BGE 68 II 264
BGE 68 II 264Bge11 nov. 1941Ouvrir la source →
264 Eisenbabnhaftpfiicht. N° 41. 41. Urteil der 11. ZiviIabtellnng vom 8. Oktober 1942 i. S. Eheleute Zimmermann gegen Schweizerische Bnndesbabnen. Eisenbahnhaftpjlicht,. Selbstverschulden, Art. 1 EHG,. Verschulden lkr Bahn, Art. 8 EHG.
Lorsque les circonstances de l'accident ne sont pas absolumen'
elucidees,
l'entreprise de chemin e ces
de l'accident ne sont pas des constatatlOns qw hent le Trlbunal
federal en vertu de Pa.rt. 81 a1. 1 OJ (consid. 7).
RB8ponsabilita dell'impresa di Btrade jerrate. Oolpa della vittima.
Oolpa della jerrovia.
Art. 1 e 8 della legge federa1e 28 marzo
1905.
Eisenbabnhaftpfiicht. N0 41.
265er peut se hberer e?1 prou-
vant qu'il y a eu faute de la Vlctnne, quelles qua SOlent les
hypotheses qu'on puisse raisonnablement retenir pour expliqu
er
l'accident.
2. En regle generale, commet une faute celui qui, pendant la marche
du train, s'engage BUr une platejorme .0'lfverte ou dans clrconsn pa8sau.
e
non protege entre deux wagons (consid. 5). Au contralre, le falt
de s'engager sur une platejorme jerme.e dont la porte est <?nal sur. Iverte
sur on passage non protege condmsant au wagon .vlsm ne
constitue pas, en regle generale, une imprudence assnnllable a
une faute de la victime au sens de la Ioi, encore que le para-
graphe
17 du reglement de transport interdise le stationnement
sur les,plateformes des wagons (consid. 6 et 7). .
3. L'entreprise de chemin de fer qlli, pendant Ia marehe du tram.
tolere la stationnement sur les plateformes fermees des wagons
ne eommet pas une faute justifiant l'alIoeation d'une indenmite
pour tort moral (eonsid. 9). . .
4. De simples suppositions du juge cant
266 Eisenbahnhaftpfiicht. N° 41. Folge die Schweizeris6hen Bundesbahnen auf Grund von Art. 1,2 und 8 EHG auf Bezahlung von Fr. 50,000.-als Ersatz der Bestattungskosten und des Versorgerschadens sowie als Genugtuung. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage wegen Selbstverschuldens des Verunfallten ab; ebenso mit Urteil vom 3. Juli 1942 das Obergericht des Kantons Zürich, vor dem zufolge ErmäSsigung der An- sprüche aus Versorgerschaden und Genugtuung noch eine Forderung von Fr. 25,000.-streitig war. O. -Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrage, die Klage im herabgesetzten Betrage zu schützen, eventuell die Sache zur Aktenvervollständigung, insbesondere zur Festsetzung des Versorgerschadens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwagung :
268
Eisenbahnhaftpflloht. N0 41.
folgende Wagen nicht uch mit einer geschlossenen Platt-
form und aufgeklappten Stirnwandtüren ausgestattet
war; das bewusste Betreten eines ungesicherten Über-
ganges oder einer offenen Plattform ist ein Wagnis, das
ein vernünftiger Passagier ohne Not nicht unternimmt.
Der Verunfallte kann aber nach den Feststellungen der
Vorlnstanz auch von der geschlossenen hintern Plattform
des Drittklasswagens aus durch die Öffnung zwischen
diesem
und dem nachfolgenden Wagen gefallen seiri. Es
ist zu untersuchen, ob ein Selbstverschulden auch in die-
sem
Falle vorlag.
