Art. 1 EHG; burden of proof where the accident mechanism is uncertain; victim fault and railway fault under Art. 8 EHG. Where the exact course of a railway accident cannot be ascertained, the carrier is exonerated only if it proves that all hypotheses reasonably to be considered necessarily involve the victim's own fault (consid. 3). As a rule, entering or remaining on a closed platform with open end doors next to an unsecured passage does not, by itself, constitute contributory fault, notwithstanding a general transport-rule prohibition (consid. 6-7). The mere tolerance of such conduct during the journey does not amount to a fault of the railway justifying moral compensation absent causal wrongdoing (consid. 9). Pure conjectures of the cantonal judge on the accident mechanism do not bind the Federal Court under Art. 81 al. 1 OG (consid. 7).
Eisenbabnhaftpfiicht. N° 41. 41. Urteil der 11. ZiviIabtellnng vom 8. Oktober 1942 i. S. Eheleute Zimmermann gegen Schweizerische Bnndesbabnen. Eisenbahnhaftpjlicht,. Selbstverschulden, Art. 1 EHG,. Verschulden lkr Bahn, Art. 8 EHG.
Lorsque les circonstances de l'accident ne sont pas absolumen' elucidees, l'entreprise de chemin e er peut se hberer e?1 prou- vant qu'il y a eu faute de la Vlctnne, quelles qua SOlent les hypotheses qu'on puisse raisonnablement retenir pour expliqu er l'accident. 2. En regle generale, commet une faute celui qui, pendant la marche du train, s'engage BUr une platejorme .0'lfverte ou dans n pa8sau. e non protege entre deux wagons (consid. 5). Au contralre, le falt de s'engager sur une platejorme jerme.e dont la porte est ? verte sur on passage non protege condmsant au wagon .vnlsm ne constitue pas, en regle generale, une imprudence assnnllable a une faute de la victime au sens de la Ioi, encore que le para- graphe 17 du reglement de transport interdise le stationnement sur les,plateformes des wagons (consid. 6 et 7). . 3. L'entreprise de chemin de fer qlli, pendant Ia marehe du tram. tolere la stationnement sur les plateformes fermees des wagons ne eommet pas une faute justifiant l'alIoeation d'une indenmite pour tort moral (eonsid. 9). . . 4. De simples suppositions du juge cantnnal sur. I clrconsnces de l'accident ne sont pas des constatatlOns qw hent le Trlbunal federal en vertu de Pa.rt. 81 a1. 1 OJ (consid. 7). RB8ponsabilita dell'impresa di Btrade jerrate. Oolpa della vittima. Oolpa della jerrovia. Art. 1 e 8 della legge federa1e 28 marzo 1905. Eisenbabnhaftpfiicht. N0 41.
266 Eisenbahnhaftpfiicht. N° 41. Folge die Schweizeris6hen Bundesbahnen auf Grund von Art. 1,2 und 8 EHG auf Bezahlung von Fr. 50,000.-als Ersatz der Bestattungskosten und des Versorgerschadens sowie als Genugtuung. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage wegen Selbstverschuldens des Verunfallten ab; ebenso mit Urteil vom 3. Juli 1942 das Obergericht des Kantons Zürich, vor dem zufolge ErmäSsigung der An- sprüche aus Versorgerschaden und Genugtuung noch eine Forderung von Fr. 25,000.-streitig war. O. -Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, die Klage im herabgesetzten Betrage zu schützen, eventuell die Sache zur Aktenvervollständigung, insbesondere zur Festsetzung des Versorgerschadens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
