276 Familienreoht. N0 42.
von Scheinehen, die dem Unwesen der B.ürgel1'echtsehen
keÜleswegs ausreichend zu begegnen vermag .(BBla,t1;
194,1 S. 385); und auch der Vollmachtenbericht vom
- Mai 1942, der nach dem zit. Urteil i. S. Boschenriooer
(10. Juli 1941, BGE 67 II 63) erstattet wurde, verliert kein
Wort über eine Beeinflussung des gerichtlichen Nichtig-
keitsverfahrens
nach ZGB durch den (erneuerten) BRB
bezw.über eine sonst eintretende unzuträgliche Zweispu
rigkeit. Auf die eingeschlagene Praxis zurückzukommen
bietet der vorliegende Fall umso weniger Anlass, als eine
Verwaltungsverfügllng
auf Entziehung des Bürgerrechts
gegenüber
der Berufungsklägerin ZUJ:' Zeit der Einleitung
der vorliegenden Nichtigkeitsklage (2. Oktober 1940) MM
nicht in Frage kam, weil der BRB vom 20. Dezember 1940
noch nicht existierte, und nach dessen Inkrafttreten nicht
miIw möglich war, weil die Fünf jahresfrist seit.Ehesohluss
bereits
am 1. Juni 1940 abgelaufen war. Es liefe dem
Zweck des
BRB zuwider, wenn daraus eine Einschränkung
der bisher nach ZGB gegebenen Möglichkeiten der Nichtig-
erklärung von Scheinehe1.l abgeleitet würde.
-
In BGE 66 II 225 wurde ferner ausgesprochen,
dass der gutgläubige Partner einer Scheinehe, der den
Willen zur Begründung einer wirklichen ehelichen Gemein-
schaft
hatte und. das Fehlen dieses Willens beim andern
Ehegatten nicht kannte, zur Nichtigkeitsklage legitimiert
ist. Die Gutgläubigkeit des einen
Ehe.gatten kann auch der
Nichtigerklärung der Scheinehe zufolge Klage der zustän-.
digen Behörde nicht entgegenstehen, im vorliegenden Falle
umso weniger, als der gutgläubige mitbeklagte Ehemann
sich der Stellungnahme gegenüber der Klage enthielt.
. (4. -Die Berufung wird gestützt auf die Beweiswürdi-
gung
der Vorinstanz -BGE 6611 226 -abgewiesen und
das angefochtene Urteil bestätigt.)
- Auszug aus elem UrteD eIerB. ZIvIlabteDung
"om U. Dezember 1942 i. S. Kn6pfel-Pfälßl gegen Baar.
Art. 314 Abs. 2 ZGB : Der Rnifegrad d68 Kindes rechtfertigt dann
erhebliche Zweifel an der (nach Abs. 1 zu vermutenden) .Yater-
schaft des Bek:l gten, wenn sich bei Zeugung am Tage der
Beiwohnung durch den Beklagten eine 'Schwangerschaftsdauer
ergäbe. die für den festgestellten Reifegrad auBserordent'tich
unwahrscheinlich wäre.
Art. 314 aI. 2 ce : L' at de maturiti de l'enfant pennet d'elever
des doutes serieux Bur la paternite du defendeur.lI lorsque.
compte tenu de cet etat, iI parait hautement invroisemblab16
que la mere ait PQrte l'enfant le te;mps. q1.(aurait dure la
grossesse s'il avait ete oonc;u lors de la cohabltatlOn pretendue.
Art. 314:. cp. 2 ce : TI grr;ulo di maturanza den'infante fa sorgere
. sani dubbi sulla paternit8. dei convnu , qual?ra, u 9
conto di questo grado, appare BtraorcUnrwmente mverOMmüe
ehe la madre abbia portato l'infante Il tempo ehe sarebbe
durata la gravidanza se egli fosse stato concepito nel preteso
concubito.
HedwigPfäffii, geb. 1919, gebar am 17. August 1939
aussereheliohein Kind Erika. Als Vater be21eichnete und
belangte sie Karl :Saur in Wetzikon, mit der Behauptung,
sie habe mit ihm in der kritischen Zeit (21. Oktober -
- Februar 1939) Geschleohtsverkehr gehabt, nämlich
zum ersten Mal am 22. Januar 1939 (d. i. 207 Tage vor der
Geburt), ferner am 11. Februar und ein letztes Mal am
- März 1939. Der Beklagte gab diese Beiwohnungen zu,
erhob jedooh die Einreden
der erheblichen Zweifel und des
unzüohtigen Lebenswa.ndels.
Das Bezirksgericht Gaster wies die Klage in Anwendung
von Art. 314 Aba. 2 ZGB ab. Gestützt einerseits auf den
Bericht des Chefarztes des bntonalen Krankenhauses in
Uznach, der feststellt, dass das Kind bei der Geburt alle
Merkmale
der Reüe aufgewiesen habe, und anderseits auf
medizinische Werke, welche es als ausgeschlossen bezeich-
nen dass ein Kind mit diesen Merkmalen nach einer
,
Schwangerschaftsdauer von nur 207 Tagen zur Welt kom-
men könne,
erklärte das Bezirksgerioht erhebliche Zweüel
an der Väteräohaft des Bekla.gten als begründet.