6. -§ 17 des Transportreglementes der schweizerischen
Bahn-
und Da,mpfschiffunternehmungen vom 1. Januar
1894 (TR) verbietet den « Aufenthalt in den Gängen, auf
den Plattformen oder Treppen der Wagen, sowie das
Öffnen der Türen während der Fahrt». Ähnlich lautet die
an die Bahnbenutzer gerichtete « Anzeige », die in den Wa-
gen
der Beklagten angeschlagen ist. Mit einer Verletzung
dieser Vorschrift
sucht die Beklagte bei der zuletzt er-
wähnten Hypothese über
den Unfallhergang das Selbst-
verschulden des Verunfallten zu begründen.
Das Betreten
einer Plattform von der Art derjenigen, wie sie an den
Wagen des Unfallzuges vorhanden waren, verstösst ihrer
Ansicht nach zudem gegen die elementare, vom Bahn-
reisenden zu erfüllende Sorgfaltspflicht.
Die fragliche
Vorschrift hat jedoch seit dem Erlass des
Transportreglementesin der Praxis zahlreiche Durchbre-
chungen
erfahrim. Das Verbot des Aufenthaltes in den
Gängen wird schon lange nicht ·mehr gehandhabt. Die
Beklagte
gibt sodann selber zu, dass in Zügen, bei denen
die Wagenübergänge durch Faltenbälge gesichert sind,
der
Aufenthalt auf den Plattformen erlaubt ist. Solche Züge
verkehren
in der Schweiz seit 1897. Seither hat die Beklagte
sogar Wagen
mit ausgesprochenen Stehplattformen einge-
führt. Darüber hinaus wird aber auch der Aufenthalt auf
geschlossenen Plattformen bei Wagenübergängen ohne
Faltenbalgsicherung allgemein geduldet, selbst wenn
der
Eisenbahnhaftpftioht. N0 41. 269
gegenüberliegende Wagen eine offene Plattform aufwist~
Kondukteur Honegger bestätigte diese schon aus der All-
tagserfahrung
bekannte Tatche als Zeuge. Ob eine Vor'-
schrift bestehe, die den Aufenthalt auf geschlossenen Platt-
formen verbietet, wusste er nicht zu sagen. Unter diesen
Umständen musste bei den Reisenden notwendigerweise
die Auffassung entstehen, dass sich das
Verbot des Auferit
haltes auf den Plattformen nur auf die offenen Plattformen
beziehe. (Ähnlich gilt
ja auch das Verbot des Öffnens der
Wagentüren, wie der « Anzeige» in den Bahnwagen zu
entnehmen ist,
nicht allgemein, sondern nur für die
äussern Wagentüren).
Um das Aufkommen einer solchen
Meinung zu verhindern,
hätten die Bahnverwaltungen die
nach ihrer Ansicht durch die technische Entwicklung ge-
rechtfertigten Ausnahmen vom allgemeinen
Verbote von
§ 17 TR auf dem Wege der Revision dieser Bestimmung
genau bezeichnen
und dem Verbote, soweit es nach ihrer
Auffassung weiter gelten sollte, im Bahnbetriebe Nach-
achtung verschaffen müssen.
Im Gegensatz zu den offenen
ist bei den geschlossenen Plattformen, auch wenn die
Sicherung
drch Faltnbälge fehlt, die Unfallgefahr nicht
so augemallig, dass sich das Verbot ihres Betretens für
einen vernünftigen Passagier von selbst verstünde. DazU
kommt, dass sich
vom Wageninnern her nicht erkennen
lässt, wie der Wagenübergang beschaffen ist.
Trotzdem
§ 17 TR den Aufenthalt auf den Plattformen
dem
Wortlaute nach allgemein verbietet, kann daher nicht
gesagt werden, dass das Betreten einer geschlossenen Platt-
form, wie sie im vorliegenden Falle in Frage steht, eine als
Selbstverschulden anzurechnende Unvorsichtigkeit be-
deute.
