der Akten an die Vorinstanz zur weitern
Durchführung des Beweisverfahrens. Der Beklagte schliesst.
auf Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
I. -Der Beklagte macht vorab geltend, ein ce Gut-
haben laut gelöschtem Schuldbrief ihm' gegenüber hätte
nicht versteigert werden dürfen; es könnte allenfalls
noch
in Gestalt des Pfandausfallscheins Bestand haben.
Hier sei indessen ein Pfandausfallschein gegen Knecht,
nicht aber gegen ihn, Villiger, ausgestellt worden, obwohl
dies
der Kläger hätte verlangen können. Die Vorinstanz
betrachtet unter Hinweis auf BGE 64 11 286 die persön-
liche Forderung aus dem Schuldbrief schlechthin als
durch dessen Entkräftung und Löschung des entspre-
chenden Grundbucheintrags untergegangen, wobei sie
immerhin eine
Forderung gegen Knecht auf Grund des
auf diesen lautenden Pfandausfallscheins vorbehält. Allein
BGE 64 II 286 betrifit den besondern Fall des Untergangs
der persönlichen Haftung infolge einer auf Vereinbarung
der Parteien beruhenden Entkräftung und Löschung.
Der Untergang des Pfandrechts wegen ergebnisloser
Zwangsverwertung dagegen lässt die persönliche
Haftung
aus dem Schuldbrief unberührt (vgl. BGE 45 II 70). Dies
gilt
auch für den vorliegenden Fall der grundpfändlichen
Verwertung des
zu Faustpfand dargegebenen Schuldbriefs
gemäss Art. 35 Abs. 2 und 102 VZG. Dem Kläger steht
also die im Schuldbrief verkörperte, trotz Löschung des
Pfandrechts nach wie vor bestehende persönliche For-
derung auf alle Fälle schon auf Grund des Faustpfand-
rechts und dessen Liquidation in der Grundpfandver-
wertung zu, selbst wenn die nachherige Ersteigerung dieser
Forderung irgendwie zu bean.standen wäre. Ob diese
Forderung im titelgemässen Umfang von Fr. 12,500.-
oder aber nur in der Höhe der durch das Faustpfand nicht
gedeckten Darlehen.sschuld bestehen könnte, bleibe dahin-
gestellt.
In der Tat kann nämlich, wie sich aus Erwägung
2 ergibt, gar nicht der Beklagte Schuldner der persönlichen
Forderung aus dem Schuldbrief sein. Die gegen ihn gerich-
tete Klage ist deshalb' schon aus diesem Grunde abzu-
weisen. Somit kann auch offen bleiben, ob Gertsch, um
gegen Villiger als apgeblichen Drittschuldner vorgehen
zu können, sich einen auf diesen lautenden Pfandausfall-
schein
hätte ausstellen lassen müssen; dass das Pfand
dem Kläger keine Deckung verschaffte, ist übrigens auch
ohne betreibungsamtliche Bescheinigung hierüber nicht
bestritten.
2. -Wie
der Richter rechtskräftig festgestellt hat,
war der Kaufvertrag zwischen Knecht und Villiger wegen
absichtlicher Täuschung ungültig. Als Bestandteil dieses
Vertrages
fiel auch die darin vereinbarte übernahme
der Schuldpfiicht für den Schuldbrief von Fr. 12,500.-
dahin. Die Geltendmachung des Willensmangels durch
Villiger hatte zur Folge, dass Kauf und Schuldübernahme
von allem Anfang an nichtig waren (BGE 39 II 244;
64 II 135). Villiger war daher nie Eigentümer der Liegen-
schaft und nie Schuldbriefschuldner. So wie demzufolge
Knecht gemäss Art. 974 Abs. 2 und 975 ZGB wieder als
Eigentümer des Grundstücks eingetragen werden musste,
blieb
auch die persönliche Haftung für den Schuldbrief
bei ihm.
3.