, Mit einem ersten Entscheid vom 23. :Mai 1942 erklärte
278 Familienreeht. N0 43.
das Kantonsgerioht: den Naohweis eines unzüohtigen
Lebenswandels sowie
den Nachweis, dass die Kindsmutter
ihre gesohleohtliohen Beziehungen vom Jahre 1938 zu einem
Gabriel Gallati bis
in die kritisohe Zeit hinein fortgesetzt
habe,
als nioht erbraoht. Hinsiohtlioh der vom Bezirks-
gerioht gesohützten Einrede,
das Kind könne naoh seinem
Reifegrad nioht
am 22. Januar 1939 gezeugt worden sein,
ordnete
es die Einholung des Gutaohtens eines Gynäko-
logen an.
Der bestellte Experte Dr. Jung, gewesener Chefarzt der
st. gallisohen Frauenklinik, gelangte in seinem Gutaohten
zu dem Sohlusse :
Es ist höohst unwahrsoheinlich, wenn auoh vielleicht
nioht ganz ausgesohlossen,
dass das am 17. August 1939
geborene 50 cm lange
und 3000 gr sohwere, mit allen
üblichen Reifezeiohen
ausgestattete Kind Erika Pfäffli am
22. Januar 1939 gezeugt wurde. )
Nachdem auoh die gemeinsame Befragung der Parteien
stattgefunden hatte, gelangte das Kantonsgerioht mit
Urteil vom 25. September 1942 zur Abweisung der Klage.
Es führte aus, die Parteibefragung ha.be niohts ergeben,
was die Annahme eines Gesohleohtsverkehrs mit dem Be-
klagten vor dem 22. Januar 1939 wahrsoheinlioher zu ma-
ohen vermöchte. Anderseits seien die erwähnten Feststel-
lungen des Gutachtens geeignet, erhebliohe Zweifel
an der
Zeugung des Kindes am 22. Januar 193.9 oder später zu
erwecken, womit die Vermutung der Vatersohaft des Be-
klagten
dahinfaJ.le.
Mit der vorliegenden Berufung beantragen die Klä-
gerinnen Gutheissung der Klage unter Kostenfolge zu-
lasten des Beklagten.
Das Bundesgericht z,ieht in Erwägung:
l.
2.
3. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dadurch
Bundesreoht verletzt habe, dass sie in den Feststellungen
Familienrool!t. N0 43.
des Experten Tatsachen erbliokte, welche erhebliohe Zwei-
fel
an der Vatersohaft des Beklagten rechtfertigten.
Das Bundesgerioht hat wiederholt ausgesproohen, und
hält an diesem Standpunkt fest, dass aus dem Reifegrad
des Kindes
in Verbindung mit dem naohgewiesenen Datum
des Gesohleohtsverkehrs sich erhebliohe Zweifel über
die Vatersohaft des Beklagten im Sinne des Art. 314 Abs. 2
ergeben können (BGE 39
II 507,45 II 494), dass indessen
in der Anwendung des Grundsatzes auf .konkrete Fälle
Zurückhaltung am Platze ist. Im Entsoheid BGE 51 II 112,
wo
es sich um eine Schwangerschaftsdauer von 240 Tagen
handelte, wurde die Einrede abgelehnt, weil eine Zeugung
in diesem Zeitpunkt vom Experten lediglioh als nioht
ausgeschlossen und nach dem festgestellten Reifegrad
des Kindes als nioht unmöglioh bezeiohllet wurde. In
einem spätem Entsoheid ist gesagt, erhebliohe Zweifel
seien anzunehmen, wenn sioh bei Annahme
der Zeugung
beim festgestellten Gesohleohtsverkehr eine
nie beaohtete
Ausnahme von den bekannten Sohwangersohaftsdauem
ergeben würde (BGE 61 II 313).
Diese Formulierungen erweisen sich als etwas zu eng.
Art.
314 Abs. 2 verlangt zur Beseitigung der Vermutung
naoh Abs. 1 nicht,
dass die Vaterschaft des Beklagten als
absolut ausgeschlossen oder naoh den bisherigen Kennt-
nissen undenkbar nachgewiesen werde, sondern lediglioh
den Naohweis von Tatsaohen, die sie als in erhebliohem
Masse zweifelhaft erscheinen lassen. Die exceptio des
Abs. 2riohtet sich nicht gegen das Ergebnis eines direkten
Beweises, sondern gegen eine biosse Vermutung ; man be-
wegt sich sowohl hinsichtlich These
als Antithese auf dem
Boden
nicht der Gewissheiten, sondern der Wahrscheinlich-
keiten.
Zur Begründung erheblioher Zweifel an der Vater-
sohaft muss
es daher für den Experten wie für den Riohter
genügen,
dass naoh dem Reifegrad des Neugeborenen seine
Zeugung
an dem bestimmten Datum äU88et'st unwahr-
scheinlich
sei.