7. -Die
Vorinstanz will diesen Grundsatz nicht unein-
geschränkt gelten lassen. Sie ist der Ansicht, dass dort,
wo ein Wagen
mit geschlossenen Plattformen, aber geöff-
neten Stirnwandtüren an einen Wagen mit offenen Platt-
formen stösst, die Gefährdung .bei einem Aufenthalte auf
der geschlossenen Plattform zum mindesten im Bereiche
270 Eisenbahnhaftpßicht. N0 41. der Stirnwandtüren augenscheinlich sei, und dass daher das Betreten dieser Stelle eine als Selbstverschulden zu wertende Unvorsichtigkeit darstelle. Ein Sturz von der geschlossenen Plattform war aber nach ihrem Dafürhalten nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Verunfallte eben gerade bei der geöffneten Stirnwandtüre stand. So gelangt sie dazu, ein Selbstverschulden auch dann anzu- nehmen, wenn der Verunfallte von der geschlossenen hin- tern Plattform des zweiten Drittklasswagens aus abge- stürzt ist. Bei der auf dem Plan des Unfallzuges und dem. Augen- schein beruhenden Annahme, dass ein Absturz von der geschlossenen Plattform nur dann möglioh gewesen sei, wenn sich der Verunfallte bei der Öffnung der Stirnwand- türe befunden habe, handelt es. sich um eine Feststellung tatsächlicher Natur, die für das Bundesgericht gemäss Art. 81 Abs. 1 OG verbindlich ist (vgl. den nicht veröffent- lichten Entscheid vom 6. November 1936 i. S. Bonicalza c. S.B.B., Erw. 2). Es mag ferner zutreffen, dass es nicht ungefährlich ist, während der Fahrt an der besagten Stelle zu verweilen. Damit ist aber das Selbstverschulden des Christof Zimmermann für den Fall eines Absturzes von der in Frage stehenden Plattform noch nicht erwiesen. Es müsste noch dargetan sein, dass er sich willentlich und ohne dringlichen Grund an jene Stelle begeben und dort ver- weilt hat, obwohl die damit verbundeI!en Gefahren für ihn erkennbar waren. Die Vorinstanz hat das stillschweigend unterstellt. Bei dieser Annahme handelt es sich aber nur um eine Vermutung, die das Bundesgericht nicht bindet (WEISS, Berufung an das Bundesgericht, S. 256), der es vielmehr gegebenenfalls andere Vermutungen entgegen- setzen darf. In diesem Zusammenhang fällt einmal die Möglichkeit in Betracht, dass sich der Verunfallte an einer an sich ungeiahrlichen Stelle der geschlossenen Plattform befand und beim Bremsen vor dem Einfahrtssignal der Station Altstetten, das unstreitig sehr kräftig war, das Gleichge- Eisenbahnhaftpflicht. N° 41. 271 wicht verlor und, zunächst gegen die Innenwand geworfen, infolge von instinktiver Gegenwehr und Rückprall in die Nähe der offenen Stirnwandtüre geriet und von dort aus abstürzte, bevor er das Gleichgewicht wiederfinden konnte. Ein ähnlicher Vorgang kann sich bei der Wiederbeschleu- nigung oder beim Durchfahren einer Kurve ereignet haben. Ferner ist möglich, dass der Verunfallte zum nächsten Wagen hinübergehen wollte! um dort einen Platz zu suchen oder den Abort zubenützen, und dabei wegen der Dämmerung erst unmittelbar vor dem Verlassen der Platt- form bemerkte, dass nicht nur keine Faltenbälge vorhan- den waren, sondern dass sogar die Sicherung durch gegen- einander geöffnete Stirnwandtüren fehlte. Zufolge eines durch die Bewegung des Zuges hervorgerufenen Stosses konnte er in diesem Falle abstürzen, bevor er sich zurück- ziehen konnte. Schliesslich gelangte der Verunfallte auch dann fast notwendig für einen Augenblick in die Nähe der Stirnwandtüre, wenn er das Wageninnere verliess, um sich nach jenen seitlichen Stellen der Plattform zu begeben, auf denen die Reisenden auch nach der Auffassung