schliesst ihn aber nicht aus; Die Bahnunternehmung kann ihre Haftung in einem solchen Falle durch den Nachweis abwenden, dass alle nach den Umständen vernünftiger- weise in Betracht fallenden Hypothesen zur Erklärung des Unfalles ein Selbstverschulden des Verunfallten in sich schliessen (BGE 23 1635,22 S. 1093). Ein Selbstversohulden schon dann anzunehmen, wenn eine technische Anomalie des Bahnbetriebes weder nachgewiesen noch wahrschein- lich gemacht ist, wie die Beklagte das tun möchte, geht nicht an; es würde dies eine unzulässige Umkehr der Beweislast bedeuten. 4. -Die Vorinstanz hat aus der Tatsache, dass das Billet des Verunfallten von der Zange des Kondukteurs Honegger gelocht ist, in unanfechtbarer Weise den Schluss gezogen, dass der Verunfallte sich zur Zeit der Billetkon- trolle in einem der beiden vordern, von diesem Kondukteur bedienten Drittklasswagen befunden habe. Auf Grund der Besichtigung des rekonstruierten Unfallzuges hat sie ferner festgestellt, dass ein Absturz zwischen diesen heiden Wagen sowie zwisch dem Gepäckwagen und dem ersten Dritt- klasswagen wegen der Sicherung dieser Übergänge durch die hier überall vorhandenen, gegeneinander geöffneten Stirnwandtüren praktisch ausgeschlossen war. Mit Recht hat sie daher die Annahme in den Vordergrund gerückt, dass sich der Absturz zwischen dem zweiten Drittklass- wagen uIid dem nachfolgenden, mit offenen Plattformen versehenen Zweitklasswagen ereignet habe. Ob dies gera- dezu der einzig mögliche Absturzort sei, wie die Vorillstanz das annimmt, oder ob noch andere Hypothesen in Betracht fallen, ist nur zu prüfen, wenn sich ein Absturz an dieser Stelle ohne ein Selbstverschulden des Verunfallten nicht erklären lässt. 5. -Ist der Verunfallte vom Übergang zum Zweit- klasswagen oder von der Plattform dieses Wagens aus abgestürzt, so muss ein Selbstverschulden angenommen werden, sofern für ihn wenigstens schon von der Plattform des Drittklasswagens aus erkennbar war, dass der nach-
Eisenbahnhaftpflloht. N0 41. folgende Wagen nicht uch mit einer geschlossenen Platt- form und aufgeklappten Stirnwandtüren ausgestattet war; das bewusste Betreten eines ungesicherten Über- ganges oder einer offenen Plattform ist ein Wagnis, das ein vernünftiger Passagier ohne Not nicht unternimmt. Der Verunfallte kann aber nach den Feststellungen der Vorlnstanz auch von der geschlossenen hintern Plattform des Drittklasswagens aus durch die Öffnung zwischen diesem und dem nachfolgenden Wagen gefallen seiri. Es ist zu untersuchen, ob ein Selbstverschulden auch in die- sem Falle vorlag. 6. - 17 des Transportreglementes der schweizerischen Bahn- und Da,mpfschiffunternehmungen vom 1. Januar 1894 (TR) verbietet den Aufenthalt in den Gängen, auf den Plattformen oder Treppen der Wagen, sowie das Öffnen der Türen während der Fahrt . Ähnlich lautet die an die Bahnbenutzer gerichtete Anzeige , die in den Wa- gen der Beklagten angeschlagen ist. Mit einer Verletzung dieser Vorschrift sucht die Beklagte bei der zuletzt er- wähnten Hypothese über den Unfallhergang das Selbst- verschulden des Verunfallten zu begründen. Das Betreten einer Plattform von der Art derjenigen, wie sie an den Wagen des Unfallzuges vorhanden waren, verstösst ihrer Ansicht nach zudem gegen die elementare, vom Bahn- reisenden zu erfüllende Sorgfaltspflicht. Die fragliche Vorschrift hat jedoch seit dem Erlass des Transportreglementesin der Praxis zahlreiche Durchbre- chungen erfahrim. Das Verbot des Aufenthaltes in den Gängen wird schon lange nicht mehr gehandhabt. Die Beklagte gibt sodann selber zu, dass in Zügen, bei denen die Wagenübergänge durch Faltenbälge gesichert sind, der Aufenthalt auf den Plattformen erlaubt ist. Solche Züge verkehren in der Schweiz seit 1897. Seither hat die Beklagte sogar Wagen mit ausgesprochenen Stehplattformen einge- führt. Darüber hinaus wird aber auch der Aufenthalt auf geschlossenen Plattformen bei Wagenübergängen ohne Faltenbalgsicherung allgemein geduldet, selbst wenn der Eisenbahnhaftpftioht. N0 41. 