-Der Kläger macht demgegenüber geltend, er
habe sich gutgläubig auf den Schuldbrief und darauf
verlassen, dass Villiger zur Zeit der Faustpfandbestellung
im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks einge-
tragen gewesen sei ; er habe demnnch den Beklagten als
Titelschuldner
betrachten dürfen (Art. 865/6 und 975
Abs.
2 ZGB). Es ist ihm zuzugeben, dass Art. 865/6
im Gegensatz zu Art. 973 ZGB auch die Forderung schüt-
zen, wie sie sich aus dem Titel oder Eintrag ergibt, auch
wenn sie materiall nicht bestehen oder an einem Mangel
leiden sollte (BGE 56
II 176); der Beklagte bestreitet
denn auch nicht, dass die Schuldbriefforderung titel-und
grundbuchgemäss bestand. Wenn nun der Kläger aus
dem Eintrag des Beklagten als Eigentümers die Gewähr
auch für die Person des Schuldbriefschuldners ableitet,
indem er rumimmt, dass der damals eingetragene Eigen-
tümer auch der Titelschuldner sei, d. h. gewesen und
geblieben sei, so übersieht er, dass die Person des Schuld-
briefschuldners überhaupt nicht der Eintragung im Grund-
buch rahig ist. Die Schuldnerperson krum nämlich infolge
Veräusserung des Grundpfandes
und Schuldübernahme
mit Genehmigung 'des Schuldbriefgläubigers wechseln,
ohne
dass dieser Wechsel im Grundbuch eingetragen
werden müsste oder
auch nur könnte. Grundbuch und
Schuldbrief bieten dem Erwerber des Titels bloss die
Garantie dafür,
dass überhaupt ein Schuldner vorhanden
sei, nicht
aber dafür, dass der im Titel oder Grundbuch
bezeichnete Eigentümer oder persönliche Schuldner
in
einem bestimmten Zeitpunkt (noch immer) der Schuldner
sei. Entsprechend dieser Rechtslage sieht das
vom Bundes-
rat vorgeschriebene Schuldbriefformular die Nennung
bloss des Schuldners
zur Zeit der Errichtung I), nicht
aber auch allfälliger späterer Schuldner im Titel vor,
und nur jener erste Schuldner hat den Schuldbrief gemäss
Art. 57 Abs. 3 GrdBV zu unterzeichnen (vgl BGE 42
IJ 458 ff. ; ferner Art. 40 GrdBV). Der im Streite liegende
Schuldbrief
lautet denn auch lediglich auf Knecht als
Schuldner.
Kann sich somit der Kläger bezüglich der
Schuldnerperson überhaupt nicht auf Art. 973 ZGB
berufen, so
kann offen bleiben, ob die übrigen Voraus-
setzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung vor-
liegen, ob er insbesondere gutgläubig war. Die von ihm
eventuell beantragte Rück.weisung der Sache an die
Vorinstanz
zur Aktenvervollständigung hinsichtlich der
Frage des guten Glaubens erübrigt sich mithin. Er muss
sich die Einrede des Beklagten gefallen lassen, dass dieser
gar nie persönlicher Schuldner aus dem Schuldbrief war ;
denn Villiger
kann diese Einrede jedem, selbst dem gut-
gläubigen Briefinhaber und auch dem Erwerber der
blossen persönlichen Forderung entgegenhalten. Dass der
Kläger bei
der Darlehensgewährung von der Annahme
ausging, Villiger sei
der Schuldbriefschuldner, beruhte
auf einem unbeachtlichen Motivirrtum.