der Vor- instanz verweilen dürfen. Es ist gebrij,uchlich, sich auf diese Weise zum Aussteigen vorzubereiten. Bei allen diesen Hypothesen, die durchaus im Bereiche der vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Möglich- keiten liegen, und denen ähnliche noch angereiht werden könnten, kann von einem Selbstverschulden des Verun- fallten nicht gesprochen werden; es fehlt bei Berücksich- tigung dieser verschiedenen Möglichkeiten die tatsächliche Grundlage, um daraus auf ein leichtsinniges Benehmen zu schliessen, das von vernünftigen Menschen im eigenen Inte~sse vermieden wird oder werden sollte (BGE 66 II 288). Einem verunfallten Bahnreisenden kann nicht etwa schon deswegen ein Selbstverschulden vorgeworfen wer- den, weil er nicht alle Unfallmöglichkeiten vorausbedacht hat, die bei der gerichtlichen Beurteilung der Frage des Selbstverschuldens in Fällen, wo der Unfallhergang unab- geklärt ist, als Hypothesen in Betracht fallen. Der Beweis,
27Jl Eisenbahnhaftpflicht. No 4. dass der streitige Unfa11 durch ein Verschulden des Getö- teten verursacht sei, ist also nioht erbraoht, sodass die Belpagte gemäss Art. 1 ERG für die Unfallfolgen haftet. 8. -(Ausführungen darüber, dass die Bestattungs- kosten belegt sind, die tatsäohliohe Grundlage der An- sprüche aus Versorgersohaden dagegen nicht abgeklärt ist, sodass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss). 9. - Die Zusprechung einer Genugtuungssumme sezt gemäss Art. 8 ERG ein Verschulden der Bahnunterneh:;. mung oder ihres Personals voraus. Das Aneinanderreihen von Wagen mit teils offenen, teils geschlossenen Platt- formen, auf das die Kläger in diesem Zusammenhang hin- weisen, sowie das Offenlassen der Stirnwandtüren bei geschlossenen Plattformen, die an einen ungesicherten Übergang angrenzen, bedeutet fraglos eine Erhöhung der Betriebsgefahr. Aus der Duldung des Betretens geschlos- sener Plattformen bei ungesicherten Übergängen spricht ferner eine gewisse Sorglosigkeit ; der Bahnverwaltung ist die Kenntnis der Gefahren, die mit dem Aufenthalte auf solchen Plattformen unter Umständen verbunden sind, selbstverständlich zuzumuten. Von einem Verschulden, das die Zusprechung einer Genugtuungssumme zu recht- fertigen vermöohte, kann aber bei alledem nicht die Rede sein. Die Säumnis bei der Rettungsaktion war nach den unanfeohtbaren Feststellungen der kantonalen Instanzen für den Tod des Verunfallten nioht kausal. Eine Genug- tuungssumme ist daher den Klägern nicht· zuzusprechen. Demrwch e:rkennt das Bundesge:richt : Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheis- sen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Juli 1942 aufgehoben und die Sache an die Vorlnstanz zurückgewiesen. 273 I. PERSONENRECRT DROIT DES PERSONNES Vgl. Nr. 46, 48. -Voir n OS 46,48. 11. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE 42. Aus:zug aus dem Urteil der ß. ZIvilabteilung vom 15. Dezember 1942 i. S. König gegen Bürgergemeinde Sehwändl. , Scheinehe. 1. Die Verwirkungsbestimmung des Art. 127 ZGB ist auf die Nichtigkeitsklage nicht anwendbar. 2. Das Nichtigerklärungsverfahren nach Art. 2/120 fI. ZGB wird in keiner Beziehung beeinflusst durch die Befugnis des Eidg. Justiz-und Polizeidepartements zu administrativer Nichtig- erklärung des Bürgerrechtserwerbs nach Art. 2 Abs. 2 des BRB vom 11. November 1941. 3. Die Gutgläubigkeit des einen Ehegatten steht der Nichtigkeits- klage eines klageberechtigten Dritten nicht entgegen.
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