Im vorliegenden Falle hätte, wenn das am 17. August
28Q
1939 reif geborene KIDd anlässlich der (für das Bundes-
gericht verbindlich festgestellten) ersten Beiwohnung des
Beklagten vom 22. Januar 1939 konipiert worden wäre,
die Schwangerschaft nur 207 Tage gedauert, was der Gut.-
achtel' als höchst unwahrBcheinlich, wenn auch vielleicht
nicht ganz ausgeschlossen bezeichnete. Er fügte bei, es
sei ihm in den 41 Jahren seiner geburtshilfiichen Tätigkeit
kein derartiger Fall begegnet, und erklärt : Unter eine
Grenze
von 220 Tagen will beim heutigen Stand unserer
Kenntnis kein Fachvertreter gehen . Endlich weist er
darauf hin, dass von 36 der angesehensten deutschen Ge-
burtshelfer 28 eine untere Grenze von weniger als 230 Ta-
gen ablehnen und 15 davon überhaupt nioht unter 240 Tage
gehen wolJen.
Die Berufung rügt allerdings in diesem Zusammenhang
als aktenwidrig die Feststellung der Vorinstanz, dem Gut-
aohten sei zu entnehmen, dass eine Zeugung am 22. Ja-
nuar 1939 oder später eine nie beobachtete Ausnahme dar-
stellen würde ; während aus der im Gutachten wiederge-
gebenen Tabelle gerade hervorgehe, dass von den 50 cm
langen Neugeborenen 0,1 % eine Tragzeit von 200-210 Ta-
gen aufweisen. Diese Statistik ist allerdings nicht im Ein-
klang mit der Erklärung des Experten, unter eine Grenze
von 220 Tagen will beim heutigen Stand unserer Kenntnis
kein Fachvertreter gehen . Der Widerspruch besteht je-
doch vielmehr zwischen einzelnen Teilen des Gutachtens
als zwischen dessen Schlussfolgerungen und dem angefoch-
tenen Urteile, sodass es sich nicht um eine Aktenwidrigkeit
im Sinne des Art. 81 OrgG handeln kann. Übrigens ist, wie
dargetan, die beanstandete (aus BGE 61 II au übernom-
mEme) Formulierung der Vonnstanz zu eng; es genügt,
dass die sich ergebende Schwangerschaftsdauer ausser-
ordentlich 'Unwahrscheinlich
sei, und gerade das stellt der
Experte abschliessend fest.
Unter diesen Umständen waren die Feststellungen des
Gutachtens geeignet, erhebliche Zweifel an der Vatersohaft
des Beklagten zu reohtfertigen.
Familienroobt. N0 44.
Wenn das Bundesgerioht kürzlich ein kantonales Urteil
bestätigte, das die Einrede des Art. 314 Abs. 2 verwarf,
obgleich
der Experte die Zeugung am Tage der nachgewie-
senen Beiwohnung des Beklagten als wenig wahrscheinlich
bezeichnet
hatte, geschah es, weil es sich dort immerhin
um eine Tragzeit von 233 Tagen und nicht nur 207 han-
delte und überdies das Kind nicht die Merkmale voller
Reife aufwies
(26. November 1942 i. S. Rentsch c. Oberli).
Der Unterschied in diesen wesentlichsten Punkten recht-
fertigt im vorliegenden Fall die entgegengesetzte Lösung.
Übrigens
mag darauf hingewiesen werden, dass im Zeit-
punkt, der dem Beginn einer Schwangerschaft von nor-
maler Dauer entsprechen würde (Mitte November 1938),
die Klägerin noch immer in Beziehungen zu Gallati stand,
mit dem sie im Laufe des Jahres 1938 wiederholt geschlecht-
lich verkehrt hatte; dieser Umstand ist geeignet, die Zwei-
fel hinsichtlich der Vaterschaft des Beklagten zu ver-
stärken, obgleich dieser den formellen Beweis für eine Fort-
setzung des Geschlechtsverkehrs der Klägerin mit Gallati
bis
in die krinische Zeit nicht erbringen konnte.
Demnach erkennt MB B'Undesgericht.:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kan-
tonsgerichtes St. Gallen vom 28; September 1942 bestätigt.
44. Auszug auS dem Urteil der n. ZIvIlabteIlung
vom 17. Dezember 1942 i. S. Ltlscher gegen Wcnzinuer.
Vater8chaftsklage. Die Auslagen für den Unterhalt des Kind8lJin
der Gebäranstalt und für die Anschaffung der Kinderausstattung
können nicht unter dem Titel des Art. 317 ZGB extra verlangt
werden, sondern gehören zum Unterhalt des Kindes, an den der
Beklagte den Beitrag nach Art. 319 leistet.
Anon en recherche de parernite. Les frais de la layette et de 1 'entre-
tlen du nouveau-ne iI. la materniM ne sont pas dus specialement
en vertu de l'art. 317 ce., ils rentrent clans la contribution
due par.le dMendeur pour l'entretien de l'enfant en vertu de
I'art. 319 ce.
Azione di patemita. Le spese di mantenimento. ikU'inlante alla
maternitil. e quelle relative al BUG corredo non possono essere