269 gegenüberliegende Wagen eine offene Plattform aufwnist Kondukteur Honegger bestätigte diese schon aus der All- tagserfahrung bekannte Tatnche als Zeuge. Ob eine Vor'- schrift bestehe, die den Aufenthalt auf geschlossenen Platt- formen verbietet, wusste er nicht zu sagen. Unter diesen Umständen musste bei den Reisenden notwendigerweise die Auffassung entstehen, dass sich das Verbot des Auferit haltes auf den Plattformen nur auf die offenen Plattformen beziehe. (Ähnlich gilt ja auch das Verbot des Öffnens der Wagentüren, wie der Anzeige in den Bahnwagen zu entnehmen ist, nicht allgemein, sondern nur für die äussern Wagentüren). Um das Aufkommen einer solchen Meinung zu verhindern, hätten die Bahnverwaltungen die nach ihrer Ansicht durch die technische Entwicklung ge- rechtfertigten Ausnahmen vom allgemeinen Verbote von 17 TR auf dem Wege der Revision dieser Bestimmung genau bezeichnen und dem Verbote, soweit es nach ihrer Auffassung weiter gelten sollte, im Bahnbetriebe Nach- achtung verschaffen müssen. Im Gegensatz zu den offenen ist bei den geschlossenen Plattformen, auch wenn die Sicherung dnrch Faltnnbälge fehlt, die Unfallgefahr nicht so augemallig, dass sich das Verbot ihres Betretens für einen vernünftigen Passagier von selbst verstünde. DazU kommt, dass sich vom Wageninnern her nicht erkennen lässt, wie der Wagenübergang beschaffen ist. Trotzdem 17 TR den Aufenthalt auf den Plattformen dem Wortlaute nach allgemein verbietet, kann daher nicht gesagt werden, dass das Betreten einer geschlossenen Platt- form, wie sie im vorliegenden Falle in Frage steht, eine als Selbstverschulden anzurechnende Unvorsichtigkeit be- deute. 7. -Die Vorinstanz will diesen Grundsatz nicht unein- geschränkt gelten lassen. Sie ist der Ansicht, dass dort, wo ein Wagen mit geschlossenen Plattformen, aber geöff- neten Stirnwandtüren an einen Wagen mit offenen Platt- formen stösst, die Gefährdung .bei einem Aufenthalte auf der geschlossenen Plattform zum mindesten im Bereiche
270 Eisenbahnhaftpßicht. N0 41. der Stirnwandtüren augenscheinlich sei, und dass daher das Betreten dieser Stelle eine als Selbstverschulden zu wertende Unvorsichtigkeit darstelle. Ein Sturz von der geschlossenen Plattform war aber nach ihrem Dafürhalten nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Verunfallte eben gerade bei der geöffneten Stirnwandtüre stand. So gelangt sie dazu, ein Selbstverschulden auch dann anzu- nehmen, wenn der Verunfallte von der geschlossenen hin- tern Plattform des zweiten Drittklasswagens aus abge- stürzt ist. Bei der auf dem Plan des Unfallzuges und dem. Augen- schein beruhenden Annahme, dass ein Absturz von der geschlossenen Plattform nur dann möglioh gewesen sei, wenn sich der Verunfallte bei der Öffnung der Stirnwand- türe befunden habe, handelt es. sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, die für das Bundesgericht gemäss Art. 81 Abs. 1 OG verbindlich ist (vgl. den nicht veröffent- lichten Entscheid vom 6. November 1936 i. S. Bonicalza c. S.B.B., Erw. 2). Es mag ferner zutreffen, dass es nicht ungefährlich ist, während der Fahrt an der besagten Stelle zu verweilen. Damit ist aber das Selbstverschulden des Christof Zimmermann für den Fall eines Absturzes von der in Frage stehenden Plattform noch nicht erwiesen. Es müsste noch dargetan sein, dass er sich willentlich und ohne dringlichen Grund an jene Stelle begeben und dort ver- weilt hat, obwohl die damit verbundeI!en Gefahren für ihn erkennbar waren. Die Vorinstanz hat das stillschweigend unterstellt. Bei dieser Annahme handelt es sich aber nur um eine Vermutung, die das Bundesgericht nicht bindet (WEISS, Berufung an das Bundesgericht, S. 256), der es vielmehr gegebenenfalls andere Vermutungen entgegen- setzen darf. In diesem Zusammenhang fällt einmal die Möglichkeit in Betracht, dass sich der Verunfallte an einer an sich ungeiahrlichen Stelle der geschlossenen Plattform befand und beim Bremsen vor dem Einfahrtssignal der Station Altstetten, das unstreitig sehr kräftig war, das Gleichge- Eisenbahnhaftpflicht. N° 41.