90 Sachenrecht. N0 16.
4. -Damit erledigt sich auch der weitere Einwand
des Klägers, die gerichtliche Ungültigerklärung des Kaufs
berühre ihn nicht, weil sie nur unter den Parteien jenes
Prozesses wirke. Die Verpfändung des Schuldbriefs ver-
schafite ihm nur ein Recht auf Deckung aus dem Erlös
des verpfändeten Grmidpfandrechts, also (nach
Art. 35
VZG)
auf Deckung aus dem Ergebnis der dinglichen
Haftung der mit dem Schuldbrief belasteten Liegenschaft
und aus der persönlichen Forderung, die im Schuldbrief
verkörpert
war (vgl. LEEMANN , Vorbem. 4 zu Art. 899 ff.,
N. 4 zu Art. 901 ZGB). Da nun dem Pfandgeber Knecht,
wie in Erwägung 2 festgestellt wurde, kein Recht aus
dem Schuldbrief gegenüber Villiger zustand, hatte auch
der Kläger als Faustpfandgläubiger für den Fall der
Verwertung von Villiger nichts zu fordern. Persönlicher
Schuldner aus dem verpfändeten Schuldbrief
war Knecht,
nicht Villiger.
Nach dem Ausgeführten konnte Gertsch daher auch
durch die Ersteigerung des Guthabens laut gelöschtem
Schuldbrief
keine Forderung gegen den Beklagten
erwerben.
Demnach edcennt das Bundesgericht "
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 13. November
1941 bestätigt.
OhligatiollE"nrecht. No li.
V. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
17. Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. April 1942
i. S. Jäger gegen Bank in Ragaz.
Bankensanierung ; Wertpapiercharakter von Inhabersparheften;
Organhaftung.
Art. 5 Abs. 2 BRB betr. Banken8anierung, der Streitigkeiten aus
der Durchführu,ng des Sanierungsplans dem Bundesgericht al:o;
einziger Instanz zu,weist, ist rechtsgültig.
Befugnis des Bundesgerichts zur Nachprüfung derVerfa sungs-
und Gesetzmässigkeit von BRB: Beruht der BRB auf Dele-
gation in einem Bundesgesetz oder allgemein verbindlichen
Bu.ndesbeschluss, so kann das Bundesgericht nur prüfen, ob
der BRB nicht offensichtlich über den Rahmen der Delegations-
norm hinausgehe.
Inhabersparhejt ist au.fjeden Fall dann kein Wertpapier im Sinne
von Art. 965 ff. OR, wenn nur eine erste, nicht durch besondere
Unterschrift gedeckte Einlage eingetragen ist.
Organhajtung, Art. 55 ZGB ; die juristische Person haftet nicht
für Handlungen, die ein Organ auch dem äusseren Anschein
mwh nicht Hir sie, sondern als Privatperson vornimmt.
AS8ainissement des banque8; livrets de cais8e d'epargne au porteur,
caractere
de papiers-valeurs; responsabilite des organes de 16-
banque.
Art. 5, aI. 2 ACF dq 17 avril 1936 concernant l'assainis8ement de
banques. ValidiM de la disposition qu,i institu,e le TF comme
juridiction u,nique pou.r les litiges relatifs a. l'exooution du plan
d'assainissement.
Competence dt TF pour contrOler la constitutionnalite et la Ugdlite
d'arretes du CF. Lorsque l'arrete est pris en vertu d'une dele-
gation de pouvoir contenue dans une loi ou dans un arrete
federal de portee generale, le TF ne peut examiner que si l'acte
16gisJatif sorJ; manifestement des limites de Ja delegation.
Le livret d'epargne au porteur n'est en tout cas pas un papier-
valeur selon les art. 965 et sv. CO lorsque seulement un pre-
mier veraement a ete fait, qtÜ n'est pas couvert par une signa-
ture particuliere.
Responsabilite des organes d'une per80nne juridique, art. 56 CC.
La personne ju,l'idiqu,e ne repond pas des actes faits par un
organe non pas pour elle mais comme particulier, et cela aussi
selon les apparences.
Risanamento di banche; carattere di carte'IJalori inerente ai librett-i
di risparmio al portatore ; responsabilitd d-egli organi deUa
banca.
Art. 5 cp. 2 DCF 17 aprile 1936 concernente iI risanamento di