wicht verlor und, zunächst gegen die Innenwand geworfen, infolge von instinktiver Gegenwehr und Rückprall in die Nähe der offenen Stirnwandtüre geriet und von dort aus abstürzte, bevor er das Gleichgewicht wiederfinden konnte. Ein ähnlicher Vorgang kann sich bei der Wiederbeschleu- nigung oder beim Durchfahren einer Kurve ereignet haben. Ferner ist möglich, dass der Verunfallte zum nächsten Wagen hinübergehen wollte! um dort einen Platz zu suchen oder den Abort zubenützen, und dabei wegen der Dämmerung erst unmittelbar vor dem Verlassen der Platt- form bemerkte, dass nicht nur keine Faltenbälge vorhan- den waren, sondern dass sogar die Sicherung durch gegen- einander geöffnete Stirnwandtüren fehlte. Zufolge eines durch die Bewegung des Zuges hervorgerufenen Stosses konnte er in diesem Falle abstürzen, bevor er sich zurück- ziehen konnte. Schliesslich gelangte der Verunfallte auch dann fast notwendig für einen Augenblick in die Nähe der Stirnwandtüre, wenn er das Wageninnere verliess, um sich nach jenen seitlichen Stellen der Plattform zu begeben, auf denen die Reisenden auch nach der Auffassung der Vor- instanz verweilen dürfen. Es ist gebrij,uchlich, sich auf diese Weise zum Aussteigen vorzubereiten. Bei allen diesen Hypothesen, die durchaus im Bereiche der vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Möglich- keiten liegen, und denen ähnliche noch angereiht werden könnten, kann von einem Selbstverschulden des Verun- fallten nicht gesprochen werden; es fehlt bei Berücksich- tigung dieser verschiedenen Möglichkeiten die tatsächliche Grundlage, um daraus auf ein leichtsinniges Benehmen zu schliessen, das von vernünftigen Menschen im eigenen Intensse vermieden wird oder werden sollte (BGE 66 II 288). Einem verunfallten Bahnreisenden kann nicht etwa schon deswegen ein Selbstverschulden vorgeworfen wer- den, weil er nicht alle Unfallmöglichkeiten vorausbedacht hat, die bei der gerichtlichen Beurteilung der Frage des Selbstverschuldens in Fällen, wo der Unfallhergang unab- geklärt ist, als Hypothesen in Betracht fallen. Der Beweis,
27Jl Eisenbahnhaftpflicht. No 4 . dass der streitige Unfa11 durch ein Verschulden des Getö- teten verursacht sei, ist also nioht erbraoht, sodass die Belpagte gemäss Art. 1 ERG für die Unfallfolgen haftet. 8. -(Ausführungen darüber, dass die Bestattungs- kosten belegt sind, die tatsäohliohe Grundlage der An- sprüche aus Versorgersohaden dagegen nicht abgeklärt ist, sodass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss). 9. - Die Zusprechung einer Genugtuungssumme senzt gemäss Art. 8 ERG ein Verschulden der Bahnunterneh:;. mung oder ihres Personals voraus. Das Aneinanderreihen von Wagen mit teils offenen, teils geschlossenen Platt- formen, auf das die Kläger in diesem Zusammenhang hin- weisen, sowie das Offenlassen der Stirnwandtüren bei geschlossenen Plattformen, die an einen ungesicherten Übergang angrenzen, bedeutet fraglos eine Erhöhung der Betriebsgefahr. Aus der Duldung des Betretens geschlos- sener Plattformen bei ungesicherten Übergängen spricht ferner eine gewisse Sorglosigkeit ; der Bahnverwaltung ist die Kenntnis der Gefahren, die mit dem Aufenthalte auf solchen Plattformen unter Umständen verbunden sind, selbstverständlich zuzumuten. Von einem Verschulden, das die Zusprechung einer Genugtuungssumme zu recht- fertigen vermöohte, kann aber bei alledem nicht die Rede sein. Die Säumnis bei der Rettungsaktion war nach den unanfeohtbaren Feststellungen der kantonalen Instanzen für den Tod des Verunfallten nioht kausal. Eine Genug- tuungssumme ist daher den Klägern nicht zuzusprechen. Demrwch e:rkennt das Bundesge:richt : Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheis- sen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juli 1942 aufgehoben und die Sache an die Vorlnstanz zurückgewiesen.
I. PERSONENRECRT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 46, 48. -Voir n OS 46,48. 11. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 42. Aus:zug aus dem Urteil der ß. ZIvilabteilung vom 15. Dezember
i. S. König gegen Bürgergemeinde Sehwändl. , Scheinehe. 1. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127 ZGB ist auf die Nichtigkeitsklage nicht anwendbar. 2. Das Nichtigerklärungsverfahren nach Art. 2/120 fI. ZGB wird in keiner Beziehung beeinflusst durch die Befugnis des Eidg. Justiz-und Polizeidepartements zu administrativer Nichtig- erklärung des Bürgerrechtserwerbs nach Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 11. November 1941. 3. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten steht der Nichtigkeits- klage eines klageberechtigten Dritten nicht entgegen.